Urteil des OLG Köln vom 04.10.2002

OLG Köln: einstweilige verfügung, werbung, abmahnung, unternehmen, preisliste, hersteller, irreführung, abgabe, anzeige, rechtsmissbrauch

Oberlandesgericht Köln, 6 U 61/02
Datum:
04.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 61/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 9/02
Tenor:
1.)
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.3.2002 verkündete Urteil
der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 9/02 - wird
zurückgewiesen.
2.)
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit
jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu
leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei Vollstreckung des Anspruches auf
a) Unterlassung pro Beklagter 50.000 EUR;
b) Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden Summe.
Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche,
unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland
zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
4.)
Die Revision wird nicht zugelassen.
5.)
Die Beschwer der Beklagten wird auf über 20.000 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin und die vier Beklagten stehen sich als Vertreiber unter anderem von
Computerhardware gegenüber. Die Beklagten gehören sämtlich zur "T."-Kette, stellen
aber rechtlich selbständige Unternehmen dar. Die Parteien streiten über die
Rechtswidrigkeit einer Zeitungsanzeige der Beklagten sowie die Frage der
Rechtmäßigkeit des zunächst getrennten Vorgehens der Klägerin gegen die vier
Beklagten.
2
In einer Werbebeilage, die dem K.er Stadtanzeiger vom 18.7.2001 beigefügt war,
bewarben die Beklagten ein Notebook Satellite 3000-100 der Marke U. zum Preis von
4.299,- DM. In der Werbung war angegeben, dass die unverbindliche Preisempfehlung
des Herstellers (im Folgenden: "UVP") 4.599,- DM betrage, weswegen der Kunde beim
Kauf 300,- DM spare. Die UVP von U. hatte zuvor zwar tatsächlich 4.599,- DM betragen,
war jedoch unter dem 16.7.2002, also zwei Tage vor dem Erscheinen der Anzeige, auf
4.299,- DM gesenkt worden.
3
Die Werbung ist - wie aus Bl.9 der Akten des Parallelverfahrens 6 U 62/02 ersichtlich ist
- von den vier Beklagten und fünf weiteren Gesellschaften, insgesamt also von neun T.-
Unternehmen, geschaltet worden.
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Mit Schreiben vom 18.7.2001 (BA Bl.15) mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) ab . Mit
drei weiteren Schreiben vom 19.7.2001 (BA Bl.81, 130 und 181) folgte sodann die
Abmahnung der drei übrigen Beklagten.
5
Vor Einleitung des vorliegenden Hauptsacheverfahrens hat die Klägerin vier
selbständige einstweilige Verfügungsverfahren betrieben, die später miteinander
verbunden worden sind und den Gegenstand des Parallelverfahrens 6 U 62/02 bilden.
6
Nachdem das Landgericht unter dem 20.7.2001 (Beiakte Bl.20 ff.) eine einstweilige
Verfügung gegen die Beklagte zu 1) erlassen hatte, wandte sich die Klägerin erneut an
alle vier Beklagten und verlangte mit Blick auf jene Entscheidung die Abgabe einer
Unterlassungserklärung (vgl. z.B. BA Bl.85 ff.). Nach Fristablauf beantragte sie unter
dem 10.8.2001 (Bl.62 und 161 BA) bzw. unter dem 14.8. (Bl.110 BA) - jeweils in
getrennten, erst später miteinander verbundenen Verfahren - den Erlass von
einstweiligen Verfügungen gegen die Beklagten zu 2 - 4), die auch antragsgemäß
ergangen sind.
7
Die Klägerin hat b e a n t r a g t,
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die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000
9
EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs
Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
ein Computer-Notebook der Marke U., Typ Satellite 3000-100, zu einem Endpreis
in Höhe von DM 4.299,00 zu bewerben mit dem Zusatz, dass Kunden bei dem
Endpreis von DM 4.299,00 unter Bezugnahme auf die unverbindliche
Preisempfehlung des Herstellers des Computer-Notebooks Marke U., Typ Satellite
3000-100 in Höhe von DM 4.599,00 einen Betrag von DM 300,00 gegenüber der
unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einsparen, wie nachstehend
wiedergegeben:
pp.
10
Die Beklagten haben b e a n t r a g t,
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die Klage abzuweisen.
