Urteil des OLG Köln vom 10.09.1998

OLG Köln (kläger, anrechnung, beginn des dienstverhältnisses, tätigkeit, schutzwürdiges interesse, ausscheiden, vereinbarung, firma, höhe, sitz)

Oberlandesgericht Köln, 14 U 13/98
Datum:
10.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 U 13/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 115/97
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 11. Dezember 1997 - 24 O 115/97 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge hat der
Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung von
13.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-
streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Beklagten wird
gestattet, die Sicherheit auch durch schriftliche selbstschuldnerische
Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen
Kreditinstituts zu erbringen. Der Wert der Urteilsbeschwer des Klägers
übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand:
1
Der am 14.07.1937 geborene Kläger erstrebt die Feststellung der Einstandspflicht des
Beklagten für eine von der in Konkurs geratenen Firma H. Werkzeugmaschinen H.
GmbH dem Kläger erteilte Versorgungszusage.
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Am 01.09.1981 trat der Kläger in die Dienste der U. I. H. GmbH mit Sitz in K. ein, wo er
als Geschäftsführer tätig war. Der mit seinem Arbeitgeber geschlossene
Anstellungsvertrag vom 25. Februar 1982 (Bl. 11 - 23 d.A.) wurde unter dem 14. März
1986 neu gefaßt (Bl. 24 - 35). Am selben Tage erhielt der Kläger von der U. I. H. GmbH
erstmals die Zusage einer Altersversorgung. Danach betrug das jährliche Ruhegeld "60
% des letzten festen Bruttojahresgehaltes" gemäß dem Geschäftsführervertrag. Für den
Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers war ein Anspruch auf anteiliges
Ruhegeld vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 36 - 39 d.A. Bezug
genommen.
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Im Jahre 1987 verkaufte und übertrug die U. I. H. GmbH mit Sitz in K. ihren gesamten
Geschäftsbetrieb an die U. I. H. GmbH mit Sitz in B.H.. Hierbei wurde von der U. I. H.
GmbH mit Sitz in B.H.(im Folgenden: U.) das Dienstverhältnis mit dem Kläger
einschließlich der Versorgungszusage übernommen.
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Ab dem Jahre 1987 war der Kläger neben seiner Tätigkeit für die U. auch als
Geschäftsführer für die Firma H. Werkzeugmaschinen H. GmbH mit Sitz in B.H.(im
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Folgenden: HWH) tätig. Bei der HWH handelt es sich um eine 100%-ige
Tochtergesellschaft der U..
Am 13.06.1990 wurden die Vertragsbeziehungen des Klägers mit den Firmen HWH und
U. in vier Verträgen neu geregelt:
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Vereinbarung betreffend die Übernahme des Dienstverhältnisses (Bl. 41 f.)
Versorgungszusage der HWH (Bl. 43 - 45)
Geschäftsführervertrag mit U. (Bl. 46 - 51)
Geschäftsführervertrag mit HWH (Bl. 52 - 57).
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In der Vereinbarung betreffend die Übernahme des Dienstverhältnisses war unter
Hinweis auf die von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten als Geschäftsführer der Firmen
U. und HWH festgehalten, daß die Tätigkeit für HWH die gesamte Arbeitskraft des
Klägers in Anspruch nehme, weswegen mit Wirkung vom 01.05.1990 ein Dienstvertrag
mit HWH abgeschlossen werden solle. Das Dienstverhältnis mit U. und die dortigen
Bezüge des Klägers sollten bestehen bleiben, jedoch sollten seine von HWH
bezogenen Einkünfte hierauf angerechnet werden mit der Folge, daß Zahlungen von U.
bis auf weiteres entfallen sollten. Ziffer 5 der Vereinbarung lautet wie folgt:
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" Die Versorgungszusage vom 14.03.1986 von U. an Dr. K. bleibt unverändert
bestehen. Eventuelle Leistungen daraus werden auf die neue Versorgungszusage
von HWH angerechnet."
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In § 3 des Geschäftsführervertrages mit der U. war unverändert ein festes jährliches
Bruttogehalt von 120.000,00 DM vereinbart; § 9 des Vertrages sah eine Regelung über
die Anrechnung der von der HWH gezahlten Bezüge entsprechend der Vereinbarung
betreffend die Übernahme des Dienstverhältnisses vor. § 4 des Vertrages verwies auf
die in gesonderter Vereinbarung geregelte Altersversorgung des Klägers.
