Urteil des OLG Köln vom 02.12.2005

OLG Köln: vergütung, strafverfahren, protokollierung, verschleppung, bestätigung, aktivlegitimation, abtretung, datum

Oberlandesgericht Köln, 2 ARs 223/05
Datum:
02.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ARs 223/05
Schlagworte:
Verteidiger-Pauschgebühr in Strafsachen besonderen Umfangs für
einzelne Verfahrensabschnitte
Normen:
BRAGO § 99
Leitsätze:
1.
Eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO kommt nur ausnahmsweise
für trennbare und selbständige Verfahrensteile in Betracht. Hat ein
Rechtsanwalt die Verteidigung während des gesamten Verfahrens
geführt und seine Ansprüche gegen die Staatskasse bei Ausscheiden
aus einer Anwaltssozietät für einen bestimmten Zeitraum abgetreten,
fehlt ihm für die Gewährung einer Pauschgebühr für das gesamte
Verfahren die Aktivlegitimation. Einzelne von der Abtretung nicht erfaßte
Tätigkeiten (Besprechungen mit dem Angeklagten, Vorbereitung und
Teilnahme an weiteren Hauptverhandlungsterminen) stellen keinen
selbständigen Verfahrensabschnitt dar und rechtfertigen die Gewährung
einer Pauschgebühr ebenfalls nicht (Bestätigung der
Senatsentscheidung vom 12.04.2005 - 2 ARs 39/04).
2.
Die Pauschgebühr nach § 99 BRAGO soll eine unzmutbare
Benachteiligung des bestellten Verteidigers im Verhältnis zu seiner
gesetzlichen Vergütung verhindern. Bei der Prüfung, ob eine
Benachteiligung des Verteidigers vorliegt, kann berücksichtigt werden,
ob die anwaltliche Mühewaltung nicht zu einer sachgerechten
Verteidigung, sondern im Rahmen bloßer Konfliktverteidigung entfaltet
wird (vgl. Senat 05.08.2003 - 2 ARs 155/03).
Tenor:
Die Bewilligung einer Pauschgebühr wird aus den Gründen der
Stellungnahme des Vertreters des Landes NRW vom 17.11.2005, die
dem Antragsteller bekannt gemacht worden ist abgelehnt.
Der Senat merkt ergänzend an, dass er es unabhängig hiervon für zweifelhaft hält, ob
die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 99 BRAGO erfüllt
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sind. Die Vorschrift des § 99 BRAGO soll verhindern, dass der bestellte Verteidiger im
Verhältnis zu seiner gesetzlichen Vergütung unzumutbar belastet wird (vgl BVerfG
68,255; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 99 BRAGO, Rn 2 m.w.N.). Die
Pauschgebühr nach § 99 Abs. 1 BRAGO soll dem Verteidiger keinen zusätzlichen
Gewinn bringen, sondern nur eine Benachteiligung des Verteidigers verhindern.
Eine solche ist für die Tätigkeit des Antragstellers im vorliegenden Strafverfahren jedoch
nicht feststellbar. Es kann angesichts der vom tatsächlichen Umfang her an sich
überschaubaren Anklage (diese befindet sich bereits auf Bl. 154 f, die Hauptakten
umfassen insgesamt lediglich 4 Bände mit weniger als 1.000 Blatt) davon ausgegangen
werden, dass die ursprünglich auf 5 Verhandlungstage im Januar 2003 angesetzt
gewesene Hauptverhandlung ohne weiteres hätte ausreichen können, um das
Verfahren zum Abschluß zu bringen. Der Senat kann nicht erkennen, dass in der infolge
der Konfliktsstrategie des Antragstellers dann auf insgesamt 54 Verhandlungstage bis
Dezember 2003 ausgedehnten Hauptverhandlung das Verfahren durch den
Antragsteller sachlich gefördert werden konnte. Mit der Beweisaufnahme ist erst am 11.
Verhandlungstag begonnen worden, nachdem das Verfahren vorher - wie auch danach
während des gesamten späteren Verlaufs - zahlreiche Verzögerungen u.a. durch vom
Antragsteller gestellte Befangenheitsgesuche (insgesamt 20), wegen
Prozeßverschleppung als unzulässig abgelehnter Beweisanträge und sonstiger
Verzögerungsbemühungen erfahren hat. Der Senat verweist hierzu beispielhaft auf das
14-seitige Protokoll des 10. Verhandlungstages, an dem mehr als eine Stunde mit
Streitigkeiten um die Sitzordnung und die Verhandlungsleitung durch den Vorsitzenden
verbracht worden ist. Kennzeichnend für das Ausmaß der vom Antragsteller verfolgten
Konfliktstrategie ist, dass die Protokollierung der Hauptverhandlung in insgesamt 5
Protokollbänden den Umfang der Hauptakten übertroffen hat.
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Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, anwaltliche Mühewaltung, die nicht zu
einer sachgerechten Verteidigung, sondern im Rahmen bloßer Konfliktverteidigung
entfaltet wird, bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 99
BRAGO nicht zu berücksichtigen (vgl Senat 5.08.2003 - 2 ARs 155/03).
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