Urteil des OLG Köln vom 30.08.1995

OLG Köln (konkurseröffnung, beschwerde, zahlung, fälligkeit, verwalter, auslegung, wille, forderung, antrag, höhe)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 119/95
Datum:
30.08.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 119/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 36/95
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den am
22.6.1995 verkündeten Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts
Köln - 29 T 36/95 - wird diese Entscheidung des Landgerichts
aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde, zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Antragstellerin ist Verwalterin der vorbezeichneten Eigentümergemeinschaft. Im
Verwaltervertrag ist vorgesehen, daß die Antragstellerin rückständige Hausgelder im
eigenen Namen geltend machen kann. Der Antragsgegner ist seit dem 27.4.1994
Konkursverwalter über das Vermögen der Firma H Gesellschaft mbH mit Sitz in G. Die
Gesellschaft ist Eigentümerin der Wohnungen Nr. 1 und 10. Die dafür anfallenden
monatlichen Vorauszahlungen wurden 1993 in der durch genehmigten Wirtschaftsplan
festgelegten Höhe bezahlt, während in den Monaten Januar bis April 1994 keine
Zahlungen mehr erbracht wurden. In der Eigentümerversammlung vom 2.5.1994 wurde
die Jahresabrechnung 1993 einstimmig genehmigt. Ebenso wurde der Wirtschaftsplan
für 1994 beschlossen "in der vorgelegten Form unter Beibehaltung der derzeitigen
monatlichen Wohngeldbeträge". Darüberhinaus wurde entschieden, daß die anteilig
von jedem Wohnungseigentümer aus Wirtschaftplänen zu zahlenden Wohngelder mit
dem Beschluß über den Plan in einer Summe fällig werden. Diese Beschlüsse sind
unangefochten geblieben.
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Auf Anforderung der Antragstellerin beglich der Antragsgegner das für die Wohnungen
Nr. 1 und 10 entstandene Abrechnungssaldo aus dem Jahr 1993 sowie die ab Mai 1994
fälligen Wohngeldvorauszahlungen, wobei die Zahlungen nach Rechtshängigkeit des
vorliegenden Verfahrens erfolgten. Nicht bezahlt hat der Antragsgegner die offen
gebliebenen Hausgeldvorschüsse der Monate Januar bis April 1994. Dazu hat die
Antragstellerin geltend gemacht, der Antragsgegner sei verpflichtet, diese Forderung
aus der Konkursmasse vorab auszugleichen. Der Zahlungsanspruch der Gemeinschaft
sei mit dem Beschluß der Gemeinschaft über den Wirtschaftsplan 1994 entstanden. Da
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diese Beschlußfassung zeitlich nach der Konkurseröffnung liege, handele es sich bei
dem Vorauszahlungsanspruch der Gemeinschaft für die Monate Januar bis April 1994
nicht um eine einfache Konkursforderung, die lediglich zur Tabelle angemeldet werden
könne. Der Beschluß vom 2.5.1994 sei für den Antragsgegner verbindlich, nachdem er
die Entschließungen der Gemeinschaft nicht angefochten habe. Der Antragsgegner hat
den Standpunkt vertreten, er könne nur mit den Hausbewirtschaftungskosten belastet
werden, die nach Konkurseröffnung begründet wurden. Deshalb sei er nicht verpflichtet,
die Spitzenbeträge aus der Jahresabrechnung 1993 und die rückständigen Vorschüsse
aus den Monaten Januar bis März 1994 zu bezahlen. Diese Forderungen seien bereits
gegenüber der Gemeinschuldnerin entstanden und deshalb zur Konkurstabelle
anzumelden. Überdies sei der am 2.5.1994 gefaßte Beschluß zur Fälligkeit der
Hausgeldvorschüsse unwirksam.
Die Antragstellerin hat den zunächst angekündigten Antrag im Hinblick auf die
zwischenzeitlichen Zahlungen des Antragsgegners in Höhe von 764,41 DM
zurückgenommen, über weitere 2.293,23 DM für erledigt erklärt und ferner beantragt,
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den Antragsgegner zu verpflichten, 6.322,62 DM nebst 4 % Zinsen auf
8.615,85 DM ab dem 2.5.1994 bis zum 7.9.1994, auf 7.851,44 DM ab
dem 8.9.1994 bis zum 7.10.1994, auf 7.087,03 DM ab dem 8.10.1994 bis
2.11.1994 und auf 6.322,62 DM seit dem 3.11.1994 zu zahlen.