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Der ansonsten im wesentlichen gleichlautende Geschäftsführervertrag mit der HWH
regelte neben dem festen jährlichen Bruttogehalt von 120.000,00 DM einen Anspruch
des Klägers auf Zahlung einer jährlichen Tantieme von 60.000,00 DM. In § 4 war
wiederum auf die gesondert vereinbarte Altersversorgung verwiesen. § 9 des Vertrages
lautet wie folgt:
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"Dieser Vertrag ist ab 1. Mai 1990 anzuwenden. Soweit es auf die Dauer der Tätigkeit
Dr. K.s für die Gesellschaft ankommt, ist seine Geschäftsführertätigkeit für die U. I. H.
GmbH anzurechnen und Dr. K. demgemäß so zu stellen, als ob er seit dem 1.
September 1981 für die Gesellschaft tätig gewesen wäre."
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In § 1 Abs. 2 der Versorgungszusage der HWH ist bestimmt:
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"Das jährliche Ruhegeld beträgt 60% der zuletzt festgesetzten Bruttojahresbezüge..."
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Es folgt eine Regelung über die Höhe des Ruhegeldes bei vorzeitigem Ausscheiden
des Klägers. Sodann heißt es weiter:
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"Der Beginn bzw. die Dauer seiner Tätigkeit für die Gesellschaft wird unter
Anrechnung seiner vorherigen Tätigkeit für die U. I. H. GmbH ab dem 1. September
1981 gerechnet.
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Das monatliche Ruhegeld beträgt jedoch mindestens, auch im Fall des vorzeitigen
Ausscheidens, 150 % der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche
Rentenversicherung.
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(3) ...
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(4)
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Anderweitige Versorgungsbezüge aus betrieblichen Versorgungszusagen Herrn Dr.
K.s, insbesondere Bezüge aus der Versorgungszusage der Fa. U. I. H. GmbH, B.H.,
vom 14.03.1986 werden auf die vorstehende Versorgung angerechnet. ..."
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Zum 31. Dezember 1994 schied der Kläger aus den Diensten der HWH und der U. aus.
Die HWH fiel am 6. September 1995 in Konkurs.
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Der Kläger hat die Meinung vertreten, er habe durch seine Tätigkeit bei der HWH eine
unverfallbare und damit insolvenzgeschützte Versorgungsanwartschaft erworben. Die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1, 2. Alt BetrAVG
seien gegeben. Bei seinem Ausscheiden habe die Versorgungszusage der HWH mehr
als 3 Jahre bestanden. Auch das Erfordernis der 12-jährigen Betriebszugehörigkeit sei
erfüllt, weil von einer Anrechenbarkeit seiner bei der U. absolvierten Dienstzeit
ausgegangen werden müsse.
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Der Kläger hat weiter geltend gemacht, seine insolvenzgeschützten Anwartschaften auf
Versorgungsbezüge bei der HWH seien auch höher als diejenigen bei der U., woraus
sich zugleich sein Feststellungsinteresse ableite. Anders als bei der
Versorgungszusage der U. (60 % des letzten Bruttojahresgehaltes) sei das von der
HWH zugesagte Ruhegeld mit 60 % der insgesamt zuletzt festgesetzten
Bruttojahresbezüge zu berechnen gewesen, wobei zu diesen Bezügen auch die
vereinbarte Tantieme von 60.000,00 DM gehört habe. Die unterschiedliche Höhe der
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Versorgungsanwartschaften sei in einem versicherungsmathematischen Gutachten mit
einem Jahresbetrag von 33.903,00 DM zum Stichtag des 31.12.1994 errechnet worden.
Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, bei Eintritt des Versorgungsfalles an
den Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen, die
entsprechend den Bedingungen der betrieblichen Altersversorgungsregelung aus
dem Dienstverhältnis mit der Fa. H. Werkzeugmaschinen H. GmbH vom 13.06.1990
entstanden seien.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat seine Einstandspflicht verneint und hierzu ausgeführt, der Versicherungsfall sei
nicht eingetreten, weil die Firma U. nicht in Konkurs gefallen sei. Da der gesetzliche
Insolvenzschutz als Ausfallhaftung konzipiert sei, komme seine - des Beklagten -
Inanspruchnahme nicht in Betracht, solange dem Kläger ein zahlungsfähiger Schuldner
zur Verfügung stehe. Ein solcher sei aber in Gestalt der Firma U. vorhanden.
