Urteil des OLG Köln vom 26.03.2002

OLG Köln: warschauer abkommen, firma, internationale zuständigkeit, hongkong, zustellung, verfügung, computer, mangel, paket, mitverschulden

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 3 U 214/01
26.03.2002
Oberlandesgericht Köln
3. Zivilsenat
Urteil
3 U 214/01
Landgericht Köln, 83 0 52/00
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.07.2001 verkündete
Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O
52/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der 3. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Köln vom 30.11.2000 - 83 O 52/00 - wird mit der Maßgabe
aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin
26.665,09 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 4.07.1999 zu zahlen, im
übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,00 EUR abwenden, sofern nicht
die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung auch
durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge
zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
T a t b e s t a n d :
Die Firma M in Hongkong beauftragte die Beklagte mit einem auf dem M-Weg
durchzuführenden Warentransport zur Firma F2 GmbH in O. Auf dem von der Beklagten
ausgestellten Luftfrachtbrief wurden die transportierten Güter mit Computer M D N2
(84733000) beschrieben. Wertangaben enthielt dieser Frachtbrief nicht. Eine von der Firma
M ausgestellte Handelsrechnung, gerichtet an die Firma F2 GmbH, wies einen
Rechnungsbetrag von insgesamt 27.320,00 US Dollar für insgesamt 400 Computerchips
16 x 84/SDIMM 128 MB BC 100 aus. Die zu transportierende Ware wurde von der
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Beklagten am 26.06.1999 übernommen, zu einer Auslieferung an die Firma F2 GmbH kam
es jedoch nicht, da die Sendung verloren ging. Unter dem 29.06.1999 stellte die Firma J.
##blob##amp; Co. OHG der Firma F2 GmbH eine Frachtrechnung über DM 244,38. In ihr
wurde die Ware mit Computer M D N2 (84733000) beschrieben und ihr Wert mit 27.320,00
US-Dollar angegeben. Mit Schreiben vom 02.07.1999 meldete die Firma F2 GmbH
gegenüber der Firma F in O2, dass die Sendung bei ihr nicht eingetroffen sei.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei Transportversicherer der Firma F2 GmbH und habe
abgesehen von einem Selbstbehalt in Höhe von DM 1.000,00 deren Schaden in Höhe von
DM 51.152,38 reguliert. Sie habe sich die Ansprüche der Firma F2 GmbH und der Firma M
abtreten lassen. Die Sendung habe 400 Computermodule zum Preis von 27.320 US Dollar
enthalten.
Mit Verfügung vom 06.07.2000 hat der Vorsitzende der von der Klägerin angerufenen 3.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln das schriftliche Vorverfahren
angeordnet und der Beklagten eine Frist von 4 Wochen zur Anzeige der
Verteidigungsbereitschaft gesetzt. Diese Verfügung und die Klageschrift sind der Beklagten
am 18.10.2000 durch einfache Übergabe zugestellt worden, eine Übersetzung der
Verfügung und der Klageschrift ist nicht beigefügt gewesen. Mit Versäumnisurteil vom
30.11.2000 hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln die Beklagte
antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin DM 52.152,38 nebst 5 % Zinsen seit dem
27.06.1999 zu zahlen.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 20.12.2000 zugestellte Versäumnisurteil
hat die Beklagte mit am 27.12.2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch
eingelegt.
Die Klägerin hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 30.11.2000 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und behauptet, sie habe alles
versucht, um das in Verlust geratene Paket wieder aufzufinden und sowohl in Deutschland
als auch in Hongkong nachgeforscht. Sie habe die Firma M entsprechend ihren
Beförderungsbedingungen, nach denen eine Höchsthaftung bis 500,00 US-Dollar bestehe,
wenn nicht das Warschauer Abkommen anwendbar ist , und auf die im Hauptfrachtbrief
hingewiesen worden sei und nach denen sie lediglich beschränkt hafte, in Höhe von
103,24 US Dollar entschädigt.
Nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.03.2001 durch ihre
Prozessbevollmächtigten zur Sache verhandelt hat, hat sie im Schriftsatz vom 29.03.2001
die Ansicht vertreten, die Klage sei unzulässig, weil ihr weder von der richterlichen
Verfügung vom 06.07.2000 noch von der Klage selbst eine Übersetzung zugestellt worden
sei.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.04.2001 durch
Vernehmung des Zeugen G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 17.05.2001 verwiesen.
