Urteil des OLG Köln vom 29.01.2003

OLG Köln: widerklage, treu und glauben, firma, vollmacht, vergütung, aufrechnung, urkunde, aktivlegitimation, abtretungsvertrag, beratung

Oberlandesgericht Köln, 17 U 102/01
Datum:
29.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 102/01
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 0 658/00
Tenor:
Das am 05. Dezember 2001 verkündete Versäumnisurteil des Senats -
17 U 102/01 - wird aufrechterhalten.
Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Die Beklagten tragen auch die weiteren Kosten des
Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats begegnet keinen
verfahrensrechtlichen Bedenken, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die form- und
fristgerecht eingelegte und begründete und formell auch sonst bedenkenfreie Berufung
der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend der Klage stattgegeben
und die Widerklage gegen Rechtsanwalt Dr. L abgewiesen. Die im zweiten Rechtszug
hilfsweise gegen die Klägerin erhobene Widerklage erweist sich ebenfalls als nicht
begründet. Es ist auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren neu
vorgetragenen Tatsachen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Klägerin als
Vergütung für die von Rechtsanwalt Dr. L im Auftrag der Beklagten im Zusammenhang
mit der beabsichtigten Vermietung noch zu erstellender Geschäftsräume an die Firma M
entfaltete anwaltliche Tätigkeit den von der Klägerin aus der Kostenrechnung vom 08.
Mai 2000 unter Verzicht auf weitergehende Honoraransprüche beanspruchten Betrag
von 10.000,-- DM zuerkannt und den von den Beklagten gegen die Klageforderung -
teils hilfsweise - aufgerechnete und im übrigen widerklagend gegen Rechtsanwalt Dr. L
und mit der Hilfswiderklage gegen die Klägerin geltend gemachten
Schadensersatzanspruch verneint hat.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt die Tatsache, dass die bis dahin als Kläger
aufgetretenen Rechtsanwälte Dr. X L und N im Verhandlungstermin vom 05. Dezember
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2001 erklärt haben, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu klagen, keine subjektive
Klageänderung dar. Als ein zum Gesamthandvermögen gehörender Anspruch steht die
der Klage zugrundeliegende Gebührenforderung der aus den Rechtsanwälten Dr. X L
und N bestehenden Gesellschaft zu. Es kann ernstlich nicht bezweifelt werden, dass
von Anfang an der Inhaber der streitigen Gebührenforderung Klage hat erheben wollen.
Das aber ist die von den Rechtsanwälten Dr. X L und N in der Rechtsform einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Anwaltssozietät. Mit der Erklärung, nicht
als Gesamthandgläubiger, sondern als Sozietät zu klagen, ist demnach nicht die
Klagepartei ausgetauscht, sondern in Wahrheit lediglich das Rubrum richtig- und
klargestellt worden. Insoweit haben nämlich die der Sozietät derzeit angehörenden
Rechtsanwälte lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass eine
Außengesellschaft nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs als rechts- und parteifähigen zu behandeln ist und somit die in das
Gesamthandvermögen fallenden Ansprüche selbst einklagen kann und muss.
Zu Unrecht bezweifeln die Beklagten die Aktivlegitimation der klagenden Sozietät.
Dabei kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt N im Zeitpunkt der Beendigung des für die
Beklagten wahrgenommenen Mandats bereits in der Praxis der Rechtsanwälte Dres. K
und X L tätig und damals bereits deren Sozius gewesen ist. Die Beklagten tragen selbst
vor, dass Rechtsanwalt Dr. X L seine anwaltliche Tätigkeit für die Beklagten als Mitglied
einer zwischen ihm und seinem Vater bestehenden Sozietät entfaltet hat. Der
Anwaltsvertrag ist mithin zwischen dieser Sozietät und den Beklagten zustande
gekommen. Daraus wiederum folgt, dass die Gebührenforderung, die Gegenstand der
Klage ist, der Sozietät der Rechtsanwälte Dres. L erwachsen ist. Dass diese Sozietät mit
dem Ausscheiden des Rechtsanwalts Dr. K L aufgelöst und beendet und die Sozietät
Dr. X L und B N sodann neu gegründet worden ist, kann nicht angenommen werden.
