Urteil des OLG Köln vom 03.07.2008

OLG Köln: schule, schüler, berufliche tätigkeit, meinungsfreiheit, öffentliches interesse, internetseite, lehrer, schutzwürdiges interesse, name, pflicht zur duldung

Oberlandesgericht Köln, 15 U 43/08
Datum:
03.07.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 43/08
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 319/07
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom
30.01.2008 – 28 O 319/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
I.
1
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Nennung und Bewertung der Klägerin in
ihrer Eigenschaft als Lehrerin auf der Homepage der Beklagten. Die Klägerin ist
Lehrerin am K-Gymnasium in O-W und unterrichtet dort die Fächer Deutsch und
Religion. Die Beklagte zu 4), deren Geschäftsführer und Gesellschafter die Beklagten zu
1) bis 3) sind, betreibt die Homepage www. T. de.
2
Bei der Homepage www. T .de handelt es sich um ein sog. Community-Portal, bei
welchem die Inhalte des Dienstes - auch - durch die Nutzer gestaltet werden. Bei der als
Schüler-Portal konzipierten Homepage der Beklagten, die über mindestens 200.000 –
nach Darstellung der Beklagten inzwischen über 1.000.000 - angemeldete Mitglieder
verfügt, können angemeldete Nutzer Informationen über sich selbst zur Verfügung
stellen, über das Portal Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale
Kontaktnetze, bestehend aus "Freunden", "Mitgliedern einer Stufe" und "Clubs"
aufbauen. Bestandteil des jeweiligen Schülerprofils ist neben den Rubriken "Meine
Seite", "Meine Freunde", "Nachrichten", "Meine Stadt" u. ä. die Rubrik "Meine Schule".
In dieser Rubrik aber kann der als Schüler angemeldete Nutzer allgemein Meinungen
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über die Schule in vielerlei Aspekten in Form einer Notengebung äußern. So werden
die Ausstattung der Schule, das Schulgebäude und auch Faktoren wie der "Flirt-Faktor"
bewertet. Auf dieser Schulseite existiert auch ein "Lehrerzimmer", in dem die Namen
einzelner Lehrer, die an der Schule unterrichten, verzeichnet sind. Diese Namen werden
von den Schülern eingetragen, was nur möglich ist, wenn der Eintragende als Schüler
der betreffenden Schule bei www. T .de registriert ist. Um als Schüler eine Registrierung
zu der Homepage www. T. de zu erhalten, muss der exakte Name der Schule, ein
Benutzername und eine E-Mail-Adresse angegeben werden. An die E-Mail Adresse
wird ein Passwort versandt, mit dem sich der Nutzer jeweils anmelden kann. Ferner ist
es möglich, sich als "Interessierter" anzumelden, worunter die Beklagten Lehrer oder
Eltern verstehen. Dies erfordert ebenfalls die Angabe eines Benutzernamens und einer
E-Mail-Adresse. Bewertungen der Lehrer kann nur eine bei T als Schüler registrierte
Person und auch nur für die Lehrer der angegebenen eigenen Schule vornehmen.
Einsehbar ist die Bewertungsseite für alle als Schüler oder Interessierte registrierten
Benutzer.
Im "Lehrerzimmer" ist der Nachname der Lehrerin oder des Lehrers aufgeführt. Klickt
man die zu einem Lehrer gehörende Schaltfläche an, so gelangt man zu einer
Unterseite, aus der der Zuname, die unterrichteten Fächer und die Schule, an der der
Lehrer oder die Lehrerin unterrichtet, hervorgehen. Darüber hinaus wurden auch die mit
Schulnoten von 1 – 6 zu bewertenden Kriterien "sexy", "cool und witzig", "beliebt",
"motiviert", "menschlich", "gelassen", "guter Unterricht", "leichte Prüfungen" und "faire
Noten" angezeigt. Im September 2007 haben die Beklagten die Kriterien "sexy",
"gelassen" und "leichte Prüfungen" aus dem Lehrerbewertungsmodul herausgenommen
und durch die Kriterien "fachlich kompetent", "gut vorbereitet", "faire Prüfungen" und
"vorbildliches Auftreten" ersetzt. Aus dem Durchschnitt der für den jeweiligen Lehrer
abgegebenen Bewertungen wird auf der Bewertungsseite eine Gesamtbewertung
errechnet, wobei auch die Zahl der abgegebenen Bewertungen genannt wird.
Bewertungsergebnisse werden auf dem Bewertungsmodul erst angezeigt, wenn
mindestens vier – nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten nunmehr zehn - Schüler
einen Lehrer bewertet haben. Bewertungen, die ausschließlich aus dem Wert "1" oder
dem Wert "6" bestehen, fließen nicht in das Bewertungsergebnis ein. Das
Bewertungsergebnis kann auch als "Zeugnis" ausgedruckt werden. Auch hier werden
der Name des zu bewertenden Lehrers, die Schule, an der er unterrichtet, die Noten in
den einzelnen Bewertungskategorien und die Gesamtnote ausgedruckt. Ferner können
die als Schüler der Schule angemeldeten Nutzer in einer Zitatsektion angebliche Zitate
der bewerteten Lehrer auf die Homepage einstellen, die sodann ebenfalls von
angemeldeten Nutzern auf der Homepage abgerufen werden können.
