Urteil des OLG Köln vom 12.12.1994

OLG Köln (kläger, beendigung, händler, hersteller, höhe, verhältnis zu, daten, unternehmen, marke, vertrag)

Oberlandesgericht Köln, 12 U 35/94
Datum:
12.12.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grundurteil
Aktenzeichen:
12 U 35/94
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 88 O 110/93
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Januar 1994 verkündete
Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 88 O
110/93 - wie folgt abgeändert, soweit dieses Urteil die Ab-weisung der
Klage zum Gegenstand hat: Die Klage ist dem Grunde nach
gerechtfertigt.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger verlangt als ehemaliger Vertragshändler von der Beklagten die Zahlung
eines Ausgleichs analog § 89 b HGB.
2
Der Kläger war in der Zeit vom 01.03.1983 bis zur ordentlichen Kündigung des
Vertragshändlervertrages durch die Beklagte zum 30.06.1993 Vertragshändler der
Beklagten. Grundlage der Vertragsbeziehungen der Parteien war ein schriftlicher
Händlervertrag. Dieser enthält in der Fassung vom 27.05./15.06.1988 (Anlage K 1) in §
7 Nr. 6 u.a. folgende Klausel:
3
"Der Vertragshändler ist nicht verpflichtet, T. die Namen seiner Kunden zu nennen,
und Mitarbeiter von T. sind dementsprechend nicht berechtigt, sich Namen von
Kunden des Vertragshändlers zu notieren, wenn sie Einsicht in die
Geschäftsunterlagen des Vertragshändlers erhalten.
4
Der Vertragshändler verpflichtet sich jedoch, eine den jeweils geltenden T.-Richtlinien
entsprechende Kundendatei gewissenhaft zu führen und an dem von T. empfohlenen
Kundenkontaktprogramm auf seine Kosten teilzunehmen."
5
In den Werberichtlinien hierzu heißt es:
6
2.5.
7
Der T.-Händler soll eine lückenlose Kunden- und Fahrzeugdatei führen. Alle Wartungs-
und Reparaturarbeiten sollen nachvollziehbar sein. Im Hinblick auf eine optimale
Kundenpflege sowie auf eventuelle Überprüfungsaktionen soll die Anschrift des Kunden
jeweils auf dem aktuellen Stand sein.
8
2.6.
9
Mit dem Ziel das Ansehen der Marke nicht zu schädigen, wird der T.-Händler alles
unternehmen, um unnötige Rechtsstreitigkeiten mit Kunden zu vermeiden. Dennoch
drohende Rechtsstreitigkeiten, Vertragsware betreffend, sind T. unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. T. wird den T.-Händler bei der Abwendung von Rechtsstreitigkeiten
unterstützen.
10
2.8.
11
Im Interesse einer ständigen Produktverbesserung meldet der T.-Händler sich
wiederholende Schäden an T.. Das Alter und die Laufleistung des Fahrzeuges sind
unerheblich.
12
...
13
3.
14
Markenidentifikation
15
Der T.-Händler ist sich bewußt, daß ein einheitliches Erscheinungsbild der
Händlerorganisation wesentlich zum Erfolg und zum Ansehen der Marke beiträgt.
16
Er wird die T.-Empfehlungen zur Markenidentifikation im Hinblick auf Betriebsgebäude
und -ausstattung, Bekleidung der Mitarbeiter, Organisationsmittel, zum Beispiel
Formulare etc., konsequent anwenden.
17
4.2.
18
Der T.-Händler verpflichtet sich seinerseits, in seinem Händlerverantwortungsgebiet
bzw. Vertragsgebiet des Vertragspartners, für den Verkauf von T.modellen zu werben.
19
Der Betrag des Effektivaufwandes der vom T.-Händler durchzuführenden Werbe- und
Verkaufsmaßnahmen sollte 2 % des Neufahrzeugumsatzes des T.-Händlers erreichen
(ohne Berücksichtigung des dem T.-Händler von T. oder Vertragshändler gewährten
Werbekostenzuschusses).
20
4.3.
21
Im Rahmen dieser Verpflichtung wird der T.-Händler an der koordinierten
Händlerwerbung, dem Kundenkontaktprogramm sowie ergänzenden individuellen
lokalen Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen teilnehmen.
