Urteil des OLG Köln vom 03.12.1999

OLG Köln: besondere härte, fahrverbot, geschwindigkeitsüberschreitung, urlaub, ordnungswidrigkeit, höchstgeschwindigkeit, fahrlässigkeit, rechtskraft, konkretisierung, nachlässigkeit

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, Ss 547/99 (B) - 243 B -
03.12.1999
Oberlandesgericht Köln
1. Strafsenat
Beschluss
Ss 547/99 (B) - 243 B -
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit seinen
Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Siegburg zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41
Abs. 2 Nr. 7 [Zeichen 274], 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 1.000 DM verurteilt,
weil er am 7. Dezember 1998 mit seinem Pkw die A 59 zwischen den Autobahndreiecken
S.A. und B.-B. mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h befahren hatte, obwohl dort die
zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt ist. Zur Begründung der
Rechtsfolgenentscheidung hat es ausgeführt:
"Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Gericht der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit
und dem den Betroffenen treffenden Vorwurf Rechnung getragen. Es hat dabei unter
Zurückstellung von Bedenken, die ihren Grund in den zahlreichen einschlägigen
Voreintragungen des Betroffenen hatten, von der Verhängung eines Fahrverbots bei
gleichzeitiger spürbarer Erhöhung der Geldbuße abgesehen (§ 2 Abs. 4
Bußgeldkatalogverordnung). Dies erschien mit Rücksicht auf die berufliche Situation des
Betroffenen vertretbar. Nach der in der Hauptverhandlung vorgelegten Bescheinigung
seines Arbeitgebers würde der von dem Betroffenen geleiteten Geschäftsstelle ein
Ertragsausfall und infolgedessen ein Verlust von Arbeitsplätzen drohen, wenn der
Betroffene nicht in der Lage wäre, Kunden und Mitarbeiter nicht in dem bisherigen Umfang
zu betreuen. Ergänzend hat der Betroffene glaubhaft angegeben, in der nächsten Zeit
keinen längeren Urlaub nehmen zu können. Unter diesen Umständen hielt es das Gericht
für noch soeben vertretbar, letztmalig von einem Fahrverbot abzusehen und dem
Betroffenen durch die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße vor Augen zu führen, daß
er sich trotz aller Dringlichkeit dienstlicher Termine streng an
Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten hat. Sein Auftreten in der Hauptverhandlung
und die glaubhaft bekundete Reue ließen die Erwartung zu, daß dies in Zukunft auch ohne
die Verhängung eines Fahrverbots geschehen wird."
Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß von der
Anordnung eines Fahrverbots abgesehen worden ist. Sie rügt insoweit die Verletzung
materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch
aufzuheben und neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot von mindestens einem Monat
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festzusetzen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Siegburg im
Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
1.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde, über die der Senat in der
Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hatte (vgl. OLG Zweibrücken VRS 96, 133 =
NZV 1999, 140), begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen
Bedenken.
Sie ist wirksam auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt worden,
wobei der Antrag erkennen läßt, daß die Wechselwirkungen zwischen Fahrverbot und
Geldbuße sowie die daraus folgende Unzulässigkeit einer weitergehenden Beschränkung
auf die Frage des Fahrverbots (vgl. SenE v. 19.10.1999 - Ss 421/99 B - m. w. Nachw.)
berücksichtigt worden sind.
2.
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§
353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 79 Abs. 6
OWiG) führt.
Das Amtsgericht hat - "unter Zurückstellung von Bedenken" - von der Verhängung eines
Fahrverbots abgesehen. Es hat dabei nicht erörtert, ob die festgestellte Ordnungswidrigkeit
gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 5.3.5 der Tabelle 1a als grobe Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG zu gelten hat,
sondern ausschließlich "auf die berufliche Situation des Betroffenen" abgestellt. Damit ist
die Entscheidung nicht rechtsfehlerfrei begründet; die Staatsanwaltschaft rügt vielmehr zu
Recht, daß die im angefochtenen Urteil angeführten Gesichtspunkte nicht geeignet sind,
ein Absehen von der Anordnung des Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 StVG zu rechtfertigen.
