Urteil des OLG Köln vom 21.10.1996

OLG Köln: wichtiger grund, brauerei, händler, hotel, irrtum, vertragsverletzung, kartellrecht, verpachtung, restaurant, vermietung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 12 U 59/96
21.10.1996
Oberlandesgericht Köln
12. Zivilsenat
Urteil
12 U 59/96
Landgericht Köln, 15 O 452/95
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlußurteil der 15. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 1995 -15 O 452/95-
abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin weitere
26.981,59 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 11.5.1995 zu zahlen. Die
Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten jeweils zur Hälfte zu
tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht über den von den
Beklagten im ersten Rechtszug anerkannten Anspruch auf Rückzahlung des gewährten
Darlehens hinaus auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Der Beklagte
zu 1) hat die ihm obliegenden Verpflichtungen aus dem Darlehens- und
Getränkebezugsvertrag vom 21.3./9.4.1994 verletzt und sich hierdurch
schadensersatzpflichtig gemacht, der Beklagte zu 2) haftet aufgrund der von ihm
übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft neben dem Beklagten zu 1).
1.
Eine Verweisung des Rechtsstreits an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts
Düsseldorf, die die Klägerin vorsorglich beantragt hat, kommt nicht in Betracht, da seine
Zuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben ist. Der Kartellsenat ist gem.
§ 92 Abs. 1 S. 2 GWB zuständig für bestimmte ihm durch Gesetz ausdrücklich
zugewiesene Verfahren (ein derartiger Fall liegt hier zweifellos nicht vor) sowie für
Berufungen gegen Endurteile der nach §§ 87, 89 GWB zuständigen (Kartellkammern der)
Landgerichte. Die Kartellkammer des Landgerichts Köln hat hier erstinstanzlich jedoch
nicht entschieden. Es liegt aber auch kein Fall vor, in dem eine Kartellkammer hätte
entscheiden müssen. Deren Zuständigkeit ist nach § 88 GWB nur für solche Klagen
gegeben, die sich aus dem GWB (oder aus Kartellverträgen und -beschlüssen; beides hier
nicht einschlägig) ergeben. Es handelt sich vorliegend jedoch auch nicht um eine Klage
aus dem GWB, sondern um eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung eines
Bierbezugsvertrags. Daß auf diesen Vertrag Bestimmungen des GWB anzuwenden sein
können, reicht für sich allein zur Begründung der Zuständigkeit gem. § 88 GWB nicht aus.
2.
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Es besteht auch - entgegen der von den Beklagten geäußerten Auffassung - keine
Verpflichtung des Senats, den vorliegenden Rechtsstreit gem. § 96 Abs 2 GWB
auszusetzen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, eine Entscheidung des
Kartellgerichts zu den aufgetretenen kartellrechtlichen Fragen einzuholen.
Anlaß für die Schaffung der Vorschrift des § 96 Abs. 2 GWB war die Vorstellung des
Gesetzgebers, daß Gerichte, die keine Kartellgerichte sind, nicht im Wege der Beurteilung
von Vorfragen für das Kartellrecht u.U. bedeutsame Ausführungen machen (vgl. von
Renthe gen. Fink in Gemeinschaftskommentar zum GWB und Europäischen Kartellrecht, 4.
Aufl., § 96 RN 1 sowie K. Schmidt in Immenga/ Mestmäcker, GWB, § 96 RN 4, jeweils unter
Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien). Daß eine derartige Konstellation dann
auftreten kann, wenn die Anwendbarkeit des § 34 GWB auf einen Vertrag in Rede steht, ist
anerkannt (von Renthe gen. Fink a.a.O. RN 14 m.N.). Auch unterliegt es keinem Zweifel,
daß die Vorschrift des § 34 GWB hier einschlägig ist, da der Beklagte zu 1) durch den
Vertrag der Parteien Beschränkungen im Bezug von Getränken unterworfen wird, die von §