22
Entsprechend dieser Verpflichtung schloß der Kläger 1988 mit einer Firma M. (im
folgenden M. genannt) einen sogenannten Teilnahmevertrag. Gegenstand dieses
Vertrages war die Erfassung sämtlicher Alt- und Neukunden des Klägers durch die M.,
wobei sich diese verpflichtete, die Kundenkartei des Auftraggebers zu führen und die
Kunden im Rahmen des T. Kundenkontaktprogrammes zu betreuen. Des weiteren heißt
es in diesem Vertrag:
23
"Die Firma M. agiert als Treuhänder und verpflichtet sich hiermit, nach den Auflagen des
24
Bundesdatenschutz-Gesetzes zu handeln. Dies bezieht sich insbesondere auf die
Schweigepflichten der überlassenen Informationen und auf pflichtgemäße Verwaltung
der Kundenadressen. Die M. GmbH verpflichtet sich, die vom Händler treuhänderisch
übergebenen Adressen nicht an T. Deutschland GmbH bzw. an Dritte weiterzugeben."
Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 58 GA verwiesen.
25
Mit Schreiben vom 14.02.1994 wies die M. die Vertragshändler auf eine "Aktualisierung"
dieses Vertrages hin. Dieses Schreiben lautet wie folgt:
26
"Sehr geehrte Vertragspartner,
27
nach routinemäßiger Prüfung des mit Ihnen geschlossenen Teilnahmevertrages zum
T. K. haben wir den Inhalt des aktuell gültigen Textes um einen Detail-Punkt ergänzt,
der für Sie ebenso informativ ist, wie er als Absicherung für Sie zu werten ist.
28
Ihr K.-Teilnahme-Vertragstext wird demnach im Passus Vertrags-Laufzeit/-Beendigung
mit folgendem Zusatz vervollständigt und damit der tatsächlichen Handhabung, wie sie
von Anfang an gehandhabt wurde, angepaßt.
29
"Mit Ausscheiden Ihres Händlerbetriebes aus der T.-Vertriebsorganisation endet
automatisch auch Ihr K.-Teilnahmevertrag und damit die Treuhänderschaft der M.
GmbH bezüglich der für Sie gespeicherten Adressen.
30
Nach Rückgabe der für Sie aktuell gespeicherten Adressen auf einer Liste an Sie und
Ausgleich aller gegenseiten Ansprüche gegenüber T. Deutschland bzw. Beantwortung
etwaiger Rückfragen solche Ansprüche betreffend, erfolgt die physische Löschung
vom M. Datenspeicher, so daß danach keinerlei Zugriff auf Ihre Adressen mehr
möglich ist.
31
Bitte bestätigen Sie die Vertragsergänzung durch Rücksendung der rechtsgültig
unterzeichneten Kopie dieses Schreibens."
32
Grundlage der Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der M. war der Vertrag, der
er mit Schriftsatz der Beklagen vom 10.11.1994 zur Akte gereicht worden ist (vgl. Bl. 422
ff. GA). Darin heißt es:
33
1.1
34
Gegenstand dieses Vertrages ist die Organisation und Durchführung eines T.-
Kundenkontaktprogrammes (K.). Wesentlicher Bestandteil dieses Programms ist eine
ständige Betreuung der inländischen T.-Handelsorganisation, deren Kunden und T.
sowie die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit der inländischen T.-
Handelsorganisation, deren Kunden und T..
35
1.2
36
Dieses K. umfaßt - unter Wahrung des Datenschutsgesetzes - die Erfassung der
Anschriften der bisherigen und zukünftigen Kunden, eventuell zu einem späteren
Zeitpunkt auch die Interessenten der T.-Händler.
37
7.
38
M. darf Kundenadressen Dritten, insbesondere nicht T. zugänglich machen. T. ist nicht
berechtigt, die Herausgabe von Kundenadressen der T.-Händler von M. zu fordern."