12
Sie haben vorgetragen, das geschilderte Vorgehen der Klägerin in zunächst getrennten
Verfügungsverfahren sei rechtsmissbräuchlich, weswegen die Klägerin nunmehr auch
im Hauptsacheverfahren ihre etwaigen Ansprüche nicht mehr durchsetzen könne.
13
Das L a n d g e r i c h t hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt und - unter
Bezugnahme auf seine sinngemäß gleichlautende Entscheidung im einstweiligen
Verfügungsverfahren - ausgeführt, die strengen Voraussetzungen für den von den
Beklagten eingewandten Rechtsmissbrauch lägen nicht vor. Die Voraussetzungen für
die Annahme eines Rechtsmissbrauches seien in der vorliegenden Fallgestaltung, in
der ein einziger Gläubiger gegen mehrere Unterlassungsschuldner vorgehe, auch nach
neuerer Rechtsprechung des BGH hoch anzusetzen. Anders als im Fall der
Mehrfachverfolgung auf Klägerseite hätte ein einzelner Titel nicht genügt, um das
Werbeverhalten aller Mitglieder der T.-Kette bundesweit zu unterbinden.
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In der Sache bestehe der geltendgemachte Anspruch aus § 3 UWG, weil die UVP
unrichtig angegeben gewesen sei.
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Zur Begründung ihrer B e r u f u n g gegen dieses Urteil wiederholen die Beklagten den
Vorwurf des Rechtsmissbrauchs und tragen überdies vor, die Schaltung der
streitgegenständlichen Anzeige sei auch nicht wettbewerbswidrig gewesen. Nach der
maßgeblichen Entscheidung "missbräuchliche Mehrfachverfolgung" des BGH (GRUR
2000, 1089,1093) könne ein Missbrauch auch darin gesehen werden, dass mehrere
Unterlassungsschuldner nicht in einem Verfahren, sondern jeweils gesondert in
Anspruch genommen würden, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Passivseite
für den Kläger mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre. Um einen solchen Fall handele
es sich hier. Die Klägerin hätte ihr Ziel, eine nochmalige Beifügung der Beilage zu
verhindern, schon durch die Inanspruchnahme einer der vier Beklagten erreichen
können, weil in dem Prospekt sämtliche betroffenen T.filialen angegeben gewesen
seien. Jedenfalls hätte sie die vier Gesellschaften in einem einzelnen verbundenen
Verfügungsantrag in Anspruch nehmen können. Demgegenüber spreche kein sachlich
gerechtfertigter Grund für die Verfahrensweise der Klägerin, die im Verfügungsverfahren
- bis zur Verfahrensverbindung - vier selbständige Verfahren betrieben habe. Der mithin
vorliegende Rechtsmissbrauch im einstweiligen Verfügungsverfahren führe dazu, dass
die etwaigen Ansprüche auch im Hauptsacheverfahren aus Rechtsgründen nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
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Im übrigen sei die Klage aber auch unbegründet, weil sie die notwendige Kenntnis von
den die Irreführung begründenden Umständen nicht gehabt hätten. So hätten sie
überhaupt erst durch die Abmahnung seitens der Klägerin Kenntnis von der Änderung
der UVP erlangt. Die neue U.-Preisliste hätten sie erst etwa eine Woche nach
Erscheinen der Werbebeilage per Post erhalten. Die Firma U. bringe üblicherweise am
Anfang jeden Monats eine neue Preisliste heraus. Sie hätten daher mit einer Änderung
der UVP mitten im Monat nicht rechnen können. Zudem wäre es ihnen aus Gründen des
Druckvorlaufes nicht mehr möglich gewesen, das Erscheinen der Beilage zu verhindern,
wenn sie tatsächlich am 16.7. bereits Kenntnis von der Änderung erhalten gehabt
hätten.
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Die Beklagten b e a n t r a g e n,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage als unzulässig, hilfsweise
als unbegründet abzuweisen.
