Urteil des OLG Köln vom 07.09.2000

OLG Köln: haftbefehl, fluchtgefahr, anklageschrift, beihilfe, vollzug, bewährung, wohnung, mitgliedschaft, untersuchungshaft, widerruf

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 430/00
Datum:
07.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 430/00
Normen:
StPO § 116
Leitsätze:
Eine Verschärfung von Auflagen und Weisungen ist jederzeit möglich.
Tenor:
Der angefochtene Beschluß - durch welchen der
Verschonungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 20. Juli 1999 (502
Gs 3140/99) aufgehoben und der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom
16. März 1999 (502 Gs 1194/99) wieder in Vollzug gesetzt worden war -
wird aufgehoben.
Damit verbleibt es bei dem vorgenannten Verschonungsbeschluß, der
durch Beschluß des Landgerichts Köln vom 02. August 2000 (109-
12/00) abgeändert worden war. Dieser wird um die nachfolgenden
Auflagen zu 5. und 6. ergänzt und zur Klarstellung insgesamt wie folgt
neu gefaßt:
Die Angeklagte wird unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls des
Amtsgerichts Köln vom 16.03.1999 (502 Gs 1194/99) unter folgenden
Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont:
1.
Sie hat sich zweimal wöchentlich bei der für ihre Wohnung zuständigen
Polizeidienststelle R., H.straße 4, xxxxx R., zu melden.
2.
Sie hat jeden Wohnungswechsel binnen 1 Woche der
Staatsanwaltschaft Köln zu dem Aktenzeichen 104 Js 20/99 anzuzeigen.
3.
Sie hat Vorladungen des Gerichts und der Ermittlungsbehörde pünktlich
und gewissenhaft Folge zu leisten.
4.
Sie darf Deutschland nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Köln
verlassen.
5.
Sie hat ihren Reisepaß zu den Akten abzugeben.
6.
Sie hat Sicherheit durch Hinterlegung von DM 20.000,- in barem Geld zu
leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten hierin
entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Angeklagte befand sich vom 16. März 1999 bis zum 20. Juli 1999 in
Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Köln (502 Gs 1194/99) vom
16. März 1999. In diesem auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl
wurden ihr 11 selbständige Handlungen der Umsatzsteuerhinterziehung sowie
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zur Last gelegt. Der dem Haftbefehl
zugrunde liegende Steuerschaden ist dort wegen täterschaftlicher
Umsatzsteuerhinterziehung auf 1.229.654,96 DM und wegen Beihilfe zur
Steuerhinterziehung der "Kolonnenschieber" zusätzlich auf 1.069.265,19 DM beziffert.
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Der Senat hat eine Haftbeschwerde der damaligen Beschuldigten durch Beschluß vom
8. Juni 1999 (2 Ws 286/99) verworfen.
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Durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 20. Juli 1999 (502 Gs 3140/99) ist die
damalige Beschuldigte unter im einzelnen bezeichneten Auflagen zu 1. bis 4. (u.a. zu 1.:
Meldepflicht zweimal wöchentlich bei dem für ihre Wohnung zuständigen
Polizeiabschnitt in K.) vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden.
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Die Staatsanwaltschaft hat mit Abschlußverfügung vom 19. Juni 2000 eine
Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154 a StPO vorgenommen, soweit es um
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung geht; weiterhin ist gemäß § 154 Abs. 1
StPO verfahren worden, soweit die Beschuldigte im Verdacht stand, auch Lohnsteuern
und Sozialabgaben hinterzogen sowie Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung der
jeweiligen Kolonnenschieber und Auftraggeberfirmen geleistet zu haben. Ebenfalls
unter dem 19. Juni 2000 ist Anklage erhoben worden. Die Anklageschrift legt der
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Angeklagten L. insgesamt zehn Fälle der Steuerhinterziehung, indem die
Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis
gelassen wurden, sowie zwei Fälle der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung zur Last.
Der Gesamtsteuerschaden (einschließlich der Beihilfefälle) gemäß der Anklageschrift
beträgt zusammengerechnet 6.372.921,77 DM.
