Urteil des OLG Köln vom 28.03.2008

OLG Köln: versicherer, versicherungsnehmer, arglist, beendigung, eltern, irrtum, berechtigter, bereicherungsabsicht, beratung, inhaftierung

Oberlandesgericht Köln, 20 U 231/07
Datum:
28.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 231/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 506/06
Tenor:
werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung
erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr.
1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr.
2, 3 ZPO vorliegen.
I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen einen
Anspruch der Klägerin auf Leistung eines Erstattungsbetrages in Höhe
von 70.344,32 € aus der bei der Beklagten unterhaltenen
Hausratversicherung verneint. Der Inhalt der
Berufungsbegründungsschrift ist nicht geeignet, eine Abänderung des
Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen. Der
Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus der
Hausratversicherung für den behaupteten Einbruchsdiebstahl vom 26.
Februar 2006 gemäß §§ 1 Abs. 1, 49 VVG, in Verbindung mit den VHB
2002, die Vertragsbestandteil sind, zu.
Die Beklagte ist für diesen behaupteten Einbruchsdiebstahl auch zur
Überzeugung des Senats jedenfalls gemäß § 26 Abs. 1 f), Abs. 2 VHB
2002 leistungsfrei. Nach § 26 Abs. 1 f) VHB 2002 hat der
Versicherungsnehmer nach Eintritt des Schadensfalles unter anderem
dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Schadensursache
und Schadenshöhe zu gestatten und hierzu jede sachdienliche Auskunft
zu erteilen. Hierbei müssen die erteilten Auskünfte vollständig sein und
der Wahrheit entsprechen (vgl. LG Düsseldorf, VersR 2006, 214).
Hierauf wurde die Klägerin auch ausdrücklich zu Beginn des
Schadensprotokolls vom 26. Juni 2006 hingewiesen (Bl. 134 d.A.).
Dennoch hat die Klägerin ausweislich des von dem Zeugen C am 26.
Juni 2006 aufgenommenen Schadensprotokolls Falschangaben
gemacht.
So haben sie und ihr Ehemann zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen
unwahre Angaben gemacht, die bereits zur Leistungsfreiheit der
Beklagten führen. Nach dem Inhalt des von ihr und ihrem Ehemann, dem
Zeugen H, unterzeichneten Schadensprotokolls (vgl. Bl. 135 d.A.) wurde
ausdrücklich erklärt, dass man die gemeinsamen finanziellen
Verhältnisse - als geordnet - betrachte und den Zahlungsverpflichtungen
- stets pünktlich - nachkomme. Überdies werde man von den Eltern bei
Bedarf finanziell unterstützt. Diese Angaben sind bereits deswegen
objektiv falsch, weil der Zeuge H im Mai 2004 wegen Betrugs und
Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt
worden war, wobei er zum Zeitpunkt der Angaben gegenüber dem
Zeugen C diese Haftstrafe bereits verbüßte, und am 24. Oktober 2004
eine eidesstattliche Versicherung über seine finanziellen Verhältnisse
abgegeben hatte. Bereits vor diesem Hintergrund waren die Erklärungen
der Klägerin und ihres Ehemannes über die gemeinsamen
wirtschaftlichen Verhältnisse unwahr. Die Klägerin kann sich
diesbezüglich auch nicht darauf zurückziehen, dass die
Vermögensverhältnisse des Zeugen H ohne Bedeutung gewesen seien
und sie letztlich nur Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen
abgegeben habe. Zum einen wurde ausdrücklich eine Erklärung über
die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eheleute abgegeben. Zum
anderen ist es für einen Versicherer erkennbar von Bedeutung, im
Rahmen eines behaupteten Einbruchsdiebstahls nicht nur Erkenntnisse
über mögliche Hintergründe in Bezug auf die Person des
Versicherungsnehmers, sondern auch hinsichtlich der Personen zu
erlangen, deren Interessen - wie etwa der Ehepartner - zumindest
mittelbar mitversichert sind (vgl. hierzu auch Prölss/Martin, VVG 27.