39
Unter Ziffer 11.1 heißt es sodann:
40
"M. ist verpflichtet, im Verhältnis zu Dritten über Inhalt und Umfang der für T. (die
Beklagte) auszuführenden Arbeiten sowie sämtlicher von T. enthaltener oder für T.
erstellter Unterlagen strengstens Stillschweigen zu bewahren. Für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflicht zahlt M. an T. eine Vertragsstrafe,
deren Höhe in das Ermessen von T. gestellt ist, höchstens jedoch um DM 10.000,00."
41
Der Kläger stellte in Erfüllung seiner sich aus den vertraglichen Vereinbarungen
ergebenden Verpflichtung der M. die Daten seiner Kunden zur Verfügung.
42
Nach Beendigung des Vertragshändlervertrages verlangte der Kläger zunächst einen
Ausgleich in Höhe von 146.638,40 DM. Mit der Klage hat er 102.646,88 DM geltend
gemacht. Wegen der Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs wird auf den
Schriftsatz des Klägers vom 29.11.1993 (Bl. 126 ff. GA) verwiesen.
43
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte sei in den Besitz der Kundendaten gelangt, da
die M. dieseaten kenne und infolge der wirtschaftlichen Verflechtungen als
Erfüllungsgehilfin der Beklagten anzusehen sei. Außerdem habe die M. die
Kundenadressen nach Beendigung des Händlervertrages nicht an ihn herausgegeben,
die Kunden seien auch nach wie vor seitens der M. beworben worden. Er hat die
Auffassung vertreten, durch die vertragliche Gestaltung werde in unzulässiger Weise §
89 b HGB umgangen.
44
Der Kläger hat beantragt,
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46
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 102.646,88 DM nebst 12 % Zinsen aus 65.000,00
DM ab Klagezustellung und aus 37.646,88 DM ab Zustellung des Schriftsatzes vom
29.11.1993 zu zahlen.
47
Die Beklagte hat beantragt,
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49
die Klage abzuweisen,
50
sowie widerklagend - nach teilweiser Rücknahme der Widerklage -
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52
festzustellen, daß dem Kläger über den geltendgemachten Betrag von 102.646,88
DM keine weiteren 43.991,52 DM Ausgleichsanspruch zustehen.
53
Sie hat behauptet, die Betreuung eines Kunden habe in jedem Fall mit dem
54
Ausscheiden des Händlers aus der T.-Vertriebsorganisation geendet. Zur Absicherung
der Vertraulichkeit der von den jeweiligen Händlern der M. überlassenen Anschriften der
Kunden sei in dem Vertrag zwischen der Beklagten und der M. weiter vereinbart, daß
nach Auslaufen des Vertrages M. den Händlern in maschinenlesbarer Form die vom
jeweiligen Händler gelieferten Adressen herauszugeben habe (vgl. Z. 12.3 des
Vertrages der Beklagten mit M.).
Der Kläger hat weiter beantragt,
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56
die Widerklage abzuweisen.
57
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 89 b HGB seien nicht erfüllt,
weil es bereits an der Verpflichtung des Klägers gefehlt habe, der Beklagten die Daten
seiner Kunden offenzulegen. Damit habe die Beklagte schon nicht die Möglichkeit
gehabt, den Kundenstamm sofort und ohne weiteres nach Vertragsbeendigung zu
nutzen. Die Verpflichtung des Klägers, an dem Kundenkontaktprogramm teilzunehmen,
begründe keine rechtliche Verpflichtung zur Überlassung der Daten an die Beklagte,
sondern nur eine solche zur Überlassung an die M.. Dieser sei es verboten, die
Adressen an die Beklagte weiterzugeben. Die M. sei verpflichtet, nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses die Kundendaten an den Kläger herauszugeben. Daß der
Beklagten die Erfolge des Kundenkontaktprogrammes zuflössen, sei nicht
entscheidend, weil die Teilnahme des Klägers am Kundenkontaktprogramm nicht mit
der Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes gleichzusetzen sei. Schließlich
habe der Kläger die Höhe seines Ausgleichsanspruches nicht schlüssig dargetan.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
58
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt; er hat sein
Rechtsmittel auch ordnungsgemäß begründet. Er trägt vor, daß er für die Beklagte seit
1983 das Verkaufsgebiet im Raum Nürnberg aufgebaut habe. Mit der Einschaltung der
M. wolle sich die Beklagte dem Ausgleichsanspruch entziehen. Tatsächlich handele es
sich bei der M. um die Marketing-Abteilung der Beklagten, wie sich daraus ergebe, daß
die Beklagte sämtliche Aktionen der M. vorgebe. Auch sei die M. über die japanische
Muttergesellschaft der Beklagten gesellschaftsrechtlich mit der Beklagten verbunden.
