Urteil des OLG Köln vom 10.01.1991

OLG Köln (abweisung der klage, verhältnis zu, nicht öffentlich, gemeinde, gaststätte, tapete, wahl, privatrecht, bwo, sache)

Oberlandesgericht Köln, 7 U 87/90
Datum:
10.01.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 87/90
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 32/90
Schlagworte:
Beschädigung Amtshaftung Miete
Normen:
GG Art. 34; BGB §§ 839, 31, 89, 831
Leitsätze:
1. Die Anmietung oder Entleihe von Räumlichkeiten durch einen Träger
öffentlicher Verwaltung ist ein sogenanntes fiskalisches Hilfsgeschäft,
das stets privatrechtlichen Regeln folgt, auch wenn in den Räumen eine
hoheitliche Tätigkeit ausgeübt wird. 2. Beschädigt ein Beamter eine von
seiner Dienststelle angemietete oder entliehene Sache, so beurteilen
sich die Ansprüche des Eigentümers allein nach Privatrecht,
unabhängig davon, ob die schädigende Handlung dem hoheitlichen
oder dem privatrechtlichen Wirkungskreis des Beamten zuzuordnen ist.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. April 1990 verkündete
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 32/90 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der
Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus abgetretenem Recht der
Gastwirtin M. O. geltend. Diese stellt der Klägerin seit Jahren für die Durchführung
von Wahlen einen Raum ihrer Gaststätte als Wahlraum zur Verfügung. Nach den
Bundestagswah-len vom 25.1.1987 ließ sie den Raum neu tapezieren, weil die alte
Fototapete angeblich beschädigt worden war. Zur Erstattung der entstandenen
Kosten sind weder die Klägerin noch die Beklagte bereit. Die Klägerin ist der Ansicht,
für das Handeln des Wahlvorstandes sei die Beklagte verantwortlich. Sie hat sich die
Ansprüche der Gastwirtin abtreten lassen. Sie behauptet, der Wahlvorsteher habe die
Tapete im Anschluß an die Wahl beim Entfernen der mit Klebezetteln an der Wand
befestigten Wahlhin-weise (Wahlbekanntmachung und Musterstimmzettel)
beschädigt. Mit ihrer Klage hat sie Ersatz der Re-paraturkosten in Höhe von 672,60
DM zuzüglich einer Auslagenpauschale von 30,-- DM, zusammen 702,60 DM,
gefordert.
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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.4.1990 abgewiesen. Es hat gemeint,
die behaupte-te Schädigung der Tapete stelle zwar eine Amts-pflichtverletzung dar
und sei auch der Ausübung ei-nes öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG zu-
zurechnen; haftende Körperschaft sei aber nicht die Beklagte, sondern die Klägerin
selbst, weil die Mitglieder des Wahlvorstandes von der Gemeinde er-nannt und mit
hoheitlichen Befugnissen ausgestattet worden seien und bei der Entfernung der
Hinweise auch Aufgaben der Gemeinde wahrgenommen hätten.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Die
Beklagte tritt der Berufung entgegen.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das
angefochtene Urteil und auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze
sowie auf das Protokoll der Senatssit-zung vom 15.11.1990 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Abweisung der
Klage ist jeden-falls im Ergebnis gerechtfertigt.
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Aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB in Verbindung mit
Art. 34 GG haftet die Beklagte schon deshalb nicht, weil der Wahlvor-steher, der die
Tapete beschädigt haben soll, dabei nicht "in Ausübung eines ihm anvertrauten
öffentli-chen Amtes" (Artikel 34 GG) gehandelt hat.
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Das Rechtsverhältnis, aus dem die Klägerin ihren Anspruch herleitet, ist nicht
öffentlich-rechtli-cher, sondern privatrechtlicher Natur. Die Inhabe-rin der Gaststätte
hat der Klägerin den Wahlraum unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Die dieser
Nutzungsüberlassung zugrundeliegende Übereinkunft stellt sich als Leihvertrag im
Sinne des § 598 BGB dar. Die Rechte und Pflichten aus einem solchen Vertrag
beurteilen sich auch dann ausschließlich nach privatrechtlichen Normen, wenn die
Vertrags-partei, der die Nutzung überlassen wird, ein Träger öffentlicher Verwaltung
ist. Denn die Beschaffung der für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen
Räumlichkeiten, sei es durch Kauf, Miete oder Lei-he, ist ein typisches sogenanntes
fiskalisches Hilfsgeschäft, das stets privatrechtlichen Regeln folgt, auch wenn in den
Räumen eine hoheitliche Tä-tigkeit ausgeübt wird.