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Nachdem die Klägerin Anfang Mai 2007 davon erfahren hat, dass sie mit Namen,
Schule, an der sie unterrichtet, und dem Fach Deutsch auf der Domain www. T. de
genannt worden ist und mit vier Schülerbewertungen in den oben genannten
Einzelkategorien mit einer – damaligen - Gesamtnote von 4,3 bewertet worden ist, hat
sie vor dem Landgericht Köln den Erlass einer Unterlassungsverfügung beantragt. Mit
Beschluss vom 15.05.2007 hat das Landgericht den Beklagten zu 1) bis 3) unter
Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel entsprechend dem damaligen Antrag der
Klägerin verboten, auf der Internetseite "www. T. de" Daten betreffend die Klägerin
bestehend aus Vor- und Zunamen, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre
unterrichteten Fächer zu veröffentlichen. Auf den Widerspruch der Beklagten zu 1) bis 3)
hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 11.07.2007 – 28 O 263/07 – die einstweilige
Verfügung vom 15.05.2007 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag
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zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der erkennende Senat durch Urteil vom
27.11.2007 - 15 U 142/07 – bestätigt.
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf
Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, der Schule und der
unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung durch
Notengebung von 1 bis 6 in den auf der Internetseite "T.de" genannten Kategorien
sowie der Zitat- und Zeugnisfunktion weiter. Sie macht einen Verstoß gegen das BDSG
sowie die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Wegen der in
erster Instanz gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil, Bl. 238 bis 255
d.A., verwiesen.
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Mit Urteil vom 30.01.08 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die auf Löschung
der Daten gerichteten Anträge zu 1) - 3) hat es mangels Rechtsschutzbedürfnisses
neben den zugleich gestellten Unterlassungsanträgen als unzulässig angesehen. Im
Übrigen sei die Klage unbegründet. Es liege kein rechtswidriger Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Das Bewertungsforum des
Schülerportals T.de falle in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsäußerung.
Die Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen falle zugunsten der
Meinungsfreiheit aus, da die Bewertung des Verhaltens und Auftretens der Klägerin
weder als Diffamierung oder Beleidigung noch als Schmähkritik aufgefasst werden
könne. Der Eingriff in das dem allgemeinen Persönlichkeit unterfallende Recht auf
informationelle Selbstbestimmung wiege nicht so schwer, da die Klägerin in erster Linie
in ihrer Sozialsphäre betroffen sei, denn es gehe um unterrichtbezogene Kriterien bzw.
um Eigenschaften, die sich im schulischen Bereich spiegelten. Die anonymisierte
Bewertung sei bei Evaluationen im Hochschul- und Schulbereich üblich, um etwaigen
Benachteiligungen des Bewertenden entgegenzuwirken. Die Beklagten hätten zudem
die Internetseite so eingerichtet, dass ein gewisser Schutz des Bewerteten vor
Manipulationen gewährleistet sei. Auch die Zitatfunktion verstoße nicht gegen Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG. Schließlich könne die Klägerin Unterlassungsansprüche
auch nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) herleiten. Zwar handele es sich
bei den Angaben zur Person der Klägerin um Daten im Sinne des § 3 BDSG. Die
Speicherung und Veröffentlichung der Daten der Klägerin in ihrer konkreten
Ausgestaltung sei jedoch durch § 29 Abs. 1 Nr. 3 BDSG gestattet.
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Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil des
Landgerichts Köln, Bl. 238 bis Bl. 255 d. A., Bezug genommen.
8
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr
erstinstanzliches Klagbegehren weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe die
vorzunehmende Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem
Persönlichkeitsrecht der Klägerin unzutreffend und unvollständig vorgenommen. Das
Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass durch die auf der Internetseite www. T. de
enthaltene Bewertungsmöglichkeit die Privatsphäre der Klägerin betroffen sei. Indem
die Klägerin per Notengebung bewertet werde, ob sie "cool und witzig", "menschlich"
und "beliebt" sei oder ein "vorbildliches Auftreten" habe, seien allein private
Charaktereigenschaften betroffen, die keinen Bezug zur Berufsausübung aufwiesen. Bei
den weiteren Kriterien sei jedenfalls die Sozialsphäre der Klägerin betroffen. Alle
Bewertungen verletzten aufgrund der gleichzeitigen Nennung persönlicher Daten der
Klägerin deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Durch die auf der Website
enthaltene Rubrik "Zitate" werde zudem das Recht der Klägerin am gesprochenen Wort
9
gemäß Artikel 2 Abs. 1 GG tangiert. Hierzu gehöre auch die Befugnis, selbst zu
bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem
bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein solle, wobei es nicht
darauf ankomme, ob es bei den ausgetauschten Informationen um besonders
persönlichkeitssensible Kommunikationsinhalte gehe. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts handele es sich bei den auf der Website enthaltenen Informationen auch
nicht in erster Linie um Werturteile, sondern um Tatsachen. Grundlage der Internetseite
sei die Tatsachenbehauptung, dass Schüler ihre Lehrer bewertet hätten. Diese
Behauptung, die einem Beweis offen stehe, sei unzutreffend, jedenfalls nicht erweislich
wahr. So könne sich jedermann unter Angabe eines frei gewählten Vor- und
Nachnamens und lediglich korrekter Bezeichnung der Schule auf der Internetseite der
Beklagten als Schüler anmelden und Bewertungen abgeben. Daher könnten sich die
Beklagten auch nicht auf Meinungsfreiheit für Schüler berufen. Auch sei es mit Sinn und
Inhalt des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar, dass die Bewertung
anonym erfolge. Zur Diskussion von Belangen im Interesse der Allgemeinheit gehöre
es, dass man wisse, mit wem man es zu tun und gegen wen man sich zu wenden habe.
