Urteil des OLG Köln vom 23.06.1999

OLG Köln: gerät, verbraucher, einstweilige verfügung, irreführende werbung, anzeige, tarif, mobiltelefon, gestaltung, verkehr, daten

Oberlandesgericht Köln, 6 U 14/99
Datum:
23.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 14/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 616/98
Schlagworte:
Handy-Werbung
Normen:
UWG § 3, PAngVO § 1 Abs. 2 und 6
Leitsätze:
1. Bei der Werbung für das Angebot eines Handys in Verbindung mit der
Vermittlung eines Netzkartenvertrages ist zwar die Bildung eines
Endpreises i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO nicht geboten, wohl aber
eine dem Verkaufspreis für das Handy eindeutig zugeordnete, leicht
erkennbare und deutlich lesbare Angabe der Preisbestandteile, die auf
den Netzkartenvertrag entfalle. 2. Auch wenn der angesprochene
Verbraucher zwischenzeitlich davon ausgeht, daß er ein Handy zu weit
unter seinem Wert liegenden Niedrigstpreisen nicht ohne Abschluß
eines Netzkartenvertrages erwerben kann, enthebt das den Anbieter
derartiger Kopplungsangebote nicht der Verpflichtung, in seiner
Werbung klare Preisaussagen zu machen. 3. Werden in einer
Werbeanzeige zwei Handys verschiedener Hersteller mit erheblich
unterschiedlichen Kaufpreisen angeboten, ist in besonders eindeutiger
Weise über die je geltenden Tarifwerke aufzuklären.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 3.12.1998 verkündete
Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 616/98 - wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, daß der Tenor wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagte
wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu
unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung ein
Handy Alcatel One Touch Easy, wie auf der nachfolgenden Seite 3
dieses Urteils wiedergegeben, wobei die Daten nur beispielhaft
angeführt sind, unter Preisangabe mit dem Hinweis: "Inklusive freies
Telefonieren für 100 DM" zu bewerben. 2.) Die Kosten des
Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 50.000
DM festgesetzt.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin ist ein gerichtsbekannter Verband im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG,
dessen Klagebefugnis im vorliegenden Verfahren nicht im Streit ist. Die Beklagte
vertreibt u.a. Geräte der Unterhaltungselektronik, Computerhard- und Software, sowie
Telefone.
2
Die Beklagte schaltete in einer Werbebeilage zur Westdeutschen Allgemeinen Zeitung
vom 25.5.1998 die aus dem obigen Tenor ersichtliche Handy-Werbung, die Gegenstand
des vorliegenden sowie des Verfahrens 31 O 451/98 LG Köln = 6 U 13/99 OLG Köln ist.
In dieser längsformatigen Anzeige wurden zwei Handys beworben, nämlich ein in der
Mitte und kleiner abgebildetes Panasonic-Gerät für 99 DM und ein rechts und größer
dargestelltes Alcatel-Gerät für 11 DM. Die Werbung für jenes Alcatel-Handy enthält den
fettgedruckten Hinweis: "Inclusive freies Telefonieren für 100 DM". Dieser Satz ist mit
zwei Sternchen versehen, die auf eine kleine Zeile unmittelbar unter der Werbeaussage
mit folgendem Text verweisen: "Dieses Angebot gilt nur bei Vertragsschluß bis zum
30.5.1998". Auch die weitere, auf das rechts dargestellte Handy bezogene Aussage,
nämlich "Alcatel One Touch Easy für 11 DM" ist mit einem Sternchenhinweis versehen.
