Urteil des OLG Köln vom 21.06.2002

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Oberlandesgericht Köln, 6 U 48/02
Datum:
21.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 48/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 208/01
Tenor:
1.) Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 18.1.2002
verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Köln - 81 O 208/01 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch
insgesamt wie folgt neu gefasst: Die am 14.11.2001 von der 31.
Zivilkammer des Landgerichts Köln im Beschlusswege erlassene
einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der auf ihren Erlass
gerichtete Antrag wird zurückgewiesen. 2.) Die Berufung der
Antragstellerin wird zurückgewiesen. 3.) Die Kosten des Verfahrens
beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Erfolg hat indes nur die Berufung der
Antragsgegnerin, weil beide Anträge der Antragstellerin unbegründet sind.
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A
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Ohne Erfolg verfolgt die Antragstellerin mit ihrer Berufung den Verfügungsantrag zu 2)
weiter, mit dem sie beanstandet, dass die Antragsgegnerin in der angegriffenen
Werbung ihr Mischprodukt C.-R. zu den Lakritzprodukten zähle. Im Ergebnis zu Recht
hat das Landgericht dieses Begehren zurückgewiesen. Der Antrag ist allerdings aus
den von dem Senat in seinem Urteil vom 7.6.2002 in dem Parallelverfahren 6 U 47/02
ab Seite 2 unter A dargelegten Gründen, die uneingeschränkt auch im vorliegenden
Verfahren gelten und auf die deswegen verwiesen wird, nicht wegen fehlender
Dringlichkeit unzulässig. Ebenso wie in der Parallelsache ist der Antrag aber
unbegründet, weil eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise nicht glaubhaft
gemacht worden ist.
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Auch insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil im
Verfahren 6 U 47/02 (dort unter B) verwiesen. Auch durch die im vorliegenden Verfahren
angegriffene Werbung werden die angesprochenen Fachverkäufer nicht darüber
getäuscht, dass mit C.-R. ein Mischprodukt als Lakritzprodukt in die Statistik
eingerechnet worden ist. Die angegriffene Aussage "H. Lakritze Nr.1 im Lakritzmarkt"
bezieht sich auf die farbig hervorgehobene, an dritter Stelle der grafischen Darstellung
befindliche Säule mit der Angabe 38,9 %. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der
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Aussageteil "H. Lakritze" sogar in die Säule eingedruckt ist und sich der übrige
Aussageteil als ebenfalls farblich hervorgehobene Überschrift über dieser Säule
befindet. Der Verkehr ordnet diese Säule indes nicht nur den in der Säule abgebildeten
Lakritzschnecken, sondern auch den drei unter der Säule dargestellten Produkten der
Antragsgegnerin zu. Das ergibt sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin an
Lakritzprodukten nicht nur Lakritz-Schnecken, sondern auch andere Süßwaren
produziert und die angesprochenen Fachverkäufer dies wissen. Außerdem wird der
Blick des Betrachters der Werbung auf die erwähnte Darstellung der drei Produkte
dadurch gelenkt, dass in der Werbung zu Vergleichszwecken noch 12 weitere, Produkte
von Wettbewerbern betreffende Säulen mit Prozentangaben dargestellt und auch bei all
diesen Darstellungen in gleicher Weise unterhalb der betreffenden Säule die Produkte
abgebildet sind.
Nimmt der für die Beurteilung maßgebliche, zumindest durchschnittlich aufmerksame
und informierte gewerbliche Einkäufer von Süßwaren aber die Darstellung der drei
abgebildeten Produkte wahr, so bemerkt er auch, dass die Antragsgegnerin das
Mischprodukt C.-R. als Lakritzprodukt in die Prozentangabe einbezogen hat. Das gilt
ohne weiteres für die große Zahl derjenigen angesprochenen Fachverkäufer, die C.-R.
kennen. Denn das Produkt ist - was die Antragstellerin selbst zu Recht hervorhebt -
deutlich sichtbar abgebildet. Aber auch die wenigen Fachverkäufer, die die
Zusammensetzung des Produktes C.-R. nicht kennen, werden nicht in die Irre geführt.
Denn die abgebildete Aufmachung des Produktes macht dem auch nur durchschnittlich
aufmerksamen Einkäufer deutlich, dass sich in der Tüte nicht ausschließlich
Lakritzprodukte befinden. Schon der schnelle Blick auf die abgebildete Tüte zeigt dem
Betrachter, dass die aufgrund der teilweise durchsichtigen Verpackung zum Teil
sichtbaren Süßwaren ganz überwiegend bunt sind und deswegen jedenfalls nicht
ausschließlich aus Lakritz bestehen können. Es kommt hinzu, dass auf der Abbildung
auch das Produkt "Schnecken" der Antragsgegnerin dargestellt ist, das gut sichtbar nur
Lakritz enthält und sich durch die ausschließlich schwarze Farbe der einzelnen
"Schnecken" deutlich von dem verfahrensgegenständlichen Produkt C.-R. abhebt.