18 Abs. 1 Nr. 2 GWB erfaßt werden.
Der Aussetzungszwang besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Ist vielmehr die im
Verfahren vor dem allgemeinen Zivilgericht auftretende Kartellrechtsvorfrage durch die
Rechtsprechung der Kartellgerichte -insbesondere durch die des Kartellsenats des BGH-
umfassend geklärt, besteht keine Verpflichtung zur Aussetzung mehr (BGH NJW 1993, 64,
67 unter IV.2. m.w.N.; ebenso von Renthe gen. Fink a.a.O. RN 18; ähnlich K. Schmidt
a.a.O. RN 24). Diese Auslegung des § 96 Abs. 2 GWB entspricht auch nach der Auffassung
des Senats den Intentionen des Gesetzgebers, da dann, wenn es eine gefestigte
Rechtsprechung der Kartellgerichte gibt und das allgemeine Zivilgericht von ihr nicht
abweicht, dieses Gericht keine bedeutsame Entscheidung zu kartellrechtlichen Fragen trifft,
vielmehr nur die von den Spezialgerichten vorgenommene Rechtsauslegung auf den
Einzelfall anwendet. Eine derartige Situation ist hier gegeben, da die einschlägigen Fragen
zur Auslegung des § 34 GWB durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt
sind, wie nachfolgend dargestellt wird.
3.
Der Vertrag der Parteien ist nicht wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des §
34 GWB nichtig (§ 125 BGB).
In der Rspr. der Kartellgerichte ist zwar seit langem anerkannt, daß sich das
Schriftformerfordernis nicht nur auf denjenigen Teil der Vereinbarung erstreckt, der die
Bindungsabsprache enthält, sondern insbesondere auch auf die Abreden betreffend die
Gegenleistung, die der gebundene Vertragspartner für die unter die Bindung fallenden
Waren zu entrichten hat (z.B. BGH NJW 1978, 822 = WM 1978, 216 = GRUR 1978, 323 =
WuW/E BGH 1498; OLG Düsseldorf Urteil vom 31.7.1979, -U (Kart) 9/79). Diesem
Erfordernis genügt der Vertrag der Parteien jedoch.
§ 5 (1) des Vertrags sieht für den Bierbezug des Beklagten zu 1) 2 Bezugswege vor,
nämlich zum einen den Bezug bei der Brauerei selbst, zum anderen bei "der von ihr gem. §
7 (1) angegebenen Vertriebsstelle". Soweit der Bezug von der Klägerin unmittelbar erfolgt,
bestimmt § 7 (2), daß "die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie die am
jeweiligen Liefertag geltenden Tageslistenpreise der Brauerei (gelten)." Weiter heißt es: "
Die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie Tageslistenpreise werden dem
Kunden von der Brauerei ausgehändigt". Bestimmungen dieser Art genügen, wie der BGH
in der vg. Entscheidung grundsätzlich ausgeführt hat, den Anforderungen des § 34 GWB.
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Diese Auffassung ist in der Folgezeit wiederholt bestätigt worden, so daß eine gefestigte
Rspr. zu dieser Frage vorliegt (vgl. BGH NJW 1979, 865 = WM 1979, 493 u. NJW 1979,
2247 = WM 1979, 675 = GRUR 1979, 488 = WuW/E BGH 1592).