Die Kenntnisse der M. müsse sich die Beklagte wie eigene zurechnen lassen. Dabei
gehe die Tätigkeit der M. über eine reine Kundenbetreuung hinaus. Die Beklagte führe
über die M. eine intensive Kundenbetreuung durch, so daß schon während der Laufzeit
des Händlervertrages eine starke Bindung der Kunden an die Beklagte eintrete. Es
komme daher nicht darauf an, wenn sich die Beklagte verpflichte, bei
Vertragsbeendigung auf die Kundendaten zu verzichten.
59
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet der Kläger ausgehend von dem im
letzten Vertragsjahr in bezug auf Mehrfachkunden erzielten Umsatz in Höhe von
237.793,01 DM unter Zugrundelegung von anderen Automobilherstellern ihren
Handelsvertretern gewährten Durchschnittsprovisionen von 15,5 % unter Abzug eines
Provisionsanteils von 2,5 % für Verwaltungskosten, mithin 13 %. Hiervon sei der übliche
Abzug von 25 % wegen der sogenannten "Sogwirkung der Marke" nicht zu machen,
weil die Beklagte den Kläger wegen des seit 1990 zunehmenden Ostgeschäftes nicht in
ausreichendem Umfange mit Neufahrzeugen beliefert habe. Hieraus errechnet der
60
Kläger einen Ausgleich für insgesamt fünf Jahre im Gesamtbetrag von 92.636,50 DM.
Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Berufungsbegründung (Bl. 240 ff. GA)
verwiesen.
Der Kläger beantragt,
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62
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 05.01.1994 - Az.:
88 O 110/93 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 92.636,50 DM nebst 12,5 % Zinsen
ab dem 01.07.1993 zu zahlen.
63
Die Beklagte beantragt,
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65
die Berufung zurückzuweisen,
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67
hilfsweise ihr zu gestatten, Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer
deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
68
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz.
Sie bestreitet, mit der M. in irgendeiner Form verflochten zu sein. Aufgrund der
vertraglichen Vereinbarungen sei es der M. verboten, die Kundendaten an sie, die
Beklagte, weiterzuleiten. Desweiteren sei die M. verpflichtet, nach Beendigungs des
Vertragshändlervertrages die Kundendaten zu löschen und die Kundenlisten den
Vertragshändlern zurückzugeben. Das sei auch geschehen. Damit könne die Beklagte
nach Vertragsbeendigung die Kundenadressen nicht nutzen. Die Richtigkeit der
Berechnung der Höhe des geltendgemachten Ausgleichsanspruches bestreitet die
Beklagte.
69
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, ferner auf
die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst
Anlagen.
70
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
71
Die zulässige Berufung, mit der der Kläger sich lediglich - teilweise - gegen die
Abweisung seiner Klage wendet, hat im tenorierten Umfang Erfolg.
72
Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch in entsprechender
Anwendung des § 89 b HGB gegen die Beklagte zu. Nach dieser Vorschrift kann ein
Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhätnisses
einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
73
1.
74
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der
75
Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
erhebliche Vorteile hat,
2.
76
der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf
Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder
künftig zustandekommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte,
und
77
3.
78
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit
entspricht.
79
Diese Vorschrift findet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf
den Vertragshändler unter bestimmten, nachfolgend genannten Voraussetzungen, die
hier erfüllt sind, Anwendung.
80
I.
81
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien war - was nicht streitig ist - derart
ausgestaltet, daß es sich nicht in einer bloßen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpfte,
der Kläger war vielmehr derart in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert,
daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare
Aufgaben zu erfüllen hatte (vgl. BGH BB 1993, 2401; NJW 1994, 657 (658)).
82
II.
83
Auch die weitere Voraussetzung des Ausgleichsanspruches, wonach der
Vertragsländer verpflichtet sein muß, dem Hersteller oder Lieferanten bei Vertragsende
seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß dieser sich die Vorteile des
Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGH a.a.O.), ist nach
Ansicht des Senates trotz der von der Beklagten vorgegebenen Vertragsgestaltung
erfüllt.