Zusammen mit dem Eröffnungsbeschluß vom 25. Juli 2000 hat die Strafkammer
entschieden, daß die Angeklagte L. "verschont" bleibt. Nachdem die Angeklagte in
Erfüllung der Auflage gemäß Ziffer 2. des Verschonungsbeschlusses vom 20. Juli 1999
ihren Wohnungswechsel von K. nach R. angezeigt und eine Meldebestätigung
vorgelegt hatte, hat ihr die Strafkammer durch Beschluß vom 2. August 2000 in
Abänderung von Ziffer 1. des Verschonungsbeschlusses vom 20. Juli 1999 aufgegeben,
sich ab sofort zweimal wöchentlich bei der nunmehr für ihre Wohnung zuständigen
Polizeidienststelle in R. zu melden; dieser Beschluß fährt fort: "Im übrigen bleibt der
Verschonungsbeschluß unverändert in Kraft".
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Am ersten Tag der Hauptverhandlung, dem 11. August 2000, hat am Vormittag vor
Eintritt in die Verhandlung ein "Rechtsgespräch" zur möglichen Straferwartung
stattgefunden.
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Nach der Mittagspause hat die Kammer durch verkündeten Beschluß vom selben Tage
den Verschonungsbeschluß vom 20. Juli 1999 aufgehoben und den - unveränderten -
Haftbefehl des Amtsgerichts vom 16. März 1999 wieder in Vollzug gesetzt. Der
Beschluß ist mit der Begründung auf § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO gestützt, daß die
erkennende Kammer erstmals und entgegen der Erwartung der Angeklagten darauf
hingewiesen habe, daß diese nach Aktenlage mit einer Verurteilung von mehr als sechs
Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen habe.
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Gegen diesen Beschluß hat die Angeklagte durch Schriftsätze ihrer Verteidiger vom 11.
und 14. August 2000 Beschwerde eingelegt, der die Strafkammer durch Beschluß vom
17. August 2000 nicht abgeholfen hat. Beschwerdebegründungen der Verteidiger sind
erst im Verfahren vor dem Senat nachgefolgt.
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II.
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Die gemäß § 304 Abs. 1 statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Anordnung der erneuten Invollzugsetzung des Haftbefehls.
Allerdings erscheint eine Erweiterung der der Haftverschonung zugrunde liegenden
Auflagen nach § 116 Abs. 1 StPO - wie zu Ziffer 5. und Ziffer 6. im Tenor dieses
Beschlusses - sachgerecht.
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Der Widerruf der Aussetzung des Vollzuges ist vorliegend jedenfalls nicht nach § 116
Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 StPO geboten, nachdem sich die Angeklagte an die Auflagen
aus dem Verschonungsbeschluß vom 20. Juli 1999 über ein Jahr lang
beanstandungsfrei gehalten hat. In Betracht kommt allenfalls eine Anwendung der
Bestimmung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO. Dies hat auch die Strafkammer richtig
gesehen. Der Senat teilt aber nicht die Wertung der Strafkammer, daß vorliegend neu
hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.
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Veränderte Umstände im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO liegen nur vor, wenn sie
die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem wesentlichen Punkte
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erschüttern und den Richter bewogen hätten, keine Aussetzung zu bewilligen, wenn er
sie bei seiner Entscheidung schon gekannt hätte (vgl. OLG München NJW 78, 771; OLG
Frankfurt StV 98, 31; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 116 Rn. 28; Boujong
in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 116 Rn. 32; ständige Rechtsprechung auch
des Senats). Solche Umstände können (wie dies in der Antragsschrift der
Generalstaatsanwaltschaft vom 29. August 2000 ausgeführt ist) - müssen aber nicht
notwendig - auch in einer wesentlich höheren objektiven Straferwartung als noch zum
Zeitpunkt der Haftverschonung angenommen liegen, etwa wenn sich dies in einem
ersten noch nicht rechtskräftigen Urteil manifestiert oder in anderer Weise sicher
festgestellt wird. Von einer solch "sicheren" Feststellung kann vorliegend jedoch gerade
nicht ausgegangen werden.
Zwar ist nicht zu verkennen, daß der Gegenstand der Anklageschrift vom 19. Juni 2000
einen weit höheren Steuerschaden erfaßt als dies noch dem Haftbefehl vom 16. März
1999 zugrunde gelegen hatte; dies führt auch zu einer Erhöhung der Straferwartung.