Nach den glaubhaften Angaben, die Rechtsanwalt Dr. L in der mündlichen Verhandlung
vom 06. November 2002 bei seiner Anhörung durch den Senat gemacht hat, steht
vielmehr zur Überzeugung des Senats fest, dass die von den Rechtsanwälten Dres. K
und X L gegründete Anwaltssozietät unter Fortführung mit Rechtsanwalt N nach wie vor
besteht. Wie Rechtsanwalt Dr. L in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist
Rechtsanwalt N, der bereits als Referendar für die Kanzlei tätig war, und dem schon
damals zugesichert worden war, sogleich nach seinem Examen in die Sozietät eintreten
zu können, am Tage seiner Zulassung als Anwalt am 03. Januar 2000 der Sozietät
beigetreten. Rechtsanwalt Dr. K L ist dagegen erst nach Aufnahme des Rechtsanwalts
N aus der Sozietät ausgeschieden. Bei dieser Sachlage aber ist die Identität der
Sozietät unbeschadet des Gesellschafterwechsels gewahrt geblieben. Daran zu
zweifeln, hat der Senat um so weniger Veranlassung, als die klagende Sozietät ihre
Kanzlei in denselben Räumlichkeiten unterhält, in denen sie schon praktiziert hat, als
sie noch aus den Rechtsanwälten Dres. K und X L bestand, als sie unter der selben
Telefonnummer erreichbar ist und den Zahlungsverkehr über die von den
Rechtsanwälte Dres. L eingerichteten Konten abwickelt. Der bloße Umstand, dass die
Klägerin zunächst die alten Briefbögen, die Rechtsanwalt Dr. X L und dessen Vater als
Sozien auswiesen, aufgebraucht und das Praxisschild erst später ausgetauscht hat,
steht der Annahme, dass die von den Beklagten beauftragte Anwaltssozietät fortbesteht
und mit der klagenden Gesellschaft identisch ist, nicht entgegen. Die streitige
Honorarforderung gehört somit zum Gesamthandvermögen der unter der Bezeichnung
Dr. L und N fortgeführten Sozietät, mit der Folge, dass die Aktivlegitimation der Klägerin
durch den Gesellschafterwechsel nicht berührt worden ist, sondern unverändert
fortbesteht.
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Die Behauptung der Beklagten, die Sozietät lediglich mit der Überprüfung des
Mietvertragsentwurfs beauftragt zu haben, findet weder in der vorgerichtlichen
Korrespondenz noch in den sonstigen Tatsachen eine hinreichende Stütze und genügt
nicht den Anforderungen an die Darlegungslast. Der Gegenstand des der Sozietät
erteilten Mandats ergibt sich zweifelfrei aus der von Rechtsanwalt Dr. X L unter dem 1.
Dezember 1999 angeforderten und von den Beklagten am 08. Dezember 1999
unterzeichneten, ausdrücklich zum "Abschluss eines Mietvertrages über das Objekt in
V, O-Straße 1" erteilten Vollmacht. Dafür, dass dieser Vollmacht in Wahrheit ein weniger
weitreichender Auftrag zugrunde lag, haben die insoweit darlegungspflichtigen
Beklagten substantiiert nichts dargetan. Zwar machen die Beklagten geltend, die auf
den 08. Dezember 1999 datierte Vollmacht "blanko und zweifellos für eine ganz andere
Angelegenheit unterschrieben" zu haben. Diesem Vorbringen steht indes das Schreiben
der Beklagten zu 2) an Rechtsanwalt Dr. X L vom 25. Juli 2000 entgegen, wo es u.a.
heißt:
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"Bitte gucken Sie sich nur unsere Vollmacht an, die Sie selber ausgefüllt haben, da
heißt es wortwörtlich: Abschluss eines Mietvertrages".
