Urteil des OLG Köln vom 14.06.1996

OLG Köln (scheck, geschäftsführung ohne auftrag, computer, konto, protest, leasingvertrag, sparkasse, interesse, bank, höhe)

Oberlandesgericht Köln, 19 U 254/95
Datum:
14.06.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 254/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 O 235/95
Schlagworte:
Bereicherung Anspruch Erlöschen Scheckforderung
Normen:
BGB § 812, ScheckG §§ 12, 40
Leitsätze:
Wird von einem Dritten dem Lieferanten ein Scheck zur Bezahlung einer
Lieferung ausgestellt, der teilweise nicht gedeckt ist, und stellt der
Lieferant dem Empfänger der Lieferung auf dessen Wunsch den zur
Deckung des Schecks erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung, so daß
der Scheck eingelöst werden kann, so besteht kein
Bereicherungsanspruch des Lieferanten gegenüber dem Dritten.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Schluß-Urteil der 29. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 2.11.1995 - 29 O 235/94 - wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der
Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,-- DM abzuwenden, wenn nicht
zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten
können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer
Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht
werden.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner wegen einer Warenbestellung im
Mai 1993 über 171.856,40 DM in Höhe eines Restbetrages von 60.000,-- DM in
Anspruch genommen, wobei die Parteien erstinstanzlich darüber gestritten haben, ob
die Bestellung von der Fa. S. Computer, deren alleiniger Inhaber der Beklagte zu 1) war,
oder von einer in Gründung befindlichen GmbH erfolgt ist, deren Mitgesellschafter die
Beklagte zu 2) gewesen sein soll. Jedenfalls hatte die Beklagte zu 2) für die fragliche
Bestellung am 28.5.1993 einen Scheck über 171.856,40 DM unterzeichnet, der auf ein
Konto ausgestellt war, dessen Inhaberin sie selbst, über das aber auch der Beklagte zu
1) zeichnungsberechtigt war; dieses Konto wurde als Geschäftskonto des vom Beklagte
zu 1) betriebenen Einzelhandelsunternehmens verwendet, in dem die Beklagte zu 2) bis
August 1993 als Angestellte beschäftigt war. Der Scheck war bei Vorlage nicht
ausreichend gedeckt. Die bezogene Sparkasse unterrichtete die Beklagte zu 2) am
1.6.1993, daß der Scheck zu Protest gehen werde, wenn das Konto nicht bis 12.00 Uhr
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desselben Tages mit 60.000,-- DM aufgefüllt werde. Deshalb setzte sich der Beklagte zu
1), der von der Beklagten zu 2) hiervon unterrichtet wurde, mit der Klägerin in
Verbindung. Der Beklagte zu 1) hatte verwandtschaftliche Bindungen zu Vertretern der
Klägerin; deren Geschäftsführer Wolfgang B. ist sein Schwager, deren damaliger
Geschäftsführer Willi B. ist sein Bruder und deren damaliger weiterer Geschäftsführer
Max Freischem ist ebenfalls sein Schwager. Um den Scheck zu retten, wurde eine
Vereinbarung getroffen, wonach die Klägerin dem Beklagten zu 1) ihrerseits einen
Scheck über 60.000,-- DM ausstellte, den dieser zugunsten des Kontos der Beklagten
zu 2) einzahlte, woraufhin die Sparkasse den Betrag von 171.856,40 DM an die
Klägerin auszahlte.
Ebenfalls am 1.6.1993 kam es zum Abschluß eines Vertrages, durch den der Beklagte
zu 1) - auftretend als Vertreter der "S.-Computer GmbH i.Gr.", den Beitritt zu einem
Leasingvertrag über einen PKW Porsche Carrera 911 erklärte, dessen Leasingnehmerin
bis zu diesem Zeitpunkt allein die Klägerin gewesen war. Das Fahrzeug wurde nach
Übernahme durch den Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) angemeldet. Aus der
späteren Sicherstellung und Instandsetzung dieses Fahrzeugs sind der Klägerin Kosten
von 12.290,52 DM entstanden, hinsichtlich deren sie ebenfalls die Beklagten als
Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafteten ihr für die Warenlieferung
und den Leasingvertrag als Gründungsgesellschafter der "S.-Computer GmbH i.Gr.".
