Urteil des OLG Köln vom 12.01.2000

OLG Köln: grundstück, wertminderung, gebäude, form, sicherheitsleistung, beschränkung, unmöglichkeit, duldungspflicht, realisierung, bürgschaft

Oberlandesgericht Köln, 5 U 157/95
Datum:
12.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 157/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 7/95
Tenor:
Auf die Berufung beider Parteien wird das Urteil der 25. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 14. Juni 1995 - 25 O 7/95 - abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin 28.551,31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.1.1995 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehenden
Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen. Von den Kosten des
Rechtsstreits aller Instanzen einschließlich des Revisionsverfahrens
tragen die Klägerin 78 % und die Beklagte 22 %. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 46.500,00
DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000,00
DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die
Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer
bundesdeutschen Großbank, öffentlichen Spar-kasse oder
Genossenschaftsbank zu erbringen.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die mit Gebäuden bebaut sind, in
denen ihr Ehemann ein gewerbliches Unternehmen betreibt. Die Beklagte errichtete auf
einem benachbarten Grundstück Neubauten und ließ im Bereich der
Grundstücksgrenzen unter den Fundamenten der der Klägerin gehörenden Gebäude
zur Unterfangung Beton einbringen, um deren Standfestigkeit zu sichern.
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Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Kosten
begehrt, die ihr angeblich im Falle einer Beseitigung der Unterfangungen entstehen
würden. Sie hat behauptet, die Unterfangung mit angeblich über 100 cbm Beton sei
ohne ihre vorherige Kenntnis auf ihren Grundstücken vorgenommen worden, obwohl
technisch durchaus die Möglichkeit bestanden habe, die notwendigen Stützmaßnahmen
allein auf dem Grundstück der Beklagten durchzuführen. Falls sie die Altbebauung
abreißen und neue Gebäude errichten wolle, wobei der Zeitpunkt hierfür noch nicht
endgültig feststehe, entstünden Beseitigungskosten in der mit der Klage verlangten
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Höhe.
Die Klägerin hat beantragt,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 118.404,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung
der Klage am 13.1.1995 zu zahlen,
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2.
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch die weiteren Kosten zu
ersetzen, die durch die Beseitigung/Entsorgung der von der Beklagten auf den
Grundstücken der Klägerin hergestellten Unterfangungen notwendig sind.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, die Unterfangungsarbeiten seien im Zuge ihrer Bebauung der
Nachbargrundstücke erforderlich, baurechtlich zulässig und fachgerecht durchgeführt
worden und vom Ehemann der Klägerin als deren Vertreter nach vorausgegangener
eingehender Unterrichtung über das Vorhaben auch genehmigt worden. Der Umfang
des eingebrachten Betonmaterials belaufe sich allenfalls auf 32,48 cbm; die von der
Klägerin in Ansatz gebrachten Beseitigungskosten seien erheblich zu hoch angesetzt.
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Durch Urteil vom 14. Juni 1995, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen
wird, hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, dass die
Beklagte diejenigen besonderen Kosten ersetzen muss, welche entstehen, wenn die
Klägerin vor Ablauf des Jahres 1999 den auf ihrem Grundstück eingebrachten Beton
entfernen lasse. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
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Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht selbstständige
Berufungen eingelegt.
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Die Klägerin hat mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Schlussanträge weiter verfolgt
und hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ohne zeitliche Beschränkung
gemäß dem angefochtenen Urteil verpflichtet sei, ihr eventuelle Mehrkosten hinsichtlich
der Betonunterfangungen bzw. deren Beseitigung zu erstatten.
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Sie hat zunächst das angefochtene Urteil in formaler Hinsicht gerügt und einen Verstoß
gegen § 308 ZPO geltend gemacht. Im übrigen hat sie die Ansicht vertreten, ihr
Anspruch ergebe sich aus den Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-
Westfalen; weitere Anspruchsgrundlagen wie § 823 BGB, auch in Verbindung mit § 909
BGB kämen in Betracht.