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B
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Ist damit die Berufung der Antragstellerin unbegründet, so hat demgegenüber die
Berufung der Antragsgegnerin Erfolg. Denn die einstweilige Verfügung ist auch insoweit
aufzuheben, als sie den Verfügungsantrag zu 1) betrifft, weil auch diesbezüglich ein
Verfügungsanspruch nicht besteht.
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Die angesprochenen Fachverkäufer werden durch die Aussage "Tips für
Jahresgespräche von unabhängigen Marktforschungs-Instituten" nicht gem. § 3 UWG
irregeführt.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und des Landgerichts ist nicht glaubhaft
gemacht, dass die angesprochenen Fachkreise annehmen könnten, die Werbung
beeinhalte im Wortsinne Tips, also Empfehlungen der angesprochenen
Marktforschungs-Institute an die Vertreiber von Produkten der Antragsgegnerin.
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Hierzu ist in erster Linie von maßgeblicher Bedeutung, dass - zumal unabhängige -
Marktforschungs-Institute, nicht die Aufgabe haben, einzelnen gewerblichen
Unternehmen Hinweise für ihre Jahresgespräche, also für Verkaufsstrategien zu geben,
und dies allgemein bekannt ist. Aus diesem Grunde erwartet auch kein
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Gewerbetreibender eine derartige Aussage von solchen Marktforschungsinstituten. Im
übrigen gewinnt die Aussage einen konkreten Gehalt erst durch die nachfolgende
vergleichende Übersicht über die Marktanteile der verschiedenen Produkte
unterschiedlicher Anbieter. Bei dieser vergleichenden Darstellung handelt es sich aber
auch unter Berücksichtigung der Hervorhebung der Produkte der Antragsgegnerin nicht
um Empfehlungen, sondern um offensichtlich von einem Marktteilnehmer, eben der
Antragsgegnerin, erstellte Säulendiagramme, bei denen deren Produkte besonders
positiv dargestellt sind. Es handelt sich also gar nicht um einen irgendwie gearteten
"Tip", sondern um eine Veröffentlichung der angeblichen statistischen Ergebnisse von
Auswertungen einzelner Marktforschungs-Institute durch die Antragsgegnerin.
Außerdem wird durch die ausdrückliche Formulierung "Lesebeispiel" und den
nachfolgenden Satz "56,8 % aller Kids essen H. Fruchtgummi" eine Anleitung zur
Handhabung der Statistik gegeben. Irgendein Anhaltspunkt dafür, dass die
Hervorhebung der H.-Produkte gerade von den Marktforschungs-Instituten stammen
könnte, ergibt sich nicht. Es kommt hinzu, dass die Formulierung im übertragenen Sinne
auch - und gerade - Sinn macht: Durch die Werbung soll zum Ausdruck gebracht
werden, dass die Marktforschungs-Institute zu Ergebnissen gelangt sind, die für die
Antragsgegnerin so günstig sind, dass sie als "Tips" für Jahresgespräche verwendet
werden können.
Für die Entscheidung ist unerheblich, ob - wofür einiges sprechen mag - im Gegensatz
zu gewerblichen Verkäufern Endverbraucher tatsächlich annehmen könnten, die
Institute hätten Empfehlungen für Produkte der Antragsgegnerin ausgesprochen. Denn
es kann nicht zugrundegelegt werden, dass die als lose Beilage der Zeitschrift
"Süßwarenhandel" beigefügte Werbung in ausreichender Anzahl auch in die Hände von
Endverbrauchern gelangen könnte. Die Beilage mag im Einzelfall aus der Publikation
herausfallen, damit gelangt sie aber - von zu vernachlässigenden wenigen Zufallsfällen
abgesehen - noch nicht an den Endverbraucher.
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Die angegriffene Aussage ist auch nicht deswegen irreführend, weil die veröffentlichten
Zahlen nicht von unabhängigen Marktforschungsinstituten stammten. Die - von der
Antragsgegnerin im Termin vorgelegte - "Kids Verbraucheranalyse 2001" stammt
ausweislich des Impressums auf ihrem hinteren Innendeckel von dem I. Institut in T. und
der M. Forschungsgesellschaft in Ö.. Dass es sich bei diesen Instituten nicht um
Meinungsforschungsinstitute handeln könnte, hat die Antragstellerin nicht dargelegt und
glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus der Analyse selbst auch nicht.
Ebenso ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Institute nicht unabhängig wären. Nach
dem - durch das Impressum bestätigten - Vortrag der Antragsgegnerin sind die beiden
Marktforschungsinstitute von drei deutschen Verlagen mit der Analyse beauftragt
worden. Dass diese die Institute gezielt nach einseitigen Kriterien ausgewählt oder sie
dahin beeinflusst haben könnten, einseitig zu Gunsten der Antragsgegnerin ihre
Ergebnisse darzustellen, oder dass die Antragsgegnerin selbst auf die Untersuchungen
Einfluss genommen haben könnte, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht
und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO.
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Das Urteil ist gemäß § 542 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 250.000 EUR
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