Für den Fall, daß der Beklagte zu 1) das Bier nicht von der Klägerin selbst bezog, sondern
gem. § 7 (1) von dem Getränkefachgroßhändler R., enthält der schriftliche Vertrag der
Parteien keine ausdrückliche Aussage darüber, welche Preise insoweit gelten sollen. Die
Vertragsurkunde enthält auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien sich etwa dahin
verständigt haben könnten, es sollten insoweit entweder ebenfalls die Listenpreise der
Klägerin oder aber eigene Listenpreise des Großhändlers gelten. Soweit die Beklagten mit
Schriftsatz vom 10.9.1996 vorgetragen haben, nach dem ausdrücklichen Willen der
Parteien hätte die jeweilige Preisliste des Händlers gelten sollen, kann ihnen nicht gefolgt
werden. Unabhängig davon, daß die von ihnen behauptete Weitergeltung der Regelung in
§ 2 Abs. 3 des Vertrags vom 25.8.1986 bereits deshalb wenig wahrscheinlich ist, weil § 17
des Vertrags vom 21.3./9.4.1991 ausdrücklich bestimmt, daß mit Unterzeichnung dieses
Vertrags der frühere Vertrag als im gegenseitigen Einverständnis aufgehoben gilt, hat die
Anhörung des Beklagten zu 2) (der seinerzeit die Vertragsverhandlungen für den Beklagten
zu 1) geführt und den Vertrag für diesen unterzeichnet hat) ergeben, daß eine
übereinstimmende Willensbildung der Beteiligten in diesem Punkt gerade nicht
stattgefunden hat. Der Beklagte zu 2) hat nämlich erklärt, über die Preise, zu denen das
Bier geliefert werden sollte, sei nicht besonders gesprochen worden. Wenn es für ihn - wie
er sich ausgedrückt hat - klar war, daß zum Listenpreis geliefert werden sollte, so handelte
es sich erkennbar um eine einseitige Vorstellung, die deshalb, weil über die Preise nicht
gesprochen worden ist, den Verhandlungsführern der Klägerin nicht bekannt war.
Folglich ist davon auszugehen, daß die Parteien bei Abschluß des
Getränkebezugsvertrags keine Vereinbarung über die Preise getroffen haben, die im
Verhältnis zwischen dem Großhändler R. und dem Beklagten zu 1) gelten sollten. (Daß die
Klägerin eine derartige Preisfestlegung bewußt vermieden hat, weil hierin ein Verstoß
gegen § 15 GWB liegen dürfte [vgl. BGH WM 1981, 687, 688 = BB 1981, 1292 = LM § 34
GWB Nr. 16; BGH GRUR 1981, 675 = WuW/E BGH 1889], mag zu vermuten sein, bedarf
aber keiner weiteren Erörterung.)
Bei dieser Sachlage liegt ein Verstoß gegen § 34 GWB nicht vor. Der BGH hat wiederholt
ausgesprochen, daß die Vorschrift des § 34 GWB keine Anforderungen an den Inhalt eines
dem Formzwang unterliegenden Vertrags stellt. Hieraus folgt, daß dann, wenn die
Vertragsparteien eine Vereinbarung über den zu entrichtenden Preis für die der
Bezugsbindung unterliegenden Getränke nicht getroffen haben, auch keine
schriftformbedürftige Erklärung vorliegt (st. Rspr.; BGHZ 77, 1 = NJW 1980, 1529 = WM
1980, 498 = GRUR 1980, 747; NJW 1981, 343 = WM 1980, 1293 = DB 1980, 1743 =
GRUR 1980, 809; WM 1981, 687 = GRUR 1981, 612; BGHZ 119, 283 = NJW 1993, 64, 65
= WM 1992, 2104 = LM § 34 GWB Nr. 29; Möschel, Recht der
Wettbewerbsbeschränkungen, RN 432; Hennig in Lange/Bunte, Kommentar zum
deutschen und europäischen Kartellrecht, 7. Aufl., § 34 RN 10; Benisch in GK a.a.O. § 34
RN 9; Paulusch, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Brauerei- und Gaststättenrecht, 7.
Aufl., S. 122).
4.
Der Vertrag der Parteien ist auch nicht wegen eines Einigungsmangels unwirksam.
a) Ein offener Einigungsmangel i.S.d. § 154 Abs. 1 BGB kann nicht angenommen werden.