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Der Beklagte hat weiterhin die Ansicht vertreten, die Klage müsse jedenfalls daran
scheitern, daß die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen hinsichtlich der
Versorgungszusage der HWH nicht vorlägen. Der Kläger habe nämlich bei seinem
Ausscheiden dem Betrieb noch nicht 12 Jahre angehört. Die Vordienstzeiten bei der U.
seien nicht anrechenbar. Zum einen sei eine derartige Anrechnung gar nicht vereinbart
gewesen, zum anderen seien die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen
an eine auch für den Insolvenzschutz wirksame vertragliche Anrechnung von
Vordienstzeiten nicht erfüllt.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage entsprochen und zur
Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe eine unverfallbare
insolvenzgeschützte Versorgungsanwartschaft erworben. Insbesondere sei das
Merkmal der 12-jährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der HWH erfüllt, weil bei
der Berechnung die Tätigkeit des Klägers bei der U. einzubeziehen sei.
Ausgangsdatum sei insoweit der 1.9.1981. Hinsichtlich der Anrechenbarkeit der
Vordienstzeiten sei der Wortlaut der Versorgungszusage der HWH klar und eindeU.g.
Auch stünden der Anrechnung keine rechtlichen Bedenken entgegen. Es sei nämlich
anerkannt, daß ein Wechsel des Arbeitsverhältnisses im "Konzernverbund" die
Anrechnung von Vordienstzeiten grundsätzlich erlaube, weil es insoweit auf den
wirtschaftlichen Arbeitgeber ankomme und auf diese Weise die "Konzernbetriebstreue"
belohnt werde (Bl. 103 - 111).
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Gegen dieses ihm am 22. Januar 1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 3. Februar
1998 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. April 1998 mit einem an diesem Tage bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz. Er hält die Klage
mangels Feststellungsinteresses für unzulässig, weil seiner Meinung nach die dem
Kläger erteilten Versorgungszusagen der U. und der HWH betragsmäßig gleich zu
bewerten sind.
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Der Beklagte ist weiter der Auffassung, daß die Klage jedenfalls aus den schon in erster
Instanz vorgebrachten Erwägungen unbegründet sei, weil der Kläger eine
insolvenzgeschützte Anwartschaft aus der Versorgungszusage der HWH nicht erworben
habe.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen und ihm zu
gestatten, als Gläubiger Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu
erbringen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches
Vorbringen. Seiner Meinung nach ergibt sich die unterschiedliche Höhe der
Versorgungszusagen der U. und der HWH auch aus der Mindestbemessungsklausel,
die sich lediglich in der Versorgungszusage der HWH finde. Im übrigen er hält die mit
der HWH getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten
bei der U. für eindeU.g und meint, die Voraussetzungen, von denen nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung die Wirkung einer solchen Vereinbarung für den
gesetzlichen Insolvenzschutz abhänge, seien im vorliegenden Fall erfüllt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in
mündlicher Verhandlung vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden. Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg.
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1. Gegen die Zulässigkeit der Klage hat der Senat allerdings keine Bedenken. Das vom
Beklagten vermißte Feststellungsinteresse des Klägers ist jedenfalls daraus herzuleiten,
daß nach der Versorgungszusage der HWH auch die vereinbarte Jahrestantieme von
60.000,00 DM ruhegeldfähig war. Insoweit verweist der Kläger zu Recht auf § 1 Abs. 2
Satz 1 der Versorgungszusage und die dort für die Bemessung des Ruhegeldes in
Bezug genommenen Bruttojahresbezüge, worunter auch die in § 3 Abs. 2 des
Geschäftsführervertrages vereinbarte jährliche Tantieme von 60.000,00 DM fiel.