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Die Klägerin b e a n t r a g t,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die
Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs lägen nicht vor. Die getrennte Abmahnung
sämtlicher Verletzer sei sogar erforderlich gewesen, um die Wiederholungsgefahr
hinreichend sicher zu beseitigen. Sie habe im übrigen erst nach Versendung der
Abmahnung der Beklagten zu 1) erkannt, dass es sich bei den vier Beklagten um
jeweils rechtlich selbständige Gesellschaften der T.-Gruppe handele. Sodann habe sie -
wie oben dargestellt - nach Erhalt der ersten einstweiligen Verfügung den übrigen
Beklagten erneut Gelegenheit gegeben, durch Abgabe einer Unterlassungserklärung
die Durchführung eines streitigen Verfahrens zu vermeiden. Erst nachdem sodann die
Abgabe einer Abschlusserklärung für alle vier Beklagten abgelehnt worden sei, habe
sie die übrigen drei Verfügungsanträge gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom
5.3.2002 habe sie sodann ohne weiteres der Verbindung der Verfahren zugestimmt.
Unter diesen Umständen liege eine missbräuchliche Mehrfachverfolgung nicht vor.
Zudem habe sie auch davon abgesehen, die fünf weiteren T.märkte in Anspruch zu
nehmen, und auch im Hauptsacheverfahren sogleich alle vier Beklagten gemeinsam
verklagt.
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In der Sache sei das nunmehrige Vorbringen der Beklagten schon als verspätet
zurückzuweisen, nachdem die Beklagten die Einwände in erster Instanz nicht erhoben
hätten. Im übrigen bestreitet die Klägerin, dass die Beklagten keine Kenntnis von den
die Irreführung begründenden Umständen gehabt hätten. Es treffe nicht zu, dass die
neue Preisliste erst ca. eine Woche nach dem 18.7.2001 erschienen sei und die
Beklagten erst durch die Abmahnung Kenntnis von der Änderung erlangt hätten. Auch
die Behauptungen über die Usancen bei der Versendung neuer Preislisten bestreitet die
Klägerin. Das gleiche gilt für den Druckvorlauf. Im übrigen seien die Beklagten
verpflichtet gewesen, sich über die Richtigkeit ihrer Werbeaussage bei U. zu
vergewissern. Schließlich komme es auf die Kenntnis auch nicht an, weil der
Irreführungstatbestand des § 3 UWG einen Vorsatz nicht voraussetze.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten
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Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten
des Parallelverfahrens 6 U 62/02 OLG Köln = 33 O 236/01 LG Köln Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Auch unter Berücksichtigung
des Berufungsvorbringens der Beklagten ist deren Verurteilung durch das Landgericht
zu Recht erfolgt.
26
A
27
Die Klage ist zulässig, insbesondere stellt sich die Vorgehensweise der Klägerin nicht
als im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG rechtsmissbräuchlich dar.
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Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (GRUR 2000, 1089 f - "missbräuchliche
Mehrfachverfolgung"), ist die Vorschrift des § 13 Abs. 5 UWG allerdings auch auf die
vorliegende Fallkonstellation anwendbar, in der sich nicht abstrakte Wettbewerber im
Sinne des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG, sondern unmittelbare Wettbewerber gegenüber
stehen.
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Indes liegen die Voraussetzungen der missbräuchlichen Inanspruchnahme nach § 13
Abs. 5 UWG nicht vor. Der Rechtsmissbrauch durch die Klägerin soll dadurch begründet
sein, dass sie - dem vorliegenden Hauptsacheverfahren vorauslaufend -vorläufigen
Rechtsschutz in vier getrennten, jeweils auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung
gegen die einzelnen Beklagten gerichteten Verfahren gesucht hat. Soweit darin ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten liegen würde, würde dies zwar auch im
nachfolgenden Hauptsacheverfahren ein Vorgehen ausschließen (vgl. dazu BGH
GRUR 02, 357, 359 - "missbräuchliche Mehrfachabmahnung"). Das beschriebene
Vorgehen in - zunächst - vier getrennten Verfahren ist unter den gegebenen Umständen
aber nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
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Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O. - "missbräuchliche Mehrfachverfolgung", S.
