Urteil des OLG Köln vom 29.01.2001

OLG Köln: alleinstehende person, auflage, wohnung, hausrat, pfändung, fahrtkosten, erwerbstätigkeit, beschwerdegrund, stadt, zwangsvollstreckung

Oberlandesgericht Köln, 2 W 256/00
Datum:
29.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 256/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 10 T 228/00
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 5. Dezember
2000 wird der Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
27. Oktober 2000 - 10 T 228/00 - teilweise geändert und insgesamt unter
Zurückweisung der weiteren Beschwerde im übrigen wie folgt neu
gefaßt: Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 19.
September 2000 wird der Beschluß des Rechtspflegers des
Amtsgerichts Köln vom 12. September 2000 - 282 M 6477/97 - teilweise
dahin geändert, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des
Amtsgerichts Köln vom 20. Februar 1997 gemäß § 850 f Abs. 1 ZPO
unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages des Schuldners
vom 18. August 2000 dahingehend ergänzt wird, daß dem Schuldner
mindestens 2.136,55 DM pro Monat, mit Wirkung ab dem 29. November
2000 jedoch nur 1.618,95 DM pro Monat pfandfrei verbleiben müssen.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Gläubigerin
zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und
der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen. Der Antrag des
Schuldners vom 5. Dezember 2000 auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
1.
2
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aufgrund eines Titels aus dem Jahre
1993 wegen rückständiger Unterhaltsforderungen für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis
zum 28. Februar 1997 und wegen laufenden Unterhalts ab dem 1. März 1997 die
Zwangsvollstreckung. Sie hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des
Amtsgerichts Köln vom 20. Februar 1997 - 282 M 6477/97 - erwirkt, durch den die
angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung von
Arbeitslohn gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen werden. Auf Antrag des
Schuldners vom 18. August 2000 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Köln durch
Beschluß vom 12. September 2000 gemäß § 850 f Abs. 1 ZPO den pfändungsfreien
Betrag auf 2.136,55 DM pro Monat festgesetzt.
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Auf die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom
19. September 2000 hat das Landgericht durch Beschluß vom 27. Oktober 2000 - 10 T
228/00 - den Beschluß des Rechtspflegers teilweise abgeändert und den unpfändbaren
Betrag auf monatlich 1.618,95 DM (Regelsatz Haushaltsvorstand: 495,00 DM;
Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit: 273,50 DM; 30 % Zuschlag für einmalige
Leistungen: 148,50 DM; angemessene Unterkunftskosten: 425,00 DM; Pauschale für
Arbeitsmittel: 10,00 DM; zu zahlender Kindesunterhalt: 200,00 DM; Fahrtkosten: 50,00
DM; Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung: 16,95 DM) festgesetzt.
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Gegen diesen ihm am 23. November 2000 zugestellten Beschluß wendet sich der
Schuldner mit der weiteren Beschwerde vom 5. Dezember 2000, die am 6. Dezember
2000 beim Landgericht eingegangen ist, und mit er sich unter anderem darauf beruft, er
habe laufende monatliche Aufwendungen in Höhe von 643,64 DM (Telefon, Strom,
GEZ, Versicherungen, "S.-Versand". Zudem macht er unter Vorlage einer Kopie eines
neu abgeschlossenen Mietvertrages geltend, seine monatliche
Mietzahlungsverpflichtung betrage 760,00 DM.
5
2.
6
a)
7
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist unzulässig, soweit der Schuldner
mit der weiteren Beschwerde unter Hinweis auf weitere monatliche Aufwendungen die
Erhöhung des unpfändbaren Betrages über den durch den Beschluß des Amtsgerichts
Köln vom 12. September 2000 festgesetzten Betrag von 2.136,55 DM begehrt.
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Im Verfahren der Zwangsvollstreckung ist die weitere Beschwerde gemäß den §§ 568
Abs. 2 Satz 2, 793 Abs. 2 ZPO nur gegeben, wenn durch den angefochtenen Beschluß
ein "neuer selbständiger Beschwerdegrund" gesetzt worden ist. Voraussetzung dafür ist,
daß das Amtsgericht und das Landgericht ungeachtet der Fassung der jeweiligen
Beschlußgründe im Ergebnis voneinander abweichend entschieden haben. Darüber
hinaus kommt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nur noch dann in Betracht,
wenn das Verfahren des Landgerichts bei der Entscheidung über die Erstbeschwerde
an einem wesentlichen Mangel leidet und die mit der weiteren Beschwerde
angefochtene Entscheidung möglicherweise auf diesem Verfahrensfehler beruht (vgl.
