Urteil des OLG Köln vom 14.11.2000

OLG Köln: arglistige täuschung, wohnfläche, wohnung, wohnrecht, versicherer, versicherungsnehmer, unterversicherung, anschlussberufung, begriff, dachgeschoss

Oberlandesgericht Köln, 9 U 151/99
Datum:
14.11.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 151/99
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 0 182/98
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger
wird das am 16.08.1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des
Landgerichts Aachen - 11 0 182/98 - unter Zurückweisung der
weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts
Aachen vom 12.10.1998 wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger
40.841,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.11.1997 zu zahlen.
Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhal-ten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 17 % und der
Beklagten zu 83 % auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der
Kläger in der ersten Instanz, die die Kläger zu tragen haben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat in geringem Umfang
Erfolg. Die zulässige Anschlußberufung der Kläger ist lediglich hinsichtlich des
Zinsbeginns begründet.
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1. Den Klägern steht gegen die Beklagte auf Grund der Hausratversicherung nach § 3
Nr. 1 VHB 84 ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 40.841,23 DM wegen des
Brandschadens vom 23.04.1997 zu.
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a) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Unterversicherung berufen. Sie hat auf
einen Abzug wegen Unterversicherung durch die Vereinbarung der Klausel 834
verzichtet.
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Diese Bestimmung kommt zur Anwendung.
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Der Hausratversicherer ist allerdings leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die
maßgebliche Wohnfläche zu klein angibt und der Versicherer erfolgreich wegen
arglistiger Täuschung gemäß den §§ 123 BGB, 22 VVG anficht (vgl. Knappmann in
Prölss/Martin, VVG, 26.Aufl., § 18 VHB 84, Rn 12; Martin, Sachversicherungsrecht, 3.
Aufl., S II, Rn 86). Der Versicherer muss jedoch die arglistige Täuschung nachweisen.
Das ist der Beklagten vorliegend nicht gelungen wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat.
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Es ist bereits zweifelhaft, ob die Jahresfrist nach § 124 BGB eingehalten ist. Gegen die
Einhaltung dieser Frist spricht nämlich, dass nach dem eigenen Vortrag der Beklagten
ihr das Gutachten G. am 30.04.1997 ( vgl. Anlage 3 AH) zugegangen ist und ihr damit
die Umstände für die Beurteilung der Wohnfläche bekannt waren (vgl. Bl. 247 GA).
Selbst wenn man wie das Landgericht davon ausgeht, dass die Kenntnis erst nach dem
22.09.1997 eingetreten ist, und die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.08.1998 rechtzeitig
angefochten hat, so fehlt es an dem Nachweis einer arglistigen Täuschung.
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Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich und
willentlich falsche Angaben macht oder eine Unterrichtung unterläßt in dem
Bewußtsein, dass der Versicherer bei wahrheitsgemäßen Angaben den Antrag nicht
oder unter Erschwerungen annimmt (vgl. Prölss in Prölss/Martin, 26 Aufl., § 22, Rn 4;
OLG Hamm, r+s 1998, 473 zu Vorschäden und Vorversicherung). Ein solches Verhalten
der Kläger hat die Beklagte nicht bewiesen.
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Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Kläger bei der Angabe der Wohnfläche in
der Veränderungsanzeige vom 20.04.1988 (Bl. 332 GA) mit 85 m² von den Bauplänen
und der Wohnflächenberechnung des Architekten (Bl. 296 - 299) ausgegangen sind und
auf Grund einer zumindest teilweise unzutreffenden rechtlichen Wertung der Auffassung
waren, nur die von ihnen selbst bewohnte und genutzte Fläche in Erdgeschoss und
erstem Obergeschoss sei als zu versichernde "Wohnfläche" anzugeben.
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Nach § 10 Nr. 2 VHB 84 ist der Versicherungsort die Wohnung des
Versicherungsnehmers, so wie sie im Vertrag bezeichnet wird. Es muss sich um privat
genutzte Räume handeln, die sich auf demselben Grundstück befinden (vgl.
Knappmann, a.a.O., § 10 VHB 84, Rn. 4). Sie müssen dem privaten Lebensbereich
dienen (vgl. Martin,a.a.O., G IV, Rn. 6). Auch untervermietete Räume können
dazugehören. Sie sind Teil der Wohnung des Hauptmieters, wenn dies nach den
baulichen Gegebenheiten dem maßgeblichen Sprachgebrauch des täglichen Lebens
entspricht (vgl. Martin, a.a.O., G IV, Rn. 10).
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Die Meinung des Landgerichts berücksichtigt insoweit nicht, dass § 1 Nr. 4 d) VHB 84
nur bedeutet, dass der Hausrat von Untermietern nicht versichert ist, soweit er ihnen
nicht vom Versicherungsnehmer überlassen worden ist. Wenn untervermietete Räume
nicht Teil der Wohnung wären, hätte es dieser Bestimmung nicht bedurft (vgl. zutreffend
Martin, a.a.O., G IV, Rn. 10). Entsprechendes gilt für die Räume, die mit einem
Wohnrecht der Mutter des Klägers belegt sind. Es handelt sich um Räume eines
Familienangehörigen in der Wohnung des Versicherungsnehmers. Es kommt darauf an,
ob die Räume nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens und der
Verkehrsanschauung Teil der Wohnung sind, gleichgültig, ob die Zimmer leer oder
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möbliert überlassen sind. Auch die Räume im Keller des Einfamilienhauses und der
Dachboden können Teil der Wohnung sein. Ob sie zum Wohnen geeignet sind, ist
unerheblich (vgl. Martin, a.a.O., G IV. Rn. 14).
