Urteil des OLG Köln vom 27.11.2001

OLG Köln: unfall, schweres verschulden, ergänzung, versicherungsnehmer, versicherer, verfügung, anzeige, fahrzeug, beweislast, firma

Oberlandesgericht Köln, 9 U 202/00
Datum:
27.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 202/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 0 473/99
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.10.2000 verkündete Urteil
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 473/99 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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I.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger nach §§ 1, 49
VVG, 12 Abs. 1 I b AKB kein Anspruch auf Zahlung einer Kaskoentschädigung an die
Firma T GmbH in Höhe von in zweiter Instanz noch geltend gemachten 49.000,- DM
nebst Zinsen zusteht. Es kann dahinstehen, ob der LKW mit dem amtlichen
Kennzeichen XXXX in der Nacht vom 06. auf den 07.04.1999 entwendet worden ist. Die
Beklagte ist jedenfalls nach § 7 I Abs. 2. S. 3, V Abs. 4 AKB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG
wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei, da der
Kläger zumindest zu den Vorschäden am Fahrzeug wissentlich falsche Angaben
gemacht hat.
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1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die in der Schadenanzeige gestellten
Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß zu beantworteten. Gegen diese Pflicht
hat der Kläger objektiv verstoßen, weil er auf die Frage nach der Beteiligung an
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Unfällen und den dabei entstandenen Schäden in der Ergänzung zur
Schadenanzeige vom 11.05.1999 den Unfallschaden vom 19.02.1999 nicht
angegeben hat. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis geführt, dass der
Kläger in diesem Formular durch Beifügung der entsprechenden Rechnung
lediglich auf den früheren Unfall vom November 1997, nicht aber auf den weiteren
Unfall vom Februar 1999 hingewiesen hat.
Dies ergibt sich aus den glaubhaften, in sich schlüssigen und widerspruchsfreien
Bekundungen der Zeugen T3, U3 und C2. Die Zeugen T3 und U3 haben
übereinstimmend ausgesagt, der Ergänzung zur Schadenanzeige vom 11.05.1999 sei
nur eine Reparaturrechnung, und zwar die vom 03.12.1997 beigefügt gewesen. Die
Rechnung und das Gutachten bezüglich des weiteren Schadens vom Februar 1999
seien bis zur Abgabe der Akte an die Direktion der Beklagten in K. Ende Juli 1999 nicht
vorgelegt worden. Dem entsprechen die Bekundungen des Zeugen C2, der den
Vorgang ab August 1999 bearbeitete. Danach sind sowohl das Gutachten der E. vom
17.03.1999 als auch die Rechnung vom 24.02.1999 über die Teilreparatur des
Unfallschadens erstmals mit Schreiben des für den Kläger vorprozessual tätigen
Rechtsanwalts C vom 24.09.1999 übersandt worden. Diese Zeugenaussagen stimmen
auch mit den Angaben des Zeugen C überein, der ebenfalls bekundet hat, die fraglichen
Unterlagen seien seinem Schreiben vom 24.09.1999 an die Beklagte beigefügt
gewesen. Somit ist davon auszugehen, dass entgegen der Behauptung des Klägers mit
diesem Schreiben nicht nur Materialrechnungen übermittelt worden sind, sondern
gerade auch die Reparaturrechnung vom 24.02.1999, die den zweiten Unfallschaden
betraf. Weder aus der Aussage des Zeugen C noch aus dessen Schreiben vom
24.09.1999 ergibt sich irgendein Anhaltspunkt dafür, dass es sich um eine wiederholte
Übersendung der fraglichen Unterlagen gehandelt haben könnte.