Senat ZIP 1989, 131; Senat, NJW-RR 1990, 511; Senat, ZIP 1995, 1832 [1833]; Senat,
ZIP 1995, 1835; Senat, Rpfleger 1996, 79 [80]; Senat InVo 1997, 139; Zöller/Gummer,
ZPO, 21. Auflage 1999, § 568 Rdnr. 6 ff., 16 ff.).
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Hinsichtlich der mit der weiteren Beschwerde begehrten Erhöhung des pfandfreien
Betrages über die in dem Beschluß des Rechtspflegers vom 12. September 2000
vorgenommene Festsetzung stimmen die Vorentscheidungen überein. Das Landgericht
hat in diesem Punkt die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Insoweit ist auch ein
Verstoß des Landgerichts gegen wesentliche Verfahrensvorschriften dargelegt oder
sonst aus den Akten ersichtlich.
10
b)
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Soweit das Landgericht den unpfändbaren Betrag herabgesetzt hat, ist die weitere
Beschwerde des Schuldners gemäß §§ 568 Abs. 2, 793 ZPO statthaft. Hierdurch wird
der Schuldner durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts neu und
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selbständig beschwert, weil das Landgericht die Erstentscheidung des Amtsgerichts
vom 12. September 2000 zu seinen Lasten abgeändert hat.
Die weitere Beschwerde ist jedoch nur zu einen geringen Teil begründet.
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Voraussetzung der Gewährung des Pfändungsschutzes nach § 850 f Abs. 1 lit. a) ZPO
ist, daß der Schuldner den Nachweis führt, daß bei Anwendung der Tabelle zu § 850 c
ZPO der notwendige Lebensunterhalt für sich und die Personen, denen er Unterhalt zu
gewähren hat, nicht gedeckt ist. Dem Schuldner kann auf seinen Antrag nach § 850 f
ZPO auch bei der Pfändung des Arbeitseinkommens wegen eines gesetzlichen
Unterhaltsanspruchs gemäß 850 d ZPO ein weiterer Betrag pfandfrei belassen werden
(Stöber, Forderungspfändung, 12. Auflage 1999, Rdnr. 1176k).
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Das Landgericht hat den Betrag, der dem Schuldner auf seinen Antrag nach § 850 f Abs.
1 ZPO als pfandfrei zu belassen ist mit 1.618,95 DM pro Monat nicht zu gering
bemessen. Insoweit ist der Senat nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob die von dem
Landgericht gegenüber dem Amtsgericht vorgenommenen Abänderungen hinsichtlich
der Mietzahlungen und der Aufwendungen für die Altersicherung/Sterbegeld zutreffend
waren. Diese sind nur unselbständige Positionen der im Rahmen der Festsetzung des
pfändungsfreien Betrages zu berücksichtigenden Bedarfsposten, so daß der Senat als
Tatsacheninstanz auch die Richtigkeit der anderen Bedarfsposten überprüfen muß (vgl.
allgemein: Senat, NJW 1992, 2836; Rpfleger 1999, 548); denn das
Verschlechterungsverbot hindert nur im Ergebnis an einer Unterschreitung der vom
Landgericht festgesetzten Pfändungsgrenzen.
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Ebensowenig ist der Senat - wie auch das Amtsgericht und das Landgericht - an die von
dem Schuldner vorgelegte Bescheinigung des Sozialamtes der Stadt K. vom 11. Juli
2000 über die Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs, die das Amtsgericht und das
Landgericht bei ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, gebunden. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Senates (NJW 1992, 2836; Rpfleger 1996, 118 = OLGR 1996, 75
[76]; Rpfleger 1999, 548) haben das Vollstreckungsgericht bzw. die ihm im
Rechtsmittelzug übergeordneten Gerichte bei der Entscheidung nach § 850 f Abs. 1 lit.
a) ZPO den im Einzelfall anzunehmenden Sozialhilfebedarf des Schuldners in eigener
Verantwortung zu ermitteln, wobei eine entsprechende Bescheinigung des örtlich
zuständigen Sozialamtes lediglich eine Entscheidungshilfe in Form einer behördlichen
Auskunft darstellt, deren Richtigkeit das Gericht eigenverantwortlich überprüfen muß.
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Bei der Prüfung eines Antrages gemäß § 850 f ZPO ist zunächst der Sozialhilfebedarf
zu berücksichtigen. Dieser beträgt für den alleinstehenden Schuldner bis zum 30. Juni
2000 547,00 DM und ab dem hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 1. Juli 2000 550,00
DM (§ 22 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 22
BSHG - Regelsatzverordnung). Besondere Umstände, die es vorliegend gemäß § 22
Abs. 1 Satz 2 BSHG rechtfertigen könnten (vgl. hierzu allgemein: Zöller/Stöber, ZPO, 22.
