Urteil des OLG Köln vom 16.06.1988

OLG Köln (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, sprache, wiedereinsetzung, rechtsmittelbelehrung, antrag, fristablauf, post, sache, akten)

Oberlandesgericht Köln, Ss 168/88
Datum:
16.06.1988
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 168/88
Tenor:
I.) Der Betroffenen wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gewährt.
II.) Der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 19. Januar 1987 - 808 OWi
10681/85 - wird bestätigt.
Gründe:
1
I.
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Der Betroffenen ist auf ihre Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 7 StPO) von
Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren. Sie hat die Wochenfrist zur Stellung des
Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG
i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) versäumt. Der Verwerfungsbeschluß des Amtsgerichts
vom 19. Januar 1987 ist ihr am 25. November 1987 zugestellt worden. Zwar ist die
gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts zu wertende Eingabe der Betroffenen vom 27. November
1987 bereits am 30. November 1987 beim Amtsgericht eingegangen. Sie war jedoch in
serbokroatischer Sprache abgefaßt. Die vom Amtsgericht in Auftrag gegebene
Übersetzung ist erst am 17. Dezember 1987, also nach Ablauf der Antragsfrist,
dortselbst eingetroffen. Da fristgebundene Eingaben in fremder Sprache unwirksam sind
(vgl. BGHSt. 30, 182; OLG Köln VRS 67, 251; OLG Düsseldorf StV 1982, 359;
Kleinknecht/Meyer, StPO, 38. Aufl., § 184 GVG Rn. 2) und durch Beibringung einer
deutschen Übersetzung nach Fristablauf auch nicht wirksam werden, ist die Antragsfrist
nicht gewahrt. Indes muß der Betroffenen insoweit von Amts wegen Wiedereinsetzung
bewilligt werden. Die Versäumung der Antragsfrist ist, wie aus dem Akteninhalt ohne
weiteres ersichtlich, gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 44 Satz 2 StPO als unverschuldet
anzusehen, weil die dem angefochtenen Verwerfungsbeschluß beigefügte
Rechtsmittelbelehrung nicht den bei Ausländern notwendigen Hinweis enthält, daß die
schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muß (vgl. BVerfGE 64,
135, 149 = NJW 1983, 2762, 2764; BGH a.a.O.; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 35 a Rn. 12
m.w.N.; ferner RiStBV Nr. 142 Abs. 1 Satz 3).
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II.
4
Der nach Wiedereinsetzung als rechtzeitig zu behandelnde Antrag auf Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts, der auch im übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei
ist (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 StPO), hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Amtsgericht hat die Rechtsbeschwerde zutreffend als unzulässig, da verspätet
eingelegt, verworfene. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 4. Juni 1986, mit dem gegen
die Betroffene eine Geldbuße in Höhe von 300,- DM verhängt worden war, ist ihr am 19.
November 1986 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Hiernach hätte die
Betroffene binnen Wochenfrist die Rechtsbeschwerde einlegen müssen (§ 79 Abs. 3
und 4 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 StPO), also spätestens am 26. November 1986. Die in
serbokroatischer Sprache abgefaßte Rechtsmittelschrift vom 22. November 1986 ist
jedoch erst am 8. Dezember 1986 und damit verspätet beim Amtsgericht eingegangen.
Zwar enthielt die dem Beschluß vom 4. Juni 1986 beigegebene Rechtsmittelbelehrung
ebenfalls keinen Hinweis darauf, daß die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher
Sprache erfolgen müsse. Das vermag jedoch (abweichend von der Fallgestaltung unter
I) hier eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht zu begründen, weil das Fehlen
einer Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache für die Fristversäumung, die auf dem
verspäteten Eingang der Rechtsmittelschrift beim Amtsgericht beruht, nicht ursächlich
geworden ist (zur Notwendigkeit des Kausalzusammenhangs zwischen
Belehrungsmangel und Fristversäumung: vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 44 Rn. 22
m.w.N.; OLG Köln VRS 67, 251).
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Sonstige Wiedereinsetzungsgründe sind nicht erkennbar Insbesondere ist weder
vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, daß der Einlegungsschriftsatz vom 22.
November 1986 so rechtzeitig zur Post gegeben wurde, daß er bei normaler Postlaufzeit
vor Fristablauf beim Amtsgericht hätte eingehen müssen (vgl. hierzu: Kleinknecht/Meyer
a.a.O. § 44 Rn. 16 m.w.N.). Aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag läßt sich der
Absendetag nicht entziffern.
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Da die Rechtsbeschwerde hiernach zu Recht als unzulässig verworfen worden ist, muß
der angefochtene Verwerfungsbeschluß des Amtsgerichts bestätigt werden.
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Einer Kostenentscheidung bedarf es insoweit nicht (vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 346
Rn. 12).
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