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Privatrechtlich einzuordnen sind dabei nicht nur die aus dem Vertrag selbst
erwachsenden Rechte und Pflichten, sondern auch außervertragliche, insbe-sondere
deliktische Ansprüche. Für die Teilnahme der öffentlichen Verwaltung am
allgemeinen Privat-rechtsverkehr gilt der Grundsatz der Gleichordnung, dessen
Geltung nicht auf die vertragliche Ebene be-schränkt werden kann. Beschädigt ein
Beamter eine von seiner Dienststelle angemietete oder entliehene Sache, so
beurteilen sich die Ersatzansprüche des Eigentümers allein nach Privatrecht.
Unerheblich ist dabei, ob die schädigende Handlung dem hoheit-lichen oder dem
privatrechtlichen Wirkungskreis des Beamten zuzurechnen ist. Sie ist im Verhältnis
zu dem geschädigten Eigentümer auch dann privatrecht-lich zu qualifizieren, wenn
sie im übrigen, bezogen auf die sonstigen Dienstpflichten des Beamten, ho-heitliche
Züge trägt. Die Möglichkeit einer derar-tigen Doppelwirkung staatlichen Handelns ist
von der Rechtsprechung auch auf anderen Gebieten wie dem des
Wettbewerbsrechts und des Rundfunkrechts seit langem anerkannt (BGHZ 66, 182,
186; 228, 237; 67, 81, 85; 82, 375, 383; NJW 1990, 2815, 2817) .
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Demnach kann im Ergebnis dahinstehen, ob das angeb-lich schadenverursachende
Entfernen der Wahlbe-kanntmachung und des Musterstimmzettels von den Wänden
des Wahlraums noch der Durchführung der Wahl zuzuordnen und damit hoheitlich zu
qualifizieren ist. Im Verhältnis zur Inhaberin der Gaststätte äu-ßerte es jedenfalls nur
privatrechtliche Wirkungen. Damit entfällt neben der Haftung nach Artikel 34 GG auch
eine Ersatzpflicht der Beklagten aus dem Ge-sichtspunkt des enteignungsgleichen
Eingriffs.
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Nach Privatrecht hat die Inhaberin der Gaststätte keine Ansprüche gegen die
Beklagte erlangt.
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Vertragliche Ansprüche kommen nicht in Betracht. Partei des Leihvertrags war nicht
die Beklagte, sondern die Klägerin. Ihr oblag die Beschaffung des Wahlraums im
Rahmen der ihr bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zukommenden
organisatori-schen Hilfsfunktion (vgl. OLG München, VersR 1979, 1065). Dabei
handelt es sich um eine staatliche Auftragsangelegenheit, bei deren Erledigung die
Ge-meinde im eigenen Namen handelt.
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Für eine - deliktische - Haftung aus § 89 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 BGB fehlt es
an der Vorausset-zung, daß der Verursacher des Schadens ein "verfas-sungsmäßig
berufener Vertreter" (§ 31 BGB) sein muß. Hierzu zählen nur Personen, denen
"bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen,
eigenverantwortlichen Erfüllung zu-gewiesen sind" (BGHZ 49, 19, 21). Eine so
wesentli-che, für die Beklagte repräsentative Funktion kann dem Wahlvorsteher nicht
beigemessen werden.
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Ebensowenig haftet die Beklagte für das Handeln des Wahlvorstehers als
Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB. Zu der Verrichtung, bei der es zur
Schädigung der Tapete gekommen sein soll, hat die Beklagte den Wahlvorsteher
nicht bestellt. Das Entfernen der Wahlhinweise gehört nicht zu den Aufgaben des
Bun-des, sondern zu den der Gemeinde übertragenen Hilfsfunktionen. Schon das in
§ 48 Abs. 2 BWO gere-gelte Anbringen der Hinweise ist Bestandteil der
Verrichtungen, die als "Wahlbekanntmachung der Ge-meindebehörde" (Überschrift
des § 48 BWO) insgesamt der Gemeinde zugewiesen sind. Aus der Vorschrift des §
49 Nr. 7 BWO, wonach die Gemeinde dem Wahl-vorsteher vor Beginn der
Wahlhandlung einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug zu
überge-ben hat, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im übri-gen ist das Entfernen der
Hinweise rechtlich nicht ohne weiteres - als eine Art "actus contrarius" - demselben
Aufgabenkreis zuzuordnen wie das Anbrin-gen. Es gleicht mehr einer bloßen
Aufräumarbeit, mit der die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rück-gabe der
Räume erfüllt wird. Diese Verpflichtung oblag der Klägerin.
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Schließlich ist die Beklagte nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Ersatzpflicht
befreit, weil ihr ein Verschulden bei der Auswahl des Wahlvorstehers nicht zur Last
fällt. Ausgewählt worden sind die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht von der
Beklag-ten, sondern von der Klägerin (§ 6 Abs. 1 BWO). Für ein etwaiges
Auswahlverschulden hat deshalb die Klägerin einzustehen (vgl. § 831 Abs. 2 BGB).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbar-keit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 702,60 DM.
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