1091) kommt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten allerdings dann in Betracht, wenn
mehrere Unterlassungsschuldner nicht in einem Verfahren, sondern jeweils gesondert
in Anspruch genommen werden, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der
Passivseite für den Kläger mit keinerlei Nachteilen - etwa bei der Wahl des
Gerichtsstandes - verbunden wäre. Eine derartige Verfahrensweise führt zur Erhöhung
des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos und lässt in der Regel
darauf schließen, dass mit den Verfahren nicht nur bestehende Ansprüche durchgesetzt,
sondern die Schuldner darüber hinaus sachfremd auch in unangemessener Weise
belastet werden sollen. Indes rechtfertigt nicht jede getrennte Inanspruchnahme
mehrerer Unterlassungsschuldner ohne weiteres die Bewertung als
rechtsmissbräuchlich. Vielmehr erfordert die Annahme eines Rechtsmissbrauchs, durch
die die im Interesse eines möglichst lückenlosen Rechtschutzes durch das Gesetz
grundsätzlich in Kauf genommene Möglichkeit einer Mehrfachverfolgung eingeschränkt
wird, eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (vgl.
BGH a.a.O.). Die Umstände des Einzelfalles belegen ein missbräuchliches Vorgehen
durch die Klägerin nicht.
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Der Missbrauchsvorwurf kann nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die
Klägerin nicht von Anfang an alle vier Beklagten gemeinsam in einem einzigen
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Verfügungsverfahren, sondern zunächst nur die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen
hat. Denn die Klägerin hat, wie sie unwidersprochen vorträgt, im Zeitpunkt des ersten
Abmahnschreibens vom 18.07.2001 noch - irrig - angenommen, es handele sich bei der
Beklagten zu 1) um die Muttergesellschaft und bei den übrigen Unternehmen um
unselbständige Filialen. Nachdem dieser Irrtum beseitigt und die rechtliche
Selbstständigkeit der verschiedenen in der Werbung geannten "Filialen" bekannt war,
hat die Klägerin am 19.07.2001 den Verfügungsantrag gegen die Beklagte zu 1) nach
ergebnislosem Fristablauf eingereicht und zugleich jeweils Abmahnschreiben mit
eigener Fristsetzung an die Beklagten zu 2) - 4) versandt. Das durfte sie unter de
Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit tun, ohne unter dem Aspekt des § 13 Abs. 5 UWG
abwarten zu müssen, bis eine Reaktion aller Beklagten vorlag und ein gebündeltes
gerichtliches Vorgehen gegen sie möglich war.
Ebenso gereicht es der Klägerin nicht zum Vorwurf, dass sie nach Verstreichen der den
Beklagten zu 2) - 4) gesetzten Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung diese
drei verbliebenen Unternehmen nicht gemeinsam in einem einzigen Verfahren in
Anspruch genommen hat. Die Klägerin hat zunächst zur Klärung der Geschäfts- und
insbesondere Vertretungsverhältnisse Handelsregisterauszüge über die Beklagten zu 2)
- 4) angefordert und dann die Verfügungsanträge nach Eingang dieser Auszüge gestellt.
Der Senat hat nicht abschließend zu beurteilen, ob diese Verfahrensweise zur
Vorbereitung eines zulässigen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zwingend geboten war, ob also etwa im Hinblick auf die Anforderungen des § 253 Abs.2
Ziff.1 ZPO nach der Rechtsprechung der angerufenen Kammer die
Vertretungsverhältnisse der Beklagten im einzelnen anzugeben waren. Denn jedenfalls
handelt es sich um ein Vorgehen, das die Klägerin bzw. ihre Vertreter aus Gründen
anwaltlicher Vorsicht für geboten halten konnten, ohne sich dem Vorwurf des
Rechtsmissbrauches auszusetzen.
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Es belegt auch nicht eine rechtsmissbräuchliche Schädigungsabsicht, dass die Klägerin
nach Erhalt der diese Beklagten betreffenden Handelsregisterauszüge unter dem
10.8.2001 Verfügungsanträge gegen jene beiden Beklagten gestellt und damit nicht auf
den Eingang des Auszuges über die Beklagte zu 4) gewartet hat. Denn es war
angesichts der verschiedenen für die Erteilung der Auszüge zuständigen
Handelsregister nicht sicher, dass auch der fehlende Handelsregisterauszug alsbald
eintreffen würde, und die Klägerin musste den Vorwurf des Dringlichkeitsverlustes
gewärtigen, nachdem inzwischen etwa drei Wochen nach Erscheinen der Werbung
verstrichen waren.
