Urteil des OLG Köln vom 01.02.1995

OLG Köln (teich, wasser, eintritt des schadens, grundstück, abweisung der klage, verhältnis zu, teil, zpo, keller, teilurteil)

Oberlandesgericht Köln, 11 U 143/94
Datum:
01.02.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 143/94
Normen:
ZPO §§ 539, 301, 287
Leitsätze:
Oberlandesgericht Köln, 11. Zivilsenat, Urteil vom 01.02.1995 - 11 U
143/94 -. Das Urteil ist rechtskräftig.
Zulässigkeit eines Teilurteils
1) Ein Teilurteil darf nicht ergehen, wenn sein Inhalt dazu führen kann,
daß es im Verhältnis zu Schlußurteil zu gegensätzlichen
Entscheidungen hinsichtlich gemeinsamer Streitpunkte kommen kann.
Dabei ist bei anfechtbaren Urteilen auch die Möglichkeit einer
abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Wertung durch das
Rechtsmittelgericht in Betracht zu ziehen. 2) Steht der Haftungsgrund
fest oder ist er schlüssig dargetan und unter Beweis gestellt und gilt
dasselbe für den Eintritt des Schadens, so darf das Gericht von einer
Schätzung der Höhe nach nicht deshalb absehen, weil das Vorbringen
des Geschädigten eine abschließende Beurteilung des gesamten
Schadens nicht zuläßt; es ist zu prüfen, ob geringere Beträge ermittelt
und zuerkannt werden können.
T a t b e s t a n d:
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Die Kl"gerin und ihr Ehemann, der seine Ansprüche an sie abgetreten hat (Bl. 71 GA),
sind Eigentümer des in F., A. W. 31 am Fuße eines Hanges gelegenen und seit etwa
1990 (so die Kl"gerin) oder seit 1987 (so die Beklagten zu 1.) mit einem Wohnhaus
bebauten Grundstücks. Die Kl"gerin macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen
eines Schadensfalles vom 1. Juni 1992 geltend. Aus Gründen, die zwischen den
Parteien weitgehend streitig sind, str"mte an diesem Tag Wasser den Hang hinab und
lief in den Keller des Hauses.
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Eigentümer des etwa 16 ha großen Grundstücks oberhalb des Hauses der Kl"gerin und
ihres Ehemannes war eine Erbengemeinschaft, der die Beklagten zu 2. und zu 3.
angeh"rten (vgl. Bl. 49 GA).
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Vertreten durch den Beklagten zu 3. verpachtete die Gemeinschaft am 2. April 1984 dem
Beklagten zu 1. a) eine an das Grundstück der Beklagten zu 1. angrenzende Teilfl"che
von etwa 1.200 qm (Bl. 180 GA). Die Beklagten zu 1. bewohnen ein gemietetes
Hausgrundstück, das zum Teil an die Rückseite des Grundstücks der Kl"gerin und ihres
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Ehemannes angrenzt; das Pachtland erstreckt sich entlang des übrigen Abschnitts der
Rückseite von etwa 45 m und darüber hinaus entlang der Rückseite des Grundbesitzes
des Nachbarn W. (vgl. Skizze Bl. 178 und Lageplan Bl. 179 GA). In dem Pachtvertrag
wurde vermerkt, daß der P"chter beabsichtige, einen Teich anzulegen, und daß der
Verp"chter sich mit diesem Vorhaben einverstanden erkl"re. Die beiden Beklagten zu 1.
erhielten laut Bescheid des Regierungspr"sidenten K"ln vom 8. Mai 1984
(Anlagenhefter Bl. 31) für die Schaffung eines Feuchtbiotops einen Zuschuß von
9.976,00 DM.
Durch Auflassung vom 30. April 1992 und Eintragung von 19. Juni 1992, also nach dem
Schadensfall vom 1. Juni 1992, erwarben die Beklagte zu 2. Bruchteilseigentum zu ¾
und der Beklagte zu 3. zu ¼ an dem Grundstück der Erbengemeinschaft; gem"ß
Auflassung vom 5. Dezember 1991 und Eintragung vom 10. August 1992 erhielt der
Beklagte zu 3. ein weiteres Viertel (vgl. Bl. 49 GA). Nach dem Vorbringen der Beklagten
zu 2. und zu 3. ist er inzwischen Alleineigentümer geworden.
