Urteil des OLG Köln vom 12.07.2010

OLG Köln (einstellung des verfahrens, zpo, einstellung, beweisverfahren, antragsteller, durchführung, beschwerde, antrag, hauptsache, beweismittel)

Oberlandesgericht Köln, 5 W 24/10
Datum:
12.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 24/10
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 OH 4/10
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Landgerichts Köln vom 19.05.2010 - 25 OH 4/10 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin die Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens wegen behaupteter medizinischer Fehlbehandlung beantragt. Durch
den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag als unzulässig
verworfen, weil weder die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO noch die des § 485
Abs. 2 ZPO vorlägen. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und
beantragt, das selbständige Beweisverfahren einzustellen, weil er mittlerweile mit
Klageschrift vom 14.06.2010 Hauptsacheklage erhoben habe.
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II.
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Die nach § 567 Abs.1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des
Antragstellers ist in der Sache aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen
Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses der Kammer vom 18.06.2010
unbegründet. Insbesondere kommt eine "Einstellung" des selbständigen
Beweisverfahrens wegen der zwischenzeitlich anhängigen Hauptsacheklage nicht in
Betracht.
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Ungeachtet dessen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (MDR
2005, 45) die Zuständigkeit des ursprünglich nach § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO
angerufenen Gerichts für ein selbständiges Beweisverfahren erst dann endet und auf
das Gericht der Hauptsache übergeht, wenn dieses eine Beweisaufnahme für
erforderlich hält und deshalb die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beizieht,
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eine frühere Erledigung und Einstellung des Verfahrens (so noch OLG Schleswig,
OLGR 2005, 39 f.) somit nicht in Betracht kommt (vgl. auch nunmehr OLG Schleswig,
BauR 2010, 124), ist im vorliegenden Fall für eine Einstellung schon deshalb kein
Raum, weil es mangels Zulässigkeit des Antrages nicht zur Einleitung bzw.
Durchführung des Beweisverfahrens gekommen ist. Das Beweisverfahren war
unzulässig, weil weder die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO vorlagen, nämlich
dass die Gegnerin dem Verfahren zugestimmt hat oder zu besorgen war, dass
Beweismittel verloren gingen, noch im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO es dem
Antragsteller um die Feststellung der gemäß § 485 Abs. 2 ZPO zulässigen
Beweisfragen geht. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht entschieden, dass
der Antragsteller mit seinem Antrag auf Durchführung des selbständigen
Beweisverfahrens letztlich nicht die Feststellung von Tatsachen, d.h. seines Zustandes,
und der Ursache eines bei ihm entstandenen körperlichen Schadens
(Personenschaden) erstrebt, sondern die Klärung einer Haftung der Antragsgegnerin.
Diese Frage ist dem selbständigen Beweisverfahren indes nicht zugänglich.
Da das Beweisverfahren damit nicht erst durch die Klageerhebung zur Hauptsache
gemäß § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO unzulässig geworden ist, kommt eine Einstellung des
Verfahrens schon mangels Vorliegen eines eine Einstellung allenfalls rechtfertigenden
erledigenden Ereignisses nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht vorliegen.
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Streitwert: 15.000,00 €
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