Aufl., § 21 VHB 84, Rn. 2). Unabhängig davon kommt hier hinzu, dass
auch die Klägerin selbst wenige Monate nach dem Termin mit dem
Zeugen C im Dezember 2006 eine eidesstattliche Versicherung
abgeben musste. Dies spricht nachhaltig dafür, dass ebenfalls die
Vermögensverhältnisse der Klägerin im Juni 2006 bereits unzutreffend
wiedergegeben wurden. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, die Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung sei nur erforderlich gewesen, weil die
Beklagte den Schaden nicht vollständig reguliert habe, ist dieser Vortrag
ohne Substanz, zumal nicht erläutert wird, warum - entgegen den
vorherigen Erklärungen - offenbar keine finanzielle Hilfe der Eltern
erfolgte. Es ist auch nicht erkennbar, warum eine Schadensbehebung
nicht den finanziellen Verhältnissen der Klägerin hätte angepasst
werden können.
Aufgrund der vorgeschilderten Gesamtumstände ist mithin davon
auszugehen, dass die Klägerin und vor allem ihr Ehemann sich im
Zeitpunkt des behaupteten Ein-bruchsdiebstahls sowie zum Zeitpunkt
der Regulierungsverhandlung in erheblichen wirtschaftlichen
Schwierigkeiten befanden. Mithin hat sie die klare Frage der Beklagten
nach der wirtschaftlichen Situation in gravierender Weise falsch
beantwortet.
Objektiv falsch ist ferner die ebenfalls in dem vorgenannten
Schadensprotokoll festgehaltene Erklärung der Klägerin, wonach die bei
der IEJ unterhaltene Vorversicherung bereits - im Jahre 2000/2001-
durch sie selbst gekündigt worden sei. Tatsächlich wurde diese
Versicherung im Jahre 2004 durch den Versicherer aufgrund der
Nichtzahlung der Folgeprämie gemäß § 39 VVG gekündigt, wie die
Klägerin selbst einräumt. Im Rahmen der sich aus § 26 Abs. 1 f) VHB
2002 ergebenden Aufklärungsobliegenheit hat der
Versicherungsnehmer den Versicherer auch wahrheitsgemäß über
etwaige Vorversicherungen und die Umstände der etwaigen
Vertragsbeendigung auf Befragen hin aufzuklären (vgl. LG Verden,
ZfSch 1990, 32). Angesichts bereits dieser eindeutigen
Aufklärungsverletzung der Klägerin kann dahinstehen, ob sie zudem
Versicherungsnehmerin der im Jahre 2004 bei der K-N-Versicherung
abgeschlossenen Hausratsversicherung war und auch insofern
möglicherweise unrichtige Angaben gemacht hat.
Neben ihren eigenen falschen Angaben muss sich die Klägerin dabei
zudem auch die ebenfalls unwahren Angaben ihres Ehemannes, des
Zeugen H, als diejenigen ihres Repräsentanten in Form eines
Wissensvertreters zurechnen lassen. Nach der durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung seit langem gefestigten Definition ist
ein Dritter dann als Repräsentant des Versicherungsnehmers
anzusehen, wenn er allgemein in dem Geschäftsbereich, zu dem das
versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen
Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers oder neben ihn
getreten ist. Er muss befugt sein, selbstständig in einem gewissen, nicht
ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln
und auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer
wahrzunehmen (vgl. etwa BGH VersR, 1965, 149, 150; 1969, 695, 696;
69, 1086, 1087; 71, 538, 539; Prölss/Martin,
Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. § 6 VVG Rn. 52, m.w.N.). Dabei
ist zwar anerkannt, dass der Ehegatte als solcher nicht als Repräsentant
angesehen werden kann, sondern nur dann, wenn besondere Umstände
vorliegen, die eine Repräsentantenstellung begründen (vgl.