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Die Kl"gerin hat vorgetragen, nach einer l"ngeren Regenperiode seien durch
übergetretenes Wasser aus dem etwa 200 qm großen Teich die in der leicht
abschüssigen Rasenfl"che und dem darunterliegenden Boden aufgespeicherten
Wassermassen in Bewegung gesetzt worden. Am tiefsten Punkt des Gel"ndes habe
sich ein Rinnsal gebildet, das schnell zu einer starken Wasseransammlung vor dem
Buschwerk geführt habe. Nach Überschreiten dieser natürlichen Barriere sei das
übergetretene Wasser aus dem Teich sowie über die gesamt mit Wasser ges"ttigte
Rasenfl"che in einem Schlag den Abhang hinabgeschossen, habe eine etwa 80 cm
hohe Sperrmauer ihres Grundstücks überstiegen und sich über die Terrasse wie eine
Flutwelle in den Keller ergossen, wo es etwa 35 cm hoch gestanden habe. Die
B"schung des Teichs sei zum Teil weggebrochen; es habe eine Überlaufsicherung
gefehlt.
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Zu vergleichbaren Überschwemmungen sei es auch in früheren Jahren schon
gekommen, als ihr Grundstück noch nicht bebaut gewesen sei.
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Unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Sachverst"ndigen für das Stuck-, Putz-,
Trockenausbau- und Akustikhandwerk, S. B., vom 31. M"rz 1993 (Anlagenhefter Bl. 2 f)
hat die Kl"gerin vorgetragen, der Sachschaden und der Arbeitsaufwand beliefen sich auf
zusammen 96.700,00 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer, insgesamt 111.205,00 DM.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten und die damit übereinstimmende
Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 6 ff GA) verwiesen.
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Für den Schaden seien die Beklagten verantwortlich, die beiden Beklagten zu 1., weil
sie den Teich gemeinsam angelegt und unzul"nglich gesichert h"tten, die Beklagten zu
2. und zu 3., weil sie als Grundstückseigentümer diesen Zustand gestattet und geduldet
h"tten.
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Die Beklagten seien ferner verpflichtet, für Schutzvorkehrungen zu sorgen, deren Art in
ihr Ermessen gestellt werde. Eine inzwischen angelegte Querrinne reiche nicht aus.
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Die Kl"gerin hat beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
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1. an sie, die Kl"gerin, 111.205,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtsh"ngigkeit zu
zahlen,
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2. durch geeignete bauliche Maßnahmen sicherzustellen, daß kein Regenwasser mit
Schlamm und Dreck vom Grundstück der Beklagten zu 2. und des Beklagten zu 3.,
eingetragen beim Amtsgericht Kerpen, Grundbuch von B. Blatt 1449, Flur 5, Flurstück
245, über den Hang auf das tieferliegende Grundstück der Kl"gerin I. W. 31, F.,
eingetragen beim Amtsgericht K., Grundbuch von B. Blatt 1330, Flur 5, Flurstücke 147
bis 150, abfließen kann.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten zu 1. haben vorgetragen, Ansprüche k"nnten nicht gegen die Beklagte zu
1. b) gerichtet werden, da allein der Beklagte zu 1. a) P"chter des Gel"ndes sei, auf dem
sie den Teich ordnungsgem"ß und mit beh"rdlicher Genehmigung angelegt h"tten. Das
Wasser, das am 1. Juni 1992 in den Keller der Kl"gerin geflossen sei, stamme nicht aus
dem Teich, der nicht übergelaufen und dessen B"schung nicht gebrochen sei. Das
Wasser sei vielmehr von dem oberen, nicht verpachteten Teil des Grundstücks der
Beklagten zu 2. und zu 3. in Richtung auf die Mauer am Grundstück ihres Nachbarn M.
gestr"mt, von dort zwischen ihrem Haus und dem Teich über ihr Grundstück und dann
auf das Grundstück der Kl"gerin, das damals noch nicht mit einer Betonmauer befestigt
gewesen sei.
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Die Schadensaufstellung der Kl"gerin sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten.
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Die Beklagten zu 2. und zu 3. haben vorgetragen, alleiniger Eigentümer des
verpachteten Grundstücks sei jetzt der Beklagte zu 3., weshalb der Beklagten zu 2.
zumindest für den Klageantrag zu 2. die Passivlegitimation fehle.
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Der Teich sei ordnungsgem"ß angelegt worden (gem"ß Seite 3 des Schriftsatzes vom
30. September 1993 von den Beklagten zu 2. und zu 3., gem"ß Seite 6 von den
Beklagten zu 1.). Er habe eine Überlaufsicherung besessen und sei auch nicht
übergelaufen. In den vorangegangenen Jahren seien keine Überschwemmungen
eingetreten.