Auflage 2001, § 850 f Rdnr. 2), von diesen Regelsätzen abzuweichen, werden weder
von der Gläubigerin aufgezeigt noch ergeben sie sich aus den Akten.
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Den Zuschlag für die einmaligen Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 1 BSHG ist nach
ständiger - auch dem Landgericht bekannten Rechtsprechung - des Senates mit 20 %
des Sozialhilfebedarfs anzusetzen (Senat, NJW-RR 1993, 1156; Rpfleger 1999, 548).
Dieser Betrag reicht zur Instandsetzung und Anschaffung von Bekleidung, Schuhwerk,
Hausrat und sonstigen Gebrauchsgütern aus. Neben diesem Zusachlag sind nicht die
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auf freiwilliger Basis abgeschlossenen Versicherungen (Hausrat-, Haftpflicht- und
Rechtsschutzversicherung etc.) zu berücksichtigen.
Für Erwerbstätige ist seit der Aufhebung des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG durch Art. 7 des
Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23.
Juni 1993 (BGBl I 944 (951) ein bestimmter Prozentsatz des Regelsatzes als
Mehrbedarf nicht mehr vorgesehen und darf - auch nicht mehr bei Bestimmung des nach
Abschnitt 2 des BSHG zu bemessenden notwendigen Lebensunterhalts - angesetzt
werden (Senat, Rpfleger 1999, 548 [549]; KG Rpfleger 1994, 373; Stöber,
Forderungspfändung, 12. Auflage 1999, Rdnr. 1176e; Zöller/Stöber, a.a.O., § 850 f.
Rdnr. 2). Die Berufstätigkeit des Schuldners kann jedoch besondere Bedürfnisse aus
persönlichen und beruflichen Gründen verursachen, zu deren Deckung nach § 850 f
Abs. 1 lit. b ZPO ein weiterer Einkommensteil pfandfrei zu belassen ist. Diese durch die
Erwerbstätigkeit tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen (wie Fahrgeld,
Arbeitskleidung, Verpflegungsmehraufwendung, Berufshaftpflichtversicherung usw.)
können durch einen einzelfallbezogenen Zuschlag zu den Regelsätzen berücksichtigt
werden (Stöber, a.a.O.). Unter Beachtung dieser Grundsätze sind die vom Landgericht
angesetzten und nicht weiter begründeten 273,50 DM erheblich zu hoch bemessen. Der
Senat hält vorliegend unter Berücksichtigung der Angaben des Schuldners einen Betrag
von monatlich 60,00 DM (50,00 DM Fahrtkosten; 10,00 DM Pauschbetrag) für
angemessen. Anhaltspunkte dafür, daß dem Schuldner durch seine Erwerbstätigkeit
weitere besondere Aufwendungen entstehen, die diesen Betrag übersteigen, ergeben
sich weder aus der vorgelegten Bescheinigung des Sozialamtes der Stadt K. noch
werden sie von dem Beschwerdeführer aufgezeigt. Die von dem Beschwerdeführer
geltend gemachten weiteren Kosten für Telefon, Strom, GEZ und S.-Versand sind
bereits in den Regelsätzen berücksichtigt und können nicht gesondert geltend gemacht
werden.
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Entgegen der Auffassung des Schuldners in der weiteren Beschwerdeschrift sind die
tatsächlichen Aufwendungen für die zum 1. Oktober 2000 angemietete 3-Zimmer-
Wohnung in Höhe von 760,00 DM nicht in vollem Umfange zu berücksichtigen. Die
Mietkosten sind bei der Berechnung des Bedarfs des Schuldners nur anzuerkennen,
soweit sie angemessen sind (vgl. allgemein: Senat NJW 1992, 2836 [2837]; Senat,
Rpfleger 1999, 548; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Auflage 2001, § 850 f Rdnr. 2 m.w.N.),
wobei die Angemessenheit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls für den
jeweiligen Schuldner zu ermitteln ist. Sozialhilferechtlich werden gemäß § 3
RegelsatzVO die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen nur gewährt, soweit eine Verringerung der Aufwendungen
(insbesondere durch Wohnungswechsel oder Teilvermietung) durch den
Sozialhilfeempfänger nicht zumutbar ist. Eine Orientierungshilfe und einen Anhaltspunkt
für die nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten allenfalls noch angemessene Miete
sieht der Senat (z.B. NJW 1992, 2836 [2837]; Rpfleger 1999, 548; vgl. auch KG,
Rpfleger 1994, 373) in den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes. Das Wohngeldrecht
kann zwar nicht dem Sozialhilferecht gleichgestellt werden, weil der mit dem
Wohngeldrecht verfolgte Zweck weiter geht als derjenige der Sozialhilfegewährung und
nicht nur dem Schutz des Existenzminimums des Schuldners dient. Das rechtfertigt
indes den Schluß, daß auch im Sozialhilferecht die nach § 3 RegelsatzVO
angemessenen Aufwendungen auf Dauer nicht höher liegen können als die Kosten, die
nach dem Wohngeldgesetz zu berücksichtigen sind (Senat, NJW 1992, 2836 [2837]).
