Urteil des OLG Köln vom 29.01.2003
OLG Köln: aktivlegitimation, darlehensvertrag, firma, kopie, einziehung, vollstreckbarkeit, posten, erfüllung, datum, pauschal
Oberlandesgericht Köln, 13 U 11/02
Datum:
29.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 11/02
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 131/01
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Dezember 2001
verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O
131/01 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Denn die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie mit Rücksicht auf das von ihr
eingeschaltete Inkassounternehmen D. & B. S. GmbH (im folgenden: Firma S.) noch die
erforderliche sachliche Befugnis, die sogenannte Aktivlegitimation, besitzt, einen
restlichen Darlehensanspruch aus dem mit dem Beklagten zur Finanzierung eines
Kraftfahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 15. 12. 1994 in Höhe von
22.350,11 DM (=11.427,43 Euro) nebst Mahn- und Inkassokosten von 46,40 DM und
1.426,80 DM geltend zu machen.
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Ausgangspunkt ist zwar, dass grundsätzlich der Beklagte darlegungs- und
beweispflichtig dafür ist, dass die Klägerin, die ursprünglich Gläubigerin der
Darlehensforderung war, wegen eines Forderungsübergangs auf das
Inkassounternehmen nicht mehr forderungsberechtigt ist (vgl. KG NJW-RR 1997, 1059).
Der Beklagte hat indes bereits im ersten Rechtszug in seiner Klageerwiderung vom 19.
06. 2001 (Seite 1 f., Bl. 20 f. d.A.) mit Rücksicht darauf, dass der von der Klägerin in
Kopie vorgelegte Darlehensvertrag (Bl. 17 d.A.) einen Faxsendungsnachweis des
Inkassounternehmens S. trägt, die Aktivlegitimation der Klägerin mit dem Hinweis darauf
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bestritten, dass die Klägerin die Darlehensvertragsunterlagen an die Firma S., ein
professionelles Inkassounternehmen, übergeben habe und daher davon auszugehen
sei, dass die Darlehensforderung auf das Inkassounternehmen übergegangen sei.
Hierzu hat die Klägerin im Schriftsatz vom 08. 10. 2001 (Bl. 41 d.A.) lediglich erwidert,
ein Forderungsübergang auf das Inkassounternehmen sei "nicht erfolgt" , worauf der
Beklagte mit Schriftsatz vom 28. 11. 2001 (Seite 1 f., Bl. 48 f. d.A.) unter Hinweis auf den
Faxsendungsnachweis des Inkassounternehmens die Aktivlegitimation der Klägerin
weiterhin bestritten und sein Vorbringen wiederholt hat, die Klägerin habe alle ihre
Rechte aus dem Darlehensvertrag an das Inkassounternehmen übertragen. Auch in der
Berufungserwiderung vom 08.10.2002 hat der Beklagte erneut geltend gemacht, dass
die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, weil die vermeintliche Darlehensforderung an das
Inkassounternehmen verkauft worden sei, und Beweis hierfür durch Vernehmung des
Geschäftsführers der Klägerin als Partei angeboten.
Hat hiernach der Beklagte in Erfüllung seiner Darlegungspflicht substantiiert das Fehlen
der Aktivlegitimation der Klägerin dargetan, sind weiter folgende Umstände zu
berücksichtigen: Ein Indiz für den vom Beklagten geltend gemachten
Forderungsübergang auf das Inkassounternehmen ist, dass die Klägerin offensichtlich
alle Darlehensunterlagen einschliesslich der zugrundeliegenden PKW-Kaufverträge an
das Inkassounternehmen übergeben hat, wie der bereits erwähnte
Faxsendungsnachweis des Inkassounternehmens auf den Kopien des
Darlehensvertrages und der PKW-Kaufverträge vom 13. 12. 1994 und September 1995
nebst Auszahlungs- und Kassenquittung (Bl. 88 bis 95 d.A.), belegt. Auch eine
Kreditakte, auf welche die Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat
angesprochen worden ist und aus der sich weitere Einzelheiten der Abwicklung des
Darlehensverhältnisses mit dem Beklagten, der unstreitig mindestens 21
Rückzahlungsraten geleistet hat, hätten ergeben können, hat die Klägerin nicht
vorgelegt. Dass die Klägerin sich im ersten Rechtszug durch Rechtsanwälte aus K. bei
Frankfurt/Main, dem Sitz des Inkassounternehmens in Deutschland, hat anwaltlich
vertreten lassen, spricht ebenfalls dafür, dass das Inkassounternehmen die
maßgeblichen Informationen besitzt, was ebenso ein Indiz für einen
Forderungsübergang auf das Inkassounternehmen darstellt wie der lange Zeitablauf von
nahezu 5 Jahren, der verstrichen ist, bis unter dem 27. 11. 2000 das gerichtliche
Mahnverfahren gegen den Beklagten, der bereits seit Ende 1995 keine Ratenzahlungen
mehr geleistet hatte, beantragt wurde.
