Urteil des OLG Köln vom 12.09.2001

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Oberlandesgericht Köln, 19 W 21/01
Datum:
12.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 21/01
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 41 O 86/98
Tenor:
Auf die Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des
Landgerichts Aachen vom 15.05.2001 - 41 O 86/98 - abgeändert. 1. Der
Gläubiger wird ermächtigt, an Stelle der Schuldnerin die von ihr gemäß
Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Aachen vom 16.03.1999 - 41 O
86/98 - zu erteilende Provisionsabrechnung durch einen vom Gläubiger
auszuwählenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchsachverständigen auf Kosten der Schuldnerin bezüglich der
Geschäfte ergänzen zu lassen, die vom 13.08. - 31.10.1997 vermittelt
wurden. 2. Die Schuldnerin wird verurteilt, an den Gläubiger als
Vorschuss auf die voraussichtlichen Kosten des vom Gläubiger zu
beauftragenden Buchsachverständigen einen Betrag in Höhe von
5.000,00 DM zu zahlen. 3. Die Schuldnerin wird angewiesen, dem
Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher und sämtliche
sonstige Urkunden zu gewähren, soweit dies zu Erteilung der
ergänzenden Provisionsabrechnung erforderlich ist, und ihm
entsprechende Arbeitsmöglichkeiten, d.h. insbesondere Räumlichkeiten
und Hilfskräfte, auf seine Anforderung zur Verfügung zu stellen, 4. Die
Kosten des Vollstreckungsverfahrens und der sofortigen Beschwerde
hat die Schuldnerin zu tragen.
G r ü n d e
1
I.
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Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem
(zweiten) Teilanerkenntnis-Urteil vom 16.03.1999.
3
Er war seit 1991 als Handelvertreter für die Schuldnerin tätig. Mit Schreiben vom
12.08.1997 kündigte diese das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung, hilfsweise
fristgerecht zum 31.03.1998. Der Gläubiger hielt die fristlose Kündigung für unwirksam;
seiner Ansicht nach endete das Vertragsverhältnis aufgrund der fristgerechten
Kündigung der Schuldnerin mit dem 28.02.1998. Dies stellte er mit Schreiben vom
24.10.1997 dar, bot seine Dienste an und setzte der Schuldnerin eine Frist zur
Übergabe sämtlicher Verkaufsunterlagen und Finanzdiagnosen bis zum 31.10.1997. Mit
Schreiben vom 29.10.1997 kündigte der Gläubiger seinerseits fristlos das
4
Vertragsverhältnis zum 31.10.1997.
Mit einer im Juni 1998 erhobenen Klage beantragte der Gläubiger, die Schuldnerin zu
verurteilen,
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1. ihm im Wege des Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB Auskunft zu erteilen
über sämtliche Verträge, die der Gläubiger [selbst] sowie die ihm unterstellten
Außendienstmitarbeiter W.S. (R.), T.T. (R.), K.F. (K.), J.R. (P.), U.R. (K.), H.D. (N.),
H.J.B. (M.-K.) in der Zeit vom 01.01.1994 - 31.10.1997 vermittelt haben unter
Angabe von
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Name und Anschrift des Kunden,
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Kundennummer (soweit vorhanden)
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Datum des Vertragsangebotes,
9
Umfang (Gegenstand, Laufzeit, Prämienhöhe, Zahlungsmodalitäten etc.) des
Vertragsangebote Datum der Vertragsannahme,
10
Datum, Nummer und Betrag der Prämienrechnung (-en) und
11
Datum und Höhe der Zahlung (-en),
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1. ihm auf Grundlage des Buchauszuges gem. Ziff. 1 eine vollständige, klare und
übersichtliche Provisionsberechnung zu erteilen,
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1. an ihn die sich aus den Provisionsabrechnung gem. Ziff. 2 ergebenden offenen
Provisionen zuzüglich 11,25% Zinsen seit dem 01.02.1998 zu zahlen.
14
Die Schuldnerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.1998 den Klageantrag
zu 1. anerkannt, so dass ein entsprechendes Teilanerkenntnis-Urteil erlassen worden
ist.