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Entscheidend ist insoweit, daß die Tantieme - untypischerweise - dem Kläger
regelmäßig und unabhängig vom Gewinn oder Umsatz des Unternehmens zufließen
sollte. Im Normalfall ist aber davon auszugehen, daß alle regelmäßig gewährten
Einkommensteile, die nicht ausdrücklich ausgenommen sind, zum versorgungsfähigen
Einkommen zählen (Höfer/Reiners/Wüst, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung, 3. Aufl. 1996, Rdn. 681 mit Rechtsprechungsnachweis). Da hier die
Tantieme nicht ausdrücklich ausgenommen war, gehörte sie demgemäß zum
ruhegeldfähigen Einkommen des Klägers. Damit führte die Versorgungszusage der
HWH zu einer Besserstellung des Klägers im Vergleich zu der Versorgungszusage der
U., so daß ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Feststellung der
Eintrittspflicht des Beklagten zu bejahen ist.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts
scheidet eine Einstandspflicht des Beklagten nach § 7 Abs. 2 BetrAVG (bei der
Bezugnahme auf die offenkundig nicht einschlägige Vorschrift des § 7 Abs. 1 BetrAVG
im angefochtenen Urteil handelt es sich erkennbar um ein Schreibversehen) aus. Denn
die Anwartschaft des Klägers aus der Versorgungszusage der HWH war zum Zeitpunkt
des Sicherungsfalles noch nicht unverfallbar im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG und
damit auch nicht insolvenzgeschützt nach § 7 Abs. 2 BetrAVG.
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Der Kläger war zwar - wie das Landgericht zutreffend ausführt - Arbeitnehmer im Sinne
des BetrAVG und beim Ausscheiden aus der Firma HWH älter als 35 Jahre. Weitere
Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 BetrAVG sind aber
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entweder der Bestand der Versorgungszusage seit mindestens 10 Jahren - diese
Alternative scheidet hier, auch nach Ansicht des Klägers, erkennbar aus -
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oder der mindestens 3-jährige Bestand der Versorgungszusage verbunden mit einer
mindestens 12-jährigen Betriebszugehörigkeit.
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Auf diese 2. Alternative stützt sich der Kläger (u.a. Bl. 6). Daß die Versorgungszusage
der HWH bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen länger als 3 Jahre bestanden
hatte, steht außer Zweifel. Es fehlt jedoch an dem weiteren Merkmal, der mindestens 12-
jährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers. Bei deren Berechnung kann die Tätigkeit
des Klägers für die U. nicht einbezogen werden.
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a) Es ist schon fraglich, ob hier überhaupt von einer vertraglich vereinbarten
Anrechenbarkeit der Vorbeschäftigungszeiten des Klägers bei der U. ausgegangen
werden kann, wie das Landgericht meint. Die Regelung in § 1 Abs. 2 der
Versorgungszusage der HWH, in der von einer Anrechnung der Tätigkeit des Klägers
für die U. die Rede ist und auf welche sich das Landgericht bei seiner Argumentation
offensichtlich bezieht, steht jedenfalls in engem systematischen und sachlichen
Zusammenhang mit den vorangegangenen und nachfolgenden Regelungen über die
Höhe des anteiligen Ruhegeldes bei vorzeitigem Ausscheiden des Klägers aus dem
Unternehmen. Von daher liegt die von dem Beklagten vertretene Auffassung nahe, der
betreffenden Regelung nur eine Bedeutung für die Höhe des zugesagten Ruhegeldes,
nicht aber für die Erfüllung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen beizumessen (Bl. 75 f,
155 ff).
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b) Selbst wenn man aber die Versorgungszusage im Sinne des Klägers dahingehend
versteht, daß die Vertragsparteien eine Anrechnung von Vordienstzeiten des Klägers
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bei der U. auch zur Erfüllung der Unverfallbarkeit vereinbaren wollten, wofür auch § 9
des Geschäftsführervertrages mit der HWH sprechen mag, läßt sich daraus eine
Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 BetrAVG nicht herleiten.
Grundsätzlich führen vertragliche Vereinbarungen über die Anrechnung von
Vordienstzeiten nur zu einer Bindung des Arbeitgebers und zu einer vertraglichen
Vorverlegung der Unverfallbarkeitsfrist, die aber keine Auswirkungen auf den Eintritt des
gesetzlichen Insolvenzschutzes hat (Höfer/Reiners/Wüst, a.a.O. Rdn. 1452 ff;
Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl.
1997, Rdn. 162 zu § 7; Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen
Altersversorgung, 2. Aufl. 1996, Rdn. 320 zu § 7).
