Urteil des OLG Köln vom 16.02.1995

OLG Köln (fahrzeug, ausrüstung des fahrzeugs, stand der technik, arglistige täuschung, zahlung, kaufvertrag, geschäftsbedingungen, frist, verzug, bestellung)

Oberlandesgericht Köln, 18 U 128/94
Datum:
16.02.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 128/94
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 24/94
Normen:
§ 9 AGBG; § 123 BGB; § 125 BGB
Leitsätze:
1. Die Klausel im AGB eines Neuwagenhändlers, wonach der Vertrag
erst durch schriftliche Annahmeerklärung des Verkäufers
zustandekommt, dient nur Beweiszwecken. Das Schriftformerfordernis
ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertragsschluß. 2. Die
Klausel im AGB eines Neuwagenhändlers, wonach der Käufer 6
Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den
Verkäufer schriftlich auffordern kann, binnen angemessener Frist zu
liefern, ist wirksam (Bestätigung von BGH NJW 1982, 331). 3. Der
Umstand, daß ein in Deutschland gekauftes und auszulieferndes
Fahrzeug im Ausland hergestellt worden ist, stellt regelmäßig keinen
Grund dar, die Kaufvertragserklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB
anzufechten.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen das am 15. Juni 1994 verkündete Urteil der 11.
Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 24/94 - teilweise
abgeändert und neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
9,95 % Zinsen von 43.000,-- DM für die Zeit vom 23. Oktober 1993 bis
22. März 1994 sowie 40,-- DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Im üb-rigen
verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die zulässige Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Klägerin kann gemäß
§ 286 Abs. 1 BGB Zahlung von 9,95 % Zinsen aus 43.000,-- DM für den Zeitraum vom
23. Oktober 1993 bis 22. März 1994 beanspruchen. Denn zwischen den Parteien ist ein
Kaufvertrag zustande gekommen, der den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises
verpflichtete.
2
Den Abschluß eines derartigen Vertrages hat der Beklagte der Klägerin mit seiner
schriftlichen Bestellung über das Fahrzeug ... vom 13. Juli 1993 angeboten. Das
Angebot hat die Klägerin angenommen. Zwar ist eine schriftliche Annahme entgegen
3
Abschnitt I. Nr. 1 der der Bestellung zugrunde liegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen innerhalb der Annahmefrist nicht erfolgt. Die von der Klägerin
jedenfalls konkludent erklärte mündliche Annahme ist gleichwohl wirksam. Denn der
Mangel der vereinbarten Schriftform hat nur im Zweifel die Nichtigkeit der Erklärung zur
Folge, § 125 Satz 2 BGB. Das in Abschnitt I Nr. 1 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen aufgestelllte Formerfordernis dient ersichtlich nur
Beweiszwecken und soll für beide Vertragspartner klarstellen, daß der Vertrag zustande
gekommen ist. Das Schriftformerfordernis sollte hingegen nicht
Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertragsschluß sein.
Dies und die jedenfalls mündlich erklärte Annahme ergeben sich aus der Bekundung
des Zeugen G.. Dieser hat ausgesagt, bereits bei der Bestellung des Beklagten am 13.
Juli 1993 sei klar gewesen, daß das Fahrzeug wie bestellt geliefert werden würde. Das
Fahrzeug habe sich im Lieferprogramm des Herstellers befunden, der Preis für das
Fahrzeug und die Sonderausstattung habe aufgrund der vorliegenden Preislisten
festgestanden. Es habe keinerlei Zweifel über die Auslieferung des Fahrzeugs in der
von dem Beklagten gewünschten Ausstattung bestanden.
4
Der Zeuge hat ferner bekundet, der Beklagte habe sich mehrfach durch persönliche
Vorsprache und Telefonanrufe nach dem Liefertermin erkundigt. Auch das belegt, daß
der Beklagte davon ausging, er habe aufgrund eines bereits bindend abgeschlossenen
Kaufvertrages einen Lieferanspruch. Der Zeuge hat nach seinen Angaben auf die
Erkundigungen des Beklagten nach dem Liefertermin auch nicht erklärt, es stehe noch
gar nicht fest, ob das Fahrzeug überhaupt geliefert werde, sondern sich vielmehr zu der
Lieferfrist geäußert, soweit das nach seinem jeweiligen Kenntnisstand möglich war.