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Im November 1998 teilte der Gläubiger mit, die Schuldnerin habe
Buchauszugsunterlagen von ca. 15 000 Seiten übergeben. Obwohl es sich nicht um
einen ordnungsgemäßen Buchauszug gemäß § 87 c HGB handele, da er aufgrund
seines außerordentlichen Umfanges nicht mehr klar und übersichtlich sei, könne nach
Stichproben der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszug als erfüllt betrachtet werden.
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In der mündlichen Verhandlung vom 16.03.1999 hat die Schuldnerin den Klageantrag
zu 2. anerkannt, so dass ein entsprechendes (weiteres) Teilanerkenntnis-Urteil
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ergangen ist. Der Schuldnerin wurde eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils
zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 25.05.1999 focht der Gläubiger die Erklärung bezüglich der Erfüllung
des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges an, weil er bei weiterer Überprüfung
festgestellt habe, dass nur Geschäfte bis zum 12.08.1997 und nicht bis zum 31.10.1997
in dem Buchauszug aufgeführt seien. Unter dem 20.10.1999 beantragte er u.a., ihn auf
Kosten der Schuldnerin zu ermächtigen, den Buchauszug durch einen Wirtschaftsprüfer
oder vereidigten Buchsachverständigen ergänzen zu lassen.
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Mit Beschluss vom 03.04.2000 wies das Landgericht die Anträge des Gläubigers im
Schriftsatz vom 20.10.1999 zurück, weil er die Erfüllung anerkannt habe; die
Anfechtungserklärung sei mangels relevanter Anfechtungsgründe ohne Wirkung.
Jedenfalls habe er konkludent auf Ergänzung des Buchauszuges verzichtet, indem er
das Klageverfahren mit der nächsten Stufe fortgesetzt und ein weiteres
Teilanerkenntnisurteil erhalten habe.
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Daraufhin beantragte der Gläubiger mit Schriftsatz vom 20.07.2000,
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1. ihn zu ermächtigen, anstelle der Schuldnerin die von ihr gemäß
Teilanerkenntnisurteil des Landgerichtes vom 16.03.1999 zu erteilende
Provisionsabrechnung durch einen vom Gläubiger auszuwählenden
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen auf Kosten der
Schuldnerin bezüglich der Geschäfte ergänzen zu lassen, die vom 13.08.1997 bis
31.10.1997 vermittelt wurden,
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1. die Schuldnerin anzuweisen, an den Gläubiger als Vorschuss auf die
vorsichtlichen Kosten des vom Gläubiger zu beauftragenden
Buchsachverständigen einen Betrag von 5.000,00 DM zu zahlen.
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1. die Schuldnerin anzuweisen, dem vom Gläubiger ausgewählten
Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher und sämtliche sonstige
Urkunden zu gewähren, soweit dies zur Erteilung der ergänzenden
Provisionsabrechnung erforderlich ist, und die Schuldnerin gleichzeitig
anzuweisen, den Buchsachverständigen zu dem von diesem bestimmten Termin
entsprechende Arbeitsmöglichkeiten, d.h. insbesondere Räumlichkeiten und
Hilfskräfte, auf seine Anforderung zur Verfügung zu stellen,
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1. der Schuldnerin für den Fall der Nichteinhaltung der Anordnung gemäß Ziffer 3 ein
Zwangsgeld bis zu 50.000,00 DM, ersatzweise Zwangshaft bis zu 6 Monate oder
Zwangshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen,
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1. die Kosten des Vollstreckungsverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen.
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Nachdem die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 21.11.2000 umfangreiche
Provisionsabrechnungen und mit Schriftsatz vom 23.02.2001 zwei Leitz-Ordner mit
sämtlichen Buchungen und Kontobewegungen bis einschließlich 19.01.2001 zur Akte
gereicht hatte, wies das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Anträge des
Gläubigers vom 20.07.2000 zurück. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen
bleiben, ob der Erfüllungseinwand der Schuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren
selbst zu prüfen sei oder nur mit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO
geltend gemacht werden könne. Der Gläubiger habe nämlich nicht substantiiert und im
einzelnen dargelegt, welche Abschlüsse und Geschäfte zustande gekommen sein
könnten, über die bisher nicht abgerechnet worden sei. Außerdem hätte er nähere
Angaben zu den Mitarbeitern machen müssen, die nach dem 13.08.1998 noch für ihn
tätig gewesen seien.