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Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat der Beklagte zu 2) bei den Vertragsverhandlungen
nicht zum Ausdruck gebracht, daß er eine ausdrückliche Regelung über den an den
Großhändler R. zu zahlenden Preis erzielen wollte. Damit liegt ein offener
Einigungsmangel nicht vor. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Die Vorschrift des §
154 Abs. 1 BGB ist nur eine Auslegungsregel. Sie ist nicht anwendbar, wenn sich die
Parteien trotz eines offenen Punktes erkennbar haben vertraglich binden wollen, wobei ein
solcher Wille in der Regel zu bejahen ist, wenn die Parteien im beiderseitigen
Einvernehmen mit der Durchführung des Vertrages begonnen haben (BGHZ 119, 283 =
NJW 1991, 64, 65 u. Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 154 RN 2, jeweils m.w.N.). Die
Durchführung des Vertrags ist aber unstreitig in Angriff genommen, insbesondere hat der
Beklagte auch bei dem Großhändler R. Bier bestellt und den ihm berechneten Kaufpreis
ausgeglichen.
b) Auch ein versteckter Einigungsmangel gem. § 155 BGB liegt nicht vor.
Diese Vorschrift erfaßt einmal den Fall, daß beide Vertragsparteien fälschlich glauben, sie
seien sich vollständig einig, während dies tatsächlich nicht zutrifft. Diese Situation ist nicht
gegeben, weil bei der Klägerin ein Irrtum über die Einigkeit nicht vorliegt, sie wußte
vielmehr, daß der von R. zu berechnende Preis von ihr im Vertrag mit dem Beklagten zu 1)
nicht festgelegt worden ist.
Daneben gilt § 155 BGB auch für den sog. versteckten einseitigen Dissens, der dann
vorliegt, wenn eine Partei den Vertrag irrtümlich für geschlossen hält, die andere aber von
dem Einigungsmangel weiß. Wie bereits ausgeführt, lag bei der Klägerin ein derartiger
Irrtum nicht vor, ob der Beklagte zu 1) (oder der Beklagte zu 2) als sein Vertreter) einem
derartigen Irrtum erlegen ist, kann dahinstehen, da er jedenfalls der Klägerin nicht bekannt
war.
5.
Der Vertrag begegnet auch keinen Wirksamkeitsbedenken im Hinblick auf die
Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes. Er unterfällt zwar gem. § 2 Nr. 3 VerbrKrG
den dort genannten Schutzbestimmungen des Gesetzes (vgl. dazu BGH NJW 1991, 64, 67
und Palandt-Putzo a.a.O. § 2 VerbrKrG RN 6, jeweils m.w.N.). Der Beklagte zu 1) ist jedoch
über sein Widerrufsrecht gem. § 7 Abs. 1 VerbrKrG gehörig belehrt worden, zudem war die
Jahresfrist gem. Abs. 3 S. 3 der Vorschrift bei Einreichung der Klage bereits abgelaufen
und es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte zu 1) von seinem Widerrufsrecht zuvor
Gebrauch gemacht hätte.
6.
Der Beklagte zu 1) ist der Klägerin gem. § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 u. 3 des Vertrags in der
von der Klägerin geltend gemachten Höhe zum Schadensersatz verpflichtet, weil er gegen
die ihm gem. § 11 des Vertrags obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat.
a) Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Bestimmungen über die
Schadensersatzverpflichtung bestehen nicht.
Der Hinweis der Berufungserwiderung auf das Urteil BGH NJW 1985, 2693 geht fehl. In
dieser Entscheidung wurde eine Klausel in einem Bierlieferungsvertrag beanstandet, die
es der Brauerei ermöglichte, bei einer Vertragsverletzung des Gastwirts die Herausgabe
des von ihr ausgeliehenen Inventars zu beanspruchen, gleichwohl aber auch die Erfüllung
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der Bierbezugsverpflichtung zu verlangen. Eine auch nur annähernd vergleichbare
Konstellation liegt hier nicht vor.
