Urteil des OLG Köln vom 17.08.2005

OLG Köln: schutzwürdiges interesse, gestaltung, anbau, balkon, farbe, auskragung, vordach, treppenhaus, ermessen, wohnung

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 119/05
Datum:
17.08.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 119/05
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 258/04
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der
Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.05.2005 -
29 T 258/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird unter
Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Brühl vom 15.09.2004 -
90 II WEG 77/03 - der Antrag vom 30.09.2003 zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Verfahren aller drei Instanzen trägt der
Antragsteller. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
G r ü n d e :
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Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§§ 27
FGG, 546 ZPO).
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Dem Antragsteller steht entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen der geltend
gemachte Beseitigungsanspruch nicht zu.
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Nach Rechtsauffassung des Senats ist das Erfordernis der Zustimmung der
Wohnungseigentümer zu der von dem Antragsgegner vorgenommenen baulichen
Veränderung wirksam durch die Regelung in Abschnitt III Ziff. 2 Buchstabe i der
Teilungserklärung abgedungen.
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Der Wortlaut dieser im Grundbuch eingetragenen Regelung, an deren selbständigen
Auslegung der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht gehindert ist, ist weit gefasst.
Er beinhaltet - entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts - durch die
Konkretisierung der Möglichkeit der An- und Aufbauten an dem jeweiligen
Sondereigentum ("z.B. für Garagen/Wintergarten usw.") die Inanspruchnahme des
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Gemeinschaftseigentums auch insoweit, als der Anbau über die Umgrenzung des
Sondereigentums hinaus geht. Es kann deshalb auch die Abstützung eines am
Sondereigentum angebauten Balkons durch auf Gemeinschaftseigentum fußenden
Stützen von der Genehmigungsfreiheit erfasst sein. Allerdings hat das Landgericht
zutreffend ausgeführt, dass die genannte Regelung in der Teilungserklärung der
Auslegung bedarf, weil die Bestimmung nicht bedeuten kann, dass es den
Wohnungseigentümern freigestellt ist, nach ihrem Belieben ohne Rücksichtnahme auf
die Belange der übrigen Wohnungseigentümer an jeder von ihnen gewünschten Stelle
ihres Sondereigentums und in jeder von ihnen gewünschten Größe und beliebigen
Anzahl An-/Aufbauten vorzunehmen. Dabei kommt das Beschwerdegericht, auf dessen
Ausführungen insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, unter
Anwendung der geltenden Auslegungsgrundsätze zu einem auch nach Auffassung des
Senats richtigen Ergebnis, dass nämlich der jeweilige Wohnungseigentümer das ihm
eingeräumte Anbaurecht nur schonend ausüben darf, auf die Interessen der übrigen
Wohnungseigentümer soweit wie möglich Rücksicht nehmen muss und bei
verschiedenen Möglichkeiten der Gestaltung die Lösung zu wählen hat, die die Belange
der übrigen Wohnungseigentümer am wenigsten beeinträchtigt. Allerdings ist das
Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Antragsgegner andere
Möglichkeiten der Gestaltung offengestanden hatten. Der Antragsgegner hat bereits in
erster Instanz von dem Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, dass es keine
bautechnische Möglichkeit gegeben habe, die Stützen zu vermeiden. Eine Abstützung
über Stahlseile am Mauerwerk sei aus statischen Gründen nicht in Betracht gekommen.
In der Rechtsbeschwerde hat er weiter konkret dargetan, dass die Errichtung des
Balkons an der baulich einzig möglichen Stelle erfolgt sei, da auch ein Anbau im Dach
(sog. Dachloggia) aus statischen Gründen ausgeschieden sei. Auch diesen
Ausführungen ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Zwar wird das optische
Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage durch den Anbau des Balkons an der
Vorderfront des Hauses nachhaltig verändert. Aber auch eine solche nachhaltige
Veränderung der Fassade wird vom Wortlaut der Regelung in Abschnitt III Ziff. 2
Buchstabe i der Teilungserklärung erfasst, wie die Aufzählung der Beispielsfälle
(Wintergarten/Garage) ergibt, die mit einer deutlich sichtbaren Veränderung der
Fassadenansicht verbunden sein können. Es kommt deshalb entgegen der Auffassung
des Landgerichts sehr wohl darauf an, ob sich die Ausführung des Balkons in die übrige
Fassadengestaltung einpasst und als ästhetisch ansprechend zu bewerten ist.
Der Rechtsfehler des Landgerichts führt dazu, dass der Senat ohne die
Beschränkungen der §§ 27 FGG, 546 ZPO den Sachverhalt, insbesondere auch
aufgrund der bei den Akten befindlichen aussagekräftigen Lichtbildern, eigenständig
würdigen und beurteilen kann. Hiernach hält sich der vom Antragsgegner angebaute
Balkon im Rahmen des Zulässigen. Der Antragsgegner hat eine filigrane
Aluminiumkonstruktion gewählt und eine helle Farbe, um eine möglichst zurückhaltende
Gestaltung zu erreichen. Um den Balkonanbau optisch zu verkleinern, wurde eine
Konstruktion mit abgerundeten Ecken gewählt. Des weiteren wurden die Auskragung
des Balkons an die Maße des aus dem Gebäudekörper herausragenden Vordachs und
die Balkonstützen an die das Vordach abstützenden Stützen in Form, Farbe und
Position angepasst.
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Auch kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden, dass die vom Antragssteller in
Bezug auf seine Wohnung und das Treppenhaus behaupteten Beeinträchtigungen mehr
als geringfügig sind. Bei seiner Küche handelt es sich um eine Kochküche, wobei der
Antragsteller nicht substantiiert dazu vorträgt, dass sich die Lichtverhältnisse dort mehr
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als unerheblich verändert haben. Dass der Ausblick aus dem Küchenfenster durch die
Stützen des Balkons in bemerkenswerter Weise beeinträchtigt wird, kann nach den bei
den Akten befindlichen Fotos ebenfalls nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf die
bodentiefe Fensterfront des Treppenhauses ist auch der Vortrag des Antragstellers,
dass der Lichteinfall infolge des Balkonanbaus nunmehr ungenügend sei, nicht
nachvollziehbar. Auch insoweit fehlt jeglicher konkreter Sachvortrag des Antragstellers.
Schließlich kann auch das Argument des Landgerichts, dass der Antragsgegner bereits
an der Rückfront des Hauses einen Balkon angebaut habe, ein schutzwürdiges
Interesse an der Errichtung eines solchen vor seinem Wohnzimmer an der Vorderfront
des Hauses nicht entfallen lassen, zumal an der Rückfront des Hauses schon zuvor ein
Balkon - wenn auch in anderer Größe und Gestaltung - vorhanden war.
Der Senat ist deshalb entgegen dem Landgericht der Auffassung, dass der
Antragsgegner von dem ihm nach der Teilungserklärung eingeräumten Anbaurecht in
schonender Weise Gebrauch gemacht hat, so dass der Rechtsbeschwerde stattzugeben
war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen im
Sinne der genannten Vorschrift, dem in allen Instanzen unterlegenen Antragsteller die
Gerichtskosten der Verfahren aufzuerlegen. Im übrigen bestand keine Veranlassung,
von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen haben.
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Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11.000,00 EUR
(entsprechend der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung der Vorinstanzen)
festgesetzt.
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