Hierin liegt aber noch kein neuer Umstand, der erst zum Zeitpunkt des Beginns der
Hauptverhandlung am 11. August 2000 aufgetreten wäre. Einerseits ist zu
berücksichtigen, daß entsprechend der Schlußverfügung der Staatsanwaltschaft vom
19. Juni 2000 auch die in dem Haftbefehl vom 16. März 1999 noch mit enthaltenen - und
in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft unberücksichtigt gebliebenen Fälle
der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung der Kolonnenschieber (mit einem Schaden
insoweit von 1.069.265,19 DM) ebenso wie der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer
kriminellen Vereinigung (die als ganze Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von
mindestens 15.814.806,13 DM begangen haben soll) entfallen sind. Andererseits sind
schon vor Anklageerhebung ausweislich des Aktenvermerks des Finanzamts für
Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal über den Stand der Ermittlungen vom
3. April 2000 die Verteidiger in einer Besprechung dahingehend informiert worden, daß
der damaligen Beschuldigten L. nach der Schadensberechnung zum damaligen
Sachstand Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von 5.187.661,83 DM und Beihilfe zur
Umsatzsteuerhinterziehung der Kolonnenschieber in Höhe von 4.930.422,41 DM - also
ein Gesamtschaden von mehr als 10 Millionen DM, der somit über den Gegenstand der
späteren Anklage sogar noch weit hinausging - vorgeworfen werden. All dies war aber
ebensowenig zum Anlaß genommen worden, einen Widerruf der Haftverschonung zu
erwägen wie sodann letztlich die Anklageerhebung vom 19. Juni 2000 mit einem
errechneten Gesamtschaden von mehr als 6,3 Millionen DM. Vielmehr hat die
Strafkammer nicht nur den bestehenden Haftbefehl des Amtsgerichts Köln nicht den
Tatvorwürfen der Anklageschrift angepaßt (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 114
Rn. 9), sondern sogar zweimal mit Beschlüssen vom 25. Juli 2000 und vom 2. August
2000 die bestehende Haftverschonung ausdrücklich bestätigt. Auch zu diesem
Zeitpunkt mußte jedenfalls den Berufsrichtern der Strafkammer aufgrund des der
Anklage zugrunde liegenden Steuerschadens die - soweit überhaupt vorab
einschätzbar - ungefähre Straferwartung bereits gewärtig sein, ohne daß dies zum
Anlaß für einen Widerruf der Haftverschonung genommen wurde.
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"Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO mag zwar die Äußerung der Strafkammer
zur Straferwartung in dem "Rechtsgespräch" vor Beginn der Hauptverhandlung am 11.
August 2000 gewesen sein. Es ist aber auch dies nicht ein Umstand, der die Verhaftung
im Sinne dieser Bestimmung erforderlich macht. Zum einen können solche, auch einer
möglichen Verständigung im Strafverfahren vorangehenden, Äußerungen ebensowenig
eine sichere Grundlage für die später zu verhängende Strafe darstellen wie dies
umgekehrt auch für die Vorstellungen der Verteidigung gilt. Zum anderen ist auch zu
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bedenken, daß etwa die pauschale Annahme, daß einem Steuerschaden von 1
Millionen DM ein Jahr Freiheitsstrafe folgen könnte, nicht absolut gilt. Vorliegend wäre
eine Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB durch Erhöhung derjenigen Strafe
vorzunehmen, die wegen der Umsatzsteuerhinterziehung aus I. 1. der Anklage für das
Jahr 1995 in Höhe von 2.263.528,18 DM verwirkt ist. Auch kann die Vorstellung der
Strafkammer zu Beginn der Hauptverhandlung noch vor Verlesung der Anklage - zu
einem Zeitpunkt also, da die Schöffen den Gegenstand des Verfahrens noch nicht
hinreichend kennen - nur eine sehr vorläufige sein. Schließlich wird es auch noch auf
die Ergebnisse der Hauptverhandlung im einzelnen und insbesondere auf persönliche
Strafzumessungserwägungen ankommen. Selbst der ursprüngliche Hauptbeschuldigte
in dem vorliegenden Gesamtkomplex, der Angeklagte M., war zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.