Schutzbedürftige Belange der Schüler seien nicht zu erkennen. Es bestehe auch
keinerlei öffentliches Interesse an der Lehrerbewertung, erst Recht nicht an der globalen
Veröffentlichung durch das Internet. Vorliegend werde zudem unzulässigerweise ein
möglicherweise manipuliertes Persönlichkeitsprofil erstellt, das erhebliche Gefahren,
u.a. für das berufliche Fortkommen des Lehrers, mit sich bringe und das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung verletze. Auch bestehe kein öffentliches Interesse
daran, angebliche "Sprüche" der Klägerin auf die Seite einzustellen, allenfalls ein
Unterhaltungsinteresse, das nicht schutzwürdig sei. Zudem müsse angeführt werden,
wann gegenüber wem die Äußerung erfolgt sei.
Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht eine Verletzung datenschutzrechtlicher
Normen verneint. Eine Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 BDSG
stehe der Klägerin schon deshalb zu, weil sie in die Veröffentlichung ihrer
personenbezogenen Daten nicht eingewilligt habe. Soweit an anderer Stelle, z.B. auf
der Schulhomepage, persönliche Daten veröffentlicht würden, rechtfertige dies die
Nennung im Zusammenhang mit der Bewertung nicht. Durch die Kombination werde
vielmehr ein neuer Datensatz erstellt, der nicht allgemein zugänglichen Quellen
entnommen sei.
10
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
11
1.
12
Die Beklagten zu verurteilen, die auf der Internetseite "T.de" veröffentlichten
Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie
unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt-
und Einzelbewertung der Klägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool
und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut
vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten
erteile und ein vorbildliches Auftreten habe, aus der Datenbank der
Internetseite "T.de" zu löschen.
13
2.
14
Die Beklagten zu verurteilen, die auf der Internetseite "T.de" veröffentlichten
15
Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie
unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Rubrik
Zitate: "Alles, was Frau Dr. D schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges,
Fieses...)" aus der Datenbank der Internetseite "T.de" zu löschen.
3.
16
Die Beklagten zu verurteilen, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend
aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im
Zusammenhang mit einem mit T.de unterzeichneten Zeugnis von Schülern, in
dem Einzelbenotungen und eine Gesamtbenotung angegeben sind durch
Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert,
menschlich, fachlich kompetent, gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht
mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten
habe, aus der Datenbank der Internetseite "T.de" zu löschen.
17
4.
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Den Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, die persönlichen Daten
der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre
unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und
Einzelbewertung der Klägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und
witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitet
sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und
ein vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite www. T. de zu
veröffentlichen.
19
5.
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Ferner wird den Beklagten aufgegeben, es zu unterlassen, die persönlichen
Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und
ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Rubrik Zitate: "Alles,
was Frau Dr. D schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses...)" auf
der Internetseite www. T. de zu veröffentlichen.
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6.
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Den Beklagten wird untersagt, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend
aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im
Zusammenhang mit einem mit T.de unterzeichneten Zeugnis von Schülern, in
dem Einzelbenotungen und eine Gesamtbenotung angegeben sind durch
Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert,
menschlich, fachlich kompetent, gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht
mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten
habe, auf der Internetseite www. T. de zu veröffentlichen
23
7.
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Den Beklagten wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die persönlichen
Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und
ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Bewertung ihrer
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persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten als Lehrerin durch Schüler oder
sonstige Dritte im Internet zu veröffentlichen
8.
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Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00
€ und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
27
9.
28
Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltkosten
gegenüber den Rechtsanwälten T1, Dr. S und Partner GbR, L-Str. 52, xxxxx E
in Höhe von 1.561,88 € freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
32
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe die auf
Löschung gerichteten Anträge zutreffend mangels Rechtsschutzbedürfnisses
abgewiesen. Soweit die Klägerin in der Berufung die auf Löschung gerichteten Anträge
umformuliert habe –"Löschung aus der Datenbank der Internetseite …"- liege darin eine
unzulässige Klageänderung. Der Antrag zu 7 sei nicht ausreichend bestimmt, der gegen
die Beklagte zu 4 gerichtete Zahlungsanspruch unschlüssig.
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Zutreffend habe das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin verneint,
weil die im Internetdienst T.de enthaltenen Äußerungen aufgrund der Meinungsfreiheit
zulässig seien. Zu Unrecht gehe die Klägerin davon aus, dass eine zulässige
Meinungsäußerung nur bei Vorliegen eines "berechtigten" oder "öffentlichen" Interesses
an der Äußerung dem Schutz des Artikels 5 GG unterfalle. Die vorliegend in Rede
stehenden Informationen beträfen zudem aber eine die Öffentlichkeit wesentlich
berührende Frage (Transparenz/Bestandsaufnahme zur Qualitätsverbesserung der
voruniversitären Bildung). Dass auch Schüler, die in Bezug auf das Unterrichtsverhalten
von Lehrern im Übrigen die einzige tatsächliche Quelle darstellten, von ihrem
Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen dürften, stehe außer Frage.
