Urteil des OLG Köln vom 16.09.1993

OLG Köln (kläger, treu und glauben, vertragliche haftung, schaden, hotel, ersatz, teilnahme, falle, umfang, veranstaltung)

Oberlandesgericht Köln, 7 U 89/93
Datum:
16.09.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 89/93
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 384/92
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. März 1993 verkündete
Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 384/92 -
teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden
Berufung insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an
den Kläger 18.429,46 DM nebst 4% Zinsen seit dem 29.O4.1992 zu
zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des
Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 7 % und die
Beklagte zu 93%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien
können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit beträgt
im Falle der Vollstreckung durch den Kläger 24.OOO,OO DM und im
Falle der Vollstreckung durch die Beklagte 5OO,OO DM. Die Beklagte
kann die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer
deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse leisten. Die Revision
wird zugunsten der Beklagten zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die Beklagte bot Anfang 1992 in Zeitungsanzeigen Eintrittskarten für die "X."-
Filmpreisverleihung in L. an. Der Kläger bestellte bei ihr für sich und seine Ehefrau 2
Karten zum Preis von 2.95O,OO DM pro Karte. Die Beklagte bestätigte die Bestellung
mit Telefax vom 25.O2.1992. Mit Schreiben vom 4.O4.1992 teilte sie dem Kläger
folgendes mit:
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"Die Tickets werden Ihnen spätestens bis zum
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Mittag des 3O.O3.1992 ins Hotel R.
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B. geliefert werden. Dies ist garantiert. Eine frühere Anlieferung ist nicht möglich, da
die Karten physisch erst am 28.O3.1992 rausgesandt werden und es dann noch
einige Zeit braucht."
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Am 27.O3.1992 flogen der Kläger und seine Ehefrau über Frankfurt nach L.. In ihrem
Hotel erreichte sie am 3O.O3.1992 die Nachricht, daß die Karten nicht geliefert
werden könnten. Am folgenden Tag traten sie den Rückflug an.
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Die Beklagte hat dem Kläger den für die Eintrittskar-ten gezahlten Preis
zurückerstattet. Die Erstattung der durch die Reise entstandenen Kosten hat sie
abge-lehnt.
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Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz der für die Reise und den
Aufenthalt in L. getätigten Aufwendungen (Flug-, Hotel- und Mietwagen-kosten) in
Höhe von ingesamt 19.791,O6 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat
Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Lieferung der Karten sei ihr
schuldlos unmöglich geworden. Sie arbeite in den U. mit einem Ticket-Broker
zusammen, der in den zurückliegenden Jahren stets alle bestellten Karten
problemlos geliefert und dies auch für 1992 zugesagt habe. Die Lieferung sei
schließlich nicht möglich ge-wesen, weil der Veranstalter nur noch Namenskarten an
Mitglieder ausgegeben habe.
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Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat gemeint, die
Beklagte treffe ein Verschulden, da sie sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt
informiert habe. Jedenfalls sei sie eine Ga-rantieverpflichtung eingegangen, mit der
sie auch das Beschaffungsrisiko übernommen habe. Als Schaden habe sie nach §
249 BGB die gesamten vom Kläger im Ver-trauen auf die Teilnahme an der
Veranstaltung gemach-ten Aufwendungen zu ersetzen.
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Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageab-weisungsantrag weiter. Der
Kläger tritt der Berufung entgegen.
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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des genauen
Inhalts der gestellten An-träge wird auf das angefochtene Urteil und auf die in der
Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadenser-satzanspruch nach § 325 BGB
zu.
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Die Kartenbestellung ist rechtlich als Kaufvertrag einzustufen. Die Eintrittskarte ist als
Inhaberpa-pier im Sinne des § 8O7 BGB ein Wertpapier, dessen Veräußerung nach
den Regeln über den Rechtskauf (§ 437 BGB) erfolgt, hinsichtlich der Übereignung
und Übergabe des Papiers selbst aber auch einen Sachkauf darstellt (Palandt-Putzo,
BGB, 52. Auflage, § 437 Rdn. 11). Der Beklagten oblag daher aufgrund der von ihr
angenommenen Bestellung die Verpflich-tung, dem Kläger die bestellten Karten und
das darin verkörperte Recht zur Teilnahme an der Veranstaltung zu verschaffen.
Diese Verpflichtung konnte sie nur bis zum Beginn der Veranstaltung erfüllen,
danach wurde die Erfüllung unmöglich.