Entscheidend ist, ob sie privat genutzt werden. Wenn die Räume bewohnt werden,
gehören sie zur Wohnfläche. Dies ist vorliegend beim Dachgeschoss erst nach dem
Ausbau der Fall gewesen. Dass die Kläger sich dieser differenzierten rechtlichen
Problematik in der Hausratversicherung betreffend "Wohnfläche" bewußt waren, ist nicht
nachgewiesen. Die Veränderungsanzeige vom 21.12.1995( Anlage 2 AH) mit der
zugehörigen Police vom 03.01.1996 (Bl. 10 - 12 GA) führt nicht zu einer anderen
Beurteilung. Der hinsichtlich der Wohnfläche abweichende Antrag auf
Gebäudeversicherung vom 21.12. 1995 (Bl. 302 - 305 GA), in dem 154 m² eingetragen
sind, beruht auf den Besonderheiten der Wohnflächenberechnung in der
Gebäudeversicherung, die dort auch unter Nr. 4 des Antrages im Formular erläutert sind.
Dass der Zeuge Dahmen bei der Entgegennahme der Veränderungsanzeige bzw. des
Antrages auf Gebäudeversicherung über die Wohnfläche gesprochen hat, hat seine
Vernehmung vor dem Landgericht nicht ergeben.
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Nichts anderes folgt aus dem Veränderungsantrag vom 28.04.1997 mit der Angabe
einer Wohnfläche von 134 m² (Bl. 58 GA). Diesen Antrag haben die Kläger
zurückgenommen, nachdem die Verhandlungen über das Wohnrecht der Mutter
gescheitert waren. Auch aus diesem Verhalten kann eine arglistige Täuschung nicht
hergeleitet werden. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Kläger den Begriff der
Wohnfläche auf die von ihnen bewohnte Fläche ohne Berücksichtigung des mit dem
Wohnrecht belegten Teils bezogen haben.
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Demnach kann sich die Beklagte wegen der Geltung der Klausel 834 auf
Unterversicherung nicht mit Erfolg berufen.
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b) Die Höhe des Anspruchs errechnet sich wie folgt:
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Die Entschädigungsberechnung ist nach § 18 VHB 84 ohne den
Unterversicherungseinwand vorzunehmen. Nach Nr. 6 dieser Bestimmung ist die
Gesamtentschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Schadensabwendungs- und Schadensminderungskosten auf Weisung des
Versicherers, die zusätzlich zu entschädigen wären, liegen nicht vor.
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Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die nach § 16 VHB 84 angepasste
maßgebliche Versicherungssumme einschließlich Vorsorge (vgl. Gutachten des
Sachverständigen Buchwald vom 30.05.1997, Bl. 68 GA) 105.600,-- DM beträgt
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(vgl. zur Berechnung Martin, a.a.O. S III, Rn 5).
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Zusätzlich über die Versicherungssummme hinaus zu entschädigen sind die
Aufräumkosten nach den §§ 2 Nr. 1 a),18 Nr. 6 S. 3 VHB 84 (vgl. Martin, a.a.O., S II, 12).
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Die Aufräum- und Entsorgungskosten betragen insgesamt 4.224,15 DM. Der
Sachverständige Buchwald beziffert die Aufräumkosten mit 2.000,-- DM. Die
Entsorgungskosten hat die Beklagte mit 2.224,15 DM selbst angegeben (vgl.
Schadenaufstellung "Nachtrag", Bl. 7 GA).
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Demnach ergibt sich folgender restlicher Entschädigungsbetrag:
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Versicherungssumme 105.600,-- DM
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Aufräum- und Entsorgungskosten 4.224,15 DM
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insgesamt 109.824,15 DM
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abzüglich gezahlter 68.982,92 DM
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40.841,23 DM.
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Ein gesonderter Anspruch auf eine Pauschale für Zinsen und
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Wertsachen bzw. Bargeld besteht nach VHB 84 nicht.
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c) Ein Anspruch der Beklagten auf Prämiennachzahlung in Höhe von 1.830,40 DM ist
nicht ersichtlich, so daß die Hilfsaufrechnung keinen Erfolg hat.
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d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach den §§ 284,
288 BGB ab dem Verzugseintritt.
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Ein über 4 % hinausgehender Zinsanspruchs ist von den Klägern nicht dargelegt. Die
Darlehensaufnahme stammt aus 1995, also aus einem Zeitraum vor dem
Versicherungsfall. Ein Zusammenhang der Darlehensaufnahme mit dem eingeklagten
Betrag oder eine Sondertilgungsmöglichkeit sind nicht dargelegt. Demnach hat die
Anschlussberufung nur hinsichtlich des Zinsbeginns (Fristsetzung zum 27.11.1997)
Erfolg.
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2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der
Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 51.258,63 DM
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Der Wert der Beschwer keiner der Parteien übersteigt 60.000,-- DM
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