Urteil des OLG Köln vom 04.06.2003

OLG Köln: brand, gaststätte, vertragsinhalt, aufbewahrung, abfall, vollstreckung, entschädigung, verhütung, gefahr, verminderung

Oberlandesgericht Köln, 9 U 155/02
Datum:
04.06.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 155/02
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 0 403/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.07.2002 verkündete Urteil
der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 403/01 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
1
I. Der Kläger, der ein Lebensmittelgeschäft mit Bäckerei in E betreibt, nimmt die
Beklagte als Feuerversicherer auf Entschädigung in Anspruch. Er hatte bei der
Beklagten eine gebündelte Geschäfts- und Betriebsversicherung abgeschlossen. Dem
Versicherungsverhältnis lagen die AFB 87 zugrunde (vgl. Bl 1 ff AH).
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Am 3.4.2001 kam es in den Gewerberäumen zu einem Schadenfall, als ein
Kunststoffmülleimer in Brand geriet. Einzelheiten zum Hergang sind streitig.
Metallmülleimer waren in den Räumlichkeiten nicht vorhanden.
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Die Beklagte berief sich auf Leistungsfreiheit, weil der Kläger gegen die
"Sicherheitsvorschriften für Betriebe des Gaststättengewerbes" verstoßen habe und
außerdem grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles vorliege. Sie
kündigte die Feuerversicherung mit Schreiben vom 6.4.2001 (Bl.23 GA).
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Der Kläger hat behauptet, es hätten sich Fladenbrote im Backofen befunden. Diese
seien versehentlich zu lange im Ofen geblieben und angebrannt. Der Vater des Klägers,
der Zeuge F, sei erst darauf aufmerksam geworden, als Qualm aus dem Ofen getreten
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sei. Er habe mit Handschuhen die verkohlten Fladenbrote herausgeholt, in eine
Papiertüte gesteckt, diese verschlossen und auf einen im Raume stehenden
Kunststoffmülleimer gelegt. Infolge der großen Hitzentwicklung habe das Papier zu
brennen begonnen. Als Qualm aus der Mülltonne getreten sei, habe der Zeuge einen
Feuerlöscher betätigt, um den Schwelbrand zu löschen. Seinen Schaden, insbesondere
an beschädigten Waren, hat der Kläger auf 147.592,15 DM beziffert.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass ein versicherter Brand nicht vorgelegen habe, weil
es zu einem offenen Feuer nicht gekommen sei. Außerdem sei grob fahrlässig
gehandelt worden, weil leicht brennbares Material in einen Plastikmülleimer entsorgt
worden sei. Schließlich hätte der Abfallbehälter nicht den vertraglichen
Sicherheitsvorschriften entsprochen.
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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt,
die Beklagte sei jedenfalls von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil der Kläger die
vereinbarten Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten habe. Er habe für brennbare
Abfälle lediglich eine Plastiktonne aufgestellt, in die auch gerade aus dem Ofen
entnommene Brote gelegt worden seien.
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Auf den Inhalt des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.
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Gegen das am 30.7.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 30.8.2002
eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis
30.10.2002 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Er macht geltend, die "Sicherheitsvorschriften für Betriebe des Gaststättengewerbes"
würden keine Anwendung finden, weil es sich bei dem Geschäftsbetrieb des Klägers
nicht um eine Gaststätte handele. Außerdem sei Fladenbrot nicht als brennbarer Abfall
anzusehen. Möglicherweise sei eine Zigarettenkippe die auslösende Ursache für den
Brand gewesen. Schließlich seien - so bringt der Kläger mit nicht nachgelassenem
Schriftsatz vom 5.5.2003 vor - die Sicherheitsvorschriften nicht Vertragsinhalt, weil der
Hinweis auf deren Vereinbarung sich erstmals aus dem Versicherungsschein ergebe.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu
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verurteilen, an den Kläger 75.462,67 EUR nebst 5 % Zinsen über
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dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 6.4.2001 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und stützt sich auf die
Vereinbarung der Sicherheitsvorschriften.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt
verwiesen. Die beigezogenen Akten 42 Js 479/01 StA Aachen sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
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II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet. Das
Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
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1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung auf Grund der
zwischen den Parteien bestehenden Versicherung nach § 1 Nr. 1 a) AFB 87 wegen des
Schadenereignisses vom 3.4.2001 nicht zu.
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a) Der Senat geht allerdings nach den Gesamtumständen davon aus, dass ein Brand im
Sinne der Bedingungen vorgelegen hat. Brand ist ein Feuer, das ohne
bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus
eigener Kraft auszubreiten vermag (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., C I 2 ff;
Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 82, Rn 2 ff).