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Es bleibt danach der Umstand, dass die Klägerin unter dem 10.8.2001 die Beklagten zu
2) und 3) nicht gemeinsam in Anspruch genommen, sondern am selben Tage getrennte
Verfügungsanträge gestellt hat. Dies allein kann indes bei der gebotenen
Gesamtberücksichtigung aller Umstände den Vorwurf des Rechtsmissbrauches nicht
rechtfertigen. Insoweit ist zunächst maßgeblich, dass die auf diese Weise für die
Beklagten entstandenen Mehrkosten nicht sehr hoch sind. Dabei ist nur eine
Gerichtsgebühr (KV 1310 zu § 11 Abs.1 GKG) und die Prozessgebühr gem. § 31 Abs.1
Ziff.1 BRAGO zu berücksichtigen, weil nach Widerspruch eine Verbindung der
Verfahren möglich war, wie sie dann auch tatsächlich vorgenommen worden ist. Im
übrigen hat die Klägerin davon abgesehen, auch die übrigen fünf für die Werbung
verantwortlichen T.-Unternehmen in Anspruch zu nehmen, was ohne den Vorwurf des
Rechtsmissbrauches zu rechtfertigen hätte geschehen können. Schließlich kann nicht
außer Acht bleiben, dass die Klägerin am 23.7.2001 unter Hinweis auf die gegen die
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Beklagte zu 1) vorher bereits erlassene einstweilige Verfügung noch eine zweite -
verfahrensrechtlich und aus Kostengründen unnötige - zweite Abmahnung
ausgesprochen und so den drei bis dahin noch nicht gerichtlich in Anspruch
genommenen Beklagten nochmals die Gelegenheit gegeben hat, die Angelegenheit
außergerichtlich zu erledigen.
Soweit die Beklagten noch anführen, es hätte überhaupt genügt, nur eine von ihnen in
Anspruch zunehmen, trifft das ersichtlich nicht zu. Allein der Umstand, dass in der
Werbung alle neun T.-Märkte aufgeführt waren, gewährleistete für die Klägerin nicht,
dass eine nur gegen eine der Beklagten erlassene einstweilige Verfügung auch von den
übrigen Beklagten befolgt worden wäre. Wenn auch in einer Folgewerbung der eine
dann nur in Anspruch genommene T.-Markt nicht hätte aufgeführt werden können, hätte
das doch die anderen Gesellschaften nicht gehindert, eine weitere, trotz des
Weglassens jener Gesellschaft kerngleiche Werbung zu schalten.
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Nach alledem liegen die Voraussetzungen missbräuchlichen Verhaltens nicht vor.
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B
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Der Anspruch ist aus § 3 UWG begründet.
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Das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Vorschrift ist - mit Recht - zwischen
den Parteien nicht umstritten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind aber auch
die subjektiven Voraussetzungen erfüllt.
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Allerdings trifft es entgegen der Auffassung der Klägerin zu, dass im Rahmen des § 3
UWG, obwohl dieser einen Vorsatz des Störers nicht voraussetzt, die Kenntnis der die
Irreführung begründenden Umstände erforderlich ist (vgl. z.B. Köhler-Piper, § 3 UWG
Rz. 88). Es genügt allerdings auch, dass der Störer mit den die Irreführung
begründenden Umständen rechnet (vgl. Köhler-Piper a.a.O.). Diese Voraussetzungen
sind im Streitfall gegeben.
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Die Beklagten berufen sich darauf, sie hätten bei Schaltung der Anzeige nicht gewusst
und auch nicht damit rechnen müssen, dass die UVP der Herstellerin aktuell geändert
worden sei. Mit diesem Vortrag sind sie indes gem. § 531 Abs.2 ZPO ausgeschlossen.