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Durch Urteil vom 5.07.2001 hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln
das Versäumnisurteil vom 30.11.2000 aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt,
die Klage sei zulässig. Es könne offen bleiben, ob die Zustellung der Klageschrift an die
Beklagte wirksam sei, weil die Beklagte einen eventuellen Zustellungsmangel nicht
spätestens im Termin vom 15.03.2001 gerügt habe. Die Klage sei auch in vollem Umfang
begründet. Die Klägerin sei aktivlegitimiert, weil auf der Grundlage der Aussage des
Zeugen G feststehe, dass die Klägerin Transportversicherer der Firma F2 GmbH gewesen
sei, deren Verlustschaden reguliert und eine Abtretungserklärung ihrer
Versicherungsnehmerin erhalten habe. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin sei als
Empfängerin gem. Art. 13 Abs. 3/Art. 14 WA berechtigt, die Rechte aus dem zwischen der
Firma M und der Beklagten abgeschlossenen Luftfrachtvertrag geltend zu machen. Die
Beklagte hafte für den in ihrem Gewahrsam eingetretenen Verlust gem. Art. 18, 25 WA
unbeschränkt. Auf eine Haftungsbegrenzung könne sie sich nicht berufen, da sie ein
qualifiziertes Verschulden treffe. Die Beklagte treffe nämlich eine sekundäre
Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen sei, denn sie habe den Verlust weder in
zeitlicher noch in räumlicher oder personeller Hinsicht eingegrenzt. Ein Mitverschulden
brauche sich die Klägerin bzw. deren Versicherungsnehmerin nicht anrechnen zu lassen,
denn die Beklagte habe nicht dargetan, dass die fehlende Wertangabe auf dem Paket
kausal für den Verlust der Sendung gewesen sei.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 09.07.2001 zugestellte Urteil hat die
Beklagte mit am 08.08.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt.
Nachdem die Frist zur Begründung der Berufung mit am 06.09.2001 eingegangenen Antrag
durch Verfügung vom 06.09.2001 bis zum 10.10.2001 verlängert worden ist, hat die
Beklagte mit am 09.10.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Berufung
begründet.
Die Beklagte bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt weiterhin die
Ansicht, die Klage sei mangels ordnungsgemäßer Zustellung bereits unzulässig. Eine
Heilung des Mangels durch rügellose Einlassung sei nicht gegeben, weil ihren
Prozessbevollmächtigten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2000 der
Zustellungsmangel noch gar nicht bekannt gewesen sei. Die Beklagte bestreitet, dass sich
in der verloren gegangenen Sendung Computermodule im Wert von 27.320,00 US Dollar
befunden haben. Sie vertritt die Ansicht, das erstinstanzliche Gericht habe die
Darlegungslast verkannt, die von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
über die sekundäre Darlegungslast seien auf die in Hongkong ansässige Beklagte nicht
anwendbar. Zudem sei anerkannt, dass die unterbliebene Wertangabe bei hochwertigen
Transportgütern ein erhebliches Mitverschulden begründe, welches sich die Klägerin
entgegenhalten lassen müsse. Die Beklagte behauptet, durch die fehlende Wertangabe sei
ihr die Möglichkeit genommen worden, durch die bei sogenannten Wertpaketen
vorgesehenen weiteren Kontrollen den Eintritt eines Schadens in einem höheren Maße zu
verhindern.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Ansicht, auf
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die fehlende Wertangabe komme es nicht an, da der Beklagten der Wert der Sendung
bekannt gewesen sei und eine Ursächlichkeit der fehlenden Angaben für den Schaden
nicht ersichtlich sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten
Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat
in der Sache nur hinsichtlich der Zinsforderung der Klägerin teilweise Erfolg.
Die Klage ist zulässig.