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Der Antragsgegner hat beantragt,
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diesen Antrag abzuweisen.
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Das Amtsgericht hat nach dem Antrag der Antragstellerin entschieden. Zur Begründung
ist darauf abgestellt, die Forderungen der Gemeinschaft auf die Spitzenbeträge aus der
Jahresabrechnung 1993 und auf die noch rückständigen Vorauszahlungen der Monate
Januar bis April 1994 seien erst durch den Beschluß vom 2.5.1994 begründet worden,
mithin nach der Konkurseröffnung. Nur soweit er verpflichtet wurde, die vorbezeichneten
Vorschußzahlungen zu erbringen, hat der Antragsgegner gegen die Entscheidung des
Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Die Abrechnungsbeträge für das Jahr
1993 und die weiteren Vorschüsse für die Monate Mai bis Dezember 1994 wurden
bezahlt. Das Landgericht hat der Beschwerde stattgegeben und ausgeführt, die
Verpflichtung, für die streitbefangenen Monate Wohngeldvorschüsse zu zahlen, beruhe
nicht auf dem Eigentümerbeschluß vom 2.5.1994. Die Zahlungsverpflichtung finde im
Haushaltsplan des Vorjahres solange eine rechtliche Grundlage, bis der neue
Wirtschaftsplan beschlossen werde. In der Gemeinschaft bestehe eine entsprechende
stillschweigende Übereinkunft, um die notwendige Liquidität zu erhalten. Unter diesen
Umständen habe die streitige Forderung schon gegenüber der Gemeinschuldnerin
bestanden, und der Antragsgegner könne damit nicht belastet werden. Mit ihrer dagegen
erhobenen sofortigen weiteren Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die
Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. Sie wiederholt und vertieft ihr
bisheriges Vorbringen. Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung.
9
II.
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Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist insoweit begründet, als sie zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache ans
Landgericht führt.
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Die Ausführungen des Landgerichts zur Fortgeltung des Wirtschaftsplans 1993 über den
Ablauf des Jahres 1993 hinaus halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1.
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Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner als Konkursverwalter eines Mitglieds
der Wohnungseigentümergemeinschaft nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG, § 58 Nr. 2
KO Vorwegbefriedigung wegen der Hausgelder für die Monate Januar bis April 1994 in
Höhe von insgesamt 2.486,52 DM - die allein Gegenstand ihrer Rechtsbeschwerde sind
- gemäß § 57 KO verlangen, wenn die Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur
Zahlung der Wohngeldvorschüsse für diese Monate erst aufgrund der Beschlußfassung
der Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan 1994 am 2. Mai 1994 und damit
nach Konkurseröffnung entstanden ist. Bestand hingegen die Zahlungspflicht schon vor
Konkurseröffnung, so handelte es sich bei der entsprechenden Forderung der übrigen
Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschuldnerin um eine Konkursforderung im
Sinne von § 3 Abs. 1 KO (vgl. BGH NJW 1994, 1866, 1867 m.w.N.). Durch den nach
Konkurseröffnung gefaßten Beschluß über den Wirtschaftsplan 1994 hätte sich daran
nichts geändert, weil einfache Konkursforderungen der Wohnungseigentümer nicht
dadurch zu Massekosten werden, daß die Eigentümergemeinschaft über bereits
bestehende Zahlungsverpflichtungen oder die Fälligkeit der Forderungen neu
beschließt (vgl. BGH, a.a.O.).
14
2.
15
Die Auffassung des Landgerichts, die Pflicht zur Zahlung der Wohngeldvorschüsse für
die Monate Januar bis April 1994 habe bereits vor Konkurseröffnung bestanden, sie
habe sich aus dem beschlossenen Wirtschaftsplan 1993 ergeben, wird durch die bisher
in den Tatsacheninstanzen getroffen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen.
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Rechtsgrund für die Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Zahlung von
Wohngeldvorschüssen für ein bestimmtes Jahr gemäß § 28 Abs. 2 WEG ist
grundsätzlich der mit Stimmenmehrheit gefaßte Beschluß der Wohnungseigentümer (§
28 Abs. 5 WEG) über den vom Verwalter "jeweils für ein Kalenderjahr" aufgestellten
Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WEG) für eben dieses Jahr. Durch ihn werden im
Rahmen der in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen allgemeinen Beitragspflicht die
Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen
begründet (BGH, a.a.O.).
