Urteil des OLG Köln vom 29.02.1996

OLG Köln: grundstück, vorgarten, eigentümer, haus, verkehr, eigenschaft, abend, besitzer, garage, einfahrt

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 12 U 150/95
29.02.1996
Oberlandesgericht Köln
12. Zivilsenat
Urteil
12 U 150/95
Landgericht Köln, 2 0 63/95
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 22. Juni 1995 - 2 O 63/95 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Am Abend des 18. Dezember 1993 hielt sich die am 12. Dezember 1983 geborene
Klägerin zusammen mit einigen gleichaltrigen Mädchen in der Nähe des Grundstücks der
Beklagten auf. Da die Mädchen den Sohn der Beklagten vom gemeinsamen Schulbesuch
kannten, faßten sie den Entschluß, bei den Beklag-ten "Klingelmäuschen" zu spielen. Sie
begaben sich zum Haus der Beklagten, klingelten wiederholt an der Haustür und
versteckten sich dann vor den Hausbewohnern, die aufgrund des Klingelns die Tür
öffneten. Von der Straße führt ein plattierter Weg über mehrere Stufen zur Haustür der
Beklagten. Von der Straße her gesehen links neben diesem Weg be-findet sich ein
Vorgarten, der mit Bodendeckern be-wachsen ist und in dem mehrere Bäume und
Sträucher angepflanzt sind. Nachdem sie sich - zum wiederhol-ten Mal - auf das
Grundstück der Beklagten begeben und an der Haustür geklingelt hatte, lief die Klägerin
nicht über den plattierten Weg zum Bür-gersteig zurück, sondern ging von der Haustür nach
links an der Hauswand vorbei über einen etwa 60 cm breiten Plattenbelag, der unmittelbar
an der Haus-wand vorbeiführt. Nach einer Strecke von etwa 6 m endet dieser Plattenbelag
an einem Lichtschacht zu einem Kellerfenster, der seinerzeit nicht mit einer Abdeckung
versehen war. Die Klägerin, die sich auf dem Grundstück der Beklagten verstecken wollte,
ge-riet in diesen Schacht, wobei sie sich derart ver-letzte, daß die linke Niere nebst dem
zugehörigen Harnleiter wegen irreparabler Schädigung entfernt werden mußte.
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Die Klägerin, die der Auffassung ist, die Beklag-ten hätten die ihnen obliegende
Verkehrssicherungs-pflicht verletzt, nimmt diese auf Zahlung eines Schmerzensgeldes
sowie Feststellung der Ersatzver-pflichtung für immaterielle und materielle Schäden in
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Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug
sowie der von ih-nen dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen
Urteils Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil, das ihr am
7. Juli 1995 zugestellt worden ist, mit einem am 24. Juli 1995 eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 9. Ok-tober 1995 begründet. Mit ihrer Berufung
verfolgt die Klägerin unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
die dort gestellten Anträge weiter. Die Beklagte, die um Zurückweisung des Rechtsmittels
bittet, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt
der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug ge-nommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung der Klägerin begegnet keinen formellen Bedenken, hat in der Sache jedoch
keinen Erfolg.
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Die Beklagten sind der Klägerin wegen des Unfaller-eignisses vom 18. Dezember 1993
nicht zum Ersatz des ihr entstandenen (immateriellen oder materiel-len) Schadens
verpflichtet.
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1.
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Das Klagebegehren kann nicht auf die Vorschriften der §§ 847, 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 37 Abs. 3 BauO NW gestützt werden.
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§ 37 Abs. 3 BauO NW verpflichtet den Bauherrn oder Eigentümer eines Grundstücks
nicht dazu, alle Kel-lerlichtschächte zu sichern, ihm wird vielmehr nur auferlegt, diejenigen
Kellerlichtschächte zu um-wehren oder verkehrssicher abzudecken, die an Ver-
kehrsflächen liegen. Bei Verkehrsflächen handelt es sich um Flächen, die von ihrer Anlage
und Beschaf-fenheit her dazu bestimmt sind, dem Verkehr der Be-wohner und Besucher
des Grundstücks zu dienen. Der fragliche Kellerlichtschacht grenzt jedoch nicht an
Verkehrsflächen in diesem Sinne an.