Dieses (eine) Sternchen verweist nicht auch auf einen Text in der rechten, sondern auf
einen Text in der linken Hälfte der Werbung, so daß der Betrachter noch über das in der
Mitte dargestellte Panasonic-Gerät "hinweggucken" muß, wenn er den Hinweis finden
will. Dort links befinden sich in einem Kasten unter der Überschrift: "Thema Kleintarif"
Hinweise zum Tarif und als letztes unten und ohne Hervorhebung zum
darüberstehenden Text das Gegenstück zu dem erwähnten Sternchen mit dem Satz:
"Dieser Preis gilt nur in Verbindung mit der Freischaltung eines 24-monatigen debitel
D1 Netzkartenvertrages". Wegen der weiteren Einzelheiten der Gestaltung der
insgesamt mehrere Seiten umfassenden Werbebeilage wird auf das Originalexemplar
Bezug genommen, das sich in der erwähnten Parallelsache 6 U 13/99 in Hülle Bl.7
befindet.
3
Die Klägerin ist der Auffassung, diese Werbung für das Alcatel-Gerät verstoße gegen §
3 UWG, weil ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher annehmen werde, er brauche
lediglich 11 DM aufzuwenden, um für 100 DM telefonieren zu können. Nur wer auch die
Tarifhinweise unter der Überschrift "Thema Kleintarif" lese, werde erfahren, daß er
neben den dargestellten 11 DM tatsächlich für die Laufzeit von 2 Jahren nahezu 770 DM
aufwenden müsse, um überhaupt telefonieren zu können. Durch die Anordnung der
Tarif-Hinweise werde indes nur ein Teil der Verbraucher dies zur Kenntnis nehmen.
4
Die Klägerin hat zunächst im Verfahren 31 O 451/98 LG Köln eine einstweilige
Verfügung gegen die Beklagte erwirkt und sodann im vorliegenden Verfahren unter der
Angabe eines Streitwertes von 20.000 DM Klage erhoben und b e a n t r a g t,
5
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
6
in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben,
ein Handy Alcatel One Touch Easy, wobei die Daten nur beispielhaft angeführt sind,
unter Preisangabe anzukündigen mit dem Hinweis:
7
"Inklusive
8
freies
9
Telefonieren
10
für 100 DM":
11
Die Beklagte hat b e a n t r a g t,
12
die Klage abzuweisen.
13
Sie hat die Auffassung vertreten, die Werbung sei unter Zugrundelegung der
Rechtsgrundsätze, die der BGH in seiner Entscheidung vom 8.10.1998 - "Handy-
Endpreis" (GRUR 99,261 ff) aufgestellt habe, zulässig.
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Das L a n d g e r i c h t hat die Beklagte unter Festsetzung eines Streitwertes von 50.000
DM antragsgemäß verurteilt und ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der von der
Beklagten erwähnten Rechtsprechung des BGH sei die Werbung irreführend. Der
Sternchenhinweis, durch den der Beworbene auf die Notwendigkeit des Abschlusses
eines Netzkartenvertrages mit 24-monatiger Laufzeit hingewiesen werde, sei weder klar
noch unmißverständlich. Dies folge aus dem Umstand, daß der Hinweis auf die
Folgekosten sich nicht innerhalb der Umrahmung des Alcatel-Gerätes befinde, wodurch
der Eindruck entstehe, die Angaben beträfen nur das andere Handy. Der flüchtige
Verbraucher werde - insbesondere weil die beiden anderen Sternchen auf einen Text
innerhalb der Umrahmung verwiesen - annehmen, mit dem Text auf der rechten Seite
alles erforderliche gelesen zu haben. Es komme hinzu, daß die Zuordnung auf der
linken Seite sehr unauffällig erfolgt sei.