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Nach der Rechtsprechung des BAG und des BGH (Nachweise bei Blomeyer/Otto,
a.a.O., Rdn. 163 zu § 7) ist hiervon eine Ausnahme zu machen, also von einer
einheitlichen Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG durch vertraglich
vereinbarte Anrechnung von Vordienstzeiten auszugehen, wenn
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der Arbeitnehmer schon während des anzurechnenden Zeitraums über eine
Versorgungsanwartschaft verfügte,
diese Anwartschaft (beim früheren Arbeitgeber) nicht bereits unverfallbar war und
die anzurechnende Vordienstzeit unmittelbar an das neue Arbeitsverhältnis
heranreicht.
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Zumindest die erste dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn
die Anrechnung von Vordienstzeiten kommt nur insoweit in Betracht, als sie bereits von
einer Versorgungszusage des früheren Arbeitgebers begleitet war (BAG DB 1984, 2518;
DB 1978, 2127 ff.) Das bedeutet, daß nur die Zeit ab Erteilung der früheren
Versorgungszusage berücksichtigt werden kann. War hingegen nicht die ganze nach
der vertraglichen Vereinbarung anzurechnende frühere Beschäftigungszeit von einer
Versorgungszusage begleitet, so kann für die gesetzliche Unverfallbarkeit nur der
Teilzeitraum angerechnet werden, während dem eine ununterbrochene
Versorgungserwartung bestanden hat. Für alle davor liegenden Zeiten entsteht
allenfalls eine - nicht insolvenzgeschützte - vertragliche Unverfallbarkeit (einhellige
Meinung, vgl. Höfer/Reiners/Wüst, a.a.O., Rdn. 1458; Blomeyer/Otto, a.a.O., Rdn. 164 zu
§ 7; Paulsdorff, a.a.O., Rdn. 327 zu § 7). Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem
Zusammenhang ausgeführt, es werde dem Teilwertgedanken gerecht, wenn als
Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG Zeiten kraft vertraglicher
Anrechnung gewertet würden, die der Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb "in der
Erwartung zurückgelegt (habe), die dort zugesagte Altersversorgung zu erhalten" (DB
1978, 2127 ff [2128]). Eine derartige Erwartung kann aber erst ab dem Zeitpunkt
entstehen, zu dem eine Versorgungszusage erteilt wird. Dementsprechend spricht das
Bundesarbeitsgericht an anderer Stelle in der zitierten Entscheidung auch von der
Anrechnung der "unter einer früheren Zusage verbrachten" Betriebszugehörigkeit. In
einer weiteren Entscheidung (DB 1984, 2518 f.) ist davon die Rede, daß eine
Anrechnung von Vordienstzeiten unbedenklich sei, "wenn der Arbeitnehmer
Betriebstreue mit Rücksicht auf eine frühere Versorgungszusage tatsächlich erbracht
(habe)". Nur in diesem Rahmen ist deshalb auch eine Auswirkung vertraglich
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vereinbarter Anrechnung von Vordienstzeiten auf den gesetzlichen Insolvenzschutz
gerechtfertigt.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß entgegen der Auffassung des
Landgerichts bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit des Klägers zur HWH,
soweit es um die gesetzliche Unverfallbarkeit geht, auch unter Anrechnung der
Vordienstzeiten nicht auf den Beginn des Dienstverhältnisses bei U. am 01.09.1981
abgestellt werden kann, sondern als Ausgangsdatum auf den Zeitpunkt der ersten
Versorgungszusage der U. am 14.03.1986. Dann war aber bei dem Ausscheiden des
Klägers aus der HWH eine 12-jährige Betriebszugehörigkeit noch nicht erreicht.