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Der von der vorderen Grundstücksgrenze her gesehen vor dem Schacht liegende
Grundstücksteil ist als Vorgarten in Form eines reinen Ziergartens ange-legt, der mit
Bodendeckern, Büschen und Bäumen bepflanzt ist. In diesem Vorgarten befinden sich
keinerlei Wege oder sonstige Flächen, die für die Aufnahme von Fußgängerverkehr
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bestimmt oder auch nur geeignet wären. Aber auch dem unmittelbar an der Hauswand
vorbeiführenden plattierten Streifen kann nicht die Bedeutung eines Fußwegs
beigemessen werden. Wie sich aus den vorgelegten Fotografien der Örtlichkeit ergibt, hat
dieser Plattenstreifen nicht den Zweck, als Weg entlang des Vorgartens zu dienen,
vielmehr stellt dieser Streifen lediglich eine Abgrenzung zwischen dem Vorgarten und dem
Haus dar, nicht zuletzt auch um die weiße Hauswand vor Verschmutzungen durch
Gartenerde zu schützen. Gegen die Einstufung als Verkehrsfläche spricht zudem
insbesondere, daß nur ein enger Zwischenraum zwi-schen Hauswand und den im
Vorgarten angepflanzten Bäumen besteht. Die Bepflanzung mag es zwar nicht
ausschließen, den Plattenstreifen zu betreten und über ihn zu gehen, dies reicht jedoch
noch nicht aus, um ihm die Eigenschaft einer Verkehrsfläche zuzusprechen. Die bloße
Möglichkeit, eine Grund-stücksfläche zu betreten, kann noch nicht ausrei-chen, um sie als
Verkehrsfläche einzustufen, da dies dazu führen würde, daß die Eigenschaft als
Verkehrsfläche nur demjenigen Gelände abgesprochen werden könnte, das völlig
unwegsam oder von der Umgebung hermetisch abgeriegelt ist. Dies würde zu einer nicht
sachgerechten Überdehnung des Begriffs der Vekehrsfläche führen. Insoweit muß vielmehr
entscheidend sein, ob die Fläche von ihrem Erschei-nungsbild her objektiv den Eindruck
vermittelt, sie sei jedenfalls auch zu dem Zweck angelegt worden, Fußgängerverkehr
aufzunehmen. Im Hinblick darauf, daß der relativ schmale Plattenstreifen unmittelbar an der
Hauswand vorbeiführt und er wegen der vorgepflanzten Bäume nur schwierig zu betreten
oder begehen ist, entsteht der Eindruck einer derartigen Zweckbestimmung jedoch gerade
nicht, zumal auch
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kein Ziel erkennbar ist, zu dem diese Verkehrsflä-che hinführen könnte.
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2.
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Aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der allgemei-nen Verkehrssicherungspflicht (§
823 Abs. 1 BGB) vermag die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche ebenfalls nicht
herzuleiten. Die Beklagten haben im Verhältnis zur Klägerin keine Sicherungspflicht
verletzt.
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Der Eigentümer eines privaten Grundstücks ist nicht gegenüber jedem beliebigen
Benutzer sicherungs-pflichtig. Ihm obliegen Sicherungspflichten regel-mäßig nur
gegenüber denjenigen Personen, die er zum Verkehr zuläßt und die sich so am Verkehr
beteiligen, wie es vorgesehen ist. Eine Pflicht zur Sicherung des unbefugten Verkehrs
besteht grund-sätzlich nicht (BGH VersR 1975, 87; OLG Düsseldorf VersR 1982, 47; OLG
München VersR 1988, 961). Als unbefugt in diesem Sinne war die Klägerin aber in
doppelter Hinsicht anzusehen. Sie hielt sich auf dem Grundstück der Beklagten nicht als
Besucherin oder zu einem ähnlichen Zweck auf, sondern betrat dieses ausschließlich zu
dem Zweck, um die Hausbe-wohner durch das mutwillige Klingeln an der Haustür zu
foppen. Zivilrechtlich war ihr Verhalten - ob-jektiv - als Besitzstörung zu bewerten, dessen
sich die Besitzer berechtigterweise erwehren dürfen. Au-ßerdem verließ die Klägerin aber
auch den Weg, der für diejenigen Personen bestimmt war, die den Haus-eingang zu
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erlaubten Zwecken erreichen wollten und der zuerst über die Einfahrt zur Garage sowie
dann von dieser schräg nach links über den Plattenweg zur Haustür führt. Gegenüber
Personen, die zu die-sen Zwecken und auf diese Art und Weise ihr Grund-stück betreten,
sind die Beklagten grundsätzlich nicht sicherungspflichtig.