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Zur Begründung ihrer B e r u f u n g gegen dieses Urteil führt die Beklagte an:
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Nach der Rechtsprechung des BGH sei es zwar erforderlich, daß die für den
Verbraucher mit dem Abschluß eines Netzkartenvertrages verbundenen Kosten
hinreichend deutlich kenntlich gemacht würden. Das sei jedoch auch geschehen, was
insbesondere bei der gebotenen Berücksichtigung der farblichen Gestaltung der
Werbeanzeige im Original deutlich werde: es sei zunächst offenkundig und werde
wegen der Formulierung im Plural durch den oben links befindlichen Pfeil mit der
Aufschrift: "D-Netz-Handys" noch unterstrichen, daß es sich um eine Werbung für zwei
verschiedene Handys handele. Der auf die Notwendigkeit des Abschlusses eines
Netzkartenvertrages deutende Sternchenhinweis sei auch entgegen der Annahme des
Landgerichts hinreichend deutlich. Für beide Geräte werde an derselben Stelle, nämlich
im Rahmen der Preisangabe, mit dem Sternchen geworben, das auf den Text in der
linken Hälfte verweise. Der dortige Text wiederum sei gut lesbar und deutlich kenntlich
gemacht. Es treffe nicht zu, daß durch die Einrahmung des Alcatel-Handys die dieses
Gerät betreffende Werbung räumlich von der übrigen Werbung getrennt werde. Im
übrigen wisse der Verbraucher inzwischen, daß er ein Handy nur in Verbindung mit
einem Netzkartenvertag erwerben könne. Maßgeblich sei daher allein die Frage, ob die
Tarifangaben hinreichend deutlich seien. Auch der Hinweis: "Inclusive freies
Telefonieren für 100 DM" führe den Verkehr nicht irre. Denn das Gerät könne überhaupt
nur nach Abschluß eines Netzkartenvertrages genutzt werden, was auch jeder wisse.
Die Werbung mit freiem Telefonieren setze daher denknotwendig den Abschluß eines
Netzkartenvertrages voraus. Auf diese Weise mache die Werbung mit dem freien
Telefonieren umgekehrt gerade besonders deutlich, daß es sich um ein gekoppeltes
Angebot handele.
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Schließlich verstoße die Werbung auch nicht etwa gegen § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs.6
PAngVO.
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Im übrigen begehrt die Beklagte die Heraufsetzung des Streitwertes auf 100.000 DM
oder die Zulassung der Revision, weil es nicht angehe, daß die Klägerin versuche,
durch das Erstreiten nicht revisibler Urteile von Oberlandesgerichten die
Rechtsprechung des BGH zu unterlaufen.
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Die Beklagte b e a n t r a g t,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
21
Die Klägerin b e a n t r a g t,
22
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie wiederholt ihre Auffassung, wonach die angegriffene Werbung die von dem BGH in
seiner erwähnten Entscheidung "Handy-Endpreis" gestellten Anforderungen nicht
erfüllt. Die Zuordnung der Angaben über die Kosten zu denjenigen über den Preis für
das Mobiltelefon sei nicht eindeutig. Insbesondere liege angesichts der Umrandung der
Werbung für das Alcatel-Gerät nicht eine einheitliche Werbung für beide Geräte vor. Es
sei zwar zutreffend, daß der Verbraucher wisse, daß der Abschluß eines
Netzkartenvertrages zum Betrieb des Gerätes erforderlich sei, gleichwohl sei die
Werbung unzulässig, weil eben nicht mit der gebotenen Deutlichkeit die Konditionen im
einzelnen dargestellt würden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten
Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie das
erwähnte Parallelverfahren 31 O 451/98 LG Köln = 6 U 13/99 OLG Köln Bezug
genommen, dessen Akten ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Soweit der Senat den Urteilstenor neugefaßt hat, liegt hierin keine inhaltliche Änderung
und damit kein Abweichen von dem Klage- und Berufungsantrag der Klägerin, sondern
eine sprachliche Klarstellung sowie - durch die Einblendung von Farbablichtungen -
eine engere Anpassung an die konkrete Verletzungsform.
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Die zulässige Klage ist aus § 3 UWG und aus § 1 Abs.2 und 6 PAngVO begründet, weil
in der angegriffenen Werbung nicht hinreichend klar dargestellt wird, zu welchen
Bedingungen das Alcatel-Gerät abgegeben wird.