Diese Entscheidung unterliegt freilich in erster Linie tatrichterlicher Würdigung (BGHSt 38,
231 [237]) und ist daher vom Rechtsbeschwerdegericht nur in eingeschränktem Umfang,
nämlich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin, zu überprüfen. Nur bei solchen
Fehlern, insbesondere wenn das Tatgericht den ihm eingeräumten Ermessensspielraum
bei der Rechtsfolgenentscheidung überschreitet und sich nicht nach den Grundsätzen und
Wertmaßstäben des Gesetzes richtet, ist seine Entscheidung im
Rechtsbeschwerdeverfahren angreifbar (vgl. BayObLG NZV 1994, 327 [328]; OLG Hamm
VRS 90, 392 [394]; Senat VRS 86, 152 [153 f.] m. w. Nachw.). Andererseits bedarf ein
Abweichen von der Regelahndung, wie sie hier durch § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr.
5.3.5 der Tabelle 1a vorgegeben war, stets einer eingehenden auf Tatsachen gestützten
Begründung (BayObLG NZV 1999, 51, 52). Die Tatsachen, aufgrund deren
ausnahmsweise vom Fahrverbot abgesehen wird, müssen im Urteil so ausführlich
mitgeteilt werden, daß das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob die
Entscheidung rechtsfehlerfrei ergangen ist (OLG Braunschweig VRS 94, 114; SenE v.
11.06.1999 - Ss 237/99 B -).
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Die Ausführungen des angefochtenen Urteils belegen nicht, daß von der Anordnung eines
Fahrverbots mit Rücksicht auf dessen Auswirkungen ausnahmsweise abgesehen werden
konnte.
Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann
von der Verhängung eines Fahrverbots nur abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung
unverhältnismäßiger Folgen geboten erscheint. Das ist nicht erst - wie bei Verstößen
gegen § 24 a StVG (mit dem Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG) - in Härtefällen
ganz außergewöhnlicher Art anzunehmen, in denen das innere und äußere
Erscheinungsbild außergewöhnlich weit vom Durchschnittsfall abweicht; vielmehr reichen
in den Fällen des § 2 Abs. 1 u. 2 BKatV - und damit auch in vorliegender Sache - schon
erheblichen Härten durch Arbeits- oder Existenzverlust aus, die auch durch Vollstreckung
im Urlaub oder andere Maßnahmen nicht vermeidbar sind, oder auch mehrere für sich
betrachtet gewöhnliche Umstände, welche die Tat aus dem Rahmen der Üblichen
herausheben (BGHSt 38, 125 = NJW 1992, 1397; OLG Düsseldorf VRS 93, 200 [201];
Senat VRS 86, 152 [153] = NZV 1994, 161; VRS 88, 392 [393]; NStZ-RR 1996, 52; NZV
1998, 165; SenE v. 15.07.1997 - Ss 388/97 -; v. 01.12.1998 - Ss 545/98 B -; v. 11.05.1999 -
Ss 56/99 B -; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl., § 25 StVG Rdn. 10 c m.w.N.). Eine
hohe jährliche Fahrleistung, das geschäftliche bzw. berufliche Angewiesensein des
Betroffenen auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs, eine langjährige unfallfreie Fahrpraxis,
das Fehlen von Voreintragungen im Verkehrszentralregister, eine mäßige Verkehrsdichte
zur Tatzeit und der ggfs. gute Ausbau der Straße haben allerdings gewöhnlich sowohl für
sich betrachtet als auch in ihrem Zusammentreffen kein ausreichendes Gewicht, um von
der Anordnung des Regelfahrverbots absehen zu können (OLG Düsseldorf VRS 91, 203
[205]; SenE v. 11.05.1999 - Ss 56/99 B -). Weiter ist davon auszugehen, daß berufliche
und/oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen die regelmäßige Folge des Fahrverbots sind.
