Urteil des OLG Köln vom 21.08.2006

OLG Köln: wiedereinsetzung in den vorigen stand, vergütung, gesetzgebungsverfahren, aufgabenbereich, verfügung, rechtsmittelfrist, datum

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 164/06
Datum:
21.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 164/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 453/05
Tenor:
Dem Beteiligten zu 2. wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist gewährt.
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.) gegen den
Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. April 2006
– 1 T 453/05 – wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
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1.
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Dem Beteiligten zu 2. ist gemäß § 22 Abs. 2 FGG gegen die Versäumung der Frist zur
Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde Wiedereinsetzung aus den Gründen der
Verfügung des Vorsitzenden vom 24.07.2006 zu gewähren, da er diese fristgerecht
beantragt hat.
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2.
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Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g
Abs. 5 S. 2 FGG) und nunmehr auch formgerecht eingelegt.
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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des
Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
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Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug
genommen werden.
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Ergänzend ist in Hinblick auf das Vorbringen mit der Rechtsbeschwerde darauf
hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung einer pauschalen Vergütung für
Betreuer in § 4 Abs. 1 VBVG eine abschließende, auch sonstige Aufwendungen
betreffende Regelung getroffen und dies in § 4 Abs. 2 VBVG klar gestellt hat. Auf die
Überlegungen des Landgerichts zum Gesetzgebungsverfahren, in dem die Frage der
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zusätzlichen Vergütung von Aufwendungen diskutiert und ablehnend entschieden
wurde, wird – zur Vermeidung von Wiederholungen - Bezug genommen. Insoweit
besteht auch keine Lücke im Vergütungsrecht für Betreuer, wie der Beteiligte zu 2. meint
(vgl. auch Fröschle, Betreuungsrecht 2005, S. 65). Selbst wenn, auch wegen der
Notwendigkeit besonderer Aufwendungen, die gesetzlich vorgesehenen
Vergütungssätze in § 4 VBVG sehr knapp bemessen sein sollten – worüber der Senat
nicht zu entscheiden hat -, ist es den Gerichten verwehrt, von der erst am 01.07.2005 in
Kraft getretenen gesetzlichen Regelung, die auch den vorliegenden Fall umfaßt,
abzuweichen.
Der weiteren Argumentation des Beteiligten zu 2., die geltend gemachten Kosten für den
Nachsendeantrag seien solche, die eine Betreuung in diesem Aufgabenbereich erst
ermöglichen und die deshalb nicht unter § 4 Abs. 2 VBVG fallen, kann nicht gefolgt
werden. Vielmehr handelt es sich bei diesen Kosten um typische, anläßlich der
Betreuung entstandene Aufwendungen. Ein Fall berufstypischer Tätigkeit, die gemäß §
1835 Abs. 3 BGB gesondert in Rechnung gestellt werden kann, liegt nicht vor.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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