Urteil des OLG Köln vom 10.05.2000

OLG Köln: fahrbahn, gegenverkehr, geschwindigkeit, fahrlässigkeit, gefahr, bremse, kennzeichen, verkehrsunfall, datum

Oberlandesgericht Köln, 26 U 49/99
Datum:
10.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 49/99
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 13 O 170/99
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn
vom 30. September 1999 - 13 O 170/99 - dahin abgeändert, dass der
Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 10.217,59 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 18. März 1999 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des
Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin nimmt den Beklagten zurecht gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 61, 67 VVG, 15
Abs. 2 AKB auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Regulierung des Kaskoschadens in
Anspruch, der durch das Fahrverhalten des Beklagten anlässlich des Unfalls vom 3.
April 1998 an dem Lkw der Versicherungsnehmerin der Klägerin mit dem amtlichen
Kennzeichen EU-HS 567 entstanden ist. Denn der Verkehrsunfall ist auf das grob
fahrlässige Verhalten des Beklagten zurückzuführen.
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Wie der Senat bereits im einzelnen in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2000
ausgeführt hat, hat sich die Bewertung des Verschuldensgrades, der dem Beklagten bei
der Herbeiführung des Unfalls vom 3. April 1998 zur Last zu legen ist, an der konkreten
Verkehrssituation zu orientieren, in der sich der Beklagte am 3. April 1998 befand, als
sich nach seiner Darstellung seine Kaffeekanne hinter dem Bremspedal seines
Kraftfahrzeugs verfing und es ihm nicht gelungen sein soll, sie mit dem Fuß bei Seite zu
schieben. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, er habe wegen starken Regens
abbremsen müssen, so dass seine auf dem Beifahrersitz abgestellte Tasche in den
Fußraum des Kraftfahrzeugs gefallen sei und die darin befindliche Kanne sich aus der
Tasche gelöst habe. Der Beklagte macht nicht geltend, dass sich zu dieser Zeit ein
anderer Verkehrsteilnehmer vor ihm auf seiner Fahrbahn befunden habe. Jedenfalls
unter diesen Umständen war es daher nicht geboten, mit der Hand in den Fußraum zu
greifen, um die Kanne hinter der Bremse zu entfernen. Denn bei einem solchen
Manöver - während der Weiterfahrt des Kraftfahrzeugs ausgeführt - handelt es sich um
ein Verhalten, das in hohem Maß die Gefahr in sich birgt, das Lenkrad zu verreißen, so
dass - wie hier - der Gegenverkehr gefährdet wird oder aber das Kraftfahrzeug die
Fahrbahn nach rechts hin verlässt. In der konkreten Situation nach einem bereits
erfolgen Abbremsen und ohne andere Verkehrsteilnehmer vor sich hätte es für den
Beklagten vielmehr ausgereicht, das Kraftfahrzeug mit dem Motor und das Einlegen
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kleinerer Gängen abzubremsen, es ausrollen zu lassen und sodann die Feststellbremse
zu betätigen, oder aber die letzte vom Kraftfahrzeug noch eingehaltene Geschwindigkeit
mittels der Feststellbremse abzubremsen, um sodann gefahrlos die Kaffeekanne
entfernen zu können.
Diese zutreffende Verhaltensweise liegt so offen auf der Hand, dass dem Beklagten
vorgeworfen werden muss, außer Acht gelassen zu haben, was einem jeden unmittelbar
einleuchtet. Darauf, aus Angst unrichtig gehandelt zu haben, kann der Beklagte sich
nicht berufen, denn immerhin hat er dadurch, dass er seine Tasche mit der Kaffeekanne
ungesichert auf dem Beifahrersitz abgestellt hat, wenn auch nicht grob fahrlässig, so
doch mit einfacher Fahrlässigkeit die Ursache dafür gesetzt, dass die Kaffeekanne in
den Fußraum fallen konnte; ein solcher Geschehensablauf ist nach einem heftigen
Abbremsen eines Kraftfahrzeugs nicht unvorhersehbar, so dass der Beklagte sich
darauf einstellen musste.
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Die Höhe des entstandenen Schadens ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die
Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 288 BGB.
5
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Wert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten: 10.217,59 DM
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