Derartige Nachteile, auch schwerwiegender Art, können nur in Einzelfällen, in denen die
berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, ein Absehen vom Fahrverbot
rechtfertigen (vgl. BayObLG NZV 1999, 52, 53; OLG Düsseldorf VRS 89, 218 [221]; 228
[229] = NZV 1995, 366 L; NZV 1995, 406 = VRS 89, 234 [235]; OLG Hamm VRS 90, 146
[148]; SenE v. 11.06.1999 - Ss 237/99 B -). Soweit ein Betroffener beruflich besonders auf
die Fahrerlaubnis angewiesen ist, mußte dies für ihn einen besonderen Grund darstellen,
sich verantwortungsbewußt zu verhalten (BayObLGSt 1994, 118 [119]; SenE v. 11.05.1999
- Ss 56/99 B -).
Die Feststellungen des Amtsgerichts lassen eine besondere Härte in diesem Sinne als
Auswirkung des Fahrverbots für den Betroffenen nicht erkennen. Unmittelbare Folgen
existenzbedrohenden Ausmaßes auf ihn selbst werden nicht mitgeteilt. Nachteile entstehen
lediglich im Bereich seines Arbeitgebers, dem ein Ertragsausfall und infolgedessen ein
Verlust von Arbeitsplätzen drohen. Daß davon auch der Arbeitsplatz des Betroffenen selbst
erfaßt wird und daß es sich insoweit um mehr als nur eine denkbare Möglichkeit handelt,
ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Im übrigen kann dem Urteil auch nicht sicher
entnommen werden, daß ein Abwenden von Nachteilen des Fahrverbots für den
Betroffenen nicht ohnehin durch Inanspruchnahme von Urlaub möglich wäre. Im Urteil ist
zwar davon die Rede, der Betroffene habe "glaubhaft angegeben, in der nächsten Zeit
keinen längeren Urlaub nehmen zu können". Dies hätte allerdings, auch wenn eine
Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG im Hinblick auf die Verhängung eines Fahrverbots
durch Bußgeldbescheid vom 13.10.1997 nicht in Betracht kommen dürfte, der
Konkretisierung bedurft. Schließlich wird die Möglichkeit, Maßnahmen zur
uneingeschränkten Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und zur Vermeidung der
befürchteten Ertragsausfälle - etwa durch Beschäftigung einer Aushilfskraft als Fahrer für
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den Betroffenen - zu treffen, im Urteil überhaupt nicht erwogen.
3.
Eine Sachentscheidung des Senats, wie sie die Staatsanwaltschaft beantragt hat, kommt
nicht in Betracht, da hinsichtlich der angesprochenen Gesichtspunkte weitere tatsächliche
Feststellungen möglich sind und die Rechtsfolgenbemessung darüber hinaus weiterhin
tatrichterlichem Ermessen unterliegt.
4.
Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
a) Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, er sei in Eile gewesen und habe deshalb
nicht in dem gebotenen Maße auf Geschwindigkeitsbeschränkungen geachtet. Diese
Darstellung gibt, sofern sie nicht widerlegt wird, Anlaß zu näherer Prüfung und Erörterung
der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 StVG für die
Anordnung eines Fahrverbots erfüllt sind.