Hinsichtlich der 60.000,-- DM hafte die Beklagte zu 2) darüber hinaus aus Darlehen,
hilfsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung.
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Die Klägerin hat zunächst beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 72.290,52 DM nebst
12,25 % Zinsen seit dem 23.12.1993 zu zahlen.
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Gegen den Beklagten zu 1) ist unter dem 7.12.1994 ein Teilversäumnisurteil ergangen,
das inzwischen rechtskräftig ist.
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Die Klägerin hat daraufhin beantragt,
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die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin neben dem durch Teilversäumnisurteil
verurteilten Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 72.290,52 DM nebst 12,25 %
Zinsen seit dem 23.12.1993 zu zahlen.
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Die Beklagte zu 2) hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat bestritten, an einem Vertrag über die Gründung einer "S. Computer GmbH"
beteiligt gewesen zu sein; die Geschäfte, aus denen die Klägerin Ansprüche herleite,
beträfen alle nur den Beklagten zu 1); das Konto sei nur formell auf Verlangen des
Beklagten zu 1) hin auf ihr Konto gelaufen. Auch der Leasingübernahmevertrag sei
ohne vorherige Absprache mit ihr geschlossen worden; der Beklagte zu 1) habe sie mit
der Anmeldung des PKW vor vollendete Tatsachen gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie
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wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme wird
auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen. Wegen der
weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen
Entscheidung verwiesen.
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Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung
macht die Klägerin geltend:
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Das Landgericht habe die Sach- und Rechtslage nicht hinreichend gewürdigt. Die
Beschaffung der 60.000,-- DM habe im ureigensten Interesse der Beklagten zu 2)
gelegen, auf deren Bitten sich der Beklagte zu 1) an die Klägerin gewandt habe; die
Klägerin habe deshalb im Auftrag der Beklagten zu 2) gehandelt. Der Scheckforderung
habe sich die Klägerin damit nicht begeben wollen. Sie habe auch darauf bestanden,
daß beide Beklagten im Innenverhältnis die Verpflichtung aus dem Leasingvertrag
übernähmen; mit der vom Beklagte zu 1) verwandten Firmenbezeichnung "S. Computer
i.Gr." hätten beide Beklagten repräsentiert werden sollen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin
neben dem durch Teilversäumnisurteil verurteilten Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die
Klägerin 72.290,52 DM nebst 12,25 % Zinsen seit dem 23.12.1993 zu zahlen;
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ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer
Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
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Die Beklagte zu 2) beantragt,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
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ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank oder
einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet die Aktivlegitimation der
Klägerin. Die Einlösung des Schecks habe keinesfalls in erster Linie im Interesse der
Beklagten zu 2) gelegen, sondern im Interesse des Beklagten zu 1), der Käufer der
Warenlieferung gewesen sei; deshalb habe auch er sich um eine Regelung mit der
Klägerin gekümmert. Sein Interesse ergebe sich auch aus seinen verwandtschaftlichen
Beziehungen zur Klägerseite. Falsch sei auch die Behauptung der Klägerin, mit der
Bezeichnung "S. Computer GmbH i.Gr." auf dem Leasingübernahmevertrag hätten
beide Beklagten repräsentiert werden sollen; es habe weder eine gemeinsame
Gesellschaft der Beklagten gegeben noch den Versuch, eine solche zu gründen.
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Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
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Die Klägerin ist allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) aktivlegitimiert.
Denn die von der Beklagten zu 2) angeführte Abtretung an die Heller Bank betrifft
erkennbar nur Kaufpreisansprüche, wie sich aus dem Rechnungsaufdruck (Bl. 74 ff.
d.A.) ergibt; allein diese hat die Klägerin zur Sicherung ihrer Liquidität factoriert, nicht
dagegen Ansprüche aus der Begebung des Schecks oder aus ungerechtfertigter
Bereicherung, um die es hier geht.