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Damit erweist sich auch das weitere Vorbringen der Beklagten, "erst jetzt von der
Existenz einer solchen (angeblichen) Vollmachtsurkunde Kenntnis erlangt" zu haben,
als unzutreffend. Im Hinblick darauf, dass die Beklagten dem Sachvortrag der Klägerin
zum Umfang des ihr erteilten Mandats mit wahrheitswidrigen, einander
widersprechenden Behauptungen entgegengetreten sind, aber ist das Bestreiten der
Beklagten unbeachtlich, soweit sie in Abrede stellen, die klagende Sozietät mit dem
Abschluss eines Mietvertrages beauftragt und hierzu bevollmächtigt zu haben.
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Ein Auftraggeber, der, wie die Beklagten, einen Rechtsanwalt mit der Herbeiführung
eines Vertragsabschlusses beauftragt, erklärt sich in aller Regel zugleich zumindest
stillschweigend damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt Verhandlungen mit der
Gegenseite aufnimmt. So war es hier. Am 30. November 1999 hat eine Mitarbeiterin der
Firma M bei Rechtsanwalt Dr. X L angerufen. Im Rahmen dieses Telefongesprächs sind
die von den Beklagten gewünschten Änderungen des Mietvertragsentwurfs
angesprochen und erörtert worden. Dass Rechtsanwalt Dr. L die Änderungswünsche
der Beklagten mit der Firma M telefonisch besprochen hat, lässt sich unschwer dem an
den Sohn der Beklagten zu 1) als bevollmächtigten Vertreter beider Beklagten
gerichteten Anwaltsschreiben vom 01. Dezember 1999 entnehmen, in welchem
Rechtsanwalt Dr. L den Verlauf, den Inhalt und das Ergebnis des tags zuvor mit der
Firma M geführten Telefongesprächs im einzelnen geschildert hat. Die Tatsache, dass
die Beklagten der im vorgenannten Schreiben ausgesprochenen Bitte, der Sozietät für
die Vertragsverhandlungen mit der Firma M eine Vollmacht zukommen zu lassen,
uneingeschränkt entsprochen haben, rechtfertigt ohne weiteres die Annahme, dass die
von Rechtsanwalt Dr. L mit der Firma M inzwischen telefonisch geführten
Vertragsverhandlungen die Bewilligung der Beklagten gefunden haben. Wäre den
Beklagten nur an einer Beratung zum Inhalt des Mietvertragsentwurfs gelegen gewesen,
hätte es der Erteilung einer die Sozietät zur Vertretung der Beklagten in
Vertragsverhandlungen mit der Firma M legitimierenden Vollmacht nicht bedurft. Es
kann daher unbedenklich davon ausgegangen werden, dass der klagenden Sozietät
neben einer Geschäftsgebühr auch eine Besprechungsgebühr erwachsen ist, ohne
dass es einer Klärung der Frage bedarf, ob Rechtsanwalt Dr. X L auch von dem Sohn
der Beklagten zu 1) aufgefordert worden ist, mit Frau F von der Firma M telefonisch
Kontakt aufzunehmen.
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Für die Bemessung des für die Höhe dieser Gebühren maßgebenden
Gegenstandswerts hat das Landgericht zu Recht auf die §§ 8 Abs. 2 BRAGO, 25 KostO
abgestellt und diesen zutreffend mit einem Betrag bis 3,1 Millionen DM in Ansatz
gebracht.
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Allerdings ist dem Landgericht insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen, als es die der
Klägerin erwachsenen Gebühren jeweils nach dem mittleren Gebührensatz von 7,5/10
berechnet hat, ohne dazu ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer
eingeholt zu haben. Dieser Verstoß gegen § 12 BRAGO hat sich indessen nicht auf die
Entscheidung des Landgerichts ausgewirkt, weil die klagende Sozietät auf die den
Betrag von 10.000,-- DM übersteigende Vergütung ausdrücklich verzichtet hat, die nach
dem geringsten Satz von 5/10 bemessenen Gebühren diesen Betrag jedoch bereits um
mehr als 5.000,-- DM übersteigen.