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Auszugehen ist bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages von den
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Unterkunftskosten für eine alleinstehende Person im Sinne des § 8 Abs. 1
Wohngeldgesetzes. Die Höchstbeträge nach dem Wohngeldgesetz belaufen sich je
nach Lage und Ausstattung der Wohnung zwischen 312,93 DM und 723,66 DM. Dem
Schuldner ist sozialhilferechtlich gesehen auch eine Veränderung seiner Wohnsituation
zuzumuten. Der Unterhaltstitel der Gläubigerin stammt bereits aus dem Jahre 1993 und
der Schuldner hat die unangemessen große und teure 3-Zimmer-Wohnung in Kenntnis
der bestehenden titulierten Unterhaltsverpflichtung während des vorliegenden
Verfahrens angemietet. Vorliegend bedarf es indes keiner abschließenden Festlegung,
welcher Höchstbetrag konkret für die vom Schuldner angemietete Wohnung
angemessen ist. Ebenso kann es dahinstehen, ob die freiwilligen Aufwendungen für die
zusätzliche Altersicherung und das Sterbegeld in voller Höhe zu berücksichtigen sind.
Selbst wenn man die Beträge jeweils berücksichtigt, wird der vom Landgericht
festgesetzte Pfändungsfreibetrag nicht erreicht. Ausgehend von den vorstehenden
Ausführungen errechnet sich der monatliche Pfändungsfreibetrag gemäß § 850 f Abs. 1
ZPO wie folgt:
Sozialhilfebedarf 550,00 DM
22
20 % Pauschale 110,00 DM
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Miete 760,00 DM
24
Sterbegeld/Zusatz-Alterssicherung 92,60 DM
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Fahrtkosten etc. 60,00 DM
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insgesamt 1.572,60 DM
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Insgesamt ergibt sich daher, daß das Landgericht den Sozialhilfebedarf nicht zum
Nachteil des Schuldners zu niedrig berechnet hat, so daß insoweit die Beschwerde
keinen Erfolg haben kann.
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Das Rechtsmittel ist allerdings begründet, soweit das Landgericht den Beschluß des
Amtsgerichts vom 12. September 2000 rückwirkend geändert hat. Da das Amtsgericht
die Wirkung dieses Beschlusses nicht vom Eintritt seiner Rechtskraft abhängig gemacht
hat, ist er mit seiner Bekanntgabe wirksam geworden Durch die unbedingte
Heraufsetzung des Pfändungsbetrages auf 2.136,55 DM ist daher die zuvor
ausgebrachte Pfändung teilweise, nämlich in Höhe dieses Freibetrages, mit der Folge
aufgehoben worden, daß sie durch die abändernde Entscheidung des Landgericht nicht
wieder aufleben, sondern daß der Umfang der Pfändung nur mit Wirkung für die Zukunft
wieder ausgedehnt werden konnte (vgl. Senat; NJW-RR 1987, 380; Senat OLGR 1992,
187; Senat, Beschluß vom 16. September 1998, 2 W 125/98; Thomas/Putzo, 22. Auflage
1999, § 829 Rdnr. 50; Zöller/Stöber, a.a.O., § 766 Rdnr. 30). Wirksam geworden ist die
mit dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts ausgesprochene Herabsetzung des
Pfändungsfreibetrages gemäß § 829 Abs. 2 ZPO erst mit der Zustellung dieses
Beschlusses an die Drittschuldnerin. Daher ist die Entscheidungsformel des
angefochtenen Beschlusses entsprechend abzuändern.
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2.
30
Die weitere Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2
31
ZPO zurückgewiesen werden.
3.
32
Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der
weiteren Beschwerde muß bereits deshalb abgelehnt werden, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen zum ganz überwiegenden
Teil nicht die nach § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht hat. Soweit die weitere
Beschwerde zu einer teilweisen Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung führt,
sind in Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO keine zusätzlichen Kosten entstanden.
Abgesehen davon hat der Schuldner bisher keine vollständig ausgefüllte Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der die Angaben
bestätigenden Belege vorgelegt.
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Der Senat weist den Schuldner vorsorglich darauf hin, daß gegen diesen Beschluß kein
weiteres Rechtsmittel gegeben ist, § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
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Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: bis 1.000,00 DM
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(entsprechend § 57 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO i.V.m. § 17 Abs. 1 GKG; auch soweit das
Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist
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