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Die Kl"gerin und ihr Ehemann h"tten im übrigen bei dem Einzug in ihr Haus den
bestehenden Zustand übernommen.
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Am 1. Juni 1992 seien nach einer l"ngeren Trockenperiode innerhalb kürzester Frist
ungew"hnlich starke Niederschl"ge gefallen, die im ausgetrockneten Boden nicht h"tten
versikkern k"nnen. Es habe sich um eine Naturkatastrophe gehandelt, für die sie nicht
einzustehen h"tten.
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Der Beklagte zu 3. habe trotzdem eine Querfuge angelegt, durch die
Überschwemmungen der in Rede stehenden Art sicher vermieden werden k"nnten.
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Die Schadensh"he werde zu pauschal bezeichnet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug
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wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Teilurteils vom 20. Mai 1994 Bezug
genommen.
Durch dieses Urteil hat das Landgericht den Zahlungsantrag der Kl"gerin mit der
Begründung abgewiesen, zwar k"nne ein etwaiger Anspruch an sich gegen jeden der
Beklagten gerichtet werden; ob diese ein Verschulden treffe, k"nne aber unentschieden
bleiben, da der Antrag abzuweisen sei, weil die Schadensh"he nicht hinreichend
dargetan sei. Auf den weiteren Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Die Kl"gerin hat gegen das ihr am 21. Juni 1994 zugestellte Urteil am 1. Juli 1994
Berufung eingelegt und hat das Rechtsmittel nach Verl"ngerungen der Begründungsfrist
bis zum 7. November 1994 an diesem Tage begründet.
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Sie h"lt das Teilurteil für unzul"ssig und macht zum Schadensumfang weitere
Ausführungen, auf die verwiesen wird (Bl. 120 ff GA).
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Die Kl"gerin beantragt,
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unter Ab"nderung des angefochtenen Teilurteils nach ihren erstinstanzlichen
Schlußantr"gen zu erkennen,
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hilfsweise Vollstreckungsschutz - auch gegen Bankbürgschaft - zu gew"hren.
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Die Beklagten zu 1. beantragen,
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1. die Berufung zurückzuweisen,
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2. hilfsweise ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung,
auch durch Bankbürgschaft, abzuwenden; sie erb"ten sich gegebenenfalls zur
Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft.
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Sie tragen vor, im Fall der Unzul"ssigkeit des Teilurteils k"nne das Berufungsgericht den
noch in erster Instanz anh"ngigen Teil des Rechtsstreits an sich ziehen, was
zweckm"ßig sei und ihre Zustimmung finde.
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Zugunsten der Kl"gerin k"nne ein Urteil jedenfalls nur ergehen, wenn auch über den
Grund des Anspruchs entschieden werde. Eine Haftung sei jedoch nicht gegeben.
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Die Klage gegen sie fuße auf der Behauptung, das Wasser stamme aus dem Teich und
sie h"tten es schuldhaft vers"umt, das Schadensereignis zu verhindern.
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Daß das Wasser nicht vom Teich seinen Weg zum Grundstück der Kl"gerin und ihres
Ehemannes genommen habe, lasse sich jedoch schon aufgrund der Topographie des
Hanges und ohne einen Sachverst"ndigen feststellen. Sie wiederholen, wegen des
natürlichen Gef"lles fließe das Wasser vom Rübenacker im oberen Bereich des Hanges
zur Mauer auf dem Grundstück M. und von dort über ihr eigenes auf das der Kl"gerin.
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Auch die Beklagten zu 1. tragen jetzt vor, der Boden sei am 1. Juni 1992 nach einer
langen Trockenzeit ausgetrocknet und hart gewesen. Auf dem Grundstück der Kl"gerin
habe es nur eine Terrassenmauer gegeben und nicht einen Schutz gegen
einstr"mendes Wasser.
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Die Behauptung der Kl"gerin, das Wasser und der Schlamm in ihrem Keller stammten
aus dem Teich, verstoße gegen die Naturgesetze über die Schwerkraft; das k"nnten die
Gerichte aufgrund eigener Sachkunde beurteilen.
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Daß die Wassermengen ausnahmslos aus dem Teich abgeflossen seien, trage auch die
Kl"gerin nicht vor, und zumindest anderes Oberfl"chenwasser h"tten sie nicht von deren
Grundstück fernzuhalten. Falls der Teich übergelaufen gewesen sein sollte, so würde es
sich dabei ebenfalls um Hangwasser gehandelt haben.