Die Artikulation der eigenen Meinung über das Internetangebot eines Dritten erleichtere
den Schülern die Ausübung der Meinungsfreiheit, da keine technischen Kenntnisse
erforderlich seien und – so zumindest beim Angebot der Beklagten – keine Kosten für
die Ausübung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit anfielen. Der Umstand, dass nur
Schüler über das dienstliche Verhalten von Lehrern Auskunft geben könnten, mache
das dienstliche Verhalten der Lehrer auch nicht zu deren Privatsache. Vorkommnisse im
Klassenzimmer fielen nicht in einen besonders geschützten Bereich. Für einen Schutz
durch Artikel 5 GG komme es auch nicht darauf an, ob die Äußerung wertvoll oder
wertlos, rational oder emotional, begründet oder grundlos sei und ob sie für nützlich oder
schädlich gehalten werde. Gerade in der Möglichkeit einer kollektiven
Meinungsäußerung, die erst durch das Erreichen einer gewissen kritischen Masse ihre
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Durchschlagskraft erhalte, bestehe der Mehrwert für den Meinungsbildungsprozess, den
der Dienst T.de gegenüber den Schülern und der Gesellschaft erbringe. Sämtliche
Bewertungskriterien seien auch allein dem beruflichen Verhalten der jeweiligen
Pädagogen zugeordnet. Zudem habe die Klägerin auf der Schulhomepage der
Veröffentlichung weitergehender privater Daten nicht widersprochen.
Entgegen der Behauptung der Klägerin gebe es auch keinen Anlass zu der Annahme,
dass es sich bei den ca. 800.000 angemeldeten Schülern nicht – jedenfalls nicht ganz
überwiegend - um solche handele. Zudem verhinderten die Beklagten durch
verschiedene technische Sicherheitsmechanismen und Kontrollen einen Missbrauch
durch Dritte, z.B. Warnmeldungen bzw. Nachgehen von Anzeichen für
Mehrfachanmeldungen , Button "hier stimmt was nicht", Ausschließen von Bewertungen
mit ausschließlich den Noten 1 oder 6, Löschung Einzelbenotung nach einem Jahr,
Mindestbewertung durch 10 Schüler, Bewertung der Lehrer nur der eigenen Schule
möglich, soziale Kontrolle der Schüler untereinander, keine Suchfunktion; Schüler muss
Namen des Lehrers und der Schule selbst orthografisch korrekt eingeben.
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Die anonyme Meinungskundgabe sei zulässig, weil die Schüler ansonsten mit
Repreressalien zu rechnen hätten, was auch die Reaktionen einzelner Schulleiter
zeigten.
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Die grundrechtlich geschützte Meinungskundgabe könne auch nicht über das BDSG
verboten werden; sie stehe nicht unter Erlaubnisvorbehalt. Jedenfalls seien aber keine
schutzwürdigen Belange der Klägerin erkennbar. Es gälten dieselben
Abgrenzungskriterien wie bei dem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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II.
39
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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1. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung hinsichtlich der Klageanträge zu 1
bis 3 ein Rechtsschutzinteresse verneint. Soweit die Löschung der Daten der Klägerin
begehrt wird, tritt ein Interesse daran hinter dem Interesse an der Unterlassung der
Veröffentlichung dieser Daten zurück. Denn der Unterlassungsanspruch erfasst auch
ein aktives Tun, wenn die Störung gerade nur durch Bewirken einer Veränderung
beseitigt werden kann. Er legt dem Schuldner zudem im Falle der Verurteilung eine
dauerhafte und ordnungsmittelbewehrte Verpflichtung auf. Insofern ist nicht ersichtlich,
inwieweit die Klägerin durch die Löschung der Daten, auch nachdem sie den Antrag auf
Löschung der Daten "aus der Datenbank der Beklagten" umformuliert hat, ein Mehr
erreichen könnte. Die Klägerin führt selbst aus, dass die Ansprüche auf dasselbe
Rechtsschutzziel gerichtet seien (Bl. 146 d.A.).
41
2. Auch im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Ein Unterlassungsanspruch ergibt
sich weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Klägerin noch wegen Verletzung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen. Das Landgericht hat die durch Grundrechte geschützten Sphären der
Parteien zutreffend aufgezeigt und bei der Abwägung der beiderseitigen Positionen in
Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats vom 27.11.2007 im einstweiligen
42
Verfügungsverfahren gewichtet. Mit der Berufung werden keine neuen Aspekte
vorgebracht, die eine Abweichung von der bisherigen Linie rechtfertigen würden. Im
Einzelnen gilt folgendes:
a)
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In der Bewertung der Klägerin auf der Internetseite www. T. de liegt keine Verletzung
ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. §§
823, 1004 BGB analog. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass es sich bei der
Nennung des Namens der Klägerin, ihrer beruflichen Tätigkeit und der von ihr
unterrichteten Fächer um – wahre – Tatsachenbehauptungen handelt, während die
vorgenommenen bzw. vorzunehmenden Bewertungen der Klägerin
Meinungsäußerungen bzw. Werturteile darstellen. Ob eine Äußerung ein Werturteil oder
eine Tatsachenbehauptung darstellt, ist nach ihrem Inhalt, so wie sie in ihrem
Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, zu
bestimmen (BGH NJW 1988, 1589). Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters
wird ausgegangen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von
Tatsachenbehauptungen darstellt und damit eine Beweisaufnahme über die Wahrheit
der behaupteten tatsächlichen Umstände möglich ist (BVerfG, AfP 2003, 43, 45). Ist die
Äußerung hingegen durch die Elemente der Stellungnahme, der Beurteilung und der
Wertung geprägt, liegt eine Meinungsäußerung vor (BVerfG NJW 1985, 3303; OLG
Hamburg, AfP 1992, 165; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4, Rdn. 48). Ebenso ist von einer Meinungsäußerung
auszugehen, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er
gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt (BGH NJW 1992, 1439,
1440; BGH NJW-RR 2001, 411).
