Urteil des OLG Köln vom 20.06.2001

OLG Köln: rücknahme der klage, rechtsschutzversicherung, beschränkung, abweisung, klagerücknahme, verfügung, rückrechnung, prozess, korrespondenz, unterliegen

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 13 U 220/00
20.06.2001
Oberlandesgericht Köln
13. Zivilsenat
Urteil
13 U 220/00
Landgericht Aachen, 10 O 152/00
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des
Landgerichts Aachen vom 1. August 2000 - 10 O 152/00 - wird
zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg. Soweit dem Beklagten der
Vorwurf einer anwaltlichen Pflichtverletzung nicht erspart werden kann, scheitert der vom
Kläger geltend gemachte Regressanspruch wegen der durch die
Rechtsschutzversicherung nicht gedeckten Kosten des Vorprozesses (10 O 195/95 LG
Aachen = 13 U 62/97 OLG Köln) jedenfalls an nicht zu überwindenden Zweifeln an der
Ursächlichkeit für die Entscheidung des Klägers, auch nach Verbrauch der
Rechtsschutzversicherungssumme unverändert weiter zu prozessieren.
1. Eine Pflichtverletzung des Beklagten kann nicht bereits darin gesehen werden, dass er
dem Kläger nach dem ersten landgerichtlichen Urteil zur Berufungseinlegung geraten hat,
ohne - so der Kläger - auf eine drohende Erschöpfung der
Rechtsschutzversicherungssumme von 50.000,00 DM hinzuweisen. Eines solchen
besonderen Hinweises bedurfte es nicht mehr, weil der Kläger bereits von seinem
Rechtsschutzversicherer darüber hinreichend informiert war. So ergab sich aus dem
Schreiben des Rechtsschutzversicherers vom 10.04.1996, dass bereits vor Durchführung
der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mehr als 20.000,00 DM verbraucht waren. Es lag
daher auf der Hand, dass nach Abweisung der Klage bereits der größte Teil der
Versicherungssumme verbraucht war. Es kann dem Kläger nicht abgenommen werden,
dass er sich nicht bewusst gewesen ist, im Unterliegensfalle auch die
Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite tragen zu müssen. Abgesehen davon, dass der
Kläger nicht völlig prozessunerfahren war - er hatte sich bereits in früheren
Rechtsstreitigkeiten wie Verkehrsunfallsachen vom Beklagten vertreten lassen -, hatte ihm
der Beklagte nach seinem jedenfalls unwiderlegten Vorbringen bei Beginn des
Rechtsstreits das Kostenrisiko des erstinstanzlichen Prozesses - ausgehend von einem
Streitwert von 250.000,00 DM - allein nach den voraussichtlich anfallenden Gerichts- und
Anwaltsgebühren (beider Seiten) auf 26.315,80 DM beziffert. Zusammen mit den im
vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren angefallenen Sachverständigenkosten
(sie wurden vom Beklagten seinerzeit erklärtermaßen mit ca. 5.000,00 DM berücksichtigt,
tatsächlich waren es 6.236,60 DM, wie dem Kläger aus der ihm erteilten
Gerichtskostenabrechnung - Kostenansatz vom 24.05.1994 - bekannt war) waren nach der
Klageabweisung bereits mehr als 32.000,00 DM verbraucht. Das hinderte indessen unter
Kostengesichtspunkten nicht die Veranlassung eines Berufungsverfahrens. Anlässlich der
Deckungsschutzzusage für das Berufungsverfahren hat der Rechtsschutzversicherer
sowohl den Kläger selbst als auch dessen erstinstanzliche Anwälte erneut darauf
hingewiesen, dass "Rechtsschutz nur möglich ist bis zur Erschöpfung der
Deckungssumme, die sich auf 50.000,00 DM beläuft", und in diesen Zusammenhang
angemerkt: "Mit Rücksicht auf diese Deckungssummenproblematik wäre es u.E. am
zweckmäßigsten, wenn darauf hingewirkt würde, dass das OLG den Rechtsstreit nicht
zurückverweist, sondern nach Möglichkeit nach erneuter Beweisaufnahme selbst
entscheidet".
2. Nachdem es zur Zurückverweisung durch den Senat gekommen war, musste sich dem
Kläger daher schon aufgrund der Informationen durch seinen Rechtsschutzversicherer
aufdrängen, dass die Versicherungssumme jedenfalls im Wesentlichen, wenn nicht sogar
bereits vollständig erschöpft war. Im Übrigen ist der Kläger durch seinen zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten nach Abschluss der Instanz nochmals eigens darauf
hingewiesen worden, dass die Deckungssumme wegen der Höhe des Streitwerts bereits
weitgehend verbraucht sei (Schreiben vom 24.11.1997; tatsächlich war die
Deckungssumme bei Einbeziehung der gegnerischen Anwaltskosten und der Kosten des
selbständigen Beweisverfahrens bereits überschritten, wie die Berufungsbegründung
richtig aufzeigt). Aus dem Schreiben des Rechtsschutzversicherers vom 21.11.1997 ging
hervor, dass dieser bereits 37.078,06 DM für die Gerichtskosten und die Kosten der
Prozessanwälte des Klägers verauslagt hatte, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen
wurde, dass in diesem Betrag "noch keine Zahlungen an die Gegenseite" enthalten waren.