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Der Zeitpunkt der beabsichtigten Bebauung ihrer streitgegenständlichen Grundstücke
stehe weiterhin nicht fest, weshalb auch der Feststellungsantrag gestellt werden müsse.
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Die Beklagte hat demgegenüber die vollständige Klageabweisung begehrt unter
Hinweis darauf, dass die Klägerin eigenen Angaben zufolge derzeit gar nicht vorhabe,
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die fraglichen Grundstück zu veräußern. Die Realisierung ihrer angeblichen
Bebauungspläne sei ungewiss mit der Folge, dass die Klägerin weder einen Schaden
habe noch ein Interesse an der begehrten Feststellung bestehe. Im übrigen würde eine
Beseitung der Unterfangungsmaßnahme nur geringfügige Kosten in einer
Größenordnung von allenfalls bis zu 5.000,00 DM auslösen; ein Schaden der Klägerin
sei jedenfalls nicht festzustellen, weil die Unterfangungsarbeiten ordnungsgemäß
durchgeführt worden seien und gerade der Standfestigkeit der aufstehenden
Baulichkeiten auf den Grundstücken der Klägerin dienten.
Der erkennende Senat hat sodann durch Urteil vom 22. Mai 1996 auf die Berufung der
Beklagten hin die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen,
mit der diese neben ihren bisherigen Hauptanträgen hilfsweise eine Feststellung auf
Kostenersatz ohne zeitliche Beschränkung weiter verfolgt hat, und dabei Leistungs- und
Feststellungsansprüche der Klägerin mit der Begründung scheitern lassen, dass ein ihr
durch die auf ihrem Grundstück vorgenommenen Unterfangungsarbeiten entstandener
Schaden nicht feststellbar sei.
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Gegen dieses Urteil hat sich die Revision der Klägerin gerichtet, auf die der V. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 27. Juni 1997 - V ZR 197/96 - das vorgenannte
Urteil aufgehoben und die Sache an den Senat als Berufungsgericht zurückverwiesen
hat. Hinsichtlich der Begründung, mit der der Bundesgerichtshof auf die Revision der
Klägerin hin das angefochtene Urteil des Senats aufgehoben und die Sache
zurückverwiesen hat, wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des Revisionsurteils
Bezug genommen.
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Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.
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Die Klägerin behauptet weiterhin, dass die immer noch geplante Realisierung ihres
Neubauvorhabens die Beseitigung der auf ihrem Grundstück von Beklagtenseite
eingebrachten Betonteile voraussetze, wozu mindestens der von ihr mit der Klage
geltend gemachte Kostenaufwand erforderlich sei. Da dieser sich bis zur tatsächlichen
Durchführung des Neubauvorhabens weiter erhöhen werde, sei auch ihr
Feststellungsbegehren berechtigt.
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Die Klägerin beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß ihren erstinstanzlichen
Schlussanträgen zu erkennen, äußerst hilfsweise unter teilweiser Abänderung des
angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte ohne jegliche zeitliche
Beschränkung verpflichtet sei, ihr oder im Fall der Veräußerung des
streitgegenständlichen Grundbesitzes dessen neuem Eigentümer jegliche Mehrkosten
zu ersetzen, die ihr oder ihrem Rechtsnachfolger im Zusammenhang mit einer neuen
Bebauung der Grundstücke H.er Straße/Ecke H.straße, H.straße und
H.straße/R.straße in L. wegen des dort entlang der Grundstücksgrenze von der
Beklagten eingebrachten streitgegenständlichen Betons entstehen,
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ihr nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu stellen.
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Ferner beantragt sie,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang
abzuweisen,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
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sowie für den Fall der Anordnung von Sicherheitsleistung ihr zu gestatten, diese
mittels Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse, Großbank oder Genossenschaftsbank
zu erbringen.
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Die Beklagte behauptet weiterhin, die Klägerin habe in die Durchführung der in Rede
stehenden Unterfangungsarbeiten ausdrücklich eingewilligt; jedenfalls seien die konkret
ausgeführten Unterfangungsmaßnahmen aufgrund der tieferen Gründung ihrer
Baukörper im Grenzbereich sachgerecht und erforderlich gewesen, um die
Standfestigkeit der Gebäude der Klägerin zu gewährleisten.