84
Allerdings heißt es im Vertragshändlervertrag u.a.:
85
"Der Vertragshändler ist nicht verpflichtet, T. die Namen seiner Kunden zu nennen, und
Mitarbeiter von T. sind dementsprechend nicht berechtigt, sich Namen von Kunden des
Vertragshändlers zu notieren ...".
86
Die Beklagte hat jedoch die Nutzung des Kundenstamms der Vertragshändler - auch
des Klägers - für ihre Zwecke dadurch sichergestellt, daß sie den Kläger wie auch die
anderen Vertragshändler verpflichtet hat, eine ihren jeweiligen Richtlinien
entsprechende Kundendatei gewissenhaft zu führen und die Kundendaten einem von
ihr bestimmten - nach ihrer Darstellung von ihr unabhängigen und ihr gegenüber
bezüglich der konkreten Daten zur Verschwiegenheit verpflichteten - Unternehmen
kontinuierlich zur Verfügung zu stellen, was der Kläger auch getan hat.
87
Es macht nach Auffassung des Senats für den Ausgleichsanspruch rechtlich keinen
88
Unterschied, daß der Kläger während der Vertragslaufzeit die Kundendaten nicht der
Beklagten selbst, sondern der M. zu überlassen hatte. Die Beklagte hat der M.
vertraglich die Organisation und Durchführung des Kundenkontaktprogrammes
übertragen. Inhalt dieses Programmes war die ständige Betreuung und Bewerbung der
T.kunden. Ebenso wie es nicht erheblich ist, welchen Zweck der Hersteller mit einer
vertraglich begründeten Pflicht des Händlers zur Offenlegung seiner Kundendaten
verfolgt (vgl. BGH LM § 276 (Hb) BGB Nr. 66 = NJW-RR 1993, 678; NJW 1994, 657
(658)), macht es auch keinen Unterschied, ob die Beklagte die Kundenbetreuung selbst
oder durch ein Drittunternehmen durchführte. Denn mit der "ausgelagerten"
Kundenbetreuung verfolgte die Beklagte den gleichen Zweck, wie wenn sie diese im
eigenen Unternehmen durchgeführt hätte. Durch gezielte Werbung und andere
Marketingmaßnahmen, wie z.B. Kundenbefragungen, wollte sie den Absatz ihrer
Produkte fördern. Es ist dann unerheblich, ob die Beklagte diese Tätigkeiten durch
"eigene Leute im eigenen Unternehmen" durchführte oder - wie hier - durch ein
Drittunternehmen durchführen ließ, zumal weder dargetan noch aufgrund des
Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ersichtlich ist, daß die Beklagte die
Kundendaten des Klägers, wenn sie selbst sie erhalten hätte, weitergehend als die
Firma M. genutzt hätte oder hätte nutzen können - ausgenommen die Möglichkeit, daß
sie selbst dann bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger dessen
Kunden hiervon und von der - diesen im Zweifel ohnehin schon bekannten - Existenz
eines oder mehrerer anderer T.-Vertragshändler im maßgeblichen Gebiet unmittelbar
durch Anschreiben hätte unterrichten und Wertmaterial hätte zusenden können. Im
Hinblick auf den Zweck des Ausgleichsanspruches, nämlich dem Vertragshändler eine
Vergütung dafür zu gewähren, daß er - wie der Kläger - dem Hersteller/Lieferanten
einen Kundenstamm geworben hat, den dieser - nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses - weiter nutzen kann (BGHZ 24, 214 (222)), reicht es unter den
gegebenen Umständen aus, daß die Verpflichtung zur Überlassung der Kundendaten
an ein von der Beklagten bestimmtes Unternehmen bestand. Auf eine
gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftliche Verflechtung dieses Drittunternehmens mit
dem Hersteller/Lieferanten kommt es nicht an.