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Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß der Klägerin Kaufpreisansprüche aus
der Warenlieferung im Mai 1993 gegenüber der Beklagten zu 2) nicht zustehen. Das
wird auch von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht weiter vertieft. Die Rechnungen
vom 27. und 28.5.1993 sind adressiert an die "Firma S. Computer, P. B."; hierbei handelt
es sich ausweislich der Gewerbeanmeldung vom 16.11.1992 (Bl. 33 d.A.) um eine
Einzelhandelsfirma des Beklagten zu 1) (Peter Paul B.), in der die Beklagte zu 2)
ausweislich des Arbeitsvertrages seit dem 15.4.1993 als kaufm. Angestellte beschäftigt
war (Bl. 30 d.A.). Daß die Einzelhandelsfirma nicht versehentlich oder auf Wunsch der
Beklagten als Bestellerin in den Rechnungen aufgeführt ist, sondern tatsächlich als
solche von der Klägerin angesehen wurde, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen T.,
der seinerzeit Verkäufer im Innendienst bei der Klägerin war; er hat bekundet, man sei
damals davon ausgegangen, daß der Beklagte zu 1) Alleininhaber der Fa. S. Computer
war. Deshalb spielt es auch keine Rolle, ob der Beklagte zu 1) allein oder zusammen
mit der Beklagten zu 2) oder diese allein bestellt hat; bei unternehmensbezogenen
Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, daß der Betriebsinhaber
Vertragspartei werden soll (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 164 Rn 2 m.w.N.).
Durch die Bestellung ist also keine Verbindlichkeit der Beklagten zu 2) begründet
worden.
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Die Beklagte zu 2) haftet der Klägerin auch nicht allein deshalb, weil sie der Klägerin
einen teilweise ungedeckten Scheck über 171.856,40 DM ausgestellt hat, mit dem die
Rechnungen vom 27. und 28.5.1993 beglichen werden sollten. Der Auffassung der
Klägerin, die Beklagte zu 2) hafte für die Restforderung unabhängig davon, ob sie auch
als Bestellerin anzusehen sei, weil der Scheck in Höhe von 60.000,-- DM nicht gedeckt
war und die Klägerin deshalb ihrerseits einen Scheck über 60.000,-- DM zur Verfügung
gestellt habe, vermag der Senat nicht zu teilen.
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Richtig ist, daß die Klägerin die Beklagte zu 2) nach § 12 ScheckG als Ausstellerin hätte
in Anspruch nehmen und nach § 40 ScheckG hätte Rückgriff nehmen können, wenn der
Scheck zu Protest gegangen wäre. Da der Scheck aber eingelöst worden ist, scheiden
Ansprüche nach dem ScheckG aus.
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Die Klägerin hat die 60.000,-- DM auch nicht aufgrund eines ihr von der Beklagten zu 2)
erteilten Auftrags oder gerade für die Beklagte zu 2) zur Verfügung gestellt, so daß
Ansprüche aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 BGB)
ausscheiden; das wirkliche oder mutmaßliche Einverständnis der Beklagten zu 2) damit,
daß die Klägerin das Konto "auffüllte" und so einen Protest des Schecks verhinderte,
reicht für die Annahme, die Klägerin habe damit ein Geschäft gerade für die Klägerin
besorgen wollen, nicht aus (vgl. hierzu Palandt - Thomas, BGB, 54. Aufl., § 683 Rn 5).
Einer derartigen Annahme stehen auch gewichtige Tatsachen entgegen, auf die die
Beklagte zu 2) zu Recht hingewiesen hat. Mit dem Scheck sollte eine Verbindlichkeit
des Beklagten zu 1), nicht der Beklagten zu 2) getilgt werden. Der Beklagte zu 1) hat
unstreitig am 1.6.1993 die Verhandlungen mit der Klägerin geführt, es lag in seinem
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ureigensten Interesse, die Angelegenheit mit der Klägerin zu bereinigen, zumal
zwischen ihm und den Vertretern der Klägerin verwandtschaftliche Bande bestanden.