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Mit der Anzeige wird, soweit das Alcatel-Handy betroffen ist, ein gekoppeltes Angebot
beworben, nämlich zum einen der Verkauf des erwähnten Handy zum Preis von 11 DM
und zum anderen die Vermittlung eines Netzkartenvertrages des Providers debitel. In
derartigen Koppelungsfällen eines Kaufvertrages über ein Handy mit der Vermittlung
eines Netzkartenvertrages, bei dem auch verbrauchsabhängige Kosten anfallen, ist
zwar nicht die Bildung eines Endpreises (§ 1 Abs.1 S.1 PAngVO) geboten, die wegen
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der erwähnten verbrauchsabhängigen Kosten auch gar nicht möglich wäre, wohl aber
eine dem Verkaufspreis für das Handy eindeutig zugeordnete, leicht erkennbare und
deutlich lesbare Angabe der Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfallen.
In der Entscheidung des BGH "Handy-Endpreis" heißt es dazu (a.a.O., S.264):
"Auch wenn ... ein einheitlicher Endpreis von Telefon und Kosten des Netzzugangs
nicht gebildet werden kann, ist die - mit Preisen werbende - Beklagte nach § 3 UWG
sowie nach § 1 Abs.2 und 6 PAngVO verpflichtet, die für den Verbraucher mit dem Ab-
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schluß eines Netzkartenvertrages verbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich
zu machen. Die Beklagte stellt in ihrer Werbung blickfangmäßig heraus, daß ein Teil
des einheitlichen, aus Mobiltelefon und Netzzugang bestehenden Angebotes besonders
günstig ist. Eine solche Angabe ist jedoch unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die
Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfallen und mit denen das besonders
günstige Angebot für das Mobiltelefon - unmittelbar oder mittelbar über die vom 'Service
Provider' gezahlte Provision - finanziert wird, in der Werbung so dargestellt werden, daß
sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon eindeutig
zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind.
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... Wird aber bei einer Koppelung zweier Angebote mit der besonderen Preiswürdigkeit
des einen Angebotes geworben, darf der Preis des anderen Angebotes nicht
verschwiegen werden oder in der Darstellung untergehen, weil damit ein unzutreffender
Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots vermittelt würde."
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Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Legt man sie der im vorliegenden
Verfahren zu treffenden Entscheidung zugrunde, so ergibt sich, daß die Berufung
zurückzuweisen ist. Denn es trifft entgegen der Darstellung der Beklagten nicht zu, daß
die Hinweise auf die Tarife des notwendigerweise abzuschließenden Netzkartentarifes
im vorstehenden Sinne eindeutig erkennbar und dem besonders günstigen Angebot des
Handys für 11 DM einschließlich des Freibetrages von 100 DM zuzuordnen wären.
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Mit der Berufung und im Einklang mit der oben auszugsweise zitierten Entscheidung
des BGH (a.a.O., S.263) ist allerdings davon auszugehen, daß der Verbraucher
inzwischen weiß, daß er ein Handy, das zu einem derartig niedrigen und offenkundig
weit unter seinem Wert liegenden Preis angeboten wird, nicht ohne den Abschluß eines
Netzkartenvertrages erwerben kann. Das allein rechtfertigt indes die angegriffene
Werbung nicht. Vielmehr wäre diese nur dann nicht zu beanstanden, wenn die oben im
einzelnen beschriebene Klarheit gewährleistet wäre. Diese Voraussetzung ist aber
entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erfüllt. Die Werbung zeichnet sich dadurch
aus, daß zwei verschiedene Handys beworben werden, die sich zumindest im Preis
ganz erheblich von einander unterscheiden: während das streitgegenständliche Alcatel-
Gerät 11 DM kostet, ist der Preis für das Panasonic-Gerät mit 99 DM neun mal so hoch.
Das nimmt der Verkehr - wie die Beklagte zutreffend ausführt - ohne weiteres wahr,
wobei dahinstehen kann, ob wirklich der Text in dem weißen Pfeil bei einer
nennenswerten Anzahl von Verbrauchern für diese Erkenntnis erforderlich ist.