Ohne Belang ist, daß der Kläger nicht bei Vertragsende zur Bekanntgabe der Daten
seiner Kunden - eine andere konkrete Möglichkeit der "Übertragung" seines
Kundenstammes ist im Verhältnis der Parteien zueinander nicht ersichtlich - verpflichtet
war. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt es nicht darauf an, ob die
Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes erst bei Vertragsbeendigung oder
schon während der Vertragslaufzeit durch laufende Übermittlung der Kundendaten an
den Hersteller/Lieferanten zu erfüllen ist (BGH BB 1993, 2401; LM § 246 BGB (Hb) Nr.
66 = NJW-RR 1993, 678 = WM 1993, 1464).
89
Durch die Überlassung der Kundendaten an die M. ist auch die weitere Voraussetzung
des Ausgleichsanspruches, wonach der Hersteller bzw. Lieferant in der Lage sein muß,
sich die Vorteile des Kundenstammes nach Vertragsbeendigung sofort und ohne
weiteres nutzbar zu machen, erfüllt. Die M. war tatsächlich in der Lage, auch nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses die Kundendaten im Interesse der Beklagten zu
nutzen.
90
Nach der Vertragsgestaltung ist diese Möglichkeit der Nutzung der Kundenadressen,
die die M. zuvor durch laufende Übermittlung der Kundendaten bereits zur Verfügung
hatte, nicht ausgeschlossen. In dem zwischen dem Kläger und der M.
zustandegekommenen Teilnahmevertrag aus dem Jahre 1988 (Bl. 58) war die
91
Löschung der Kundendaten nicht vorgesehen. Dafür, daß das seinerzeit auch so gewollt
war, spricht auch die von der M. - offenbar auf Veranlassung der Beklagten hin -
vorgenommene Änderung des Inhaltes des K.-Teilnahmevertrages, wie er sich aus dem
Rundschreiben der M. vom 14.02.1994 (Bl. 252 GA) ergibt. Für den vorliegenden
Rechtsstreit ist diese nach Beendigung des Vertragshändlervertrages zwischen den
Parteien erfolgte Änderung, die möglicherweise deshalb erfolgt ist, weil man erkannt
hat, daß es für die Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs darauf ankommen
könnte, ob eine Löschung der Kundendaten zu erfolgen hat und/oder erfolgt, ohne
Bedeutung. Schließlich ist auch in dem zwischen der Beklagten und der M.
geschlossenen Vertrag, den die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.11.1994 zur
Gerichtsakte gereicht hat (Bl. 422 ff. GA), eine Löschung der Kundendaten durch die M.
nicht vorgesehen, jedenfalls nicht ausdrücklich geregelt.
Auch auf § 7 Nr. 6 des Vertragshändlervertrages kommt es insoweit nicht an, da es - wie
bereits ausgeführt - rechtlich keinen Unterschied macht, ob der Vertragshändler die
Daten seiner Kunden der Beklagten oder einem von dieser bestimmten (dritten)
Unternehmen zur Verfügung zu stellen hatte. Daher ist es auch unerheblich, daß der
zwischen dem Kläger und M. geschlossene Vertrag (Bl. 58 GA) es der M. verbot,
Kundenadressen an die Beklagte weiterzugeben. Auf Ziffer 7. des Vertrages der M. mit
der Beklagten, der diesem Verbot inhaltlich entspricht, kommt es nicht an. Ohnehin ist zu
beachten, daß dieses Verbot, das der M. durch die Beklagte auferlegt worden ist, nur
von eingeschränkter Bedeutung ist, da die M. nach Ziffer 11.1 zugleich unter anderem
verpflichtet worden ist, gegenüber Dritten über Inhalt und Umfang der für die Beklagten
ausgeführten Arbeiten sowie sämtlicher von der Beklagten erhaltener oder für die
Beklagte erstellter Unterlagen strengstes Stillschweigen zu bewahren.
92
Unerheblich ist desweiteren, daß die M. nach Behauptung der Beklagten die
Kundendaten nach Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses an die Händler
zurückgibt und entsprechende Dateien bei sich löscht. Das ist deshalb unerheblich, weil
es für die Berechtigung des Ausgleichsanspruches nicht darauf ankommt, ob der
Hersteller/Lieferant die Kundenadressen nach Vertragsbeendigung tatsächlich nutzt; die
bloße Möglichkeit hierzu reicht aus. Entschließt sich nämlich der Hersteller, von den
Kundendaten keinen Gebrauch zu machen, hat das keinen Einfluß auf den
Ausgleichsanspruch (BGH ZIP 1987, 1383 (1385)). Für die Entscheidung kommt es
schließlich auch nicht darauf an, ob die Beklagte nur bei einem Vertragsbruch oder
einer unerlaubten Handlung der M. in unmittelbaren Besitz der Kundendaten gelangen
könnte.