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Gegen diesen dem Gläubiger am 21.05.2001 zugestellten Beschluss hat er mit am
30.05.2001 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage sofortige Beschwerde
eingelegt und vorgetragen, aus den Unterlagen der Schuldnerin ergäben sich keinerlei
bestandsfähige Provisionen, Dynamik-Erhöhungen oder Superprovisionen. Die dem
Gläubiger unterstellten Vertreter hätten sich im einzelnen aus dem Klageantrag zu 1.
ergeben. Die Mitarbeiter K.F., J.R. und H.D. seien auch nach seinem Ausscheiden noch
bei der Schuldnerin tätig gewesen, so dass ihm insoweit (weitere)
Abschlussprovisionen zugestanden hätten. Das Landgericht habe auf eine Ergänzung
des Vorbringens auch nicht hingewirkt.
27
II.
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793 Abs. 1, 577, 567 ff. ZPO zulässig. Sie ist
auch begründet.
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1. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach § 887 ZPO. Die Erteilung einer
Provisionsabrechnung auf der Grundlage eines Buchauszuges stellt eine vertretbare
Handlung im Sinne dieser Vorschrift dar, weil sie aufgrund der vorliegenden Bücher
auch von einem sachkundigen Dritten vorgenommen werden kann (OLG Köln - 3.
Zivilsenat -, NJW-RR 1996, 100 f. = MDR 1995, 1064 f. = OLGR 1995, 186;
Zöller/Stöber, 22. Aufl., § 887 Rn 3 "Provisionsabrechnung"; Putzo in Thomas/Putzo, 22.
Aufl., § 887 Rn 2; Hopt: Handelsvertreterrecht, 2.Aufl., § 87 c HGB Rn 12; Walker in
Schuschke/Walker: Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Band I, 2. Aufl. 1997, §
887 ZPO Rn 7).
30
2. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Insbesondere
fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die vom Gläubiger konkret beantragte
Zwangsvollstreckungsmaßnahme.
31
Zum einen steht der Zwangsvollstreckung nicht das Recht des Gläubigers aus § 87 c
Abs. 4 HGB entgegen (vgl. OLG Koblenz MDR 1994, 189 = NJW-RR 1994, 358; OLG
Nürnberg, BB 1971, 491/492; OLG Hamburg, MDR 1968, 932; OLG Hamm, NJW 1965,
32
1387, 1388; Stöber, a.a.O. "Buchauszug"; Wieczorek/Schütze/Storz, 3. Aufl., § 887 Rn
25; wohl auch Hopt, a.a.O.; einschränkend Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, 59. Aufl.,
§ 887 Rn 23; offengelassen von OLG Köln, a.a.O. S. 101; a.A: OLG Karlsruhe, a.a.O.).
Zum anderen ist der Einwand der Schuldnerin, ihre Verpflichtung zur
Provisionsabrechnung (ordnungsgemäß) erfüllt zu haben, im vorliegenden Fall
unbeachtlich und führt nicht zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses (LG Bielefeld,
MDR 1991, 903; Storz, a.a.O. Rn 46) oder zum Wegfall einer Tatbestandsvoraussetzung
von § 887 Abs. 1 ZPO (OLG Nürnberg, NJW-RR 1995, 63 f.; MüKo-ZPO/Schilken, 1.
Aufl. 1992, § 887 Rn 8).
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Allerdings ist die Frage, ob der Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 887 ZPO
grundsätzlich zu prüfen ist (so u.a.: OLG Köln - 3. Zivilsenat - a.a.O. und OLG Köln - 7.