44
Nach diesen Grundsätzen stellen alle Kriterien des Bewertungsmoduls und auch der
Zeugnisfunktion im Zusammenhang mit der Nennung der personenbezogenen Daten
der Klägerin, die insoweit lediglich den Bezugspunkt bilden, Werturteile dar. Keines der
Kriterien wäre – auch soweit es sich um ein unterrichtsbezogenes Kriterium handelt –
einem Beweis zugänglich, so dass insgesamt eine Meinungsäußerung vorliegt. Das
Bewertungsforum des Schülerportals T.de fällt daher in den Schutzbereich des
Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 GG.
45
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht vorbehaltlos. Es findet gem.
Artikel 5 Abs. 2 GG seine Schranken u. a. in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht
der persönlichen Ehre. Kollidiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2
Abs. 1 GG bzw. ein auf dieser Grundlage in Betracht kommendes
Unterlassungsbegehren gemäß §§ 823, 1004 BGB mit dem Recht der Freiheit auf
Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs. 1 GG, ist tatrichterlich eine Abwägung zwischen
den beiderseitigen Grundrechtspositionen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der
einschlägigen zivilrechtlichen Normen vorzunehmen (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359;
BVerfG NJW 1999, 1322, 1323; BVerfG NJW 1998, 2889, 2890). Einzubeziehen in
diese Abwägung ist die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die
Äußerung einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der
Äußerung andererseits, wobei grundsätzlich die besonderen Umstände des Einzelfalles
zu berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323, BVerfG NJW 1999, 2358,
2359). So findet auch eine wertende Kritik regelmäßig ihre Grenze dort, wo es sich um
eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung
als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG
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NJW 1999, 1322, 1324; BGH NJW 2002, 1192, 1193).
Unter Abwägung dieser Kriterien stellen die Bewertungsmöglichkeiten im Schülerportal
der Beklagten keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Klägerin dar. Soweit die Bewertung unter den Kriterien "guter Unterricht", "fachlich
kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" sowohl im
Bewertungsmodul als auch im Zeugnis stattfindet, sind nicht das Erscheinungsbild oder
die allgemeine Persönlichkeit der Klägerin betroffen, sondern die konkrete Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit und damit ihre Sozialsphäre. Auch die Erklärungen und
Kommentare, die auf der Homepage als Orientierung zu den einzelnen Kriterien des
Bewertungsmoduls vorgegeben werden, stellen rein sach- und unterrichtsbezogene
Kriterien dar. So werden "fairen Prüfungen", "fairen Noten" und "gut vorbereitet", die als
Bestnote mit einer "1" zu bewerten sind, die Kriterien "unfaire Prüfungen", "unfaire
Noten" und " schlecht vorbereitet" entgegengesetzt. Das Gegenteil von "gutem
Unterricht" wird als "schlechter Unterricht" und das Gegenteil von "motiviert" als
"unmotiviert" definiert. Eine Schmähkritik oder auch ein An-den-Pranger-Stellen der
Klägerin ist durch die Möglichkeit dieser Schülerbewertung und den Umstand, dass ihr
Name im Zusammenhang mit den Bewertungskriterien genannt wird, nicht gegeben. Im
Rahmen einer Berichterstattung über die berufliche Sphäre ist anerkannt, dass der
Einzelne sich in diesem Bereich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine
breite Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, einstellen
muss (BGH, VersR 1981, 384, 385; 2007, 511, 512).
47
Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit
und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen, dass eine Bewertung
unter den genannten Kriterien durchaus für eine Orientierung von Schülern und Eltern
dienlich und zu einer wünschenswerten Kommunikation, Interaktion und erhöhter
Transparenz führen kann. Gerade der schulische Bereich und die konkrete berufliche
Tätigkeit von Lehrern sind durch Bewertungen gekennzeichnet, so dass es – auch vor
dem Hintergrund eines Feedbacks – nahe liegt, diese im Rahmen einer Evaluation
zurückzugeben. Diese Bewertungen sind mit Zeugnisnoten von Schülern, denen
kontinuierliche mündliche und schriftliche Leistungskontrollen zugrunde liegen und die
unter bestimmten Vorrausetzungen auch rechtlich nachprüfbar sind, nicht vergleichbar,
auch wenn die Nutzer sie über die Funktion "Zeugnis drucken" in einer an das
Schülerzeugnis angelehnten äußeren Form erstellen lassen können. Sie stellen
vielmehr, obwohl in Notenstufen angegeben, subjektive Einschätzungen
widerspiegelnde Wertungen dar. Die Notenskala dient dazu, Schülern und Eltern eine
gewisse Orientierung in der Einschätzung der bewerteten Kriterien zu ermöglichen. Hier
verhält es sich ähnlich wie bei Bewertungen in Schülerzeitungen, die als solche
ebenfalls vermehrt ins Internet gestellt werden.