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Auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung von sich aus hinzuweisen, ist der Anwalt im
allgemeinen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verpflichtet. Aus dem
unterbliebenen Hinweis auf die Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren lässt
sich daher nichts für einen Schadensersatzanspruch herleiten, der die Beklagten
berechtigen könnte, die Zahlung der von der klagenden Sozietät beanspruchten
Vergütung ganz oder teilweise zu verweigern.
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Die der Klägerin hiernach zustehende Gebührenforderung in Höhe von 10.000,-- DM ist
durch die von den Beklagten - teils hilfsweise - geltend gemachte Aufrechnung auch
nicht teilweise erloschen. Das gilt selbst dann, wenn man mit den Beklagten davon
ausgehen wollte, dass Rechtsanwalt Dr. X L den gegen den Sohn der Beklagten zu 1),
Herrn J, in erster Instanz vor dem Landgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 4 0
144/95 anhängig gewesenen Rechtsstreit als dessen Prozessbevollmächtigter unrichtig
geführt und Herr J den vorbezeichneten Prozess aus von Rechtsanwalt Dr. X L zu
vertretenden Gründen verloren hat, und dass dem Zeugen J deshalb ein
Schadensersatzanspruch aus fehlerhafter Prozessführung gegen Rechtsanwalt Dr. L
und die seinerzeit aus den Rechtsanwälten Dres. K und X L und nunmehr aus den
Rechtsanwälten Dr. X L und N bestehende Sozietät in Höhe von 40.000,-- DM
erwachsen ist. Wie sich aus der von den Beklagten als Anlage zum Schriftsatz ihrer
zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 26. April 2002 vorgelegten Urkunde
ergibt, hat Herr J die ihm "gegen die (seinerzeit) in Gesellschaft bürgerlichen Rechts
verbundenen Rechtsanwälte Dr. K L und Dr. X L" erwachsene
"Schadensersatzforderung" an die "E&W GbR" abgetreten. Die Gesellschaft, zu der sich
die Beklagten zusammengeschlossen haben, ist indessen nicht verklagt worden und am
vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt. Die Klägerin nimmt vielmehr ausschließlich die
Gesellschafterinnen E und W persönlich auf Zahlung des Honorars in Anspruch. Das ist
unbeschadet der Änderung der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach wie vor zulässig. Dafür, dass die Forderung
entgegen dem Wortlaut der unter dem 19. April 2002 errichteten Urkunde nicht an die
GbR E&W, sondern in Wahrheit an die Beklagten persönlich hat abgetreten werden
sollen und abgetreten worden ist, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die
Abtretungserklärung vom 19. April 2002 ist von Rechtsanwalt Dr. S aus der Sozietät der
Berufungsanwälte der Beklagten entworfen worden. In Ermangelung anderweitiger
Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagten und der Sohn der
Beklagten zu 1) den Abtretungsvertrag mit dem ihnen von Rechtsanwalt Dr. S
vorgeschlagenen und schriftlich niedergelegten Inhalt haben abschließen wollen. Aus
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dem Umstand, dass Rechtsanwalt Dr. S, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt
hat, in der Abtretungserklärung eigentlich die Beklagten persönlich als
Abtretungsempfänger hat aufführen wollen, lässt sich daher nichts für den Willen der
Beklagten herleiten, den Abtretungsvertrag nicht im Namen der E&W GbR, sondern für
sich selbst abzuschließen, wie umgekehrt nichts dafür spricht, dass der Sohn der
Beklagten zu 1) eine vom Inhalt der Urkunde abweichende Willenserklärung hat
abgeben und den ihm nach seiner Ansicht gegen Rechtsanwalt Dr. X L und die
klagende Sozietät erwachsenen Schadensersatzanspruch an die Beklagten persönlich
hat abtreten wollen. Aus alledem folgt, dass die Beklagten nicht Inhaberinnen der
aufgerechneten Forderung (geworden) sind. Die Aufrechnung ist demnach ins Leere
gegangen und hat die Wirkungen des § 389 BGB nicht herbeizuführen vermocht, so
dass sich die Klage als begründet erweist.
