Urteil des OLG Köln vom 08.09.2000

OLG Köln: deutsche bundespost, allgemeine geschäftsbedingungen, telekommunikation, wiederholungsgefahr, unternehmen, zukunft, auflage, einsichtnahme, einverständnis, amtsblatt

Oberlandesgericht Köln, 6 U 199/99
Datum:
08.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 199/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 41/98
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.1999 verkündete Urteil
der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 41/98 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1
Die zulässige Berufung des gegen die D. T. AG klagenden Verbraucherschutzvereins
hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr hat das Landgericht seine Klage, mit der er von
der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen
die von ihr in den Jahren 1995 bis 1997 verwendete Klausel
2
"Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibung
und der Preise werden den Kunden schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen gelten als
genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht schriftlich widerspricht. Die D. T. wird auf
diese Folge im Mitteilungsschreiben besonders hinweisen. Der Widerspruch muss
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung eingegangen sein."
3
aufzunehmen und sich ggf. hierauf zu berufen, zu Recht mit der Begründung
abgewiesen, diese Klausel stehe mit den Regelungen des Gesetzes zur Regelung des
Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden: "AGBG") in Einklang
und führe insbesondere nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der
Vertragspartner der Beklagten, der D. T. AG, im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG.
4
Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwände greifen
nicht durch. Der Senat lässt allerdings nunmehr entgegen seiner in der mündlichen
Verhandlung vom 07.06.2000 geäußerten Rechtsauffassung ausdrücklich offen, ob der
geltend gemachte, in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch dem aus § 13 Abs.
2 Nr. 1 AGBG aktivlegitimierten Kläger schon deshalb nicht zusteht, weil die hierzu
notwendige Wiederholungsgefahr wegen einer bestimmten Besonderheit des
Streitfalles ausnahmsweise auch ohne die Abgabe einer nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH NJW 1992, 3158, 3161 und BGH NJW 1983, 2026)
sonst regelmäßig notwendigen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung
entfallen sein könnte. Das erscheint zweifelhaft, weil der Bundesgerichtshof in seinem
vom Kläger in der Spruchfrist zu den Akten gereichten Urteil vom 12.07.2000 (XII ZR
5
159/98, Blatt 263 ff. d.A.) seiner ständigen Rechtsprechung folgend ausgeführt hat,
grundsätzlich bestehe die Wiederholungsgefahr fort, wenn der Verwender - wie im
Streitfall die Beklagte - noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der von ihm benutzten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben, dem dann aber hinzugefügt hat, es könne
dahinstehen, ob es in diesem Fall überhaupt Umstände geben könne, die die Annahme
des Wegfalls der ursprünglich bestehenden Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnten.
Die von den Parteien im Berufungsverfahren, insbesondere aber im Verlaufe des ersten
Rechtszuges thematisierte Frage nach dem Wegfall der Wiederholungsgefahr ohne
Unterwerfungserklärung bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil die schon
vor Einreichung der Klage von der Beklagten nicht mehr verwendete Klausel die
Kabelanschlusskunden nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG unangemessen
benachteiligt und deshalb vom Kläger auch nicht zur Unterlassung verlangt werden
kann.
6
Zu Recht gesteht der Kläger zu, dass die beiden Satzbestandteile der angegriffenen, im
Bereich des Bankenverkehrs (vgl. § 1 Abs. 2 AGB-Banken) ebenfalls verwendeten und
dort durchweg als zulässig erachteten Klausel (vgl. nur: Bunte in: Schimansky/Bunte/
Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 6 Rdnr. 10 sowie Staudinger/Schlosser, BGB, 13.
Auflage, § 2 Rdnr. 48)
7
"Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibung
und der Preise werden den Kunden schriftlich mitgeteilt."
8
auf der einen Seite und
9
"Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht schriftlich
widerspricht."