Es konnte daher bei einer Fortsetzung des Prozesses allenfalls darum gehen, das nicht
mehr von der Rechtsschutzversicherung abgedeckte "weitere Prozessrisiko in Grenzen zu
halten" (Schreiben des Rechtsanwalts H. vom 24.11.1997 an den Kläger). Demgemäß
heißt es im Schreiben dieses Anwaltes vom selben Tage an den Beklagten, der Kläger
habe erklärt, "er erwäge, die gestellten Anträge aus diesem Grunde zu reduzieren".
3. Unter diesen Umständen kann der Berufung auch nicht die Behauptung abgenommen
werden, der Kläger sei davon ausgegangen, infolge der Zurückverweisung durch das
Oberlandesgericht nicht die Kosten der zweiten Instanz tragen zu müssen. In dem
aufhebenden Urteil des Senats ist dem Landgericht auch die Entscheidung über die Kosten
des Berufungsverfahrens übertragen und mit näherer Begründung ausdrücklich davon
abgesehen worden, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens nicht zu erheben.
Abschließend heißt es hierzu in den Entscheidungsgründen: "Über die Kosten dieses
Berufungsverfahrens wird das Landgericht daher insgesamt bei seiner
verfahrensabschließenden Entscheidung mitzubefinden haben." Der Kläger konnte daher
auch als juristischer Laie nicht ernsthaft die Vorstellung haben, "da das OLG Köln
festgestellt hatte, dass das erstinstanzliche Urteil auf einem Fehler des Gerichts beruhte,
habe die Kosten des Verfahrens insoweit nicht er zu tragen" (Seite 5 der
Berufungsbegründung).
4. Ebenso wenig konnte der Kläger annehmen, "dass infolge der auf einem Fehler des
Landgerichts beruhenden Zurückverweisung keine größeren Kosten mehr entstehen
könnten" (Seite 7 der Berufungsbegründung). Aus dem bereits angeführten Schreiben des
Rechtsschutzversicherers vom 26.03.1997 anlässlich der Deckungsschutzzusage für die
Berufung war unmissverständlich deutlich geworden, dass die Zurückverweisung zu einer
erheblichen Verteuerung des Rechtsstreits führen würde. Der vorläufige Erfolg einer
Aufhebung des klageabweisenden Urteils hätte allenfalls die Gelegenheit zu
Vergleichsgesprächen geboten. Ein folgerichtig von Rechtsanwalt H. unternommener
Vergleichsversuch ist jedoch bereits im Ansatz an der kompromisslos ablehnenden
Haltung der Gegenseite gescheitert. Im Übrigen hatte der Rechtsschutzversicherer des
Klägers auch in dem genannten Schreiben vom 26.03.1997 nochmals deutlich gemacht,
"dass die Kosten eines etwaigen Vergleichs bedingungsgemäß nur dann erstattungsfähig
sind, wenn sie im Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen in der Hauptsache ....... verteilt
werden". Der Kläger konnte daher - wie immer man die Sache dreht und wendet - nicht
davon ausgehen, ohne eigenes Kostenrisiko weiter prozessieren zu können, sei es mit
dem Ziel eines obsiegenden erstinstanzlichen Urteils, sei es mit dem Ziel eines Vergleichs.
In seinem Schreiben vom 24.05.1995, das zu einer Beschränkung der ursprünglich auch
die Haussanierungskosten umfassenden Anträge des Klageentwurfs geführt hat, hatte der
Kläger zwar bereits zu Beginn des Prozesses deutlich gemacht, dass er nicht bereit sei, ca.
45% der Kosten selbst zu übernehmen (wie dies nach dem Schreiben des
Rechtsschutzversicherers vom 18.05.1995 bei Einbeziehung der nicht von der
Versicherung gedeckten Ersatzansprüche wegen der Hausschäden der Fall gewesen
wäre). Von einer Ablehnung jeglichen Kostenrisikos ist darin jedoch keine Rede.