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Angesichts des Sachvortrags des Beklagten und der vorgenannten Indizien genügt die
Klägerin ihrer sich aus § 138 Abs. 2 ZPO ergebenden Erklärungslast nur, wenn auch sie
ebenso konkret und substantiiert vorträgt, dass sie noch aktivlegitimiert ist (vgl. zur
Erklärungslast des Gegners nach § 138 Abs. 2 ZPO Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 138
Rn. 8a), worauf der Senat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11. 12. 2002
hingewiesen hat. Diesen Anforderungen hat die Klägerin indes mit dem ihr
nachgelassenen Schriftsatz vom 09. 01. 2003 nicht genügt. Hierin behauptet sie nämlich
nur pauschal, dass "lediglich Einziehungsermächtigung" erteilt worden sei. Weshalb im
Einzelnen lediglich eine solche und keine Inkassozession erteilt worden ist, bei der der
Zessionar im Außenverhältnis die volle Gläubigerstellung erlangt (vgl. BGH WM 1985,
613, 614; Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 398 Rn. 26), hat die Klägerin nicht
dargelegt. Hiernach besteht für den Senat keine Veranlassung, dem Beweisantritt der
Klägerin zu ihrem Vorbringen, es sei "lediglich Einziehungsermächtigung" erteilt
worden, durch Vernehmung des Zeugen V. nachzugehen, da dieses Beweisangebot
ersichtlich auf unzulässige Ausforschung gerichtet ist. Soweit die Klägerin in der Anlage
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zum Schriftsatz vom 09.01.2003 eine Inkassovereinbarung (Bl. 140 und 141 d.A.), die
mit "Incasso-opdrachtformulier" überschrieben ist, nebst den allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Inkassounternehmens vorgelegt hat, können die in
niederländischer Sprache abgefassten Urkunden entgegen der Auffassung des
Beklagten zwar auch ohne deutsche Übersetzung berücksichtigt werden, wie sich aus §
142 Abs. 3 ZPO ergibt (vgl. BGH NJW 1989, 1432, 1433). Indes deutet auch das
"Incasso-opdrachtformulier" weder von dem Wortlaut seiner Überschrift noch von den
Formularklauseln her auf eine bloße Einziehungsermächtigung hin, wenn es darin
heißt, dass "de volgende posten direct ter incasso op te nemen" sind. Dass sich aus den
in Kopie beigefügten Geschäftsbedingungen, die zudem unleserlich sind, ergibt, dass
dem beauftragten Inkassounternehmen regelmäßig nur eine Einziehungsermächtigung,
nicht hingegen eine Vollabtretung erteilt wird, macht die Klägerin selbst nicht geltend.
Hat nach alledem die Klägerin vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beklagten,
das durch die angeführten Indizien gestützt wird, bereits nicht substantiiert vorgetragen,
dass sie auch nach der Einschaltung des Inkassounternehmens noch aktivlegitimiert ist,
kann dahinstehen, ob bei der Übertragung der Einziehung einer Forderung auf eine
Inkassostelle im Zweifel sogar stets eine Vollabtretung anzunehmen ist (so Palandt-
Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 398 Rn. 30).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Es besteht kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F., §
26 Nr. 8 EGZPO).
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Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.427,43 Euro (entspricht
22.350,11 DM) festgesetzt.
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