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Den Sachvortrag der Beklagten zur Duldungspflicht hinsichtlich der
Unterfangungsarbeiten hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
16.3.1998 ausdrücklich hilfsweise zu eigen gemacht.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von
Herrn Prof. Dr. H. vom 15.12.1998 sowie eines Ergänzungsgutachtens desselben
Gutachters vom 28.6.1999, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die form- und fristgerecht eingelegten und begründeten selbständigen Berufungen der
Parteien sind zulässig, in der Sache aber nur teilweise begründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund der durchgeführten
Unterfangungsarbeiten auf ihrem Grundstück nach Maßgabe ihres Hilfsvorbringens
gem. § 22 Abs. 4 i.V.m. § 17 S. 1 NRG NRW, § 251 BGB ein Schadensersatzanspruch
in Höhe von 28.551,31 DM zu.
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Nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 16.3.1998 darauf hingewiesen
hatte, dass es - dem Revisionsurteil vom 27.6.1997 folgend - in Ansehung des
Schadensumfangs nicht darauf ankomme, ob der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder
§§ 22 Abs. 4, 17 S. 1 NRG NRW folge, so dass sich insoweit Feststellungen zur
Rechtswidrigkeit der Betoneinbringung, was Voraussetzung für einen Anspruch aus
unerlaubter Handlung wäre, erübrigen würden, hat sich die Klägerin zulässigerweise
hilfsweise auf den Standpunkt gestellt, die Voraussetzungen für eine Duldungspflicht
seien gegeben, was durch die protokollierte Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten,
er mache sich hilfsweise den Sachvortrag der Beklagten zur Duldungspflicht hinsichtlich
der Unterfangungsarbeiten zu eigen (Bl. 341 d.A.), zum Ausdruck gekommen ist.
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Sonach ist der Senat befugt, der Klage teilweise auf der Grundlage der Vorschriften des
NRG NRW stattzugeben und die Anwendbarkeit des § 823 Abs. 1 BGB offen zu lassen.
Anders wäre dies nur, wenn der Klage nach § 823 Abs. 1 BGB ein weitergehender
Erfolg beschieden wäre, was aber nicht der Fall ist. Der BGH hat in seinem
Revisionsurteil darauf hingewiesen, dass der Schadensersatz im Streitfall nicht nach §
249 S. 2 BGB zu bemessen sei, was -insoweit vom BGH allerdings nicht erwogen- zu
einem höheren Schaden führen könnte als im Falle des § 251 BGB, weil der
Herstellungsanspruch nach § 249 S. 1 BGB wegen Unmöglichkeit ausscheide. Daran
hat sich nach Zurückweisung der Sache an den Senat nichts geändert. Soweit die
Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25.11.1997 dem BGH vorwirft, er habe "aus
unerfindlichen Gründen" Unmöglichkeit unterstellt (vgl. Bl. 281 d.A.), unterliegt sie
ihrerseits offenbar einem Missverständnis. Herstellung i.S.v. § 249 S. 1 BGB bedeutet
Naturalrestitution, also Herstellung des gleichen (wirtschaftlichen) Zustands, der ohne
das schädigende Ereignis bestehen würde (vgl. BGH in NJW 1985, 793). Vorliegend
würde dies bedeuten, dass die Beklagte die Betoneinbringung bei auf den
Grundstücken der Klägerin aufstehenden Gebäuden zu entfernen hätte. Das erwägt die
Klägerin aber gar nicht, denn sie trägt selbst vor, sie habe ihr Vorhaben, die derzeitige
marode Bebauung des Gesamtgrundstücks abzureißen und das Grundstück neu zu
bebauen, nach wie vor nicht aufgegeben. Die Realisierung des Neubauvorhabens setze
notwendigerweise die Beseitigung aller ....eingebrachten Betonteile voraus (vgl. Bl. 281
d.A.).