Liegt somit eine gesicherte Grundlage für die am Ende der Hauptverhandlung zu
verhängende Strafe noch nicht vor, so kommt durchgreifende Bedeutung auch nicht dem
von der Strafkammer angenommenen - von der Verteidigung so nicht bestätigten -
Umstand zu, daß die Angeklagte L. selbst noch am 11. August 2000 von der Erwartung
einer zur Bewährung auszusetzenden (also zwei Jahre nicht übersteigenden)
Freiheitsstrafe ausgegangen sei. Auch wenn man der Kammer in tatsächlicher Hinsicht
zu einer solchen Fehlvorstellung der Angeklagten folgt, ist hierdurch doch nicht etwa
gerade am 11. August 2000 eine Verstärkung des bisherigen Haftgrundes der
Fluchtgefahr (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 116 Rn. 28) eingetreten. Auf die
einzelnen Umstände, die die Annahme der Fluchtgefahr begründen, hatte auch der
Senat die Angeklagte bereits in seiner Entscheidung vom 8. Juni 1999 hingewiesen;
schon dort war - bei noch weit geringerem Gesamtsteuerschaden - ausgeführt, daß mit
einer Strafaussetzung zur Bewährung eher nicht zu rechnen sei. Auch dem
ursprünglichen Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 16. März 1999 lag ebenso wie
dem Haftverschonungsbeschluß vom 20. Juli 1999 bei der Annahme der Fluchtgefahr
die Erwartung einer nicht zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe zugrunde.
Wäre nämlich schon das Amtsgericht Köln von einer Straferwartung von nicht mehr als
zwei Jahren Feiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung ausgegangen, wäre
angesichts der sonstigen persönlichen Umstände der Angeklagten - die seit 1987 in der
Bundesrepublik Deutschland lebt und hier auf Dauer bleiben und auch ihren
vierjährigen Sohn aufwachsen lassen will - Fluchtgefahr gar nicht erst angenommen
worden.
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Daß sich die Fluchtgefahr nicht durch die in dem "Rechtsgespräch" geäußerten
Vorstellungen der Strafkammer zur Straferwartung erhöht hat, zeigt schließlich auch der
Umstand, daß die Angeklagte - obwohl nach dem Eindruck der Strafkammer sehr
überrascht - auch die nachfolgende Mittagspause nicht etwa zum Anlaß genommen hat,
sich dem weiteren Verfahren zu entziehen. Sie ist zur Fortsetzung der
Hauptverhandlung erschienen, hätte sich also - wenn es dann nicht zu ihrer Inhaftierung
gekommen wäre - auch weiterhin der Hauptverhandlung gestellt.
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Kann nach alledem die Entwicklung zu Beginn der Hauptverhandlung am 11. August
2000 nicht zum Anlaß für die erneute Anordnung des Vollzugs des Haftbefehls
genommen werden, so erscheint aber doch im Hinblick auf die gegenüber dem
Haftbefehl nunmehr letztlich schwerwiegenderen Vorwürfe schon der Anklageschrift
eine Erweiterung der der Angeklagten nach § 116 Abs. 1 StPO auferlegten
Anweisungen angezeigt. Eine nachträgliche Verschärfung der Maßnahmen nach § 116
Abs. 1 StPO ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO
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zulässig (Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 116 Rn. 21). Es erscheint sachgerecht und
ausreichend - wie im übrigen auch von der Verteidigung in dem vorliegenden
Beschwerdeverfahren angeboten -, daß die Angeklagte ihren Reisepaß abgibt, um -
wenngleich sich die Angeklagte auch insoweit bislang an die Auflagen gehalten hat -
eine etwaige Ausreise nach Rumänien doch zu hindern. Die Sicherheitsleistung in
Höhe von 20.000,00 DM würde von einem Dritten (wohl dem jetzigen Lebensgefährten
der Angeklagten) erbracht; gerade dies mindert einen etwaigen Fluchtanreiz zusätzlich,
weil bei einem Verfall der Sicherheit auch persönliches Vertrauen enttäuscht würde.
Zur Klarstellung hat der Senat die Auflagen aus dem ursprünglichen
Haftverschonungsbeschluß vom 20. Juli 1999 und die Erweiterungen hierzu (nunmehr
Ziffern 5. und 6.) im Tenor des vorliegenden Beschlusses nochmals einheitlich
zusammengefaßt. Es ist der Strafkammer unbenommen, ggf. ihrerseits die Auflagen je
nach aktuellem Sachstand (z. B. Ersetzen der polizeilichen Meldepflicht für die Tage, an
denen die Angeklagte ohnehin zur Hauptverhandlung erscheint) abzuändern.
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Der Senat geht davon aus, daß die nunmehr wieder in Kraft getretene
Außervollzugsetzung des Haftbefehls auch schon deswegen hinreichender Anlaß für
die Angeklagte ist, sich dem weiteren Verfahren zu stellen, weil nur auf diese Weise
auch in Betracht kommt, daß sie eine letztlich rechtskräftig verhängte Strafe im offenen
Vollzug antreten kann.
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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 467 Abs. 1 StPO
analog.
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