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Dagegen spricht auch die sonstige Korrespondenz. So hat die Beklagte mehrfach um
die Vorlage aller Service- und Reparaturrechnungen gebeten und mit Schreiben vom
30.08.1999 insbesondere darauf hingewiesen, dass die ihr zur Verfügung gestellten
Belege mit dem Monat September 1998 enden. Auf dieses Schreiben, das dem Zeugen
C vor dessen Schreiben vom 24.09.1999 nochmals übermittelt worden ist, hat der
Kläger nicht mit dem Hinweis reagiert, er habe bereits mit der Anzeige vom 11.05.1999
auch die Reparaturrechnung vom 24.02.1999 übersandt. Dies hätte nahe gelegen,
wenn eine entsprechende Übersendung tatsächlich erfolgt wäre. Schließlich spricht
entscheidend gegen die Behauptung des Klägers, bereits am 11.05.1999 seien
sämtliche Reparaturrechnungen vorgelegt worden, seine eigene Angabe in der
Ergänzung zur Schadenanzeige. Dort ist nämlich nur angegeben: "siehe Rechnung
Mercedes". Nach dieser Formulierung ist also ebenfalls nur eine Rechnung übersandt
worden. Bei diesem Beweisergebnis verbleiben keine vernünftigen Zweifel, dass die
Unterlagen zu dem Unfall vom Februar 1999 erstmals am 24.09.1999 übersandt worden
sind. Die vom Kläger angeregte Parteivernehmung seiner eigenen Person scheidet aus,
da eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO zum Zwecke des Gegenbeweises nicht
vorgesehen ist (Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 448 Rn. 4).
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1. Eine Obliegenheitsverletzung entfällt nicht deshalb, weil der Kläger den zweiten
Unfallschaden mit Schreiben vom 24.09.1999 selbst mitgeteilt hat. Zwar kann eine
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Obliegenheitsverletzung zu verneinen sein, wenn der Versicherungsnehmer seine
ursprünglichen Angaben berichtigt. Zu fordern ist jedoch, dass eine derartige
Berichtigung vollkommen freiwillig geschieht (vgl. Senat, r + s 1998, 319, 320; r + s
1996, 298, 299; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 6 Rn. 99). Daran
fehlt es vorliegend.
Der Kläger hat seine falsche Angabe in der Ergänzung zur Schadenanzeige
keineswegs aus freien Stücken berichtigt. Er hat nicht von sich aus zeitnah nach dem
11.05.1999 den zweiten Unfallschaden offenbart. Vielmehr ist dies erst auf mehrfache,
insistierende Nachfrage der Beklagten und ausdrückliche Anforderung sämtlicher
Reparaturrechnungen geschehen. Diese hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom
10.06.1999 verlangt. Der Kläger hat daraufhin jedoch unter dem 01.07.1999 nur zwei
Rechnungen vom 13.03. und 15.04.1998 überreicht, die kleinere, nicht unfallbedingte
Reparaturen betrafen. Die entscheidende Rechnung zu dem erst kurze Zeit
zurückliegenden Unfall vom Februar 1999 wurde zu diesem Zeitpunkt offenbar bewusst
zurückgehalten. Erst als sich die Beklagte damit nicht zufrieden gab und mit Schreiben
vom 30.08.1999 weitere Rechnungen für die letzte Zeit vor der behaupteten
Entwendung des Fahrzeugs anforderte, übersandte der Anwalt des Klägers das
Gutachten der E. vom 17.03.1999 und die Rechnung vom 24.02.1999. Dabei wurde
nicht einmal darauf hingewiesen, dass der Unfallschaden, der sich nach dem Gutachten
auf 3.931,12 DM belief, nur teilweise, nämlich mit Kosten von 1498,30 DM, repariert
worden war. Ein derartiges Verhalten eines Versicherungsnehmers kann nicht mehr als
freiwillige Berichtigung falscher Angaben gewertet werden. Es ist vielmehr offensichtlich
von dem Bestreben geprägt, der Beklagten den zweiten, teilweise nicht reparierten
Unfall möglichst zu verheimlichen und diesen erst dann einzuräumen, als das
offensichtliche Misstrauen der Beklagten ein weiteres Verschweigen kaum noch zuließ.
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1. Nach § 6 Abs. 3 VVG wird vermutet, dass die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich
erfolgt ist. Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Vielmehr spricht die
unzutreffende Behauptung des Klägers, er habe die Rechnung zum Unfall vom
Februar 1999 bereits mit der Anzeige vom 11.05.1999 überreicht, für ein
vorsätzliches Handeln.