Soweit die Berufungserwiderung vorbringt, ein Schadensersatzanspruch könne wirksam
nur für schuldhafte Vertragsverstöße vereinbart werden, mag ihr beizutreten sein. Dem
Vertrag der Parteien ist jedoch - anders die Vereinbarung, die Gegenstand der von den
Beklagten zitierten Entscheidung BGH WM 1982, 1354 war - nicht zu entnehmen, daß die
Klägerin sich Schadensersatzansprüche auch für den Fall einer nicht schuldhaften
Vertragsverletzung ausbedingen wollte. Bei Nichterfüllung seiner vertraglich
übernommenen Pflichten obliegt es allerdings dem Beklagten zu 1), darzutun und zu
beweisen, daß er dies nicht zu vertreten hat (Rechtsgedanke aus § 282 BGB). Dies ist ihm
nicht gelungen, wie nachstehend noch dargelegt wird.
b) Seiner Verpflichtung aus § 11 (1) des Vertrags, die Klägerin vor Aufgabe des Objekts zu
unterrichten, damit diese die Möglichkeit hatte, mit Nachfolgeinteressenten Verhandlungen
über den Bierbezug aufzunehmen, hat der Beklagte zu 1) allerdings unstreitig genügt. Daß
diese Verhandlungen der Klägerin nicht zum Erfolg geführt haben, kann ihm nicht
angelastet werden.
c) Nach § 11 (2) des Vertrags ist der Gastwirt verpflichtet, bei Überlassung der
Geschäftsräume an einen Nachfolger im Wege der Veräußerung, Vermietung oder
Verpachtung die Bezugsverpflichtung auf diesen zu übertragen. Auch unter diesem
Gesichtspunkt kann dem Beklagten zu 1) aber eine schuldhafte Vertragsverletzung nicht
vorgeworfen werden. Der Beklagte zu 1) war nicht Eigentümer des Grundstücks, vielmehr
hatte der Beklagte zu 2) die Räume zum Betrieb der Gaststätte (und des Hotels) gemietet
und diese an die Toscana GmbH untervermietet, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1)
ist. Eine Übertragung der Bierbezugsverpflichtung auf einen Geschäftsnachfolger war den
Beklagten demzufolge rechtlich nur dann möglich, wenn sie mit diesem ein
Vertragsverhältnis begründeten in Form der Untervermietung oder -verpachtung. Die
Beklagten haben jedoch in ihrer Berufungserwiderung vorgetragen, sie hätten nicht an die
Herren M. und A. weitervermietet, vielmehr habe der Hauptvermieter Dr. R. unmittelbar
einen Mietvertrag mit den Herren M. und A. geschlossen. Diesem Vortrag ist die Klägerin
nicht ausreichend entgegengetreten. Sie bestreitet zwar den Vortrag der Beklagten, was
aber nicht genügt. Sie muß die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch
vortragen und beweisen, so daß es ihr obliegt, einen Sachverhalt zu behaupten und zu
beweisen, wonach der Beklagte zu 1) weitervermietet oder -verpachtet hat. Dies ist nicht
geschehen.
d) Neben der vorstehend behandelten Verpflichtung, die Bezugsbindung im Falle einer
Vermietung oder Verpachtung an einen Geschäftsnachfolger auf diesen zu übertragen,
sieht § 11 (2) aber auch vor, daß den Gastwirt dieselbe Pflicht trifft, wenn die Räume durch
"Verzicht auf den Nutzungsvertrag oder in sonstiger Weise" auf den Nachfolger übergehen.
Hiergegen hat der Beklagte zu 1) verstoßen.
