Urteil des OLG Köln vom 16.12.1998

OLG Köln (antragsteller, sache, rücknahme, rückgabe, zeitpunkt, bestand, vollstreckungskosten, vergütung, schneider, kritik)

Oberlandesgericht Köln, 17 W 423/98
Datum:
16.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 423/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 574/95
Tenor:
Die Sache wird dem Gericht der ersten Instanz zur Abhilfeprüfung nach
Maßgabe der nachfolgenden Gründe zurückgegeben.
G r ü n d e
1
Die Sache ist dem Landgericht - Rechtspfleger - zur erneuten Befassung im
Beschwerdeverfahren zurückzugeben. Die Rechtspflegerin hat zu prüfen, ob sie der
Beschwerde abhilft.
2
In einer Entscheidung vom heutigen Tag (17 W 432/98) hat der Senat sich der
Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluß vom 20.10.1998 - 8 W 572/98 -
OLGR 1998, 442 = Rpfl 1998, 509) angeschlossen, wonach die am 1. Oktober 1998 in
Kraft getretene Änderung des § 11 RPflG (BGBl. I 1998, 2030) die Befugnis und
Verpflichtung des Rechtspflegers zur Abhilfe im Kostenfestsetzungsverfahren - also
auch im Verfahren nach § 19 BRAGO - nicht beseitigt hat. Da der Senat der
Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht nur im Ergebnis, sondern auch in
der Begründung folgt, wird hierauf verwiesen. Die Kritik an der Entscheidung (Schneider
Rpfl 1998, 499) ist unberechtigt und überzeugt nicht (dazu ausführlich Senat 17 W
432/98).
3
Durch die Rückgabe der Sache hat der Antragsteller Gelegenheit, zur Kostenersparnis
eine Rücknahme des Rechtsmittels zu erwägen. Die Ausführungen der Rechtspflegerin
im angefochtenen Beschluß sind zutreffend. Entgegen der Auffassung des
Antragstellers hat das Landgericht zu keinem Zeitpunkt den
Vergütungsfestsetzungsbeschluß vom 17.12.1996, der gegen die K. GmbH ergangen
ist, korrigiert. Hierzu bestand auch kein Anlaß. Der Antragsteller hat zwei Mandanten
vertreten und gegen beide einen Anspruch auf Vergütung. Da der Festsetzungsantrag
gegen beide Mandanten nicht gleichzeitig gestellt wurde, ergingen zwei verschiedene
Beschlüsse. Der Zusatz mit dem auf eine Gesamtschuldnerschaft der Mandanten
hingewiesen wird, besagt, daß die Ansprüche dem Antragsteller nicht unabhängig
voneinander (addiert) zustehen. Selbstverständlich können Vollstreckungskosten aus
dem gegen die K. GmbH ergangenen Festsetzungsbeschluß nicht gegen den anderen
Mandanten, den Antragsgegner dieses Verfahrens, festgesetzt werden.
4