10
auf der anderen Seite jeweils isoliert betrachtet den Regelungen des AGBG nicht
zuwiderlaufen und insgesamt keinen durchgreifenden Wirksamkeitsbedenken
begegnen. Zu Unrecht beanstandet der Kläger indes, wegen ihrer Monopolstellung bei
Kabelanschlussverträgen und der von ihm - dem Kläger - daraus hergeleiteten
Durchsetzungsmacht einerseits und der von ihr konkret gewählten Verknüpfung dieser
Satzbestandteile andererseits umgehe die Beklagte in rechtlich gemäß § 9 Abs. 1
AGBG zu mißbilligender Weise die Notwendigkeit einer einvernehmlichen, von der
Zustimmung des Kunden abhängigen Änderung insbesondere der Preise, indem sie
ihren Kunden den Eindruck vermittele, sie sei berechtigt, Änderungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibung und der Preise einseitig zu
beschließen, während sie durch die gewählte Genehmigungsfiktion in Wirklichkeit
rechtlich eine einvernehmliche Vertragsänderung zu bewirken beabsichtige. Aus
diesem Grunde würden die Vertragspartner der Beklagten praktisch gezwungen, dem
Angebot der Beklagten (§ 145 BGB) in zulässiger Weise (vgl. § 10 Nr. 5 a) und b)
ABGB) durch Schweigen zuzustimmen, da sie im Falle ihres Widerspruchs die
Kündigung des Kabelanschlussvertrages durch die Beklagte zu gegenwärtigen hätten.
Von einer unangemessenen und im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG unbilligen, durch die
Kombination von Angebot und Genehmigungsfiktion bewirkten Benachteiligung der
Kabelanschlusskunden kann nämlich schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die
Beklagte zur Änderungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und namentlich
ihrer durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation genehmigten
11
Preise einer Zustimmungserklärung ihrer Vertragspartner überhaupt nicht bedarf. Denn
die die Frage der wirksamen Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
regelnde Bestimmung des § 2 AGBG fand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG in der für den
Streitfall maßgeblichen Fassung des Artikel 12 XXVII des Gesetzes zur Neuordnung
des Postwesens und der Telekommunikation vom 14.09.1994 (BGBl I, 2325) für die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der darin festgelegten
Leistungsentgelte der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost
hervorgegangen Unternehmen, zu denen auch die Beklagte zählt, keine Anwendung,
sofern - wovon im Streitfall auszugehen ist - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
ihrem Wortlaut im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
veröffentlicht worden waren und bei den Niederlassungen der genannten Unternehmen
zur Einsichtnahme bereitgehalten wurden. Die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG statuierte
Ausnahme von § 2 AGBG sollte eine gleichmäßige Anwendung der
Geschäftsbedingungen und Leistungsentgelte der aus dem Sondervermögen Deutsche
Bundespost hervorgegangen Unternehmen gewährleisten. Das Einverständnis des
Kunden mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen war und ist deshalb
nicht nur bei der Begründung des Vertragsverhältnisses, also "bei Vertragsschluss" im
Sinne des § 2 Abs. 1 AGBG, entbehrlich, sondern auch dann, wenn das Unternehmen
während der Dauer des Vertrages seine Geschäftsbedingungen ändert oder neu fasst
und die Änderung bzw. Neufassung zum Vertragsbestandteil (auch) der "Altverträge"
gemacht werden soll (so ausdrücklich BGH NJW 1998, 3188, 3189). Ein Einverständnis
des Kunden mit dieser Vertragsänderung, das bei Geltung des § 2 AGBG
möglicherweise sogar ausdrücklich erklärt werden müsste, ist also nach § 23 Abs. 2 Nr.
1 a AGBG in Verbindung mit den Bestimmungen der TKV 1995 im Interesse der
gleichmäßigen Anwendung geänderter oder ergänzter Allgemeiner
Geschäftsbedingungen für Alt- und Neukunden überhaupt nicht mehr erforderlich (BGH,
a.a.O.). Allgemeine Geschäftsbedingungen und ihre Neufassungen werden in solchen
Fällen vielmehr auch ohne eine entsprechende Einbeziehungsvereinbarung
Vertragsinhalt (statt vieler: BGH, a.a.O. und Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Auflage 2000, §
23 AGBG Rdnr. 5).
Wie notwendige oder von der Beklagten gewünschte Vertragsänderungen auch
hinsichtlich der Leistungsentgelte bewirkt werden, bestimmt sich nach § 6 und § 13 Abs.