Denn die Anordnung des Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugsführers kommt bei einer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die
Ordnungswidrigkeit darauf beruht, daß der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein
die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat und
keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund deren sich die
Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte (BGH NJW 1997, 3252 = VRS 94, 221;
OLG Hamm VRS 96, 382, 284; OLG Hamm NZV 1998, 334; OLG Hamm DAR 1999, 327;
SenE v. 23.07.1999 - Ss 310/99 B -; SenE v. 19.10.1999 - Ss 421/99 B -). Wer eine
Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wahrnimmt, handelt nicht grob pflichtwidrig, sofern nicht
gerade diese Fehlleistung ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht,
z.B. in Fällen, in denen das Zeichen 274 mehrfach wiederholt wurde (BGH a.a.O.), die
Geschwindigkeitsbegrenzung durch weithin sichtbare, ins Auge fallende
Verkehrsbeeinflussungsanlage über der Autobahn angeordnet wurde (SenE v. 19.12.1997
- Ss 703/97 -), der Meßstelle ein Geschwindigkeitstrichter mit stufenweiser Herabsetzung
der Geschwindigkeit vorausgeht sowie schließlich wenn sich die
Geschwindigkeitsbegrenzung in Verbindung mit anderen äußeren erkennbaren Situationen
(Art der Randbebauung, Baustellenbereich, unübersichtliche Situation wie Ampelkreuzung)
jedermann aufdrängen kann (OLG Celle NZV 1998, 254; OLG Rostock DAR 1999, 277,
278; SenE v. 17.02.1999 - Ss 34/99 B -; SenE v. 23.07.1999 - Ss 310/99 B -; SenE v.
19.10.1999 - Ss 421/99 B -; vgl. a. OLG Braunschweig NZV 1998, 420; OLG Zweibrücken
NZV 1998, 420; OLG Hamm VRS 97, 207). Feststellungen dazu hat das Amtsgericht
bislang nicht getroffen.
Der Tatrichter darf allerdings die Einlassung eines Betroffenen, er habe das die
Geschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen 274 aufgrund nur leichter Fahrlässigkeit
übersehen, grundsätzlich nicht ohne weiteres hinnehmen; er muß vielmehr in einer durch
das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbaren Weise darlegen, aufgrund welcher konkreten
Tatsachen er diese Einlassung für glaubhaft oder für nicht widerlegbar hält (BayObLG VRS
96, 456 = NZV 1999, 342).
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Die Anordnung eines Fahrverbots könnte vorliegend auch gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV
veranlaßt sein. Danach kommt ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG) in der Regel in Betracht, wenn gegen
den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h
bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres
seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von
mindestens 26 km/h begeht.
Im vorliegenden Fall ist gegen den Betroffenen nach den Urteilsfeststellungen am
13.10.1997 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h ein
Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden. Wann diese Entscheidung rechtskräftig
geworden ist, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Es bleibt daher offen, ob die vorliegend
abgeurteilte Geschwindigkeitsüberschreitung um 51 km/h innerhalb der Jahresfrist ab
Eintritt der Rechtskraft begangen worden ist.
Sollte sich dies in der erneuten Verhandlung erweisen, wäre weiter zu beachten, daß auch
bei wiederholten Pflichtverstößen die Indizwirkung hinsichtlich des Kriteriums der
Beharrlichkeit entfällt, wenn die abzuurteilende Verkehrsordnungswidrigkeit nicht
ausschließbar auf einem Augenblicksversagen beruht (OLG Braunschweig DAR 1999, 273
= NZV 1999, 303; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 Rdnr. 15).
Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (SenE v. 02.03.1998 - Ss 55/98 -; SenE v.
06.03.1998 - Ss 78/98 -) eine andere Ansicht vertreten hat, wird daran nicht festgehalten (so
schon SenE v. 23.07.1999 - Ss 310/99 B -).
c)
Die Höchstgrenze des Bußgeldrahmens muß auch dann beachtet werden, wenn unter
Erhöhung der Regelgeldbuße von der Anordnung eines Regelfahrverbots abgesehen
werden soll (Senat VRS 87,40; SenE v. 24.11.1998 - Ss 534/98 (B) -). Die höchstzulässige
Geldbuße ist bei Ordnungswidrigkeiten für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen
(BayObLG VRS 60, 125 u. VRS 69, 72; st. Senatsrechtsprechung, SenE v. 22.12.1998 - Ss
581/98 (B) -).