Im übrigen hat der vom Senat beauftragte Sachverständige Prof. H. in seinem Gutachten
überzeugend ausgeführt, dass eine Beseitigung der Unterfangungsarbeiten bei
aufstehenden Gebäuden ohne unverhältnismäßig großen technischen Aufwand nicht in
Betracht komme, weil diese aus statischen Gründen unbedingt erforderlich seien und
deren Entfernung deshalb nur nach vorherigem Einbau entsprechender
Ersatzkonstruktionen erfolgen könne, was allerdings nicht der gängigen Baupraxis
entspreche und mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden wäre. Ob diese
Feststellungen den Schluss auf Unmöglichkeit im Rechtssinne zulassen, mag
dahinstehen; jedenfalls liegen danach offensichtlich die Voraussetzungen des § 251
Abs. 2 BGB vor, der auch gegenüber § 249 S. 1 und 2 BGB zur Anwendung gelangt
(vgl. BGHZ 102, 295).
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Scheidet demnach ein Herstellungsanspruch (= Beseitigung der Unterfangung, § 249 S.
1 BGB) aus und kann deshalb die Klägerin auch den dafür erforderlichen Geldbetrag (§
249 S. 2 BGB) nicht verlangen, so kann die Klägerin gleichwohl Geldersatz nach § 251
Abs. 1 BGB beanspruchen. Insoweit ist es ohne Belang, ob als Anspruchsgrundlage §
823 Abs. 1 BGB oder §§ 22 Abs. 4, 17 S. 1 NRG NRW dienen (vgl. das Revisionsurteil
S. 8 a.E.). Zu ersetzen ist danach die Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks,
wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und den durch die
Schädigung verminderten Wert (sogenanntes Wertinteresse; vgl. BGH in NJW 1985,
2413 ff.). Die Wertminderung der klägerischen Grundstücke entspricht der Höhe der
Beseitigungskosten, wobei der darin liegende Schaden weder einen Verkauf noch eine
Absicht hierzu voraussetzt (vgl. BGH in NJW 1986, 428 f.). Da insoweit auch von einer
bereits eingetretenen Wertminderung auszugehen ist, kommt es auch nicht darauf an,
ob und wann die Klägerin ihre Grundstücke unter Abriss der alten Gebäude neu
bebauen will und (erst) dann unter Umständen zur Beseitigung der Betoneinbringung
gezwungen sein wird (vgl. die Ausführungen des BGH im Revisionsurteil in
vorliegender Sache).
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Die Klägerin kann deshalb gem. § 251 BGB als Wertminderung die Kosten der
Entfernung des eingebrachten Betons verlangen, die im Zuge der geplanten
Neubebauung ihrer Grundstücke entstehen würden. Da aufgrund der Feststellungen
des vom Senat beauftragten Sachverständigen Prof. H. auch nicht davon ausgegangen
werden kann, dass die jetzt vorhandene Unterfangung im Rahmen einer neuen
Bebauung sinnvoll mit genutzt werden könnte, sind insoweit auch keine Abstriche bei
der Bemessung der Wertminderung vorzunehmen. Die anzusetzende Wertminderung
entspricht vielmehr den Abrisskosten der Unterfangung im Zuge des Abrisses der
aufstehenden Gebäude.
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Der hierfür anzusetzende Betrag beläuft sich hingegen entgegen dem von der Klägerin
behaupteten Kostenaufwand auf insgesamt lediglich 24.613,20 DM plus MWSt. Dieser
Betrag ist aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des
Sachverständigen Prof. H., der sein Gutachten vom 15.12.1998 aufgrund der
Einwendungen der Klägerin zu den in Ansatz gebrachten Massen der Unterfangungen
durch sein Ergänzungsgutachten vom 28.6.1999 noch einmal zu deren Gunsten
korrigiert hat, als Wertminderung anzusetzen.