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1. Die Obliegenheitsverletzung des Klägers war auch "relevant" im Sinne der
"Relevanzrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs. Danach ist bei einer folgenlos
gebliebenen Obliegenheitsverletzung der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn
die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht generell geeignet war, die
berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem
Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt (BGH, VersR
1984, 228). Falsche Angaben zu Vorschäden eines Kraftfahrzeugs sind generell
geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, da Vorschäden
im allgemeinen einen Einfluss auf die Zeitwertermittlung haben. Gerade in
Entwendungsfällen, in denen das Fahrzeug zur Begutachtung nicht mehr zur
Verfügung steht, ist der Versicherer zur Erzielung einer zutreffenden
Wertermittlung auf vollständige und zutreffende Angaben des
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Versicherungsnehmers angewiesen (OLG Köln, VersR 1991, 766, 767; Senat, r +
s 2000, 55, 56). Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine tatsächliche
Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers gerade auch im konkreten Fall
vorliegt (BGH, a.a.O.). Dies wäre hier allerdings sogar zu bejahen, weil der
verschwiegene, nur teilweise reparierte Unfallschaden leicht zu einer überhöhten
Entschädigungsleistung hätte führen können.
Den Kläger trifft ein schweres Verschulden. Kein erhebliches Verschulden wird
angenommen, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem sonst
ordentlichen Versicherungsnehmer angesichts der Umstände des Falles leicht
unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen
vermag. Die Darlegungs- und Beweislast für derartige Umstände hat der
Versicherungsnehmer (Senat, a.a.O.). Der Kläger hat keine Tatsachen dargelegt, die
seinen Verstoß in einem milderen Licht erscheinen lassen. Vielmehr deutet alles darauf
hin, dass er die Beklagte durch seine unrichtigen Angaben zu einer höheren
Entschädigung veranlassen wollte. Dafür spricht insbesondere, dass der überwiegende
Teil des Gesamtschadens von fast 4.000,- DM nicht repariert worden war.
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Die weiter erforderliche Belehrung ist in der Ergänzung zur Schadenanzeige enthalten.
Der Hinweis, das bewusst unwahre oder unvollständige Angaben auch dann zum
Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn dem Versicherer hierdurch kein
Nachteil entsteht, entspricht den an die Hinweispflicht zu stellenden Anforderungen (vgl.
BGH, r + s 1998, 144, 145; Senat, r + s 2000, 448). Der Hinweis ist drucktechnisch
ausreichend hervorgehoben und befindet sich unmittelbar vor der Unterschriftszeile auf
der letzten Seite.
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1. Die Berufung der Beklagten auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit ist schließlich nicht treuwidrig. Entgegen der Auffassung
des Klägers traf die Beklagte keine Pflicht zur konkreten Nachfrage. Eine
Nachfrage des Versicherers ist zwar in der Regel geboten, wenn sich aus dem
Anzeigeformular ergibt, dass die Angaben widersprüchlich bzw. unklar sind (OLG
Hamm, NVersZ 2000, 525). Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Die
Angaben waren bei verständiger Würdigung aus der maßgeblichen Sicht der
Beklagten als Erklärungsempfänger vielmehr eindeutig. Durch das Beifügen nur
einer Rechnung zu dem Unfallschaden vom November 1997 hat der Kläger
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der LKW nur an einem Unfall
beteiligt war. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die formularmäßige Frage
nach " Unfällen" mit "ja" beantwortet hat. Diese Antwort ist auch dann zutreffend,
wenn es sich nur um einen Unfall handelt. Wird sodann zur Konkretisierung
lediglich eine Rechnung beigefügt, kann dies nicht anders verstanden werden, als
dass es darüber hinaus keinen weiteren Unfall gab. Dies gilt umso mehr, als der
Kläger auch auf die weitere Frage nach dem Zeitpunkt der Unfälle nicht etwa
mehrere Daten angegeben hat.
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Da die Beklagte bereits aus den vorstehenden Gründen in vollem Umfang leistungsfrei
ist, kommt es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob der Kläger weitere
Falschangaben zu Schlüsseln bzw. früheren Diebstählen gemacht hat.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Die Revision war gem. § 546 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vor.
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Streitwert und Beschwer des Klägers: 49.000,- DM.
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Keller Dr. Halbach Gersch
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