Prölss/Martin, VVG 27. Aufla-ge, § 6 VVG Rn. 76 m.w.N.). Der Zeuge H
hat die Fragen des Zeugen C erkennbar und mit offensichtlichem Willen
der Klägerin auch aus dem eigenen Wissen heraus beantwortet und die
Richtigkeit seiner Angaben durch seine zusätzliche Unterschrift
bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht aus diesem Verhalten des Zeugen auf dessen
Repräsentantenstellung geschlossen hat.
Dass diese Falschangaben auch vorsätzlich erfolgt sind, wird gemäß §
26 Abs. 2 VHB 2002 vermutet (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 26
VHB 2000 unter weiteren Verweis auf § 21 VHB 84 und § 13 AERB 81,
Rn. 3 ff.). Der Versicherungsnehmer - hier die Klägerin - hat diese
Vermutung zu widerlegen (BGH RuS 2004, 368; Römer in
Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 107, 121). Der Klägerin ist dies
indes nicht gelungen. Es genügt insoweit nicht, nur vorzutragen, sie
habe sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Beendigung der
Vorversicherung bei der IEJ schlicht geirrt (vgl. OLG Köln, Schaden-
Praxis 2007, 155; OLG Stuttgart, RuS 2006, 64). Ein solcher - doppelter -
Irrtum der Klägerin sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes der
Vertragsbeendigung als auch in Bezug auf die Umstände der
Beendigung des Versicherungsvertrages kann hier ohnehin nicht
angenommen werden. So ist nicht nachvollziehbar und daher
unglaubhaft, dass die Klägerin sich hinsichtlich des Zeitpunktes der
Beendigung des Vertrages mit der IEJ Versicherung so erheblich geirrt
haben will, denn es ist bereits ein erheblicher Unterschied, ob die
Kündigung des Vertrages gerade erst vor zwei Jahren erfolgte oder ob
seitdem bereits rund sechs Jahre vergangen waren. Auch bleibt es aller
Erfahrung nach einem Versicherungsnehmer durchaus in Erinnerung,
wenn ein Versicherungsvertrag nicht durch eigene Initiative, sondern
durch den Versicherer wegen nicht gezahlter Prämien gekündigt wird.
Unabhängig davon beruhen aber erst recht die unwahren Angaben der
Klägerin über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erkennbar nicht auf
einem Irrtum, weil der Klägerin ihre finanzielle und wirtschaftliche
Situation und vor allem diejenige ihres Mannes und den Umstand seiner
langfristigen Inhaftierung zum Zeitpunkt ihrer Erklärungen zweifellos vor
Augen gestanden haben mussten.
Die Gesamtumstände des Falles sind auch in sonstiger Hinsicht nicht
geeignet, das Verschulden der Klägerin in einem milderen Licht zu
sehen. Vielmehr teilt der Senat die Ansicht des Landgerichts, dass das
Verhalten der Klägerin auf Arglist beruhte. Dabei offenbart zwar nicht
jede bewusst falsche Antwort sogleich eine Arglist des
Versicherungsnehmers (vgl. BGH VersR 1984, 453, 454; VersR 1957,
351). Die falsche Antwort muss vielmehr einen gegen die Interessen des
Versicherers gerichteten Zweck verfolgen (BGH VersR 1986, 77; 1994,
45). Dabei wird keine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers
vorausgesetzt. Es genügt das Bestreben, Schwierigkeiten bei der
Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen (BGHZ
40, 387, 388; RGZ 150, 147, 150). Arglistig handelt der
Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein
Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise
beeinflussen kann (BGH VersR 1986, 77; 1994, 45). Die Annahme der
Arglist ist dabei auch nicht auf falsche Abgaben zu gewichtigen
Schadenspositionen beschränkt (BGH VersR 1981, 446). Vor diesem
Hintergrund können die unwahren Angaben der Klägerin nur darauf
beruhen, etwaige negative Reaktionen der Beklagten, wie etwa
verstärkte und zeitintensive Ermittlungen, auszuschließen, und erfolgten
mithin in arglistiger Absicht. Hinzu kommt, dass die Klägerin zwei
Obliegenheitsverletzungen (Falschangaben zu den wirtschaftlichen
Verhältnissen und den Vorversicherungen) begangen hat, so dass die
Kumulierung beide Aufklärungspflichtverletzungen erst recht zur
Annahme einer Arglist führt.