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Der Sachverständige ist als Prüfingenieur für Baustatik, Fachrichtung Massivbau, sowie
in seiner Eigenschaft als Leiter des Instituts für Massivbau an der R. A. als besonders
sachkundig und erfahren anzusehen. Mit überzeugender und nachvollziehbarer
Begründung, die ersichtlich auf einer sorgfältigen Auswertung aller zur Verfügung
stehenden Unterlagen, insbesondere auch der von der Klägerin selbst zu den Akten
gereichten Unterlagen beruht, kommt der Gutachter zu einer Kostenermittlung in
entsprechender Höhe für die Entfernung der eingebauten Unterfangungen im Zuge des
Abrisses der Gebäude auf den Grundstücken der Klägerin H.straße und H.er
Straße/Ecke H.straße. Seinen überzeugenden Berechnungen zufolge ergibt sich eine
Menge der Betonunterfangungen von insgesamt 38,16 cbm. Der Sachverständige hat
sodann von der Klägerin unwidersprochen seinen Berechnungen Netto-Preise pro cbm
von 350,00 DM für Abbrucharbeiten mit Minibagger, 800,00 DM für Abbrucharbeiten von
Hand, 30,00 DM für Transport und 40,00 DM für Entsorgung zugrunde gelegt und ist
davon ausgegangen, dass die gesamte Betonmenge je zur Hälfte mit Minibagger bzw.
von Hand abgebrochen werden müsse. Daraus ergibt sich für die Gesamtabbruchkosten
ein zu errechnender Betrag von 24.613,20 DM plus 16 % MWSt = 28.551,31 DM.
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Diese abschließende Berechnung ist von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.8.1999
ausdrücklich anerkannt worden. Die Klägerin hat innerhalb der ihr gesetzten
Stellungnahmefrist zum Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ebenfalls keine
Einwände mehr gegen dessen abschließend getroffene Feststellungen erhoben. Soweit
sie in der letzten mündlichen Verhandlung sodann erneut pauschal auf ihre gegen das
erste Gutachten von Prof. H. erhobenen Einwendungen hinsichtlich des Umfangs der
zugrunde zu legenden Betonmassen Bezug genommen hat, gibt dies dem Senat keinen
Anlass zu weiterer Sachaufklärung, weil sich der Sachverständige gerade mit diesen
Einwänden der Klägerin in seinem Ergänzungsgutachten ausführlich und mit einem
überzeugenden Ergebnis auseinander gesetzt hat.
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Der Klägerin steht deshalb gem. §§ 22 Abs. 4, 17 S. 1 NRG NRW, 251 BGB als
Schadensersatz der ausgeurteilte Betrag von 28.551,31 DM zu.
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Ein darüber hinausgehender Schaden besteht nicht.
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Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gem. §§ 291, 288 S. 1 BGB begründet.
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Nicht begründet ist hingegen der Feststellungsantrag der Klägerin. Zukünftig zu
besorgende Schäden in Form einer Erhöhung der Wertminderung könnten sich
allenfalls in Form etwaiger Kostensteigerungen bis zur Entfernung des eingebrachten
Betons ergeben. Soweit die erhobene Feststellungsklage demnach allenfalls der
Abdeckung etwaiger Lohnsteigerungen dienen kann, fehlt es indessen an der
Wahrscheinlichkeit der Schadensentstehung. Der zuerkannte Betrag kann von der
Klägerin nämlich verzinslich angelegt werden mit der Folge, dass etwaige
Kostensteigerungen hierdurch ohne weiteres aufgefangen werden können. Dass eine
zu besorgende Kostensteigerung höher als der aus dem zuerkannten Betrag zu
erzielende Zinsgewinn sein könnte, ist seitens der Klägerin nicht dargetan worden.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass künftige Steigerungen der aktuell berechneten
Abrisskosten durch die Verzinsung des Kapitals aufgefangen werden können.
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Soweit der Klage demnach im vorgenannten Umfang teilweise stattzugeben ist, ist
demgegenüber die Berufung der Beklagten entsprechend unbegründet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, S. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 130.000,00 DM
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Wert der Beschwer für die Klägerin: über 60.000,00 DM
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Wert der Beschwer für die Beklagte: unter 60.000,00 DM
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