Nach Abs. 3 dieser Vorschrift - Abs. 1 und 2 greifen erkennbar nicht - sind neue
Verteidigungsmittel nur dann zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszuge nicht geltend
gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Beklagten beruht.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten
trifft es zunächst nicht zu, dass sie den Gesichtspunkt der fehlenden Möglichkeit, die
Druckvorlage noch zu ändern, und die angebliche Unkenntnis von der Änderung der
UVP in erster Instanz bereits vorgetragen hätten. Sowohl die Klageerwiderung als auch
der einzige weitere erstinstanzliche Schriftsatz der Beklagten vom 4.3.2002 befassen
sich ausschließlich mit der angenommenen Rechtsmissbräuchlichkeit des klägerischen
Vorgehens. Dadurch, dass die Klägerin mit der Klageschrift (als Anlage K 1) das
vorprozessual auf die Abmahnung erfolgte Antwortschreiben der Beklagten vom
18.7.2001 vorgelegt hat, wird dessen Inhalt nicht zum Prozessvortrag der Beklagten. Im
übrigen ergibt das Schreiben auch nicht, dass tatsächlich eine Stornierung der Werbung
nicht mehr möglich gewesen wäre. Das Fehlen des Vortrages zur Sache ist auch als
nachlässig zu bewerten. Die Beklagten konnten sich bei Meidung des Vorwurfes der
Nachlässigkeit nicht darauf verlassen, dass die von ihnen beanstandete
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Vorgehensweise der Klägerin durch die Instanzen als rechtsmissbräuchlich angesehen
werden würde.
Angesichts der vorstehend unter A im einzelnen dargelegten Umstände durften sie nicht
annehmen, die Rechtslage sei so eindeutig, dass wegen Rechtsmissbrauches ein
Vortrag zur Sache nicht erforderlich sei, zumal bislang - soweit ersichtlich - keine
Gerichtsentscheidungen vorliegen, die bei der hier gegebenen Fallkonstellation einen
Rechtsmißbrauch bejaht haben: Die Fallgruppe einer unterbliebenen subj.
Klagehäufung auf der Passivseite ist (lediglich) in einem obiter dictum des BGH (aaO)
angeführt.
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Im übrigen könnte die Berufung der Beklagten aber auch dann keinen Erfolg haben,
wenn ihr Vortrag berücksichtigungsfähig wäre. Nach dem zweitinstanzlichen Vortrag der
Beklagten ist der Druckauftrag für die verfahrensgegenständliche Werbebeilage von der
von ihr beauftragten Marketing-Agentur "R.B." am 18.6.2001, also einen Monat vor
Erscheinen der Werbung, erteilt worden. Die Werbebeilage sei dann am 14.7.2001
gedruckt und am 15.7.2001, also drei Tage vor Erscheinen der Ausgabe, an den "K.er
Stadtanzeiger" ausgeliefert worden. Auf diese Weise haben die Beklagten nicht
hinreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass - nach ihrem eigenen Vortrag - der
Hersteller U. "üblicherweise am Anfang jeden Monats mit einer Vorlaufzeit von 5 - 10
Tagen eine neue Preisliste" herausbringt. Es hätte ihnen in dieser Situation oblegen,
durch entsprechende Vereinbarungen mit der Druckerei sicherzustellen, dass
Änderungen der UVP, die auf die Gestaltung der Werbebeilage Einfluss haben, noch
berücksichtigt werden konnten. Es hätte den Beklagten weiter oblegen, bei dem
Hersteller U. in Erfahrung zu bringen, ob eine Änderung der UVP bevorstehe. Das ergibt
sich zum einen aus der besonders hohen Werbewirksamkeit der Angabe von
unverbindlichem Verkaufsempfehlungen des Herstellers und zum anderen aus dem
Umstand, dass U. nach dem Vortrag der Beklagten üblicherweise im Monatsrhythmus
neue Preislisten herausgab. Es kommt hinzu, dass angesichts des bekannten
Preisverfalls im Segment der Elektronikprodukte die Beklagten nicht davon ausgehen
konnten, dass der Hersteller die UVP über längere Zeit unverändert lassen würde.
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Aus diesen Gründen oblag es den Beklagten, entweder von einer Werbung mit der
Angabe der UVP Abstand zu nehmen oder aber durch eine Rückfrage bei dem
Hersteller sicherzustellen, dass diese weiterhin gelte. Allein der Umstand, dass zum
üblichen Zeitpunkt eine neue Preisliste nicht herausgekommen war, konnte die
Beklagten nicht zu der Annahme veranlassen, dass U. tatsächlich in dem betreffenden
Zeitraum Preisänderungen überhaupt nicht vornehmen würde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor.
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Die Festsetzung der Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im
Rechtsstreit.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 200.000 EUR
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