Zivilsenat -, OLGR 1993, 95 = MDR 1993, 579; OLG Zweibrücken, OLGR 2001, 259 f.;
OLG Nürnberg, a.a.O.; Zöller/Stöber, a.a.O. Rn 7; Stein/Jonas/Brehm, 21. Aufl. 1996, §
887 Rn 25; Schilken, a.a.O.; Hopt, a.a.O.) oder nicht (so u.a. OLG München, OLGR
2000, 280 = MDR 2000, 907: OLG Düsseldorf, MDR 1996, 309 f.; Putzo, a.a.O. Rn 4 und
17; Musielak/Lackmann, 2. Aufl. 2000, § 887 Rn 19), höchst umstritten. Der Senat vertritt
in ständiger Rechtsprechung (OLGR 1993, 30 f. und 1992, 278) die vermittelnde
Meinung, dass der Schuldner mit dem Einwand der Erfüllung im
Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO nur gehört werden kann, wenn diese
unstreitig oder durch Urkunden (i.S.v. § 775 Nr. 4 und 5 ZPO) belegt ist (ebenso OLG
Köln - 1. Zivilsenat - OLGR 1998, 332; OLG Köln - 22. Zivilsenat -, MDR 1989, 271; OLG
Köln - 2. Zivilsenat -, MDR 1988, 505 und NJW-RR 1990, 1087; OLG Düsseldorf, OLGR
2001, 281, 283; Storz, a.a.O. Rn 46, 70; ähnlich Walker, a.a.O. Rn 15).
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Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin zwar zahlreiche Kopien von
Mitarbeiterrechungen vorgelegt, denen jedoch Mitarbeiterkonten zugrunde liegen, die
alle spätestens mit dem 15.08.1987 geschlossen worden sind. Der Gläubiger weist zu
Recht darauf hin, dass die Schuldnerin zur Abrechnung für den Zeitraum bis 31.10.1997
verurteilt worden ist. Nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien
stehen dem Gläubiger insbesondere auch Superprovisionen aus der Produktion der ihm
unterstellten Außendienst-Mitarbeiter zu. Da der Gläubiger bereits in der Klageschrift
behauptet hatte, das Vertragsverhältnis sei (erst) durch seine Kündigung zum
31.10.1997 beendet worden, sind die - von der Beklagten anerkannten - Klageanträge
zu 1. und 2. nur so zu verstehen, dass die Beklagte einen Buchauszug und
entsprechende Provisionsabrechnungen erstellen musste, welche auch diejenigen
Verträge und Provisionen umfasste, die die ihm unterstellten und namentlich genannten
Außendienstmitarbeiter im fraglichen Zeitraum, also bis 31.10.1997 vermittelt haben und
an denen der Gläubiger beteiligt ist. Demnach ist die Erfüllung der von der Schuldnerin
vorzunehmenden Handlung auch nicht durch die umfangreichen Unterlagen belegt.
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3. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Aus den vorstehenden Erörterungen
ergibt sich, dass der Gläubiger substantiiert vorgetragen hat, dass und warum im
Einzelnen die Provisionsabrechnung nicht vollständig ist. Es ist zwar richtig, dass der
Gläubiger selbst ab dem 13.08.1997 nicht mehr für die Schuldnerin vermittelnd tätig war,
so dass insoweit keine Abschlussprovisionen angefallen sein können. Indes hat der
Gläubiger bereits in der Klageschrift die ihm unterstellten Mitarbeiter namentlich
benannt, wobei unstreitig zumindest ein Teil dieser Mitarbeiter auch nach dem
13.08.1997 für die Schuldnerin arbeitete. Die Schuldnerin war auf Grund ihres
Anerkenntnisses verpflichtet, hinsichtlich dieser Mitarbeiter die Provisionsabrechnung
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bis zum 31.10.1997 zu erteilen. Hierfür bedurfte es nicht der namentlichen Benennung
durch den Gläubiger. Die Frage, ob und in welchem Umfang dem Gläubiger für die Zeit
nach dem 13.08.1997 Provisionsforderungen zustehen, ist erst im Rahmen der
Befassung mit dem Klageantrag zu 3. zu entscheiden.
4. Die zusätzlichen Anordnungen unter 3. sind zur Ermöglichung der Ersatzvornahme
erforderlich. Derartige Anordnungen können mit dem Beschluß nach § 887 ZPO
verbunden werden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 358 = MDR 1994, 189; Walker,
a.a.O. Rn 18) Sollte sich die Schuldnerin der gebotenen Mitwirkung und Duldung
verweigern, kann der Gläubiger gem. § 892 ZPO vorgehen. Eine Vollstreckung nach §
888 ZPO ist - jedenfalls nach derzeitigem Sachstand - nicht erforderlich.
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5. Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Beschwerdewert: 5.000,00 DM
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