5
Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage bestehen insoweit nicht. Daß auch der
Beklagte von einem wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag ausging, belegt letztlich
sein Schreiben vom 16. September 1993, in dem er beanstandet, daß das am 13. Juli
1993 bestellte Fahrzeug nach 10 Wochen noch nicht geliefert worden war und weiter
erklärt, nach fruchtlosem Ablauf einer Lieferfrist von 12 Tagen werde er von dem
Kaufvertrag Abstand nehmen.
6
Der Beklagte ist mit Schreiben vom 30. September 1993 jedoch nicht wirksam von dem
Kaufvertrag zurückgetreten.
7
Nach Abschnitt IV Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Käufer 6
Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer
schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit der Mahnung kommt der
Verkäufer in Verzug. Diese Bestimmung ist wirksam (vgl. BGH NJW 1982, 331 zu einer
wortgleichen Klausel). Die Meinung der Berufung, dieser Entscheidung sei nicht mehr
zu folgen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Auch heute sind längere
Lieferfristen im Handel mit Neufahrzeugen je nach gewünschtem Fahrzeugtyp und
individueller Ausstattungsmerkmale noch gang und gäbe.
8
Entgegen der Meinung der Berufung war der Lieferanspruch des Beklagten nicht
deshalb mit Vertragsschluß fällig, § 271 Abs. 1 BGB, weil im Bestellformular in der
Vordruckzeile "unverbindlicher/verbindlicher Liefertermin (nicht Zutreffendes bitte
streichen)" nichts eingetragen und auch nichts gestrichen ist. Denn eine sofortige
Lieferung konnte der Beklagte beim Kauf eines Fahrzeugs, das nicht im Betrieb des
Verkäufers steht, nicht erwarten und hat dies auch nicht erwartet.
9
Einen Liefertermin von 2 Wochen hat der Beklagte nicht bewiesen. Das hat der Zeuge
G. nicht bestätigt. Auszugehen ist allenfalls von einer unverbindlichen Zusage der
Klägerin gemäß ihrem Schreiben vom 20. September 1993, binnen 6 bis 8 Wochen ab
Bestellung könne geliefert werden. 6 Wochen ab dem 13. Juli 1993 liefen ab am 24.
August 1993. Nach 6 weiteren Wochen hätte der Beklagte zur Lieferung binnen
angemessener Frist auffordern können. Das wäre dann frühestens am 5. Oktober 1993
der Fall gewesen. Das Mahnschreiben des Beklagten vom 16. September 1993 konnte
die Klägerin daher mit Zugang bei ihr nicht in Verzug setzen. Wenn man das Schreiben
als antizipierte Mahnung auffaßt und auch die darin gesetzte Frist von 12 Tagen als
angemessen ansieht, mußte die Klägerin ab 5. Oktober 1993 gerechnet bis zum 17.
Oktober 1993, einem Sonntag, liefern. Bereits mit Anwaltsschreiben vom 14. Oktober
1993 hat sie ihre Lieferbereitschaft angekündigt und den Beklagten aufgefordert, das
inzwischen eingetroffene Fahrzeug abzuholen. Das hat er nicht getan. Da die Klägerin
somit nicht mit ihrer Lieferpflicht in Verzug geraten ist, stand dem Beklagten ein
Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag nicht zu.
10
Mit Zugang des anwaltlichen Schreibens der Klägerin vom 14. Oktober 1993 kam der
Beklagte mit Ablauf der darin gesetzten Frist für die Abnahme des Fahrzeugs und
Zahlung des Kaufpreises, 22. Oktober 1993, in Verzug. Demzufolge muß er den der
Klägerin entstandenen Verzugsschaden ersetzen.
11
Nach Vorlage des Schreibens der Bank ... vom 9. Mai 1994 ist unstreitig, daß die
Klägerin einen Bankkredit von jedenfalls 44.700,-- DM in Anspruch genommen hat, für
den sie 9,95 % Zinsen zu zahlen hatte. Erst mit Zahlung des Kaufpreises am 22. März
1994 endete der Verzug des Beklagten und damit seine Pflicht zum Ersatz des
Zinsschadens.
12
Zinsen muß der Beklagte allerdings nur auf einen Betrag von 43.000,-- DM zahlen, weil
ausweislich des Kaufvertrages vereinbart war, daß nur diese Summe bar zu zahlen war,
während der Rest von 1.792,50 DM durch Inzahlunggabe eines Pkw`s getilgt werden
sollte. Nur den von dem Beklagten geschuldeten Barzahlungsbetrag hätte die Klägerin
mithin sofort zur Rückführung ihres Kontokorrentkredites verwenden können.