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Diese Bewerbung von zwei Handys in einer einzigen Anzeige macht es nach den
vorgenannten Grundsätzen erforderlich, daß für beide Telefone leicht erkennbar ist,
welche Tarife für den Netzkartenvertrag gelten sollen. Das ist indes für das
streitgegenständliche Gerät nicht der Fall. Aufgrund der graphischen Anordnung der
beiden bildlichen Darstellungen der Handys einerseits und des Tarifwerks unter der
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Überschrift "Thema Kleintarif" andererseits wird der Verkehr - was offenbar ja auch so
beabsichtigt ist - die Angaben über das Tarifwerk zunächst dem Panasonic-Gerät
zuordnen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, daß das Gerät unmittelbar
neben dem Kasten mit der Überschrift "Thema Kleintarif" angeordnet ist. Darüber hinaus
mag dazu auch das Sternchen hinter der Preisangabe 99 DM beitragen, wenn auch
dessen Pendant als letzte Angabe unter der Überschrift "Thema Kleintarif", also an einer
nicht erwarteten Stelle, nicht leicht zu finden ist.
Demgegenüber ist, worauf es indes entscheidend ankommt, gerade nicht leicht
erkennbar, daß die links angegebenen Tarife auch für das streitgegenständliche Alcatel-
Gerät maßgeblich sein sollen. Das ergibt sich zunächst aus der bildlichen Aufteilung der
Werbung: So sprechen schon die Größenverhältnisse der Darstellungen gegen die
Annahme, die angegebenen Tarife sollten auch für das Alcatel-Handy gelten. Während
das Panasonic-Gerät und die Tarifdarstellung zusammen etwa die Hälfte der Bildfläche
in Anspruch nehmen, wird die zweite Hälfte der Werbung allein durch die Darstellung
des Alcatel-Gerätes und die herausgehobenen Angaben des Preises und des
Freibetrages von 100 DM ausgefüllt. Bereits diese Aufteilung der Werbung spricht für
die Annahme, der Tarif gelte nur für das Panasonic-Gerät. Dieser Eindruck wird noch
durch die Umrandung des rechten Teils der Werbung verstärkt, der den Eindruck einer
Selbständigkeit des darin enthaltenen Angebotes vermittelt. Vor diesem Hintergrund
könnten die Anforderungen an die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit nur
dann gewahrt sein, wenn der Blick auf dem langen Weg zu den Angaben mit besonders
auffälligen Sternchen geleitet und so die nicht erwartete Zuordnung klargestellt würde.
Davon kann jedoch keine Rede sein. So ist schon das Sternchen an dem Preis recht
unauffällig und erst recht ist das Pendant kaum zu finden. Dieses ist im Gegenteil schon
graphisch völlig unauffällig gestaltet und im übrigen auch - wie bereits dargelegt worden
ist - an einer Stelle angeordnet, an der die Angabe nicht erwartet wird. Denn der
Hinweis, daß der Abschluß eines bestimmten Netzkartenvertrages erforderlich sei, wird
von dem Verbraucher nicht hinter, sondern vor der Darstellung dieser Tarife erwartet.
Dem kann auch nicht etwa mit Erfolg entgegengehalten werden, in dem
Sternchenhinweis finde sich nur die Notwendigkeit, überhaupt einen debitel-D1
Netzkartenvertrag abzuschließen, von der der Verbraucher aber doch ohnehin wisse.
Denn der Hinweis lenkt auf diese Weise gerade zu den davor angeordneten Tarifen, zu
denen der Kunde abzuschließen verpflichtet werden soll. Entgegen der von der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ergibt sich die
gebotene Klarstellung auch nicht aus der übrigen Aufmachung der mehrseitigen
Werbebeilage. Denn auch wenn darin in jeweils der gleichen Art Produktgruppen
gebildet worden sind und schon auf der Seite vor der streitgegenständlichen Werbung
ebenfalls zwei Handys unter Voranstellung der Tarife beworben werden, gewährleistet
dies doch aus den vorstehenden Gründen nicht, daß der Verbraucher die angegebenen
Tarife auch dem jeweils von den Tarifen entfernt abgebildeten Handy zuordnet.