3 der aufgrund des § 9 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und
des Postwesens vom 14.09.1994 (BGBl I, 2325, 2371) erlassenen, später durch die
Kommunikations-Kundenschutzverordnung 1997 (BGBl I, 2910) ersetzten
Telekommunikationsverordnung 1995 (TKV 1995). Danach hat die Beklagte
Monopoldienstleistungen der vorliegenden Art zu den jeweils geltenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu erbringen. Diese werden nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TKV 1995
unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 TKV 1995 in ihrer jeweils gelten Fassung
Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TKV
1995 können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre Änderungen in die
Vertragsverhältnisse einbezogen werden, indem ihr Wortlaut im Amtsblatt veröffentlicht
und bei den Niederlassungen der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
zur Einsichtnahme bereitgehalten wird. Nach Ablauf einer bestimmten Frist (§ 6 Abs. 2
Satz 2 TKV 1995) werden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
automatisch wirksam, die Kunden sind lediglich zusätzlich in geeigneter Form über
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren, vor dieser
Information werden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuungunsten
der Kunden nicht wirksam, § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TKV 1995. Werden die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuungunsten der Kunden geändert, kann der
12
betroffene Kunde das Vertragsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt kündigen, das
Kündigungsrecht erlischt erst, wenn der Kunde hiervon nicht binnen bestimmter Frist
Gebrauch macht und vorher auf das Kündigungsrecht hingewiesen worden ist, § 6 Abs.
4 TKV 1995. Aus § 13 Abs. 3 TKV 1995 folgt, dass die Beklagte für ihre
Monopoldienstleistungen nur die vom Bundesministerium für Post und
Telekommunikation genehmigten Leistungsentgelte erheben darf.
Für den Streitfall hat das folgende Konsequenz: Die Beklagte ist berechtigt, ihre vom
Bundesministerium für Post und Telekommunikation (und heute im Geltungsbereich der
TKV 1997 von der Regulierungsbehörde) genehmigten Leistungsentgelte von ihren
Kunden auch dann einzufordern, wenn es an einer ausdrücklich erklärten,
stillschweigenden, entbehrlichen oder auch fingierten Zustimmungserklärung des
Kabelanschlusskunden und damit an einer einvernehmlich durch Angebot und
Annahme im Sinne der § 145 ff. BGB getroffenen vertraglichen Regelung fehlt. Bedarf
es insoweit aber keines Konsenses, benachteiligt die Beklagte ihre Kunden nicht
unangemessenen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG, wenn sie ihnen eine seinerzeit vom
Bundesministerium für Post und Telekommunikation zu genehmigende Preisänderung
mitteilt und - ohne dass die Beklagte insoweit überhaupt eine Verpflichtung träfe - darauf
verweist, sie sehe die Änderungen als genehmigt an, wenn der Kunde ihnen nicht
binnen bestimmter Frist schriftlich widerspreche.
13
Hat das Landgericht die Klage demgemäß zu Recht abgewiesen, war die Berufung des
Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO und der aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO
folgenden Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit zurückzuweisen.
14
Die gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzusetzende Beschwer des Klägers beträgt
16.000,00 DM.
15
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache ist schon deshalb nicht von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO, weil die
Beklagte die angegriffene Klausel unstreitig schon vor Klageerhebung nicht mehr
verwendet hat und es bei lebensnaher Betrachtungsweise sehr unwahrscheinlich
erscheint, dass sich die Beklagte in Zukunft abweichend von der Regelung des § 23
Abs. 2 Nr. 1 a AGBG und den damit korrespondieren Bestimmungen der
Kommunikations-Kundenschutzverordnung in der jeweils gültigen Fassung eines
Regelwerkes bedienen könnte, das Änderungen insbesondere der
Leistungsbeschreibung und der Preise durch Konsensualvertrag und damit durch
Angebot und Annahme vorsieht. Auch beruht das vorliegende Urteil nicht auf einer
Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes
16
oder des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, § 546 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 ZPO (vgl. insbesondere BGH NJW 1998, 3188, 3189).
17