Urteil des OLG Köln vom 31.05.1994

OLG Köln (zpo, vergleich, partei, beschwerde, antrag, bewilligung, umstände, wirkung, einkommen, leistung)

Oberlandesgericht Köln, 25 WF 76/94
Datum:
31.05.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 76/94
Normen:
§ 114 ZPO; § 115 ZPO; § 124 NR. 4 ZPO;
Leitsätze:
Verpflichtet sich eine mittellose Partei in einem Prozeßvergleich, auf die
ihr bewilligte Prozeßkostenhilfe Raten zu zahlen, so rechtfertigt das
Ausbleiben dieser Zahlungen nicht die Entziehung der
Prozeßkostenhilfe. Vielmehr ist die Ratenzahlungsanordnung ersatzlos
aufzuheben.
G r ü n d e
1
Die als Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin
hat dargelegt und glaubhaft gemacht, daß sie nicht mehr in der Lage und folglich nicht
verpflichtet ist, weiterhin auf die ihr bewilligte Prozeßkostenhilfe Raten zu zahlen. Vor
dem Erlaß des jetzt vom Senat aufgehobenen Beschlusses haben die Parteien am
09.02.1994 vor dem Familiengericht einen Prozeßvergleich geschlossen, inhalts
dessen die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt
verzichtet hat. Die Antragstellerin verfügt nicht über eigene Einkünfte, vielmehr wird sie
seit ihrer Wiederheirat ausschließlich von ihrem derzeitigen Ehemann alimentiert, wenn
davon abgesehen wird, daß sie infolge der inzwischen erfolgten Geburt des aus dieser
Ehe hervorgegangenen Kindes eine zeitlang Erziehungsgeld beziehen wird.
Erziehungsgeld ist indessen kein Einkommen, welches von der hilfsbedürftigen Partei
bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe einzusetzen wäre (vgl. Kalthoener/Büttner,
Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. 219.
2
Die Tatsache, daß die Antragstellerin sich gemäß dem vorerwähnten Vergleich dazu
verpflichtet hat, weiterhin wie bisher auf die ihr bewilligte Prozeßkostenhilfe Raten zu
zahlen, steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen, weil diese Verpflichtung
angesichts der obwaltenden Umstände auf die Bewirkung einer unmöglichen Leistung
gerichtet ist, die als gegenstandslos betrachtet werden muß. Statt dessen war dem mit
der Beschwerde gestellten Antrag stattzugeben, der darauf abzielt, daß die
Antragstellerin von der Ratenzahlungspflicht befreit werden will. Dies konnte freilich erst
mit Wirkung ab April 1994 geschehen, weil dieser Antrag erst gegen Ende März 1994
bei Gericht eingegangen ist.
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