Überdies wird ohnehin nicht jeder Leser wahrnehmen, daß auch auf der Seite zuvor
bereits in derselben Art geworben wird, zumal die angegriffene Werbung sich auf der
Rückseite der Beilage befindet und deswegen auch dann gefunden werden kann, wenn
die Beilage gar nicht vollständig aufgeschlagen wird.
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Zu der graphischen Gestaltung der Anzeige, die schon für sich genommen der
Annahme hinreichender Klarheit entgegensteht, kommt folgender Gesichtspunkt hinzu:
Zumindest nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verbraucher werden
angesichts des ganz erheblichen Preisunterschiedes zwischen beiden Geräten Zweifel
hegen, ob trotz des neun mal so hohen Preises tatsächlich dasselbe Tarifwerk für beide
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Geräte gelten soll. Denn gerade angesichts des Umstandes, daß die angesprochenen
Verkehrskreise inzwischen von dem Koppelungscharakter derartiger Angebote wissen,
werden sie auch in sogar erheblichem Umfange annehmen, daß bei einem so viel
preiswerteren Handy die Tarifbedingungen nicht gleich, sondern auch
dementsprechend ungünstiger als bei dem Erwerb des anderen, neun mal teureren
Gerätes sein werden. Das gilt um so eher angesichts des Umstandes, daß für das
streitgegenständliche Handy - anders als für das Panasonic-Gerät - auch noch ein
Gebühren-Freibetrag von 100 DM ausgelobt wird. Dieser Umstand erhärtet den Verstoß
gegen § 1 Abs. 2 und 6 PAngVO.
Dem vorstehenden Ergebnis kann auch nicht etwa entgegengehalten werden, die
grundsätzliche Kenntnis der Verbraucher von dem Koppelungscharakter derartiger
Angebote führe dazu, daß diese den abgedruckten Tarif (auch) dem Alcatel-Gerät
zuordneten, weil ein anderer Tarif in der Anzeige nicht angegeben sei. Denn auch wenn
der Verbraucher von der Koppelung der Angebote weiß, ist ihm dennoch nicht bewußt,
daß eine Verpflichtung des Anbieters besteht, auch die Tarife für den mitangebotenen
Netzkartenvertrag im einzelnen anzugeben. Nicht wenige Verbraucher werden sogar
annehmen, gerade wegen des niedrigen Preises für das Alcatel-Gerät habe der
Anbieter davon abgesehen, auch den Tarif für den bei dem Kauf dieses Gerätes
abzuschließenden Netzkartenvertrag anzugeben. Aus diesem Grunde geht auch der in
der mündlichen Verhandlung von der Beklagten geäußerte Einwand für die vorliegende
Fallgestaltung fehl, der Sternchenhinweis sei angesichts der soeben angesprochenen
Feststellung, daß der Verbraucher heute von der Koppelung wisse, sogar überflüssig.
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Vor diesem Hintergrund kann die Anzeige schließlich nicht mit dem - zutreffenden -
Hinweis gerechtfertigt werden, daß die Tarife vollständig und richtig wiedergegeben
werden. Denn die Werbung ist nicht deswegen zu beanstanden, weil die Angaben
unrichtig oder unvollständig wären, sondern deswegen, weil der Verbraucher sie in
erheblicher Zahl dem beworbenen Gerät nicht zuordnet.
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Diesem Ergebnis steht auch nicht das von der Beklagten angesprochene
Verbraucherleitbild des EuGH entgegen, ohne daß in diesem Zusammenhang zu klären
wäre, ob und inwieweit dieses von demjenigen der zitierten jüngeren Rechtsprechung
des BGH abweicht und ggfls. im vorliegenden Verfahren, das keinen Bezug zum
Gemeinschaftsrecht aufweist, zu berücksichtigen wäre. Auch ein nicht nur flüchtiger,
sondern gründlich lesender und verständiger Verbraucher könnte der Anzeige nicht
sicher entnehmen, ob der Tarif auch das streitgegenständliche Alcatel-Gerät betrifft.