Die Klägerin hat ihm, nicht der Beklagten zu 2) den Scheck über 60.000,-- DM
ausgestellt. Das alles macht deutlich, daß die Vereinbarung vom 1.6.1993 in erster Linie
den Interessen des Beklagten zu 1) zu dienen bestimmt war und daß der Beklagte zu 1)
hierbei für sich handelte; die anderslautende, erstmals im Berufungsverfahren in dieser
Form aufgestellte und durch Zeugnis des Beklagten zu 1) unter Beweis gestellte
Behauptung der Klägerin ist angesichts dieser Fakten unglaubhaft und erkennbar von
der Absicht geprägt, einen weiteren, möglicherweise solventeren Schuldner als den
Beklagten zu erlangen, so daß es der Vernehmung des hierzu benannten Beklagten zu
1) nicht bedarf. Sie steht auch im Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen in
der Klageschrift, wo es heißt, der Beklagte zu 1) habe sich zur Klägerin begeben und
diese gebeten, ihm dabei behilflich zu sein, daß der von der Beklagten zu 2)
ausgestellte Scheck nicht zu Protest gehe. Davon, daß der Beklagte zu 1) sich auf
Veranlassung der Beklagten zu 2) an die Klägerin gewandt und die Klägerin auf ihre
Bitte hin den Scheck ausgestellt hat, findet sich in der Klageschrift kein Wort.
Die Klägerin hat auch keinen Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) gegenüber der
Beklagten zu 2). Das folgt daraus, daß sie die 60.000,-- DM aufgrund einer zwischen ihr
und dem Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarung geleistet hat, wobei der Beklagte zu
1), wie aufgezeigt, nicht lediglich als Bote oder unmittelbarer Stellvertreter handelte.
Selbst wenn in diesem Fall die Hingabe des Schecks des rechtlichen Grundes entbehrt
hätte, so bestünde ein Bereicherungsanspruch grundsätzlich nur innerhalb des
Leistungsverhältnisses und nicht gegenüber dem Dritten, an den der
Vermögensgegenstand vom Empfänger weitergereicht worden ist (vgl. Palandt-Thomas,
a.a.O., § 812 Rn 41, 45 ff.). Umsoweniger besteht dann aber ein Bereicherungsanspruch
gegenüber der Beklagte zu 2), wenn mit Rechtsgrund geleistet worden ist, im Gefolge
dieser Leistung die Beklagte zu 2) aber dadurch, daß der Empfänger (Beklagter zu 1))
den Scheck ihrem Konto gutgebracht hat, vor einem Protest des Schecks und dessen
Folgen bewahrt worden ist.
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Eine Haftung der Beklagten zu 2) für die aus dem Leasingvertrag entstandenen Kosten
scheidet ebenfalls aus, weil die Beklagte zu 2) ausweislich der Vertragsurkunde dem
Leasingvertrag nicht beigetreten ist; Vertragspartner ist allein der Beklagte zu 1)
geworden. Das bestätigt auch der eigene Vortrag der Klägerin, wonach beabsichtigt
gewesen sei, den Vertrag auf beide Beklagten umzuschreiben; hierzu sei der
Leasinggeber aber nicht bereit gewesen. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, der
Beklagte zu 1) habe durch den GmbH-Zusatz verdeutlicht, daß beide Beklagten
verpflichtet werden sollten, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben; denn sie hat die
Behauptung der Beklagten zu 2), keinen GmbH-Vertrag mit dem Beklagten zu 1)
geschlossen zu haben, nicht widerlegt; aus dem zu dem Akten gereichten Protokoll über
die Vernehmung des Notars Ba. (Bl. 182 f. d.A.) ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Daß
das Fahrzeug möglicherweise von beiden Beklagten benutzt wurde und auch auf die
Beklagte zu 2) zugelassen wurde, erklärt sich daraus, daß die Beklagte zu 2) mit dem
Beklagten zu 1) zusammenlebte; der Beklagte zu 1) mag Gründe gehabt haben, nicht
als Halter in Erscheinung zu treten. Jedenfalls begründet dies allein ebensowenig wie
die durch Zeugnis des Beklagten zu 1) unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin,
der Beklagte zu 1) "habe zum Ausdruck gebracht, daß beide Beklagten im
Innenverhältnis die Schuld mitübernehmen wollten", eine Haftung der Beklagten zu 2)
für das Leasinggut. Hierzu hätte es eigener Erklärungen der Beklagten zu 2) gegenüber
der Klägerin bedurft, die aber offensichtlich nicht erfolgt sind; worauf die Klägerin sich
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stützt, sind allein Erklärungen des Beklagten zu 1) ihr gegenüber.
Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu
tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Beschwer für die Klägerin und Berufungsstreitwert: 72.290,52 DM
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