13
Die Klägerin hat ferner einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung, der auf
Zahlung von 40,-- DM gerichtet ist.
14
Diese Kosten sind entstanden durch die Beauftragung der erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 30.
September 1993 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte.
15
Berechnet haben die Anwälte der Klägerin gemäß § 26 BRAGO den Pauschbetrag von
40,-- DM, den sie zusätzlich noch einmal in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 28.
Juni 1994 geltend gemacht haben.
16
Im Hinblick auf die Anrechnungsbestimmung des § 118 Abs. 2 BRAGO ist die 7,5/10-
Gebühr des § 118 Abs. 1 BRAGO auf die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
anzurechnen. In der Kostenfestsetzung konnte deshalb der Pauschbetrag nur aus der
Differenz der Gebühren des § 31 BRAGO von insgesamt 1.529,-- DM und 880,50 DM
Geschäftsgebühr, also von 648,50 DM angesetzt werden. Das sind ohne konkreten
Nachweis höchstens 40,-- DM, § 26 BRAGO.
17
Da nur die Geschäftsgebühr auf die Prozeßgebühr anzurechnen ist, haben die Anwälte
der Klägerin gegen diese einen Anspruch auf zweimalige Zahlung des Pauschbetrages,
so daß der Beklagte zur Zahlung von weiteren 40,-- DM zu verurteilen ist, da der
Pauschbetrag im Kostenfestsetzungsverfahren nur einmal berücksichtigt worden ist.
18
Der Vortrag des Beklagten zu den behaupteten Mängeln des Fahrzeugs und zu
fehlenden Ausrüstungsgegenständen, insbesondere dazu, das Fahrzeug sei entgegen
der vertraglichen Vereinbarung nicht mit einem Katalysator versehen, berechtigt diesen
nicht, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten oder die Wandlung zu
erklären.
19
Eine arglistige Täuschung durch die Klägerin bei Abschluß des Kaufvertrages hat der
Beklagte nicht hinreichend dargetan. Selbst wenn entsprechend seiner Behauptung das
erworbene Fahrzeug aus ... reimportiert sein soll, läßt sich daraus ein Anfechtungsgrund
im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB nicht herleiten. Denn es ist nicht ersichtlich, daß für den
Kaufentschluß des Beklagten ursächlich war, das Fahrzeug müsse in Deutschland
hergestellt werden. Bekanntlich unterhalten die Werke Produktionsstätten in mehreren
europäischen Ländern. Dem Kunden ist es normalerweise gleichgültig, wo das von ihm
gekaufte Fahrzeug hergestellt wird. Entscheidend ist in der Regel allein, daß das
Fahrzeug den in der Bundesrepublik geltenden Zulassungsbestimmungen und den
kaufvertraglichen Vereinbarungen entspricht und der Händler die Gewähr dafür leistet,
daß das Fahrzeug den jeweiligen Stand der Technik aufweist. Unstreitig ist das von
dem Beklagten erworbene Fahrzeug für den Straßenverkehr zugelassen worden. Die
Klägerin hat ferner dem Beklagten die im Kraftfahrzeughandel inzwischen übliche
Gewährleistung für die Dauer eines Jahres versprochen, vgl. Abschnitt VII Nr. 1 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
20
Daß das Fahrzeug keinen Katalysator hat und nach der Behauptung des Beklagten
auch im übrigen Ausrüstungsgegenstände fehlen und Mängel vorhanden sind,
rechtfertigt nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, weil nicht ersichtlich ist,
daß die Klägerin hierüber bereits bei Vertragsschluß bewußt unrichtige Angaben
gemacht hat, zumal das Kaufvertragsformular die Ausrüstung des Fahrzeugs mit einem
Katalysator nicht ausweist.
21
Fehlende Ausrüstungsgegenstände und Mängel des Fahrzeugs können auch jedenfalls
derzeit nicht die Wandlung des Kaufvertrages rechtfertigen. Insoweit hat der Beklagte -
die Richtigkeit seines Vortrags unterstellt - noch einen Erfüllungsanspruch und
hinsichtlich der Mängel einen Nachbesserungsanspruch, vgl. Abschnitt VII Nr. 2 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
22
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr.
10, 713 ZPO.
23
Streitwert der Berufung gemäß Beschluß vom 10. November 1994: 1.881,52 DM.
24
Beschwer der Klägerin: 71,51 DM
25
Beschwer des Beklagten: 1.810,01 DM
26