5. Hätte der Kläger keinerlei Kostenrisiko übernehmen wollen, hätte es für ihn nach der
aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidung des Senats in der Tat nur noch die
Alternative gegeben, die Klage zurückzunehmen. Dass darüber zwischen den Parteien
gesprochen worden ist, ist unstreitig. Der Beklagte hat erklärtermaßen Bedenken geäußert,
"dass nach erfolgreicher Berufung die Rücknahme der Klage möglicherweise
Schwierigkeiten mit der Rechtsschutzversicherung bringen werde, da durchaus die Chance
bestand, das Klageverfahren zumindest teilweise erfolgreich abzuschließen". Ob diese
vagen Bedenken gegen eine Klagerücknahme sachlich gerechtfertigt waren, mag
dahinstehen. Sie hätten jedenfalls unschwer mit dem Rechtsschutzversicherer abgeklärt
werden können. Wenn der Kläger deshalb - wie er in der Berufungsverhandlung erklärt hat
- aufgrund der Äußerung des Beklagten, die Rechtsschutzversicherung könne bei einer
Klagerücknahme im gegenwärtigen Stadium Probleme machen, "Angst" bekommen haben
sollte, dass der Rechtsschutzversicherer die bereits übernommenen Kosten zurückfordern
könne, hätte es sich aufgedrängt, entweder den Beklagten zu einer Präzisierung seiner
Bedenken und ggf. Vergewisserung bei dem Rechtsschutzversicherer zu veranlassen oder
auf der Grundlage der vorausgegangenen Korrespondenz selbst bei dem
Rechtsschutzversicherer nachzufragen. Tatsache ist indessen, dass der Kläger nicht
einmal eine Beschränkung des Kostenrisikos durch entsprechende Reduzierung der
Klageanträge veranlasst hat, sei es gegenüber Rechtsanwalt M., der vereinbarungsgemäß
die Schriftsätze entwarf, sei es gegenüber dem Beklagten. Zwar behauptet der Beklagte
selbst nicht, den Kläger nach der Zurückverweisung der Sache konkret über die Höhe der
bereits verbrauchten und der bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits anfallenden Kosten
belehrt und mit ihm über eine Beschränkung der Klageanträge gesprochen zu haben, wie
dies hier unter den aufgezeigten Umständen (oben unter 2.) geboten gewesen wäre.
Andererseits behauptet auch der Kläger nicht, dass er, nachdem er mit dem Beklagten über
eine Klagerücknahme gesprochen und sich daraufhin zu einer Fortsetzung des
Rechtsstreits entschlossen hatte, den Beklagten etwa konkret danach gefragt habe, ob und
ggf. welcher Restbetrag von der Versicherungssumme denn überhaupt noch für eine
Fortsetzung des Rechtsstreits zur Verfügung stehe und mit welchen weiteren Kosten bis zu
einem erneuten Urteil des Landgerichts - sei es mit unveränderten oder zur
Kostenreduzierung beschränkten Anträgen - zu rechnen sei. Der Kläger kann dem Senat
daher auch nicht die Überzeugung vermitteln, dass er bei einer solchen Belehrung die
Klage zurückgenommen oder beschränkt hätte. Eine beweiserleichternde Vermutung
spricht dafür unter den dargestellten Umständen nicht. Was der Kläger im Familienkreis
über die finanziellen Aspekte des Prozesses geäußert haben mag, gibt für eine solche
Annahme ebenfalls nichts her. Daran, dass sich der Kläger dessen bewusst war, nach der
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aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidung des Senats den Prozess infolge -
zumindest drohenden, wenn nicht bereits eingetretenen - Verbrauchs der
Rechtsschutzversicherungssumme nur noch auf eigenes Kostenrisiko weiterführen zu
können, kann nach dem Gesagten kein ernsthafter Zweifel bestehen.
6. Hatte sich der Kläger aber nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch den Senat
in Kenntnis der jedenfalls im Wesentlichen erschöpften Rechtsschutzversicherungssumme
für eine unveränderte Fortsetzung seiner Rechtsverfolgung entschieden, so bestand auch
keine Veranlassung, ihm von einer Weiterführung des Rechtsstreits abzuraten, nachdem
das Landgericht auf die Nichtannahme der Revision gegen das im Düsseldorfer Verfahren -
nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof - ergangene erneute
klageabweisende Berufungsurteil hingewiesen hatte. Die Behauptung des Klägers, der
Beklagte habe die gerichtliche Anfrage unbeantwortet gelassen, trifft nicht zu. Der Beklagte
hat mit den - vereinbarungsgemäß wohl von Rechtsanwalt M. verfassten - Schriftsätzen
vom 20.04.1998 und 21.04.1998 hierzu Stellung genommen. Zur erneuten Abweisung der
Klage ist es denn auch erst gekommen, nachdem das Landgericht weiter Beweis erhoben
hat, das Ergebnis dieser Beweisaufnahme dem Gericht jedoch insgesamt keine
hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine zuverlässige Rückrechnung auf die
Schadstoffkonzentration der Raumluft zum Zeitpunkt der Verwendung der Holzschutzmittel
vermitteln konnte (Seite 7 ff. des Urteils vom 10.08.1999: "Nicht festgestellt werden konnten
im Rahmen der Beweisaufnahme weitere, wesentliche Berechnungsparameter. Insoweit
waren weder die Zeugen, noch der Kläger zu 1) selbst in der Lage, hinreichend konkrete
und zuverlässige Angaben zu machen .......").
7. Nach alledem hat es bei der Abweisung der Regressklage zu verbleiben. Die prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.
Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses Urteil: 21.952,48 DM.