Urteil des OLG Köln vom 23.12.1998

OLG Köln (wille, gespräch, vertrauensverhältnis, beschwerde, anhörung, sache, person, heim, meinung, vorinstanz)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 179/98
Datum:
23.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 179/98
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 523/98
Schlagworte:
Ablösung eines Betreuers
Normen:
BGB § 1908b
Leitsätze:
Für die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer und
Betreutem beeinträchtigt ist, ist auch der Wunsch und Wille einer
geschäftsunfähigen und in ihrer geistigen Leistungskraft
eingeschränkten Person zu berücksichtigen. Das Gericht muß sich über
die Ernsthaftigkeit dieses Willens einen persönlichen Eindruck
verschaffen.
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des vormaligen Betreuers gegen den
Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 02.10.1998 -
4 T 523/98 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Beschwerdewert
wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e
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Die sofortige Beschwerde des vormaligen Betreuers ist zulässig, soweit man davon
ausgeht, dass ihm der angefochtene Beschluss nicht vor dem 21.10.1998 zugestellt
wurde, was mangels Zustellungsurkunde in den Akten möglich erscheint. Die sofortige
Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den vormaligen
Betreuer zu Recht abgelöst. Die Voraussetzungen des § 1908 b Abs. 1 BGB liegen vor.
Das Vertrauensverhältnis zwischen der Betreuten und ihrem früheren Betreuer ist
gestört, wie sich aus dem mehrfach von der Betreuten geäußerten Wunsch, den
Betreuer zu wechseln, ergibt. Für die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zwischen
Betreuer und Betreuter beeinträchtigt ist, ist auch der Wunsch und Wille einer
geschäftsunfähigen und in ihrer geistigen Leistungskraft eingeschränkten Person zu
berücksichtigen (vgl. den Beschluss des Senats vom 06.06.1997 - 16 Wx 124/97 - ,
OLGR 1997, 256). Das Gericht hat sich, wie es vorliegend auch geschehen ist, in einem
persönlichen Gespräch mit der Betreuten über die Ernsthaftigkeit ihres Willens zu
vergewissern. Es besteht kein Anspruch des Betreuers darauf, dass er bei diesem
Gespräch anwesend ist. Auch insoweit ist der Wille der Betreuten, in welcher
Atmosphäre sie ihre Meinung am ungezwungensten zu äußern vermag, maßgeblich.
Dass bei der Anhörung der Betroffenen, in der sie den Wunsch zum Betreuerwechsel
äußerte, auch Personen aus dem Heim, in dem die Betroffene untergebracht ist,
teilnahmen, steht der Ordnungsgemäßheit der Anhörung nicht entgegen. Die Betroffene
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hatte den Wunsch geäußert, dass die Heimleiterin an dem Gespräch teilnimmt. Es war
Sache des Gerichts, zu überprüfen, inwieweit die Betroffene ihre Angaben
ungezwungen macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 131 KostO.
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