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Aus einem beschlossenem Wirtschaftsplan für ein vorhergehendes Kalenderjahr kann
eine Zahlungspflicht für ein künftiges Kalenderjahr nur fortbestehen, wenn dies in der
Teilungserklärung oder einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2
WEG vorgesehen ist, wenn die Wohnungseigentümer dies ausdrücklich beschlossen
haben oder wenn sie ihren Willen, den Wirtschaftsplan über das Kalenderjahr hinaus
fortgelten zu lassen, auf andere Weise - wie durch mehrjährige ständige Übung einer
Zahlung der Wohngeldvorschüsse nach Ablauf des Kalenderjahres bis zur
Beschlußfassung über den neuen Wirtschaftsplan - eindeutig geäußert haben, so daß
aus diesem Grunde eine entsprechende Auslegung der Beschlußfassung über den
Wirtschaftsplan möglich ist.
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Ist keine dieser Voraussetzung gegeben, so beschränkt sich nach herrschender
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Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Geltungsdauer des beschlossenen
Wirtschaftsplans auf das Wohngeld für das konkrete Kalenderjahr, denn nur für dieses
werden die Vorschüsse durch den Wirtschaftsplan festgesetzt (vgl. BayObLG WE 1988,
141; KG WE 1988, 167; BayObLG WE 1989, 107; OLG Hamm WE 1990, 25; Palandt-
Bassenge, § 28 WEG Rz. 3; Weitnauer, § 28 WEG Rz. 14). Dies mag zwar nicht im
wohlverstandenen Interesse einer Wohnungseigentümergemeinschaft liegen, die
vernünftigerweise Zahlung regelmäßiger Vorschüsse sicherstellen muß. Die
Wohnungseigentümer haben es jedoch selbst in der Hand - notfalls über die
Geltendmachung im Rahmen ihres Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung -, für
eine interessengerechte Regelung zu sorgen.
3.
20
Das Landgericht hat zu den Voraussetzungen für eine Fortgeltung des Wirtschaftsplans
1993 bis zur Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan 1994 keine tatsächlichen
Feststellungen getroffen.
21
a)
22
Der bei der Akte befindliche Auszug aus der Teilungserklärung (Bl. 82 ff. d.A.) enthält in
Abschnitt XI Nr. 3 keine entsprechende Regelung. Dort ist vielmehr entsprechend § 28
Abs. 1 S. 1 WEG die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für jedes Kalenderjahr
vorgeschrieben.
23
Allerdings ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners dort auch nicht vereinbart,
daß es überhaupt keines Beschlusses der Wohnungseigentümer über den vom
Verwalter aufgestellten Wirtschaftsplan bedarf. Die Teilungserklärung läßt eine solche
Auslegung nicht zu.
24
Bei der Auslegung der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung ist nur auf
Wortlaut und Sinn des Eingetragenen, wie es sich für den unbefangenen Leser als
nächstliegende Bedeutung ergibt, abzustellen (vgl. BGH NJW 1993, 1329, 1330). Das
Schweigen der Teilungserklärung zur Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan ist
deshalb dahin zu verstehen, daß insoweit die Vorschriften des
Wohnungseigentumsgesetzes gelten sollen. Ein Wille der Wohnungseigentümer,
insoweit § 28 Abs. 5 WEG abzubedingen, hat in der Teilungserklärung keinen
Niederschlag gefunden. Soweit die Wohnungseigentümer keine von den Vorschriften
des Wohnungseigentumsgesetzes abweichenden Vereinbarungen getroffen haben,
gelten daher die gesetzlichen Vorschriften.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich mit den Vereinbarungen
unter Abschnitt XII der Teilungserklärung. Dort wird der Verwalter ermächtigt, jährlich
eine Instandhaltungsrücklage betragsmäßig festzusetzen. Die Wohnungseigentümer
können den festgesetzten Betrag durch Mehrheitsbeschluß ändern. Damit ist dem
Verwalter eine sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Befugnis eingeräumt,
wohingegen die Regelung über die Aufstellung des Wirtschaftsplans lediglich eine
Konkretisierung der sich aus § 28 Abs. 1 S. 1 WEG ergebenden Pflicht enthält und im
übrigen die gesetzliche Regelung - dazu zählt auch die Beschlußfassung der
Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG - unberührt läßt.