Unabhängig von der Arglist der Klägerin waren ihre
Obliegenheitsverletzungen für die Beklagte auch von Relevanz. Falsche
Angaben eines Versicherungsnehmers über seine wirtschaftlichen
Verhältnisse sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des
Versicherers ernsthaft zu gefährden. Denn bei positiven wirtschaftlichen
Verhältnissen wird der Versicherer weniger Verdacht schöpfen, der
Versicherungsfall sei nur vorgetäuscht, und er wird weitere
Nachforschungen unterlassen (vgl. hierzu auch LG Düsseldorf, VersR
2006, 214). Dies gilt auch vorliegend. Ebenfalls sind auch falsche
Angaben über Vorversicherungen und die Umstände der Beendigung
geeignet, weitere Ermittlungen der Versicherung, die zu neuen
Erkenntnissen etwa über Vorschäden oder Zahlungsverhalten führen
können, zu verhindern (vgl. hierzu etwa auch LG Verden, ZfSch 1990,
32).
Schließlich ist die Klägerin von der Beklagten auch über die Folgen
einer Falschangabe hinreichend belehrt worden. In der von der Klägerin
unterschriebenen Verhandlungsniederschrift vom 26. Juni 2006 (Bl. 134
GA) heißt es unmittelbar am Beginn des Formulars in Fettdruck
hervorgehoben: "Mir ist bekannt, dass bewusst unrichtige oder
unvollständige Angaben den Verlust des Versicherungsschutzes auch
dann nach sich ziehen können, wenn dem Versicherer daraus kein
Nachteil entsteht."
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 280 bzw. 823
BGB, weil die Regulierer der Beklagten gegenüber den Handwerkern
eine Deckungszusage erklärt hätten. Der entsprechende Vortrag erfolgte
erstmals erstinstanzlich mit nicht nachge-lassenen Schriftsatz der
Klägerin vom 17. Oktober 2007 und ist in Bezug auf die Einzelheiten der
behaupteten Zusagen unsubstantiiert. Darüber hinaus standen die
bisherigen Zahlungen der Beklagten ausdrücklich nur unter Vorbehalt
(vgl. etwa Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 2006, Bl. 138 d.A.).
Unabhängig davon würden solchen Ansprüchen auch die eigenen
vorsätzlichen und arglistigen Obliegenheitsverletzungen der Klägerin
entgegen stehen, so dass ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin
auf Leistungen der Beklagten ohnehin nicht angenommen werden kann.
Nach alledem ist die Beklagte gemäß § 26 Abs. 1 f), Abs. 2 VHB 2002
wegen vor-sätzlich und arglistig falscher Darstellung der Klägerin über
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie über den Bestand von
Vorversicherungen leistungsfrei. Es kann da-her dahin stehen kann, ob
sich die Leistungsfreiheit der Beklagten auch aus § 23 VHB 2002 i.V.m.
§ 22 VVG wegen einer Anfechtung aufgrund einer arglistigen
Täuschung der Klägerin bei Vertragsschluss ergibt, weil diese bereits
bei Beantragung des Versicherungsvertrages falsche Angaben über
Vorversicherungen und Vorschäden gemacht hat.
Gleichermaßen bedarf es einer Entscheidung der Frage, ob der
behauptete Einbruch in die Wohnung der Klägerin überhaupt
stattgefunden hat, was die Beklagte ebenfalls bestritten hat.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Gründen der
angegriffe-nen Entscheidung Bezug genommen, denen der Senat im
vollen Umfang beitritt.
II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. §
522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
zurückzuweisen ist, liegen vor.
Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt
sich viel-mehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten
Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des
Berufungsgerichts durch Urteil.
III. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen
drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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