48
Einzubeziehen in die Abwägung ist auch der Umstand, dass die Bewertung nicht
erscheint, wenn der Name der Klägerin in Internet-Suchmaschinen eingegeben wird,
sondern lediglich nach erfolgter Anmeldung auf der Homepage www. T. de. Auch auf
dem Schülerportal www. T. de ist es nicht möglich, nach dem Namen eines einzelnen
Lehrers zu suchen. Eingegeben werden kann lediglich die konkrete, exakt zu
bezeichnende Schule und erst dann kann das Lehrerzimmer mit den dort genannten
Lehrern angeklickt werden. Insoweit ist gerade kein uneingeschränkt "öffentliches"
Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer und kein uneingeschränkter Zugang im Internet
zu diesen Bewertungen gegeben, sondern diese werden lediglich unter den einzelnen
Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern
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eingegeben und aufgesucht werden dürften. Ferner werden die Bewertungen nach 12
Monaten gelöscht, wenn zwischenzeitlich keine neuen Bewertungen erfolgt sind, was
zwischen den Parteien unstreitig ist. Dass möglicherweise einzelne Benutzer sich
lediglich als Schüler gerieren, führt nicht zur Unzulässigkeit des Verbreitens der
Meinungen in einem "Schülerportal". Eine sichere Identifizierung des einzelnen Nutzers
wäre nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erzielen. Es ist ausreichend, wenn die
Beklagten durch Gestaltung des Portals, das in erster Linie Schüler anspricht, und die
vorstehend genannten, zwischen den Parteien unstreitigen Zugangskriterien
gewährleisten, dass die Bewertungen jedenfalls überwiegend von betroffenen Schülern
in das Portal eingestellt werden und die Bewertungen im Wesentlichen von den
interessierten Schülern und Eltern sowie den Lehrern selbst eingesehen werden.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt das Maß der Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts der Klägerin eine Einbuße an Meinungsfreiheit durch die
Untersagung der Bewertung nicht. Dies gilt auch für die Bewertungsmöglichkeiten "cool
und witzig", "menschlich", "beliebt" und "vorbildliches Auftreten". Diese
Bewertungsmöglichkeiten knüpfen zwar an ein Auftreten innerhalb des schulischen
Wirkungskreises an, der bewertete Lehrer wird jedoch auch in seiner allgemeinen
Persönlichkeit beurteilt, so dass jedenfalls auch die Privatsphäre des Beurteilten
betroffen ist. Dies hat auch das Landgericht - entgegen der Behauptung der Klägerin in
der Berufungsschrift – herausgestellt (Seite 14 des Urteils). Werden nicht nur ein
berufliches Wirken, sondern auch private Attribute, die im Rahmen dieses beruflichen
Wirkens eine Rolle spielen, herangezogen, ist zu berücksichtigen, welche
Rückwirkungen eine Äußerung auf die persönliche Integrität des Betroffenen hat und ob
vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG
tatsächlich eine Pflicht zur Duldung der Äußerung besteht (BVerfG NJW 1999, 2358,
2359). Gemessen an diesen Maßstäben begegnen diejenigen Bewertungen der
Klägerin, die – jedenfalls auch – auf die Bewertung ihrer allgemeinen Persönlichkeit
abzielen, ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kann offen bleiben, ob
auch die Bewertung der Klägerin unter dem Kriterium "sexy", dem auf der Homepage
www. T. de als Negativkriterium "hässlich" gegenüber gestellt wird, zulässig wäre.
Dieses Bewertungskriterium ist inzwischen von den Beklagten aus dem
Bewertungsmodul entfernt worden und von den jetzigen Anträgen der Klägerin
ausdrücklich nicht erfasst. Alle noch genannten Kriterien sind auch im Zusammenhang
mit der namentlichen Nennung der Klägerin weder als Angriff auf die Menschenwürde
noch als Schmähung einzustufen. Im Vordergrund steht nicht eine Diffamierung oder
Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung, sondern die Bewertung von
Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln. Dabei
ist bei der Diktion und Formulierung der Kriterien auch auf den Sprachgebrauch von
Schülern und Jugendlichen abzustellen, so dass auch Begriffe wie "cool", dem der
Begriff "peinlich" gegenübergestellt wird, eine Grenze zur Schmähung oder
Diffamierung nicht überschreiten und eine Prangerwirkung, hinter der die
Meinungsfreiheit zurückzutreten hätte, von ihnen nicht auszugehen vermag. Das
Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob
die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von
anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG NJW
2001, 3613; BVerfG NJW 1972, 811). Auch eine polemische oder verletzende
Formulierung der Aussage entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG
(BVerfG NJW 2001, 2613; BVerfG NJW 2002, 1192, 1193); insbesondere reicht der
Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG nicht so weit,
dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so
50
dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden
möchte (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323).
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die Bewertung schon deshalb unzulässig
sei, weil sie anonym erfolge. Dass im Medium des Internets User nicht mit ihrem vollen
Namen und Adresse auftreten, ist dem Internet immanent. Nach § 4 Abs. 6
Teledienstedatenschutzgesetz hat ein Diensteanbieter dem Nutzer die
Inanspruchnahme von Telediensten anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen.
Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet
abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG (vgl. die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2007, VI ZR 101/06, AfP 2007, 350).
Darüber hinaus erfolgen Evaluationen im Hochschul- oder Schulbereich regelmäßig
nicht unter voller namentlicher Nennung der Studenten oder Schüler, wodurch auch
einer Furcht vor möglichen Sanktionen Rechnung getragen werden kann. Es ist
aufgrund des Über- Unterordnungsverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler nahe
liegend, dass letztere bei Veröffentlichung ihres Klarnamens aus Furcht vor negativen
Konsequenzen auf eine Kundgabe ihrer Meinung verzichten würden. Im Interesse der
Freiheit des durchaus wünschenswerten breiteren Kommunikationsprozesses über die
Qualität der Bildungsarbeit muss das Interesse zu erfahren, von wem genau die
Meinung aus einem begrenzten Personenkreis geäußert wird, zurücktreten, solange
dem Betroffenen die Möglichkeit zur Seite steht, gegen den Betreiber des Forums bei
unzulässigen, weil beleidigenden, unwahren oder schmähenden Äußerungen
vorzugehen.
51
Eine Unzulässigkeit der Meinungskundgabe ergibt sich auch nicht daraus, dass sich im
Forum der Beklagten Manipulationsmöglichkeiten dadurch ergeben könnten, dass sich
Dritte oder auch Schüler mehrfach unter verschiedenen Namen einloggen, um eine
Bewertung zu manipulieren. Auch dies kann von einem Betreiber eines
Meinungsforums nicht ausgeschlossen werden, da die tatsächliche Identität der
Personen, die Beiträge in dieses Forum einstellen, nicht überprüfbar ist. Andererseits ist
gerade dies auch für die Teilnehmer eines Meinungsforums wie dem Forum T.de
erkennbar. Ferner wird auf der Bewertungsseite des Schülerportals T.de die Zahl der
Bewertenden exakt genannt, so dass sich der Leser auch insoweit ein Bild machen
kann. Bewertungen werden erst ab einer bestimmten Zahl in die Seite eingestellt und
Bewertungen, die vorwiegend oder ausschließlich die Noten 1 und 6 enthalten, werden
herausgenommen, um Manipulationen zu vermeiden. Schließlich ergibt sich ein
Korrektiv möglicher Manipulationen dadurch, dass die Schüler einer Schule die
Bewertungsseite im Allgemeinen gut verfolgen und sich mit Rückmeldungen an die
Beklagten wenden, sofern sie durch eine größere Zahl unbekannter Bewertender, die
offensichtlich nicht zu ihrem Jahrgang oder zu ihrer Stufe gehören, eine Manipulation
vermuten. Hierfür ist auf der Lehrerseite eine Schaltfläche " Hier stimmt was nicht"
vorgesehen, welche jeder Nutzer anklicken und den Betreiber auf Unstimmigkeiten
einer Lehrerbewertung aufmerksam machen kann.
52
b)
53
Auch in der im Bewertungsmodul enthaltenen Zitatfunktion liegt keine Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1
GG. Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete
Persönlichkeitsrecht schützt zwar auch davor, dass jemandem Äußerungen in den
Mund gelegt werden, die er nicht getätigt hat und die seinen von ihm selbst definierten
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sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (BVerfG NJW 1980, 2070, 2071). Ein
falsches Zitat kann daher gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen. Dass
ein Falschzitat in die Zitatfunktion des Bewertungsmoduls eingestellt worden sei, wird
jedoch von der Klägerin nicht behauptet. Eine Wiederholungsgefahr ist daher für ein
falsches Zitat nicht gegeben. Eine Erstbegehungsgefahr ergibt sich auch nicht unter
dem von der Klägerin genannten Gesichtspunkt, dass die einzustellenden Äußerungen
gegenüber einem geschlossen Klassen- oder Kursverband getätigt worden sind.
Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer werden in dienstlicher Funktion und im
Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handelt sich daher um
Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des
beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind. Werden Äußerungen
eines Unterrichtenden in seiner Funktion wiedergegeben, ist das korrekte Zitieren dieser
Äußerungen erlaubt. Hier verhält es sich ähnlich wie bei Zitaten von Lehrern in
Schülerzeitungen oder auch in der Tagespresse, die ebenfalls einem großen Publikum
zur Kenntnis gebracht werden können, was zulässig ist. Auch insoweit erfolgt nach den
zwischen den Parteien unstreitigen Angaben der Beklagten eine Löschung der Zitate,
wenn in einem Zeitraum von 12 Monaten keine neue Bewertung erfolgt ist.