Der Beklagte zu 1) ist die Verpflichtung eingegangen, Kölschbier nur von der Klägerin zu
beziehen, bis mindestens 600 hl abgenommen oder aber ab 1.4.1994 gerechnet 10 Jahre
verstrichen sind. Es liegt ein Dauerschuldverhältnis vor, aus dem er sich nur dann lösen
kann, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt (§ 626 I BGB analog). Der Beklagte hat
versucht, in seiner Berufungserwiderung einen solchen Grund darzutun, indem er
vorgetragen hat, die anfallenden Arbeiten in dem Hotel, das sich neben dem Restaurant in
den angemieteten Räumen befindet, seien von seinen Eltern erbracht worden; der Vater sei
am 3.11.1994 verstorben, die Mutter habe die Arbeiten allein nicht erbringen können;
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deshalb habe man sich von dem Objekt trennen wollen. Dieser Vortrag reicht aber nicht
aus, um einen wichtigen Grund schlüssig darzutun. Zum einen sind Umstände, die in den
Risikobereich des Gastwirts fallen, grundsätzlich nicht als wichtiger Grund anzuerkennen;
auf mangelnde Leistungsfähigkeit oder angeblich eingetretene Unrentabilität kann er sich
nicht berufen (BGH NJW 1985, 2693 u. Paulusch a.a.O. S. 71 jeweils m.w.N.). Zum
anderen könnte aber auch nicht von Unrentabilität o.ä. ausgegangen werden, denn die
Beklagten tragen nicht einmal vor, daß keine Möglichkeit bestanden hätte, das Hotel mit
anderem Personal weiterzubetreiben. Zudem haben sie auch nicht ausgeschlossen, daß
das Mietverhältnis nicht von ihnen noch auf andere Weise hätte fortgesetzt werden können,
obwohl eine solche Möglichkeit nahe lag. Das Restaurant hatten sie nämlich nach ihrem
Vortrag bereits mit Wirkung ab 1.8.1993 an die Herren M. und A. untervermietet, die später
auch das Hotel übernommen haben, also augenscheinlich auch an diesem Betrieb
interessiert waren. Die Beklagten haben nicht dargelegt, weshalb sie dann nicht Ende 1994
auch das Hotel an M. und A. untervermietet haben. Die Auflösung des gesamten
Mietverhältnisses wäre dann nicht nötig gewesen und die Bezugsverpflichtung über diesen
Zeitpunkt hinaus aufrecht erhalten worden. Die Beklagten haben stattdessen den Weg
gewählt, den Hauseigentümer zu bitten, sie aus dem laufenden Mietverhältnis vorzeitig zu
entlassen. Die Möglichkeit, sich auf diesem Weg den Verpflichtungen zu entziehen, die sie
gegenüber der Klägerin eingegangen waren, stand ihnen nicht sanktionslos offen.
e) Gegen die Berechnung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs können
Einwendungen nicht erhoben werden.
Die Pauschalierungsklausel genügt den Anforderungen des § 11 Nr. 5 lit. b) AGBG; für
einen Verstoß gegen lit. a) der Vorschrift ist nichts ersichtlich.
Es ist auch unbedenklich, daß die Klägerin Schadensersatz für die gesamte Restlaufzeit
des Vertrags von 9 Jahren und 1 Monat verlangt. Ob Schadensersatz für diesen Zeitraum
verlangt werden kann, könnte zweifelhaft sein, wenn feststünde, daß das
Nutzungsverhältnis der Beklagten jedenfalls früher sein Ende gefunden hätte, da die
Pachtdauer Geschäftsgrundlage sein könnte (zur Problematik Paulusch a.a.O. S. 73 f).
Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar war das Mietverhältnis befristet bis
1.7.1996 (GA 108). Dies war jedoch kein fester Endzeitpunkt, vielmehr war eine
automatische Verlängerung bei Nichtkündigung um jeweils 1 Jahr vorgesehen; zudem war
ein Vormietrecht von 2 x 5 Jahren eingeräumt worden.
Einwendungen gegen die konkrete Berechnung der Schadenspauschale werden von den
Beklagten nicht erhoben, Bedenken sind auch sonst nicht ersichtlich.
7.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ist schlüssig dargetan und nicht
bestritten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen, auf §§ 91, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO. Für die Anwendung des § 100 Abs. 4 ZPO ist kein Raum, da die Beklagten als
Hauptschuldner und Bürge nicht als Gesamtschuldner haften.
Beschwer der Beklagten und Berufungsstreitwert: 26.981,59 DM