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Der Zeuge F hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, dass Feuer aus
dem Mülleimer gekommen sei. Die Tüte habe gebrannt. Der Zeuge L, der Angestellter
der Beklagten ist, hat darüber hinaus bei seiner Aussage vor dem Landgericht bestätigt,
dass der Zeuge F bei der Schilderung des Geschehens von Rauch und "Flammen"
gesprochen habe. Entsprechende Schäden sind auch auf dem vom Zeugen L
gefertigten Farbfoto (Bl. 75 GA) zu erkennen.
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b) Die Beklagte ist aber leistungsfrei, weil der Kläger gegen vertraglich vereinbarte
Sicherheitsvorschriften verstoßen hat, §§ 7 Nr. 1, 2 AFB 87, 6 Abs. 1, 2 VVG.
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Die "Sicherheitsvorschriften für Betriebe des Gaststättengewerbes" (AH) sind
Vertragsinhalt geworden. Ausweislich des Versicherungsscheins sind die
Sicherheitsvorschriften zusätzlich vereinbart (vgl. Bl. 4 a AH). Dass es sich vorliegend
bei den Räumlichkeiten um ein Lebensmittelgeschäft mit Backofen und nicht um eine
Gaststätte handelt, steht der Vereinbarung nicht entgegen. Die Parteien haben die
Geltung dieser Sicherheitsvorschriften für das Geschäft des Klägers, in dem wie in einer
Gaststätte Publikumsverkehr herrscht, in den Versicherungsvertrag aufgenommen.
Soweit der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vorträgt, im
Versicherungsantrag vom 29.2.2000 sei ein Hinweis auf Sicherheitsvorschriften nicht
enthalten gewesen, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die
Sicherheitsvorschriften sind jedenfalls nach § 5a VVG Vertragsinhalt geworden.
Ausweislich des Versicherungsscheins vom 12.4.2000 (Bl 1 AH) ist der Kläger auch
darüber zutreffend belehrt worden.
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Eine Anwendung von § 5 Abs. 3 VVG kommt vorliegend nicht in Betracht.
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Gemäß 3.6 der vereinbarten Sicherheitsvorschriften sind glutfeste Aschenbecher in
ausreichender Zahl aufzustellen. Sie sind nur in doppelwandigen Metallbehältern mit
selbstschließendem Metalldeckel zu entleeren. Brennbare Sammelbehälter sowie
gläserne oder keramische Behälter, ferner in Schanktische eingebaute Behälter, auch
wenn sie mit Blech ausgeschlagen sind, sind für das Sammeln von Glut- oder
Aschenresten unzulässig.
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Nach 3.7 der vereinbarten Sicherheitsvorschriften sind für die vorübergehende
Aufbewahrung sonstiger brennbarer Abfälle dichtschließende, nicht brennbare
Abfallbehälter aufzustellen.
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Gegen diese Obliegenheiten zur Verminderung der Gefahr oder zur Verhütung einer
Gefahrerhöhung (§ 6 Abs. 2 VVG) hat der Kläger verstoßen. Zur Aufbewahrung von
Asche waren überhaupt keine Behälter vorhanden und zur Aufbewahrung sonstiger
brennbarer Abfälle fehlte es an einem dichtschließenden, nicht brennbaren
Abfallbehälter. Vielmehr befand sich nur eine grüne Mülltonne aus Kunststoff in den
Räumlichkeiten. Darin ist auch das Feuer entstanden (vgl. Farbfoto Bl. 75). Damit kommt
es letztlich nicht darauf an, ob das glühende Fladenbrot oder - wie im Laufe des
Rechtsstreits als weitere Möglichkeit vom Kläger vorgetragen - glühende Aschenreste
den Brand verursacht haben. In beiden Fällen ist von einem Verstoß gegen
Sicherheitsvorschriften auszugehen. Dass es sich bei im Backofen durch zu lange
Hitzeeinwirkung verbranntem Brot um einen brennbaren Abfall handelt, unterliegt
ausweislich der Gesamtumstände keinem Zweifel.
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Die übrigen Voraussetzungen der Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 1, 2 VVG liegen vor.
Die Beklagte hat ihre Kündigung auf den Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften
gestützt. Die Verursachung des Brandes entweder durch glühende Asche oder durch
glühenden Brotabfall wegen Fehlens eines nichtbrennbaren Behälters ist nach Lage der
Dinge nicht zweifelhaft. Dass der Verstoß weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht ( § 7 Nr. 2 S. 3 AFB 87 ), hat der Kläger nicht dargetan und
bewiesen (vgl. zur Beweislast Kollhosser in Prölss/Martin, a.a.O., § 7 AFB 87, Rn 1).
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Auf die Frage, ob der Vater des Klägers als dessen Repräsentant in Form des Risiko-
oder Vertragsverwalters anzusehen ist, kam es nicht an. Demnach hat die Berufung des
Klägers keinen Erfolg.
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3. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. lagen nicht
vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern weder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 75.462.67 EUR.
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