c)
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Die Nennung von persönlichen Daten der Klägerin in Form ihres Zunamens, der
Schule, an der sie unterrichtet und der unterrichteten Fächer verstößt auch nicht gegen
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das in Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1
Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis jedes
Einzelnen, die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu
bestimmen (BVerfG NJW 1984, 419, 422; BVerfG NJW 1988, 2031; BGH NJW 1991,
1532, 1533). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht
schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte
Herrschaft über "seine" Daten, denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der
sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt aber die Information, auch soweit sie
personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem
Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage
zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -
gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich
auch Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen bei einer Gesamtabwägung
zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen rechtfertigenden
Gründe gerechtfertigt sind (BVerfG NJW 1984, 419, 422; BVerfG NJW 1988, 2031; BGH
NJW 1991, 1532, 1533, BGH VersR 2007, 511, 512). Der Name der Klägerin, ihre
berufliche Tätigkeit und die von ihr unterrichteten Fächer sind mit ihrem Einverständnis
auf der Homepage ihrer Schule bereits ins Internet eingestellt worden. Sie sind daher
ohne Mühe aus einer allgemein zugänglichen Quelle zu entnehmen und im
Schülerportal www. T. de unstreitig korrekt wiedergegeben worden. Zudem handelt es
sich um keine "sensiblen" Informationen. Werden jedoch personenbezogene Daten wie
der Name und die berufliche Tätigkeit einer Person aus allgemein zugänglichen
Quellen entnommen und im gleichen oder in einem anderem Medium wiedergegeben,
liegt aufgrund der freiwilligen Einstellung der Daten in ein Medium keine
unangemessene Belastung vor und eine Verletzung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung ist nicht gegeben (BGH NJW 1991, 1532, 1533). Auch ohne diese
Einwilligung kann sich ein Beamter der Nennung seines Namens und der
Dienstbezeichnung und seines Dienstortes in der Regel nicht widersetzen, denn es
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werden keine schützenswerten sensiblen Daten preisgegeben (BVerwG, Beschl. vom
12.03.2008 – 2 B 131.07). Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht unter
Heranziehung des Umstandes, dass zusätzlich zur Nennung der personenbezogenen
Daten der Klägerin eine Bewertung im Schülerportal www. T. de erfolgt. Bei den
Bewertungskriterien handelt es sich – wie bereits ausgeführt – nicht um Tatsachen,
sondern um reine Wertungen, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind,
weil weder von der Form noch vom Inhalt der Meinungsäußerung eine Prangerwirkung
ausgeht, die die Grenze zur Schmähkritik überschreitet. Die Meinungskundgabe wäre
ohne die Individualisierung des jeweiligen Lehrers nicht möglich.
d)
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Schließlich ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch
nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 BDSG. Zwar handelt es sich bei den
veröffentlichten Daten der Klägerin um Daten i. S. d. § 3 BDSG, deren Veröffentlichung
die Klägerin nicht gem. § 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt hat. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist
die Erhebung, Verbreitung und Nutzung personenbezogener Daten jedoch unabhängig
von einer Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn diese durch das BDSG oder eine
andere Vorschrift erlaubt ist. Als solche Rechtsvorschrift greift vorliegend § 28 Abs. 1 Nr.
3 BDSG ein, die eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG darstellt (vgl.
Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., § 4 Rdn. 14). Danach ist die Übermittlung und
Speicherung von Daten zur Erfüllung eines Geschäftszweckes aus allgemein
zugänglichen Quellen zulässig, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Verbreitung oder Nutzung überwiegt. Die Beklagten verfolgen mit der
von ihnen betriebenen Homepage ein geschäftliches Interesse, nämlich das durch
Werbung u. ä. wirtschaftliche Betreiben eines Internetportals. Hierzu verwenden sie
Daten der Klägerin, die der sich im Internet befindenden Homepage ihres Gymnasiums,
einer allgemein zugänglichen Quelle im Sinne von § 28 BDSG, entnommen sind. Ein
überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der
Verbreitung oder der Nutzung besteht nicht. Hier ist - auch unter Berücksichtigung der
Bewertungen der Klägerin, die als Werturteile durchaus selbst personenbezogene
Daten i.S.d. § 3 BDSG darstellen mögen (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb,
Datenschutzrecht, 2007, § 3 Rdn. 31) - eine Interessenabwägung vorzunehmen. So ist
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen den Interessen der die Daten
nutzenden Stelle gegenüberzustellen (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, § 28 Rdn. 36). Da
die Beklagten die personenbezogenen Daten zum Betrieb eines Meinungsforums für
Schüler verwenden, führt dies zu einer erneuten Abwägung zwischen dem allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerin und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Bei § 28
BDSG handelt es sich um ein allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG. Zwar findet
das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in
den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Doch müssen diese Schranken im Lichte der
Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gesehen werden, sie sind ihrerseits
aus der Erkenntnis der weitreichenden Bedeutung des Grundrechts auszulegen und in
ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfG
NJW 1976, 1680, 1681). Die Abwägung fällt gleichlaufend zu den vorstehend unter 2 a-
c) genannten Gründen aus, nach denen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG der
Vorrang zu geben ist.
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Diesem Ergebnis steht auch die "Lindquist"-Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes vom 06. November 2003 – Rs C 101/101, abgedruckt in AfP 2004, 248ff.,
nicht entgegen. In dieser Entscheidung, die die Auslegung der Richtlinie 95/46 EG des
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Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat, stellt der Europäische
Gerichtshof ausdrücklich darauf ab, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 als
solche keine Beschränkungen enthalten, die im Widerspruch zu allgemeinen
Grundsätzen der Meinungsfreiheit stehen und es Aufgabe der Behörden und Gerichte
der Mitgliedsstaaten sei, die Richtlinie nicht in einer mit durch die
Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidierenden Weise
auszulegen (EuGH, AfP, 2004, 248, 252).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
60
4. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Vereinheitlichung der
Rechtsprechung erforderlich erscheint, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.
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Wert des Berufungsverfahrens: 63.000,00 €.
Streitswerts wird auf Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 12.11.07, Bl. 168 d.A.,
verwiesen.
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