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Somit bedurfte es keiner Klärung der Frage, ob die Bestimmung in Abschnitt XI Nr. 3 der
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Teilungserklärung im Sinne der Auslegung des Antragsgegners überhaupt wirksam
wäre oder ob sie einen unzulässigen Ausschluß der Überprüfbarkeit des
Wirtschaftsplans durch die Wohnungseigentümer enthielte (vgl. BayObLG Z 1988, 287,
291).
b)
28
Ob sich aus der Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan 1993 ein Wille zur
Fortgeltung bis zur Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan 1994 ergibt, vermag der
Senat nicht festzustellen, da sich dieser Beschluß nicht bei der Akte befindet. Die
Antragstellerin bestreitet die Existenz eines ausdrücklichen Beschlusses über die
Fortgeltung des Wirtschaftsplans über das Ende des Wirtschaftsjahres hinaus. Dem hat
der Antragsgegner nicht widersprochen.
29
Daher ist zu prüfen, ob die Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan 1993 eine
ausdrückliche Regelung über die Fortgeltung enthält.
30
c)
31
Sollte dies nicht der Fall sein, so kommt es darauf an, ob die Wohnungseigentümer
ihren Fortgeltungswillen durch bisherige ständige Übung zum Ausdruck gebracht
haben.
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Der Wille der Wohnungseigentümer, den Wirtschaftsplan nach Ablauf des
Kalenderjahres für eine bestimmte Zeit fortgelten zu lassen, ist auch dann zu
berücksichtigen, wenn er bei der Beschlußfassung zwar nicht ausdrücklich erklärt
worden ist, sich jedoch aus schlüssigem Verhalten der Wohnungseigentümer eindeutig
feststellen läßt.
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Haben die Wohnungseigentümer in den vergangenen Jahren und auch im Jahre 1994
jeweils bis zur Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan für das laufende Kalenderjahr
die monatlichen Wohngeldvorschüsse entsprechend den Beträgen des Vorjahres
weitergezahlt, so erlaubt diese Verfahrensweise den Schluß auf einen entsprechenden
Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft, gerichtet auf die Verpflichtung zur
Fortzahlung der Hausgelder bis zur Beschlußfassung über den neuen Wirtschaftsplan.
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Die Antragstellerin bestreitet eine ständige Übung in der Gemeinschaft über die
Einforderung von Hausgeldern vor Beschlußfassung. Jedoch ist dem Landgericht darin
zuzustimmen, daß die Regelung der Fälligkeit der Wohngeldbeträge in
Tagesordnungspunkt 5 der Wohnungseigentümerversammlung vom 2. Mai 1994 ein
Indiz für den Willen der Wohnungseigentümer zur Fortgeltung des Wirtschaftsplans
enthält. Wird dort eine ausnahmsweise Zahlung in 12 gleichen Monatsbeträgen - bei
ansonstiger Fälligkeit des Jahresbetrages in einer Summe mit Beschlußfassung über
den Wirtschaftsplan - gestattet, bis zwei Monatsraten ausfallen, so kann daraus gefolgert
werden, daß nach der Vorstellung der Wohnungseigentümer bereits für die Monate
Januar bis April 1994 vor der Beschlußfassung am 2. Mai 1994 eine Verpflichtung zur
Zahlung der Wohngeldvorschüsse bestanden hat. Dies würde allerdings zur
Begründung einer bisherigen ständigen Übung der Weiterzahlung von
Wohngeldvorschüssen über das Ende des Kalenderjahres hinaus und eine sich für die
Wohnungseigentümer ergebende entsprechende Verpflichtung in der Vergangenheit
noch nicht ausreichen.
35
Auch insoweit sind demnach weitere Ermittlungen erforderlich, die der Senat als
Rechtsbeschwerdegericht nicht selbst vornehmen kann, weshalb die Sache an das
Landgericht zurückzuverweisen war.
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Bei der jetzt erforderlichen neuen Entscheidung der sofortigen Beschwerde des
Antragsgegners hat das Landgericht auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden. Ferner kann das Landgericht den
Beanstandungen der Rechtsbeschwerde zur Wertfestsetzung und zur
Kostenentscheidung Rechnung tragen. Der Gegenstandswert für die
Rechtsbeschwerde wird auf 3.057,64 DM festgesetzt.
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