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Wenn es in der Vergangenheit wegen außergew"hnlicher Regenf"lle vereinzelt zum
Anstieg des Wasserspiegels gekommen sei, so habe der Beklagte zu 1. a) jeweils
mittels eines Schlauches das überschüssige Wasser abgeleitet, was reibungslos
funktioniert habe. Die Beklagte zu 1. b) sei nicht passivlegitimiert, weil sie nicht
P"chterin sei.
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Die H"he der Ansprüche bleibe bestritten.
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Die Beklagten zu 2. und zu 3. beantragen,
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die Berufung der Kl"gerin zurückzuweisen und ihnen zugestatten, zul"ssige oder
erforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer im W"hrungsgebiet ans"ssigen
Großbank oder "ffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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Sie tragen vor, der Teich sei keine Gefahrenquelle; jedenfalls sei etwas Derartiges für
sie nicht erkennbar gewesen.
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Überdies sei das Wasser gar nicht aus dem Teich abgeflossen.
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Zutreffend habe das Landgericht das Vorbringen der Kl"gerin zur H"he als
unsubstantiiert bezeichnet. Neue Angaben hierzu seien versp"tet.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug
wird auf die vorbereitenden Schrifts"tze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die zul"ssige Berufung der Kl"gerin führt gem"ß § 539 ZPO zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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Der Erlaß des Teilurteils (§ 301 ZPO) war unzul"ssig. Ein Teilurteil darf nicht ergehen,
wenn sein Inhalt dazu führen kann, daß es im Verh"ltnis zum Schlußurteil zu
gegens"tzlichen Entscheidungen hinsichtlich gemeinsamer Streitpunkte kommen kann
(vgl. BGH NJW 1991/570; 1992/511). Dabei ist bei anfechtbaren Urteilen auch die
M"glichkeit einer abweichenden rechtlichen oder tats"chlichen Wertung durch das
Rechtsmittelgericht in Betracht zu ziehen (vgl. BGH a.a.O. sowie NJW 1987/441; OLG
K"ln NJW-RR 1992/908). Demgem"ß darf bei einem nach Grund und H"he streitigen
einheitlichen Zahlungsanspruch ein Teilurteil zur H"he nur in Verbindung mit einem
Grundurteil bezüglich des verbleibenden Anspruchs erlassen werden. Andernfalls
würde es bei einem klageabweisenden Urteil, bei dem das Berufungsgericht anhand
des selben oder zul"ssigen neuen Vorbringens die Frage der H"he anders beurteilt, zum
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Haftungsgrund zu zwei gesonderten Prüfungen bezüglich der Teilansprüche kommen
mit eventuell unterschiedlichen Ergebnissen und unter Umst"nden nach doppelten
Beweiserhebungen.
Ähnlich verh"lt es sich im vorliegenden Fall mit den beiden Klageantr"gen. Obwohl nur
der erste, vom Landgericht in vollem Umfang abgewiesene Antrag auf Zahlung gerichtet
ist, stimmen die Anspruchsvoraussetzungen zum Teil überein und ist der maßgebliche
Sachverhalt im Kern identisch.
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Das gilt insbesondere hinsichtlich des Teiches. Der Antrag zu 2. ist zwar sehr weit
gefaßt und bezieht sich uneingeschr"nkt auf bauliche Maßnahmen zur Fernhaltung von
,Regenwasser mit Schlamm und Dreck" und auch nicht nur auf das Pachtland. Die
Begründung zeigt aber, daß die Kl"gerin vor allem die Absicherung des Teiches
beanstandet, in M"ngeln die Ursache oder zumindest Hauptursache der Sch"den sieht
und insoweit Abhilfevorkehrungen anstrebt. Dem entspricht es, daß das Landgericht in
seinem Beweisbeschluß eine Begutachtung der Teichanlage angeordnet hat und
zugleich die Beweisaufnahme auf bestimmte bauliche Maßnahmen zur Verhinderung
künftiger Wasser- und Schlammeinbrüche erstrecken will.
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Hier besteht eine Überschneidung mit den Rechtsgrundlagen für den Zahlungsantrag
der Kl"gerin. Für ihn kommt es darauf an, ob aufgrund von Umst"nden, für die die
Beklagten oder einzelne von ihnen verantwortlich sind, Wasser aus dem Teich zu
Sch"den der Kl"gerin und ihres Ehemannes geführt hat. Auch insoweit ist eine
Abgrenzung gegenüber sonstigem Oberfl"chenwasser vorzunehmen (vgl. BGH NJW
1991/2770).
