Urteil des OLG Köln vom 27.08.1999

OLG Köln: umschuldung, scheidung, mithaftung, ersparnis, verkehrswert, sittenwidrigkeit, datum, betrug

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
4
1
2
3
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 19 W 27/99
27.08.1999
Oberlandesgericht Köln
19. Zivilsenat
Beschluss
19 W 27/99
Landgericht Köln, 20 O 581/98
In pp. wird die Beschwerde der Antragstellerin vom 23. Juni 1999 gegen
den ihr Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Landgerichts
Köln vom 7. April 1999 - 20 O 581/98 - aus den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen
nicht entkräftet worden sind, zurückgewiesen.
Ergänzend hierzu gilt:
Soweit die Antragstellerin zur Begründung der Sittenwidrigkeit ins Feld führt, erst durch die
Umschuldung wirtschaftlich überfordert worden zu sein, übersieht sie, dass sie bereits
vorher für eigene und Verbindlichkeiten ihres Ehemannes in Höhe von wenigstens
256.837,77 DM haftete, und zwar grundsätzlich auch mit ihrem Grundbesitz, dessen
Verkehrswert 276.000,-- DM betrug; nach der Umschuldung belief sich ihre Haftung auf
290.000,-- DM. Auch ergibt sich aus den substantiierten Darlegungen der Antragsgegnerin
im Schriftsatz vom 13.1.1999, dass vor der Umschuldung sich die Antragstellerin selbst und
nicht nur ihr Ehemann sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, die Umschuldung
also in gleichem Maße auch ihren Interessen diente; die Umschuldung erwies sich bei
vernünftiger Betrachtungsweise nicht als wirtschaftlich sinnlos (vgl. hierzu BGH MDR 1996,
568). Unzutreffend ist auch die Behauptung der Antragstellerin, die Umschuldung der bei
der BfG Bank bestehenden Verbindlichkeiten von 120.000,-- DM sei wirtschaftlich
nachteilig gewesen, weil einer Zinsersparnis von 18.053,16 DM eine zu leistende
Vorfälligkeitsentschädigung von 25.000,68 DM gegenüber gestanden hätte. Eine
Vorfälligkeitsentschädigung in dieser Höhe hat die Antragstellerin nicht zahlen müssen,
wie urkundlich belegt ist (AH Bl. 44) und von ihr erstinstanzlich auch eingeräumt war (Bl. 47
d.A.). Tatsächlich erhielt sie durch die Umschuldung einen effektiven Vorteil von
3.105,50
DM
Zinsbelastung B., Zinssatz 9,07%, Laufzeit 93 Monate
84.351,00 DM
Zinsbelastung K., Zinssatz 7,98 %, Laufzeit 93 Monate
74.214,00 DM
Differenz
10.137,00 DM
Vorfälligkeitsentschädigung (AH Bl.44)
-6517,34
-514,16
5
effektive Ersparnis
3.105,50 DM
Da die Umschuldung auch ersichtlich nicht dazu diente, lediglich
Vermögensverlagerungen zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann zu verhindern,
ist durch die Scheidung auch nicht die Geschäftsgrundlage für die Mithaftung der
Antragstellerin entfallen (vgl.hierzu BGH MDR 1996, 925; MDR 1997, 359).