Urteil des OLG Köln vom 31.03.2005

OLG Köln: vollstreckbarkeit, formelle rechtskraft, berufungsfrist, name, anschlussberufung, erschwerung, anfechtung, bedürfnis, zustellung, vollstreckung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 20 U 32/05
31.03.2005
Oberlandesgericht Köln
20. Zivilsenat
Beschluss
20 U 32/05
Landgericht Köln, 91 O 162/04
Das Rubrum des am 02.02.2005 verkündeten Vorbehalts-
Anerkenntnisurteils der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Köln - 91 O 162/04 - wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers
dahingehend berichtigt, dass der Name des Klägers zu 1) K-V I1 (nicht I2)
lautet.
Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig
sein dürfte.
Die Kläger erhalten Gelegenheit, bis zum 20.04.2005 Stellung zu
nehmen.
G r ü n d e
I.
Der Name des Klägers zu 1) war auf seinen Antrag gem. § 319 ZPO wegen eines
offensichtlichen Schreibefehlers zu berichtigen.
II.
Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat ihre Berufung für unzulässig
ansieht und beabsichtigt, sie durch Beschluss gem. § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
Für eine Berufung mit dem alleinigen Ziel einer Abänderung der Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit fehlt den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis. Sie sind zwar
insoweit durch das Urteil beschwert, als die Vollstreckung aus dem Urteil vor Eintritt der
Rechtskraft erschwert wird. Diese Beschwer lässt sich indes durch eine auf die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beschränkte Berufung nicht beseitigen,
vielmehr wird diese Beschwer durch die Einlegung der Berufung vertieft.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wirkt nur bis zum Eintritt der
formellen Rechtskraft. Wird keine Berufung eingelegt, wird das Urteil nach Ablauf der
Berufungsfrist formell rechtskräftig und ist ab dann ohne Einschränkung vollstreckbar. Eine
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Entscheidung über die Berufung kann im Hinblick auf die Berufungs- und
Berufungsbegründungsfrist sowie die Berufungserwiderungsfrist innerhalb der Frist von
einem Monat ab Zustellung des Urteils in aller Regel nicht ergehen.
Umgekehrt führt die Einlegung der Berufung dazu, dass die formelle Rechtskraft
hinausgeschoben wird.
Für den Fall, dass ganz oder teilweise Berufung eingelegt wird, sieht das Gesetz die
Möglichkeit einer Vorabentscheidung und damit der Korrektur einer sachlich unrichtigen
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit vor.
Nach § 718 ZPO ist - wenn eine Partei Berufung eingelegt hat und sich daher der Eintritt
der formellen Rechtskraft verzögert - auf Antrag über die vorläufige Vollstreckbarkeit vorab
zu verhandeln und entscheiden. Im Falle einer nur teilweise eingelegten Berufung gilt §
537 ZPO für den Teil, gegen den Berufung nicht eingelegt ist.
Ein weitergehendes Bedürfnis für eine isolierte Anfechtung der Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit besteht aus den oben genannten Gründen nicht. Denn nach
Ablauf der Berufungsfrist entfallen die angeordneten Beschränkungen ohne weiteres, wenn
gegen das Urteil Berufung nicht eingelegt wird.
Der Senat folgt daher nicht der ohne nähere Begründung in Literatur (Heß, in:
Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 718 Rdnr. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., vor §§ 708
- 720, Rdnr. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Einf §§ 708 - 720,
Rdnr. 6) und Rechtsprechung (OLG Nürnberg, NJW 1989, 842) vertretenen Auffassung,
wonach die Berufung auch auf die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beschränkt werden kann. Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg erging
erst 4 Monate nach Urteilsverkündung; ohne Einlegung der Berufung wäre das Urteil
bereits vorher in formeller Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass es unbeschränkt
vollstreckbar gewesen wäre. Ob etwas anderes für eine Anschlussberufung (hierzu OLG
München, FamRZ 1990, 84) gilt oder in diesem Fall § 718 ZPO eingreift, kann offen
bleiben.
Unabhängig davon ist fraglich, ob durch die angeordnete Erschwerung der vorläufigen
Vollstreckbarkeit die für die Berufung erforderliche Beschwer von 600,00 EUR erreicht ist.
Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 20.04.2005 Stellung zu
nehmen oder die Berufung zur Ersparung von Gerichtskosten binnen dieser Frist
zurückzunehmen.