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Wie bereits ausgeführt worden ist, steht allein schon die M"glichkeit, daß es zu
unterschiedlichen Beurteilungen übereinstimmender Streitpunkte kommten kann, der
Zul"ssigkeit eines Teilurteils entgegen.
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Darüber hinaus hat das Landgericht aber bei seinen Darlegungen zur H"he etwaiger
Ansprüche die Bedeutung des § 287 ZPO verkannt.
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Steht der Haftungsgrund fest oder ist er, wie das Landgericht annimmt, schlüssig
dargetan und unter Beweis gestellt und gilt dasselbe für den Eintritt eines Schadens, so
darf das Gericht von einer Sch"tzung der H"he nicht deshalb absehen, weil das
Vorbringen des Gesch"digten eine abschließende Beurteilung des gesamten Schadens
nicht zul"ßt; es ist zu prüfen, ob geringere Betr"ge ermittelt und zuerkannt werden
k"nnen (vgl. BGH NJW 1994/663).
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Hier müßte für jeden zerst"rten oder besch"digten Gegenstand zumindest ein
geringfügiger Betrag eingesetzt werden. Die Sch"tzung des Sachverst"ndigen B. ist
dabei nicht vollkommen bedeutungslos, auch wenn die Bewertung von Hausrat nicht in
sein Fachgebiet f"llt. Es bleibt zu erw"gen, ob ihm zuzutrauen ist, daß er als Inhaber
einer eigenen Wohnung und auf Grund seiner sonstigen Erfahrung den Wert von
Gegenst"nden, die er gesehen hat, in etwa einordnen kann. Dasselbe würde im übrigen
für einen Richter gelten, wenn er Gegenst"nde des t"glichen Bedarfs besichtigt hat. Das
Landgericht überspitzt die Anforderungen, wenn es darauf abstellt, es müsse zu ersehen
sein, weshalb gerade die pauschal angegebenen Betr"ge eingesetzt worden seien.
Natürlich ist jede Bewertung - durch die Kl"gerin, durch B. oder auch durch einen
Spezialisten - mit Ungenauigkeiten behaftet. § 287 ZPO gibt den Gericht hierfür einen
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weiten Spielraum. Wer wenig vortr"gt, l"uft Gefahr, daß die Sch"tzung sehr
zurückhaltend ausf"llt, verliert seinen Anspruch aber nicht.
Das Landgericht legt nicht dar, weshalb der Kl"gerin trotz eines zweifellos eingetretenen
Schadens überhaupt kein Ersatzanspruch zustehen soll. Es ist auch nur auf einzelne
Schadenspositionen n"her eingegangen.
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Das Berufungsgericht kann nicht entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung
ge"ußerten Wunsch der Beklagten prüfen und entscheiden, ob die Berufung gegen
einzelne von ihnen aus Rechtsgründen zurückgewiesen werden k"nnte. Auch dadurch
würde die M"glichkeit einer abweichenden Entscheidung gegenüber dem zu
erwartenden Schlußurteil des Landgerichts er"ffnet.
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Selbst eine vollst"ndige Abweisung der Klage gegen einzelne Beklagte würde wegen
der Anfechtbarkeit zu einer unzul"ssigen Aufteilung des Rechtsstreits führen.
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Es erscheint auch nicht als sachgerecht, darüber zu entscheiden, ob nach dem
gegenw"rtigen Stand des Vorbringens einzelne, insgesamt aber unterhalb der
Revisionssumme liegende Ersatzbetr"ge unbegründet sind.
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Schließlich liegen auch keine überzeugenden Gründe vor, den noch beim Landgericht
anh"ngigen Teil des Rechtsstreits in das Berufungsverfahren einzubeziehen und dann
einheitlich über die gesamte Klage zu befinden. Die Aufkl"rung, ob ein Sachverhalt
festzustellen ist, bei dem eine Haftung der Beklagten oder einzelner von ihnen in Frage
kommt, dürfte nicht so einfach sein, wie insbesondere die Beklagten zu 1. es darstellen.
Sie sollte zun"chst vom Landgericht vorgenommen werden, ebenso im Fall der Haftung
der Beklagten die erneute Beurteilung der H"he der Sch"den.
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Das Landgericht hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für s"mtliche Parteien: 111.205,00
DM.
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