Dahinstehen kann, ob die Zustellung der Klage unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 HZÜ
erfolgt ist, denn die Beklagte kann sich auf einen etwaigen Mangel der Zustellung schon
deswegen nicht berufen, weil sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.03.2001,
ohne die Unwirksamkeit der Zustellung zu rügen, zur Sache verhandelt und erstmals im
Schriftsatz vom 29.03.2001 angebliche Mängel der Zustellung angesprochen hat. Da
Zustellungsmängel nach § 295 ZPO heilbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1957 - IV ZR
88/57 - in : BGHZ 25, 66, 72; Bschl. v. 21.12.1983 - IV b ZB 29/83 - in : FamRZ 1984, 368,
369), ist die Beklagte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gem. § 295 ZPO mit
dieser Rüge ausgeschlossen. Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, zum Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2001 sei ihren Prozessbevollmächtigten der
Mangel noch gar nicht bekannt gewesen, denn zur Erhaltung ihres Rügerechts wäre es
erforderlich gewesen, dass die Beklagte im einzelnen darlegt, dass die Unkenntnis von
dem Mangel nicht verschuldet war (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.1999 - VI ZR 174/97 - in : NJW -
RR 1999, 1251, 1252). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn der Beklagten selbst
war das Fehlen von Übersetzungen zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt. Die Unkenntnis
ihrer Prozessbevollmächtigten entlastet die Beklagte nicht, denn es ist Sache der
betreffenden Partei, ihre Prozessbevollmächtigten umfassend zu unterrichten, so dass
etwaige Kenntnismängel der Prozessbevollmächtigten zu Lasten der Partei gehen.
Die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 28 Abs. 1 WA 1955. Das Warschauer Abkommen von 1955 ist anwendbar, denn die
Sendung sollte gegen Entgelt von Hongkong auf dem Luftweg nach Deutschland erfolgen.
Dem Warschauer Abkommen sind außer der Bundesrepublik Deutschland auch sowohl
das Vereinigte Königsreich von Großbritannien und Nordirland und auch die Volksrepublik
China beigetreten, so dass der vorliegende Transport von Hongkong nach Deutschland
vom Warschauer Abkommen von 1955 erfasst wird.
Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten gem. Art. 18 Abs. 1 WA 1955 i. V. m. § 398 BGB
Zahlung von DM 52.152,38 verlangen.
Die Firma F2 GmbH war unstreitig als Empfängerin der Sendung vorgesehen. Zwar war sie
nicht Vertragspartnerin der Beklagten, die nur von der Firma M in Hongkong beauftragt
worden war, jedoch hat die Beklagte den Verlust der Sendung anerkannt, so dass die
Firma F2 GmbH gem. Art. 13 Abs. 3 WA 1955 berechtigt ist, Rechte gegen die Beklagte als
Luftfrachtführer aus dem Frachtvertrag geltend zu machen.
Die Ansprüche der Firma F2 GmbH sind im Wege der Abtretung gem. § 398 BGB auf die
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Klägerin übergegangen. In der von der Klägerin vorgelegten Erklärung der Firma F2 GmbH
vom 16.08.1999 ist eine Abtretung von allen vertraglichen und außervertraglichen
Ansprüchen der Firma F2 GmbH bezüglich der betreffenden Sendung an die Klägerin
enthalten. Die Authentizität dieser Erklärung ist von der Beklagten nicht bestritten worden.
Die darin liegende Abtretungserklärung der Firma F2 GmbH hat die Klägerin spätestens mit
der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten konkludent angenommen,
so dass die Klägerin hinsichtlich sämtlicher Ansprüche der Firma F2 GmbH aktivlegitimiert
ist.
Unstreitig ist die Sendung von der Beklagten in Hongkong übernommen, jedoch nicht an
die vorgesehene Empfängerin, die Firma F2 GmbH, ausgeliefert worden. Damit ist der
Verlust der Sendung zu einem Zeitpunkt angetreten, in dem sie sich in der Obhut der
Beklagten als Luftfrachtführer befand, Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 WA 1955. Die danach
bestehende Vermutung dafür, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung
eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, hat die Beklagte nicht entkräftet. Für ihre
Entlastung nach Art. 20 WA 1955 hat die Beklagte nichts vorgetragen.
