Urteil des OLG Köln vom 28.07.1993

OLG Köln (treu und glauben, kläger, grobes verschulden, unfall, kaskoversicherung, schaden, mitwirkung, fahrzeug, verschulden, haftung)

Oberlandesgericht Köln, 11 U 34/93
Datum:
28.07.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 34/93
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 592/92
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Januar 1993 verkündete
Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 592/92 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Etwaige
Schadensersatzan-sprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen der
Beschädigung des an diesen verliehenen PKW sind verjährt. Auf die zutreffende
Begründung des an-gefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Das Vor-bringen
des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
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Das gilt insbesondere für den erneuten Hinweis des Klägers auf einen
wirtschaftlichen Totalscha-den des Fahrzeugs. Die Anwendbarkeit der Verjäh-
rungsregel der §§ 606, 558 Abs. 2 BGB ist bei Ver-nichtung oder Abhandenkommen
der Sachsubstanz des Miet- oder Leihobjektes ausgeschlossen. Sie ist es jedoch
nicht schon bei einer Beschädigung, die zwar wirtschaftlich einen Totalschaden
bedeutet, bei der aber Sachsubstanz übriggeblieben ist, die weiterhin der
Rückgabepflicht unterliegt, die Untersuchungsgegenstand bei der Schadensermitt-
lung sein kann und die als Beweismittel für den Schadensumfang im Zeitpunkt der
Rückgabe binnen verhältnismäßig kurzer Zeit an Beweiswert verliert (vgl. dazu auch
BGHZ 47, 53, 56 f.).
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Die sechsmonatige Verjährungsfrist war auch vor Einreichung des Mahnantrages am
19.12.1991 unab-hängig davon abgelaufen, ob der Kläger das Fahr-zeugwrack
jemals wieder in seinen unmittelbaren Besitz genommen hat. Der Verjährungsbeginn
hing nicht von der Erfüllung der vertraglichen Rückga-bepflicht des Beklagten ab. Der
Kläger hat das Fahrzeug bereits dadurch im Sinne der §§ 606, 558 Abs. 2 BGB
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zurückerhalten, daß ihm die tatsächli-che Möglichkeit eingeräumt wurde, es zu
besichti-gen und darüber zu verfügen (BGH NJW 1981, 2406, 2407; 1968, 2142).
Das war bereits am Tage nach dem Unfall, spätestens aber im Laufe des Monats Mai
1991 der Fall, als der Kläger es zunächst von einem Sachverständigen seiner
Kaskoversicherung untersuchen ließ und es dann auch selbst in Augen-schein
nahm, wobei er anscheinend zu dem Entschluß kam, es verschrotten zu lassen.
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Schließlich war die Verjährung auch nicht entspre-chend § 852 Abs. 2 BGB durch
schwebende Verhand-lungen der Parteien über den vom Beklagten zu leistenden
Schadensersatz gehemmt. Bereits der ei-gene Vortrag des Klägers ergibt nicht, daß
solche Verhandlungen geführt worden sind, auch wenn der Begriff Verhandlungen im
Sinne der vom Kläger an-geführten Rechtsprechung weit ausgelegt wird. Der Kläger
beruft sich in diesem Zusammenhang konkret nur auf die gemeinsame Vorsprache
der Parteien bei dem Vertreter der Kaskoversicherung des Klägers am 29. April 1991.
Es ist aber nicht ersichtlich, daß der Beklagte bei dieser Gelegenheit eine andere
Unfalldarstellung gegeben hat als jetzt in diesem Rechtstreit. Nach seiner
Schilderung trifft ihn keinerlei Verschulden an dem Unfall und somit keine Haftung für
den Schaden des Klägers. Daß er keine Fahrerlaubnis besaß, ist ganz offensichtlich
damals nicht zur Sprache gekommen; denn sonst hätte der Versicherungsagent P.
Leistungen aus der Kaskoversicherung von vornherein abgelehnt. Wenn P. bei
seiner Unterredung die Parteien auch über die Leistungsfreiheit des
Kaskoversicherers und einen möglichen Rückgriff des Haftpflichtversiche-rers des
Klägers für den Fall hinwies, daß sich ein grobes Verschulden des Beklagten an dem
Unfall herausstellen sollte, kann das unter solchen Um-ständen nur als vorsorgliche
Rechtsbelehrung ohne direkten Bezug auf den ihm unterbreiteten Sach-verhalt
verstanden werden. Der widerspruchslosen, schweigenden Hinnahme einer
derartigen Belehrung durch den Beklagten kommt deshalb ein irgendwie gearteter
Erklärungswert nicht zu.
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Erst recht kann die Tatsache, daß der Beklagte den Kläger überhaupt zu P. begleitet
hat, nicht schon als Eingeständnis einer eigenen Haftung für den Schaden am
Fahrzeug des Klägers ausgelegt werden. Zur Mitwirkung bei der Schadensmeldung
war der Beklagte als Fahrer des klägerischen Wagens zur Unfallzeit unabhängig
davon verpflichtet, ob der andere Unfallbeteiligte oder er selbst als letzt-lich
Ersatzpflichtiger in Betracht kam. Daß der Beklagte sich zuvor dem Kläger gegenüber
zu seiner Schadensersatzpflicht bekannt hätte und der Kläger vor allem oder
wenigstens auch zur Entlastung des Beklagten den Versuch unternahm, seine
Kaskoversi-cherung in Anspruch zu nehmen, ist nicht vorgetra-gen. Die gemeinsame
Vorsprache der Parteien bei P. hatte demnach weder den Zweck, noch wurde sie
zum Anlaß genommen, die Berechtigung von Schadenser-satzansprüchen des
Klägers gegen den Beklagten zu erörtern.
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Aufgrund welcher objektiven Tatsachen der Kläger anschließend darauf vertrauen
durfte, daß der Beklagte ihn schadlos halten werde, wenn die Ver-sicherung nicht für
seinen Schaden eintrete, ist ebensowenig dargelegt wie die Ursächlichkeit eines
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derartigen Vertrauens des Klägers für das Hinaus-schieben des Mahnantrages bis
zum Dezember 1991 oder ein sonstiges Verhalten des Beklagten in die-sem
Zeitraum, das seine Berufung auf die eingetre-tene Verjährung als Verstoß gegen
Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheinen ließe. Die unterlassene Mitwirkung bei
den Bemühungen der niederländischen Polizei, den Unfall aufzuklären, reicht dafür
nicht aus.
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Die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Berufung hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der
Kläger zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
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Streitwert für das Beruufngsverfahren und Beschwer des Klägers: 14.508,00 DM.
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