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Abgesehen davon ist nach Auffassung des Senats hier auch die zweite der oben
genannten Voraussetzungen nicht gegeben. Die zitierte Rechtsprechung geht von
Fällen aus, in denen ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne die
nach § 1 Abs. 1 BetrAVG notwendige Betriebszugehörigkeit erreicht zu haben (DB
1978, 2127 ff [2128], so daß die Versorgungsanwartschaft noch nicht unverfallbar
geworden war. Eine Unverfallbarkeit der Versorgungserwartung des Klägers bei U. war
zwar im Zeitpunkt der Versorgungszusage der HWH noch nicht gegeben. Der Kläger
schied jedoch bei U. nicht aus, konnte vielmehr durch Aufwendung weiterer
Betriebstreue für dieses Unternehmen die Unverfallbarkeit der dortigen
Versorgungsanwartschaft in der Folgezeit herbeiführen und hat dies auch tatsächlich
getan. Denn bei seinem Ausscheiden im Jahre 1994 war er mehr als 12 Jahre für U.
tätig gewesen. Der tragende Grund für die Zulassung der vertraglich vereinbarten
Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der gesetzlichen Unverfallbarkeit nach § 1
BetrAVG trifft deshalb im vorliegenden Fall nicht zu. Eine Versorgungserwartung aus
einer Vordienstzeit, die bereits unverfallbar geworden ist oder - was gleichzusetzen ist -
durch Fortführung des Dienstverhältnisses noch unverfallbar werden kann, bedarf keiner
Einbeziehung in das Folgearbeitsverhältnis, um den gesetzlichen Insolvenzschutz zu
erreichen. Ein doppelter Insolvenzschutz ist nicht erforderlich (Blomeyer/Otto, a.a.O.,
Rdn. 163 zu § 7; Höfer/Reiners/Wüst, a.a.O., Rdn. 1461; Paulsdorff, a.a.O., Rdn 336 zu §
7). Daß in Fällen wie dem vorliegenden auch der vom BAG (a.a.O.) ins Feld geführte
Mobilitätsanreiz für einen Wechsel des Arbeitsplatzes nicht greift, liegt auf der Hand.
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Schließlich kann auch begrifflich kaum von Vordienstzeit und Folgearbeitsverhältnis
gesprochen werden, wenn - wie hier - das bisherige Arbeitsverhältnis aufrechterhalten
bleibt. Das bedarf jedoch im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen keiner
Vertiefung.
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c) Die Erwägungen des Landgerichts zur Konzernarbeitgeberschaft führen im Ergebnis
nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Auch bei einem Wechsel des
Arbeitsverhältnisses im "Konzernverbund" ist die Berücksichtigung vertraglich
vereinbarter Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen von § 1 Abs. 1 BetrAVG nur
unter den oben dargestellten Voraussetzungen möglich. Insbesondere können auch hier
nur Vordienstzeiten Berücksichtigung finden, die von einer Versorgungszusage
begleitet waren (Blomeyer/Otto, a.a.O., Rdn. 166 zu § 7), ebenso greifen auch hier die
Überlegungen zum fehlenden Arbeitsplatzwechsel und zur Vermeidung doppelten
Insolvenzschutzes.
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Der Hinweis des Landgerichts auf den Konzern als "wirtschaftlichen Arbeitgeber" wirft
im übrigen die Frage auf, ob danach überhaupt ein Sicherungsfall im Sinne von § 7 Abs.
2 BetrAVG gegeben ist. Zu bedenken ist nämlich, ob nicht die Muttergesellschaft der
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HWH, die Firma U., für die Versorgungszusage der HWH haftet, wie der Beklagte
geltend macht (Bl. 160, 184 f.). Der Kläger trägt selbst vor, daß die U. "auf
gesellschaftsrechtlicher Ebene bestimmenden Einfluß auf die Gesellschaft gehabt"
habe und die Verlagerung der Tätigkeit von der U. auf die HWH im Interesse beider
verbundener Unternehmen geschehen sei (Bl. 177). Die enge Verbindung beider
Unternehmen und der bestimmende Einfluß der U. könnte eine Haftung der U. als
Obergesellschaft für die Versorgungszusage der HWH rechtfertigen (vgl. allgemein zur
Verlagerung der Haftung auf eine Konzernobergesellschaft Blomeyer/Otto, a.a.O., Einl.
Rdn. 386). Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es nicht, weil Auswirkungen der
Vordienstzeiten auf den gesetzlichen Insolvenzschutz bezüglich der
Versorgungszusage der HWH auch unter Konzerngesichtspunkten jedenfalls aus
anderen Gründen zu verneinen sind, wie dargelegt.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO
(Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit).
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Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 90.000,00 DM, §§ 17 Abs. 3 GKG, 3 ZPO
72
Der Wert der Beschwer für den Kläger ergibt sich aus §§ 3, 9 ZPO und übersteigt
60.000,00 DM.
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