Die gegen Rechtsanwalt Dr. X L gerichtete Widerklage ist zulässig. Die Rechtsprechung
lässt eine Widerklage allerdings grundsätzlich nur gegen die klagende Partei und
zugleich gegen einen bisher nicht in den Rechtsstreit einbezogenen Dritten als
Streitgenossen der Klagepartei zu. Indessen ist eine isoliert gegen einen Nichtkläger
erhobene Drittwiderklage ausnahmsweise dann zulässig, wenn zwischen der Klage und
der Widerklage gegen einen Dritten ein derart enger rechtlicher Zusammenhang
besteht, dass der beklagten Partei der Gegenangriff im Wege der Widerklage auch dann
zu ermöglichen ist, wenn die widerbeklagte Partei nicht die Klägerin selbst ist (vgl. BGH
NJW 1989, 2104, 2105 und NJW 1993, 2110). Hier deckt sich der Gegenstand der
Widerklage mit dem Gegenstand der - teils hilfsweise - gegenüber dem Klageanspruch
zur Aufrechnung gestellten Forderung, so dass die widerklagend geltend gemachte
Forderung als Folge der Aufrechnungserklärung ohnehin bereits Gegenstand des
Prozesses ist. Unter diesen Umständen aber kann die Zulässigkeit einer Drittwiderklage
nicht verneint werden (vgl. BGH NJW 2001, 2094, 2095). Im übrigen muss sich
Rechtsanwalt Dr. X L als Drittwiderbeklagter so behandeln lassen, als habe er in die
Widerklage eingewilligt. Mit der in erster Instanz erhobenen Rüge der fehlenden
Gegenseitigkeit hat Rechtsanwalt Dr. L nämlich nicht auch die mangelnde Konnexität
gerügt, so dass von einer rügelosen Einlassung des Drittwiderbeklagten auf die
Widerklage und mithin von deren Zulässigkeit auszugehen ist (BGH a.a.O.).
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In der Sache kann die Widerklage jedoch aus den vorstehend erörterten Gründen
keinen Erfolg haben, weil die - teils hilfsweise - aufgerechnete und im übrigen mit der
Widerklage geltend gemachte Forderung nicht den widerklagenden Beklagten, sondern
- als Folge der Abtretung - der aus den Beklagten bestehenden Gesellschaft
bürgerlichen Rechts zusteht. Aus eben diesem Grund ist auch die hilfsweise gegen die
klagende Sozietät erhobene Widerklage nicht begründet, so dass es im Ergebnis bei
dem angefochtenen Urteil verbleiben und die Hilfswiderklage abgewiesen werden
muss.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 31 Abs. 1 ZPO, die Anordnung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 19.940,38 EUR.
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Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass die Beklagten der
Klägerin für die von Rechtsanwalt Dr. X L entfaltete Tätigkeit rechnerisch eine
Vergütung von 1.000,-- DM zugestehen; die Hilfsaufrechnung der Beklagten stellt sich
daher insoweit als bloße Primäraufrechnung dar, so dass sich der Streitwert auf 10.000,-
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- DM für die Klage, zuzüglich 9.000,-- DM gemäß § 19 Abs. 3 GKG wegen der hilfsweise
geltend gemachten Aufrechnung und weiterer 20.000,-- DM für die Wider- und
Hilfswiderklage, insgesamt also auf 39.000,-- DM = 19.940,38 EUR beläuft.