93
Abgesehen davon kommt es - wie der Kläger zur Recht geltend macht - für die
grundsätzliche Zubilligung des Ausgleichsanspruches nach § 89 b HGB auch nicht
darauf an, ob die Beklagte bzw. die M. nach Beendigung des Vertragshändlervertrages
ganz konkret in der Lage sein muß, Zugriff auf die einzelnen Kundenadressen zu
nehmen. Entscheidend ist insoweit vielmehr, daß durch die Tätigkeit/Betreuung des
Vertragshändlers dem Hersteller bzw. Lieferanten Kunden zugeführt werden, somit nach
Vertragsbeendigung die Beklagte einen Vermögensvorteil genießt, den sie ohne das
Tätigwerden des Händlers nicht hätte. Ausschlaggebend für die Zubilligung des
Ausgleichsanspruches ist nicht die Überlassung des Kundenstammes an sich, sondern
die Kontinuität des Kundenkreises vor und nach dem Ausscheiden des
Vertragshändlers. Denn der Vermögensvorteil des Herstellers bzw. Lieferanten besteht
in dem Vorhandensein gerade dieses Kundenstammes, den er ohne das Tätigwerden
des Händlers nicht erlangt hätte und der ihm somit nicht zugute käme (so schon Schmidt
94
DB 1979, 2357 (2360); von Westphalen Beilage DB 1979 S. 9 ff.). Zwar kann der
einzelne Kunde, wenn denn bei Beendigung des Vertragshändlervertrages die beim
Hersteller bzw. Lieferanten oder den von diesen bestimmten Dritten vorhandenen
Kundendaten tatsächlich gelöscht werden, nicht mehr direkt angeschrieben und
beworben werden; das hindert jedoch nicht grundsätzlich die Zubilligung des
Ausgleichsanspruches, da es insoweit entscheidend darauf ankommt, daß der
Hersteller bzw. Lieferant durch das Tätigwerden des Händlers einen Kundenstamm als
Vermögensvorteil erlangt hat, der ihm auch nach Beendigung des
Vertragshändlervertrages ohne weiteres zugute kommt. Jedenfalls kann die Frage, ob
ein Ausgleichsanspruch besteht oder nicht, aus der Sicht des Senats nicht allein oder
wesentlich davon abhängen, ob der Hersteller/Lieferant bei Beendigung des
Vertragshändlervertrages die Möglichkeit hat, dem Kunden des bisherigen
Vertragshändlers durch "individuelles" Formularschreiben die Beendigung des
bisherigen Vertragsverhältnisses und/oder die Existenz eines oder mehrerer
Vertragshändler mitzuteilen.
Daß die Zubilligung des Ausgleichsanspruches grundsätzlich nicht durch die
"Sogwirkung der Marke" ausgeschlossen ist, hat der BGH bereits mehrfach
entschieden. Danach entspricht es der Lebenserfahrung, daß bei der Entscheidung über
den Kauf eines Neufahrzeuges neben der Marke auch der Werbung des
Vertragshändlers einschließlich seiner Betreuung und seiner Serviceleistungen eine
nicht völlig bedeutungslose Rolle zukommt (BGH NJW 1983, 2877 (2879); ZIP 1987,
1383 (1388), BB 1993, 2401).
95
Da somit mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Kläger ein Ausgleich zu zahlen sein wird,
aber die Höhe des Ausgleichsanspruchs noch weiterer Aufklärung bedarf, konnte der
Senat über den Grund des Anspruchs vorab entscheiden (BGHR § 89 b Abs. 1,
Grundurteil 1).
96
Einer Kostenentscheidung sowie eines Ausspruches über die vorläufige
Vollstreckbarkeit bedarf es vorliegend nicht.
97
Beschwer für die Beklagte: über 60.000,00 DM.
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