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Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß eine Sicherung des unbefugten Verkehrs von
dem Eigentümer bzw. Besitzer des Grundstücks nicht gefordert werden kann, macht die
Rechtsprechung jedoch insoweit, als es sich bei den Geschädigten um Kinder handelt.
Allerdings besteht auch ihnen gegenüber keine unbegrenzte Pflicht, zum Schutz vor
drohenden Gefahren Sicherungsmaßnahme zu ergreifen. Eine Si-cherungspflicht besteht
vielmehr nur dann, wenn dem Eigentümer bekannt ist oder bekannt sein müßte, daß immer
wieder Kinder - wenn auch unbefugt - sein Grundstück zum Spielen benutzen und wenn
die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu
schaffen machen und dabei Schaden erleiden (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH VersR
1973, 671/2 sowie Rechtsprechungsüber-sicht in BGH DtZ 1995, 439, 440 und RGRK-
Steffen, BGB, 12. Aufl., § 823 Rdn. 164, 217).
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Dafür daß die Klägerin oder andere Kinder bereits vor dem Unfalltag das Grundstück der
Beklagten unbefugt benutzt haben könnten um dort zu spielen, ist jedoch nichts ersichtlich.
Das Grundstück ver-fügt auch über keine besonderen Einrichtungen oder Anlagen, die auf
Kinder einen besonderen Anreiz ausüben könnten. Gerade in diesem Punkt unterschei-det
sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von denjenigen Fällen, die wiederholt die
Rechtspre-chung beschäftigt haben und denen Unfälle zugrunde lagen, die Kinder beim
Betreten von Grundstücken erlitten haben, auf denen sich Gartenteiche befin-den (vgl. z. B.
BGH DtZ 1995, 439 und OLG Karlsruhe MDR 1990, 339). Soweit in derartigen Fällen eine
Haftung des Grundstückseigentümers bejaht worden ist, war ein maßgebender
Gesichtspunkt, daß von Teichen und ähnlichen Anlagen mit Wasser insbeson-dere auf
Kleinkinder eine starke Anziehungskraft ausgeht, wobei diese Anlagen aber zugleich für
die Kinder höchst gefährlich sind. Vergleichbares kann für den Kellerlichtschacht auf dem
Grundstück der Beklagten jedoch nicht gesagt werden, zumal es letztlich auch nicht um
eine besondere Gefährlich-keit dieser Anlage für Kinder geht, sondern um die vom Alter
unabhängige "allgemeine" Gefahrenträch-tigkeit.
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Aus dem Umstand, daß am Abend des 18.12.1993 kurz vor der Klägerin bereits andere
Kinder aus der Gruppe an der Haustür geklingelt hatten, eine Pflicht der Beklagten
herzuleiten, diese Kinder auf den Kellerlichtschacht warnend hinzuweisen, hält der Senat
im Hinblick auf die gegebene Örtlichkeit für nicht gerechtfertigt. Unabhängig davon bestand
für die Beklagten auch gar keine Möglichkeit, in dieser Hinsicht warnend tätig zu werden,
da die Kinder nach dem Klingeln jeweils schleunigst das Grundstück der Beklagten wieder
verlassen und sich in der Nachbarschaft hinter geparkten Autos versteckt haben, um von
den Hausbewohnern nicht be-merkt zu werden.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Beschwer der Klägerin
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und Berufungsstreitwert: 47.000,00 DM
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Der Klageantrag zu 1) ist mit 27.000,00 DM zu be-werten, da auf den von der Klägerin für
angemessen erachteten Schmerzensgeldbetrag von 32.000,00 DM (GA 4) die von dem
Haftpflichtversicherer der Be-klagten gezahlten 5.000,00 DM anzurechnen sind.
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Den Wert des Feststellungsantrags hat die Klä-gerin in der Klageschrift (GA 7) vorläufig
auf
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20.000,00 DM beziffert. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 9. Februar 1995 eine
entsprechende Festsetzung vorgenommen (GA 12) und schließlich im angefochtenen
Urteil den Streitwert abschließend auf insgesamt 47.000,00 DM festgesetzt. Einwendun-
gen hiergegen sind bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz
von keiner Partei erhoben worden. Der Senat sieht - auch unter Berücksichtigung des
Schriftsatzes der Klägerin vom 29. Januar 1996 - keinen Anlaß für eine abweichende
Festsetzung, da das Feststellungsinteresse auch un-ter Berücksichtigung der möglichen
künftigen Beein-trächtigungen ausreichend bewertet erscheint.