Der Höhe nach beläuft sich der auf die Klägerin übergegangene Anspruch der Firma F2
GmbH auf den von der Klägerin geltend gemachten Betrag von DM 52.152,38. Die
Behauptung der Klägerin, dass die verloren gegangene Sendung 400 Computer Module
mit einem Wert von umgerechnet DM 52.152,38 enthalten habe, ist von der Beklagten nur
unzureichend bestritten worden. Der von der Beklagten ausgestellte Frachtbrief führt als
Warenbeschreibung Computer M D N2 (84733000) auf. In der von dem deutschen
Schwesterunternehmen der Beklagten ausgestellten Frachtrechnung, die die gleiche
Warenbeschreibung enthält, wird ein Warenwert von 27.320,00 US Dollar angegeben, was
auch der von der Klägerin vorgelegten Frachtrechnung der Firma M entspricht. Im Hinblick
hierauf war es der Beklagten verwehrt, sich auf ein einfaches Bestreiten des Inhalts der
Sendung und ihres Werts zu beschränken, vielmehr hätte sie substantiiert darlegen
müssen, inwieweit trotz dieser Urkunden Anhaltspunkte dafür vorliegen sollen, dass die
Sendung nicht den angegebenen Inhalt und den ausgewiesenen Wert hatte. Da die
Beklagte hierzu nichts vorgetragen hat, ist ihr einfaches Bestreiten unbeachtlich und von
den diesbezüglichen Angaben der Klägerin auszugehen.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine zu ihren Gunsten eingreifende
Haftungsbeschränkung berufen. Die von der Beklagten aufgrund ihrer
Vertragsbedingungen behauptete Haftungshöchstsumme soll nach dem eigenen Vortrag
der Beklagten ohnehin nur gelten, sofern nicht die Vorschriften des Warschauer
Abkommens von 1955 anwendbar sind. Da dieses Abkommen hier aber einschlägig ist,
greift diese Haftungsbegrenzung im vorliegenden Fall ohnehin nicht ein, ohne dass es
darauf ankommt, ob die Geltung der Vertragsbedingungen der Beklagten überhaupt
wirksam vereinbart worden ist. Die Beklagte kann nicht geltend machen, sie habe die Firma
M in Höhe von 103,24 US-Dollar entschädigt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Zahlung
gegenüber dem Anspruch der Klägerin überhaupt Wirksamkeit beanspruchen könnte, denn
unabhängig hiervon kann das Vorbringen des Beklagten schon deswegen keine
Berücksichtigung finden, weil die Beklagte die von der Klägerin bestrittene Zahlung nicht
unter Beweis gestellt hat.
Ebenso wenig kann sich die Beklagte auf eine Haftungsbegrenzung nach Art. 22 Abs. 2 a)
WA 1955 berufen, denn diese Vorschrift greift gem. Art. 25 WA 1955 nicht ein, da davon
auszugehen ist, dass die Beklagte ein qualifiziertes Verschulden i. S. v. Art. 25 WA 1955
trifft. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es grundsätzlich Sache der Klägerin als
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Anspruchstellerin ist, das Vorliegen aller objektiven und subjektiven Voraussetzungen des
Art. 25 WA 1955 darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die Klägerin zu den
Umständen des Verlustes der Sendung jedoch nichts vorgetragen hat. Allerdings ergeben
sich aus dem Geschehen insbesondere der völlig ungeklärten Verlustmöglichkeiten eines
immerhin mindestens ca. 8 kg schweren Packstücks, Anhaltspunkte für ein
Organisationsverschulden. Nach allgemeiner obergerichtlicher Rechtsprechung gilt jedoch,
dass dann, wenn wie hier der Schaden in der Sphäre des Schädigers entstanden ist, der
Geschädigte in diese Sphäre des Schädigers keinen Einblick besitzt und dem Schädiger
die Offenbarung seiner Vorsichtsmaßnahmen zugemutet werden kann, es Sache des
Schädigers ist, sein Verhalten in Zusammenhang mit der Durchführung des Transportes,
der Entstehung des Schadens und seiner Verhinderung substantiiert darzulegen (vgl. OLG
Köln Urt. v. 27.06.1995 - 22 U 265/94 - in : VersR 1996, 1567, 1567 f.; OLG München Urt. v.
01.04.1998 - 7 U 6182/97 - in: TranspR 1998, 473; Urt. v. 07.05.1999 - 23 U 6113/98 - in :
TranspR 1999, 301, 303; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 21.04.1998 - 5 U 210/96 - in : TranspR
1999, 24, 26; Urt. v. 14.09.1999 - 5 U 30/97 - in : TranspR 2000, 260, 261). Diese
Rechtsprechung, die von der höchstrichterlicher Rechtsprechung gebilligt worden ist (vgl.