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Aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten folgt, daß sie von Beginn an nicht in der
Lage war, die von ihr übernommene Verpflichtung zu erfüllen. Denn der als
Veranstalter fungierende Verein hatte die Organisation grundlegend geändert und
gab aus Si-cherheitsgründen nur noch Namenskarten an seine Mit-glieder aus. Die
Beklagte hätte den Kartenbestellern mithin als Voraussetzung für die Teilnahme an
der Veranstaltung zunächst die Mitgliedschaft in dem ver-anstaltenden Verein
vermitteln müssen. Dazu war sie offenbar nicht in der Lage. Die Aufnahme beliebiger
Interessenten aus aller Welt hätte auch dem Sicher-heitsinteresse widersprochen,
das der Verein mit der Beschränkung des Zutritts und der Ausgabe von Namens-
karten verfolgte. Demnach handelt es sich um einen Fall anfänglicher subjektiver
Unmöglichkeit, für den anerkannt ist, daß dem Gläubiger die Rechte aus § 325 BGB
auch dann zustehen, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft (Palandt-Heinrichs,
a.a.O. § 3O6 Rdn. 9). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte in der Lage
wäre, die ansonsten für ihr Verschulden sprechende Vermutung des § 282 BGB zu
widerlegen.
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Der Inhalt des Anspruchs beurteilt sich nach den §§ 249 ff. BGB.
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Nach der Grundregel des § 249 Satz 1 BGB hat der Schädiger den Zustand
herzustellen, der bestehen würde, wenn der die Haftung begründende ("zum Ersatz
verpflichtende") Umstand nicht eingetreten wäre. Kann dieser Zustand, wie
regelmäßig im Falle des Schadens-ersatzes wegen Nichterfüllung, nicht hergestellt
wer-den, so ist nach § 251 Abs. 1 BGB Schadensersatz in Geld zu leisten. Aufgrund
der hiernach maßgebenden sogenannten Differenzhypothese hat der Anspruch auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zum Inhalt, den Geschädigten
vermögensmäßig so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages
gestanden hätte. Ein darüber hinausgehender Ersatz von Aufwen-dungen, die durch
die Vertragsuntreue des Schuldners nutzlos ("frustriert") werden, wird von der
sogenann-ten Frustationslehre vertreten, der die Rechtspre-chung aber nicht gefolgt
ist (BGHZ 71, 234, 237; 99, 182, 196; 114, 193, 196). Allerdings sind auch auf der
Grundlage der Differenzhypothese Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen
auf die Vertragstreue des Schuldners tätigt, in der Regel zu ersetzen, weil von der
Vermutung auszugehen ist, daß sie im Falle der Vertragserfüllung durch eine
entsprechende Vermögensmehrung ausgeglichen worden wären (sog. Ren-
tabilitätsvermutung). Den Schaden bilden dabei aber nicht die
vermögensmindernden Aufwendungen, sondern der Verlust der im Vertrag
angelegten und durch die Vertragsuntreue des Schuldners vereitelten Kompensa-
tionsmöglichkeit (BGHZ 99, 182, 197/198).
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Nach Auffassung des Senats ist auch unter den hier gegebenen Umständen ein
Schaden nach Maßgabe der Rentabilitätsvermutung zu bejahen. Er verkennt dabei
nicht, daß die Rechtsprechung es bisher abgelehnt hat, die Rentabilitätsvermutung
auch für solche Aufwendungen gelten zu lassen, die der Geschädigte nicht zu
erwerbswirtschafltichen, sondern zu ideellen Zwecken tätigt (BGHZ 71, 234, 239; 99,
182, 198). Hiernach wäre, da der Kläger mit der Teilnahme an der
Filmpreisverleihung ausschließlich ein ideelles Interesse verfolgt hat, ein
ersatzfähiger Schaden ohne weiteres zu verneinen. Uneingeschränkt kann aber die
Regel, daß die Verfolgung eines ideellen Interes-ses nicht "rentabel" und damit auch
nicht Grundlage einer entsprechenden Vermutung sein kann, nur für die deliktische
Haftung anerkannt werden, weil dem Ausgleich von Nichtvermögensschäden in
diesem Bereich durch die Regelung des § 253 BGB eindeutige Grenzen gesetzt sind.
Für die vertragliche Haftung gilt dage-gen, wie namentlich auch der Große Senat in
Zivilsa-chen des Bundesgerichtshofe in seiner grundlegenden Entscheidung zum
Ersatz von Nichtvermögensschäden hervorgehoben hat, daß § 253 BGB
abbedungen werden kann (BGHZ 98, 212, 222/223). Deshalb lassen sich auch Inhalt
und Grenzen der Rentabilitätsvermutung nicht nach Maßgabe des § 253 BGB
bestimmen. Grundlage der Rentabilitätsvermutung bei der Vertragshaftung ist der
Parteiwille (BGHZ 114, 193, 197). Dieser kann auch darauf gerichtet sein, daß ein
ideeller Vorteil, den die eine Partei der anderen zu verschaffen verspricht, das
vermögenswerte Aquivalent der im Ver-trauen auf die Vertragserfüllung getätigten
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Aufwen-dungen bilden soll.
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Von einem solchen Parteiwillen ist hier auszugehen, jedenfalls von dem Zeitpunkt
an, als offenbar wurde, daß die Karten nicht mehr vor Reiseantritt geliefert werden
konnten. Mit ihrer Zusage, die Karten würden bis zum Mittag des Veranstaltungstages
an Ort und Stelle im Hotel übergeben, übernahm die Beklagte über das
Leistungsversprechen hinaus eine besondere Gewähr für das Erreichen des vom
Kläger mit der Reise zum Veranstaltungsort verfolgten Zwecks. Dies folgt unmittelbar
aus ihrem Telefax vom 13.O3.1992, in dem sie die Lieferung der Karten ausdrücklich
"garan-tiert". Im Hinblick auf die Ungewißheit, die sich für den Kläger daraus ergab,
daß die Karten erst in L. übergeben werden sollten, übernahm sie mit dieser Er-
klärung auch die Garantie dafür, daß die Aufwendungen für die Reise nicht "frustriert"
werden würden. Damit setzt sie sich in Widerspruch, wenn sie nunmehr gel-tend
macht, dem Kläger sei durch den Fehlschlag der Reise nur ein ideeller, nach § 253
BGB nicht ersatz-fähiger Schaden entstanden. Das Ergebnis einer am Ge-bot von
Treu und Glauben orientierten Vertragsausle-gung (§ 157 BGB) kann deshalb nur
sein, daß die Par-teien übereingekommen sind, die Geltung des § 253 BGB für den
Fall der Nichterfüllung abzubedingen und die Aufwendungen des Klägers bei der
Bewertung seines Er-füllungsinteresses in vollem Umfang als "rentabel" zu
behandeln.
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Bei Zugrundelegung dieses Parteiwillens hat der Kläger einen Schaden erlitten, der
dem Umfang seiner Aufwendungen für die Flugreise und für den Aufenthalt am
Veranstaltungsort entspricht. Ob die Aufwendungen objektiv angemessen waren, ist
unerheblich. Eine Kürzung des Ersatzanspruchs auf ein "vernünftiges" Maß würde
der Rentabilitätsvermutung zuwiderlaufen, die es gerade ermöglichen soll, das zu
entschädigende Erfüllungsinteresse nicht nach objektiven Kriterien zu bemessen,
sondern nach den vom Gläubiger selbst als sinnvoll und lohnend (rentabel)
eingeschätzten Aufwendungen. Im übrigen mußte die Beklagte bei dem von ihr
angesprochenen Personenkreis von vornherein davon ausgehen, daß sich Flug- und
Hotelkosten in der oberen Preiskategorie bewegen würden. Es ist deshalb nicht zu
beanstanden, daß das Landgericht die vom Kläger aufgewandten Kosten für eine
Flugreise erster Klasse und den Aufenthalt in einem Hotel der oberen Preisklasse in
vollem Umfang als ersatzfähig angesehen hat. Allerdings kann der Kläger nur die
Aufwendungen ersetzt verlangen, die tatsächlich durch die beabsichtigte Teilnahme
an der Filmpreisverlei-hung veranlaßt waren. Insoweit kann ihm nur eine
Entschädigung für die Kosten zugebilligt werden, die entstanden wären, wenn er am
Tag vor der Veranstal-tung, d. h. am 29. März, angereist wäre. Von den gel-tend
gemachten Hotelkosten entfallen auf den 29. und 3O. März 1.274,96 US $. Das sind
nach dem unstreiti-gen Kurs von 1,682 DM umgerechnet 2.144,48 DM. Ent-
sprechendes gilt für den vom Kläger in Anspruch ge-nommenen Mietwagen, dessen
Kosten nur für die Hälfte der viertätigen Mietzeit zu ersetzen sind. Die hälf-tigen
Kosten belaufen sich auf 84,41 US $, umgerech-net 141,98 DM.
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Insgesamt steht dem Kläger hiernach folgender An-spruch zu:
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Flugkosten 16.143,OO DM,
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Hotelkosten 2.144,48 DM,
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Mietwagenkosten 141,98 DM
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zusammen: 18.429,46 DM.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit folgt aus §§ 7O8 Nr. 1O, 711
ZPO.
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Der Senat läßt die Revision zu, weil die Sa-che im Hinblick auf die Anwendbarkeit
der Ren-tabilitätsvermutung bei der Verfolgung ideel-ler Vertragsziele grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ob mit dem Urteil auch von einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofes (eventuell BGHZ 99, 192) abgewichen wird,
kann offen bleiben.
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