Erfährt er dies indes erst durch etwa eine Rückfrage bei der Beklagten, hat diese schon
erreicht, daß der Kunde sich näher mit der Werbung befaßt hat, was ihn schließlich -
verursacht durch die irreführende Werbung - veranlassen kann, sich auch für das
beworbene Gerät zu entscheiden.
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Liegen damit die Voraussetzungen der vorgenannten §§ 3 UWG und 1 Abs.2 und 6
PAngVO vor, so ist der Unterlassungsanspruch begründet, weil die Werbung auch
geeignet ist, den Wettbewerb im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG wesentlich zu
beeinträchtigen. Das ergibt sich schon aus der gerichtsbekannten Größe der Beklagten
und der weiten Verbreitung der beanstandeten Werbung und bedarf keiner weiteren
Begründung, weil die Beklagte selbst diese Voraussetzung nicht in Zweifel zieht.
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Gründe für die beantragte Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat weder
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 546 Abs.1 S.2 Ziff.1 ZPO, noch weicht der
43
Senat von einer Entscheidung des BGH oder des in § 546 Abs.1 S.2 Ziff.2 ZPO weiter
aufgeführten gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab. Die
Entscheidung des Senats folgt vielmehr den Grundsätzen der erwähnten BGH-
Rechtsprechung und wendet sie lediglich auf den Einzelfall an. Selbst wenn man den
aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beimessen wollte, würde dies
die Revisionszulassung nicht rechtfertigen, weil diese Fragen durch die BGH-
Rechtsprechung bereits geklärt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
45
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert
ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 50.000 DM festgesetzt.
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Es besteht kein Grund, den von der Klägerin anfangs sogar nur mit 20.000 DM
angegebenen Wert noch weiter heraufzusetzen. Die Beklagte trägt nicht vor, aus
welchem Grunde der Wert aus der Sicht der Klägerin noch höher als 50.000 DM sein
sollte. Allein ihre spekulative Behauptung, die Klägerin gebe bewußt Streitwerte
unterhalb der Revisionsgrenze an, um von der BGH-Rechtsprechung abweichende
rechtskräftige Urteile von Oberlandesgerichten zu erstreiten, reicht für eine
Heraufsetzung des Wertes schon deswegen nicht aus, weil das vorliegende Verfahren
bereits am 3.8.1998 und damit vor Verkündung der BGH-Urteile mit der Wertangabe von
20.000 DM eingeleitet worden ist. Überdies ist der Vortrag der Beklagten auch nicht
naheliegend, weil bei einem Abweichen von der BGH-Rechtsprechung immer die
Revision zugelassen werden müßte (§ 546 Abs.1 S.2 Ziff.2 ZPO).
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Selbst wenn man mit Rücksicht auf den Umstand, daß die erstinstanzlich verurteilte
Beklagte Berufungsführerin ist, auf den Wert abstellen wollte, den ihr Begehren hat,
besteht ein Grund für die begehrte weitere Heraufsetzung des Streitwertes nicht. Denn
die Beklagte legt nicht dar, aus welchen Gründen ihr angebliches Recht, in der
angegriffenen Weise zu werben, mehr als 50.000 DM wert sein soll. Dies ist angesichts
des Umstandes, daß die Wettbewerbswidrigkeit durch eine bloße Umstellung der
Position der Tarifangaben vermieden werden kann, auch nicht ersichtlich. Auch der
Hinweis, daß der BGH in sämtlichen am 8.10. 1998 entschiedenen Verfahren den Wert
auf 100.000 DM festgesetzt habe, rechtfertigt eine Heraufsetzung im vorliegenden
Prozeß nicht, weil in jenen Verfahren z.T. wesentlich weitergehende Anträge gestellt
worden waren.
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