BGH, Urt. v. 21.09.2001 ZR 135/98 - in : TranspR 2001, 29, 33 f) und der sich auch der
Senat anschließt, findet auch auf die Beklagte Anwendung, denn diese Grundsätze über
die sekundäre Darlegungslast sind dem nach Art. 28 Abs. 2 WA 1955 anwendbaren
deutschen Prozessrechts entnommen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 27.06.1995 - 22 U 265/94 - in :
VersR 1996, 1567; OLG Frankfurt/M Urt. v. 14.09.1999 - 5 U 30/97 - in : TranspR 2000, 260,
261).
Der sie danach treffenden sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht gerecht
geworden. Sie hat lediglich vorgetragen, sowohl in Hongkong als auch im Flughafen in K.
und im Überschusslager in Deutschland nachgeforscht zu haben, ohne dass das Paket
noch habe aufgefunden werden können. Dieser Vortrag ist unzureichend, da sie der
Klägerin keinen konkreten Einblick in die Abläufe bei der Beklagten gewährt und daher
auch keinerlei Ansatzpunkt bietet, der es der Klägerin ermöglichen würde, der Beklagten
Versäumnisse nachzuweisen, die den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens
begründen würden. Erforderlich wäre gewesen, dass die Beklagte die Abläufe beim
Transport und die einzelnen von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Verlusten
im einzelnen darlegt, da es nur dann der Klägerin möglich gewesen wäre, Beweis dafür
anzutreten, dass diese Maßnahmen unzulänglich waren und deshalb die Annahme
gerechtfertigt ist, dass die Beklagte bzw. die von ihr eingesetzten Leute leichtfertig und in
dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde. Da die Beklagte diesen Anforderungen an ihre sekundäre Darlegungslast auch im
Berufungsverfahren nicht nachgekommen ist, muss vom Vorliegen eines qualifizierten
Verschuldens i. S. v. Art. 25 WA 1955 ausgegangen werden, so dass sich die Beklagte auf
die gesetzliche Haftungsbeschränkung nach § 22 Abs. 2 a) WA 1955 nicht berufen kann.
Die Beklagte kann auch nicht einwenden, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der
Versenderin nach Art. 21 WA 1955 anlasten lassen, weil diese Angaben zum Wert der
Sendung unterlassen habe. Der Senat verkennt nicht, dass fehlende Angaben zum Wert
des Transportgutes durch den Empfänger gegebenenfalls als eine Obliegenheitsverletzung
angesehen werden können. Zu einer Mithaftung kann eine solche Obliegenheitsverletzung
jedoch nur dann führen, wenn sie für die Entstehung des Schadens auch kausal war, was
der Luftfrachtführer darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Die Beklagte hat jedoch
nichts dazu vorgetragen, inwieweit sich die fehlende Wertangabe seitens der Firma M auf
den Verlust der Sendung ausgewirkt hat. Weder hat sie dargetan, welche andere
Maßnahmen sie bei einer korrekten Wertangabe seitens der Versenderin ergriffen hätte,
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insbesondere welche zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sie getroffen hätte, noch hat sie
vorgetragen, dass diese Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes spürbar
reduziert hätten. Auch im Berufungsverfahren hat die Beklagte hierzu nichts näher
vorgetragen, sondern ganz allgemein bei sogenannten Wertpaketen vorgesehene weitere
Kontrollen erwähnt, ohne dies näher zu konkretisieren.
Auch die von der Beklagten angeführte obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG
Hamburg, Urt. v. 18.01.2001 - 6 U 276/99 - ; Urt. v. 08.03.2001 - 6 U 78/00 - in : TranspR
2001, 443, 444) führt zu keiner anderen Bewertung, da in diesen Verfahren der
Transporteur die von ihm bei Sendungen mit höheren Werten ergriffenen Maßnahmen im
einzelnen aufgeführt hat, so dass sich anhand dessen beurteilen ließ, ob die fehlende
Wertangabe das Verlustrisiko messbar erhöht hat. An einem solchen Vortrag der Beklagten
fehlt es jedoch im vorliegenden Fall.
Zinsen in Form von Fälligkeitszinsen gem. § 352, 353 HGB a. F. stehen der Klägerin erst
vom Zeitpunkt des Zugangs der Schadensmeldung vom 02.07.1999 zu, so dass
hinsichtlich des davor liegenden Zeitraums das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der
Beklagten abzuändern war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: 26.665,09 EUR (DM
52.152,38), Beschwer der Klägerin unter 20.000,00 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F.
nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch ist zur
Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich.