Urteil des OLG Köln vom 17.08.1995

OLG Köln (schuldner, gläubiger, beschwerde, zpo, zwangsvollstreckung, vollstreckbarerklärung, begehren, sache, last, wert)

Oberlandesgericht Köln, 18 W 36/95
Datum:
17.08.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 W 36/95
Normen:
AVAG § 8 ABS. 4;
Leitsätze:
Keine Kostenentscheidung bei Vollstreckbarkeitserklärung
AVAG § 8 Abs. 4 In die Anordnung, die Zwangsvollstreckung aus einem
ausländischen Schuldtitel werde zugelassen (§ 7 AVAG), ist nicht
aufzunehmen, daß der Schuldner die Kosten des Verfahrens vor dem
Vorsitzenden trägt.
G r ü n d e
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Die Gläubiger haben beantragt, das gegen den Schuldner ergangene Versäumnisurteil
des Landgerichts M. vom 08. September 1994 gem. Art. 31 ff. EuGVÜ mit der
Vollstreckungsklausel zu versehen und dem Schuldner die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.
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Dem hat der Vorsitzende der Kammer durch den angefochtenen Beschluß entsprochen,
ohne jedoch auszusprechen, daß der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen
hat.
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Mit der Beschwerde begehren die Gläubiger, unter teilweiser Abänderung der
Entscheidung dem Schuldner die Kosten des Klauselerteilungsverfahrens aufzuerlegen.
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Die Beschwerde ist gem. § 16 AVAG in Verbindung mit Art. 40 EuGVÜ zulässig. Die
Beschwerdesumme, § 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO, ist im Hinblick auf die den
Prozeßbevollmächtigten der Gläubiger zustehenden Gebühr für den Antrag auf
Vollstreckbarerklärung, §§ 47, 31 BRAGO, erreicht.
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In der Sache ist die Beschwerde ohne Erfolg.
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Gem. § 8 Abs. 4 AVAG ist auf die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsitzenden § 788
ZPO entsprechend anzuwenden. Sinn der Bestimmung ist es, die Kosten des
Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung als Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens
zu behandeln. Dadurch wird erreicht, daß die dem Schuldner zur Last fallenden
notwendigen Kosten zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch
beigetrieben werden können, ohne daß hierfür ein selbständiger gesonderter
Vollstreckungstitel geschaffen werden müßte, der dann als deutscher Titel für eine
Zwangsvollstreckung in Betracht käme (vgl. die amtliche Bgründung zu § 8 AVAG,
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Zivil- und Handelssachen).
Die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 4 AVAG führt demnach dazu, daß die Gläubiger
keine Kostengrundentscheidung benötigen, um die ihnen durch das Verfahren vor dem
Vorsitzenden entstandenen Kosten beitreiben zu können. Ihrem Begehren, gleichwohl
eine derartige Kostengrundentscheidung gegen den Schuldner zu erlassen, fehlt mithin
das Rechtsschutzbedürfnis.
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Die Kosten der Beschwerde haben die Gläubiger gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.000,00 DM
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