Urteil des OLG Köln vom 06.03.2001

OLG Köln: wartezeit, wagen, gebüsch, polizei, fahrzeug, zaun, fahrbahn, beschädigung, unfall, fahren

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, Ss 64/01 - 42 -
06.03.2001
Oberlandesgericht Köln
1. Strafsenat
Beschluss
Ss 64/01 - 42 -
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die
Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts
Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt und ein Fahrverbot von 3
Monaten verhängt. Seine Berufung hat das Landgericht verworfen. Mit der Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg, so dass es einer
Erörterung der Verfahrensrügen nicht bedarf. Es führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht, da die tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen den Schuldspruch
nicht rechtfertigen.
Das Landgericht hat zum Tatgeschehen Folgendes festgestellt:
"Am 24.10.1999 befuhr der Angeklagte gegen 13.30 Uhr mit seinem Pkw Ford-Fiesta, ...,
den B.weg in K.-N. in Richtung K.weg, aus Richtung E.ring kommend. Der B.weg geht in
einer rechtwinkligen Linkskurve in den K.weg über. In der Kurve kam der Angeklagte von
der Straße ab und fuhr fast geradeaus etwa in einem Winkel von 20 Grad zur Straße in das
dort befindliche Gebüsch, das sich in einer Tiefe von 3,30 m zwischen der Straße und
einem Kinderspielplatz befindet. Der Spielplatz wird zu dem Gebüsch hin durch einen
Stahlmattenzaun abgegrenzt. Der Angeklagte geriet soweit mit seinem Wagen in das
Gebüsch, daß er Zweige gegen den Zaun drückte. Hierdurch wurde der Zaun beschädigt.
Es entstand eine deutlich sichtbare Delle, die vom Bodenbereich bis etwa 50 cm Höhe
reichte; zwei Matten, die in diesem Bereich aneinander grenzen, wurden etwa 20 cm
verschoben, so daß bis zur Höhe von etwa 50 cm ein entsprechender Spalt entstand.
Durch den Druck verzog der Zaun sich auch im oberen Bereich etwas. Bei der
Beschädigung des Zaunes gab es einen lauten, dumpfen Knall, den die Zeugin R., die sich
zu dieser Zeit in ihrem im Kurvenbereich stehenden Haus befand und las, deutlich hörte
und dazu veranlaßte, auf die Straße zu gehen. Der Wagen des Angeklagten befand sich
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nach dem Unfall etwa 50 cm vom Zaun entfernt. Der Angeklagte versuchte etwa zehn bis
fünfzehn Minuten, das Fahrzeug, aus dem Qualm gedrungen war, aus dem Gebüsch durch
Rückwärtssetzen zu entfernen, was ihm schließlich auch gelang. Zwischenzeitlich hatten
sich ein unbekannt gebliebener Mann und eine Frau, die mit einem Wagen mit SU-
Kennzeichen an der Unfallstelle anhielten, Kontakt mit dem Angeklagten aufgenommen.
Das Angebot der Zeugin R., sich um ihn zu kümmern, lehnte der Angeklagte ab. Der
Angeklagte hatte mit seinem Wagen eine Schneise in das Gebüsch gefahren, so daß der
dahinter befindliche Zaun deutlich sichtbar war. Der Angeklagte sah den Schaden,
erkannte richtig, daß er selbst diesen verursacht habe und daß es sich nicht um einen
Bagatellschaden handelte. Er fuhr sodann von der Unfallstelle fort, obgleich er wußte, daß
er auf die Polizei hätte warten müssen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen
werden könnten."
Die Höhe des entstandenen Schadens beziffert das Landgericht mit "knapp über 400,- DM"
und gibt die von ihm als glaubhaft bewertete Aussage der Zeugin R. in Bezug auf das
Verhalten des Angeklagten wie folgt wieder:
"Ihr Angebot, Hilfe zu holen, habe der Angeklagte abgelehnt. ... Als es dem Angeklagten
nach einer längeren Zeit - es habe sich wohl um eine Viertelstunde gehandelt, was auch
der Angeklagte bestätigt hat - gelungen sei, seinen Wagen, bei dem sich zunächst die
Räder durchgedreht hätten, wieder auf die Straße zu fahren, habe sie zunächst gedacht,
der Angeklagte wolle nur probieren, ob der Wagen noch verkehrstüchtig sei. Der
Angeklagte sei dann jedoch zügig weggefahren."
Nach § 142 Abs. 1 StGB wird der Unfallbeteiligte bestraft, der sich vom Unfallort entfernt,
bevor er entweder (Nr. 1) durch am Unfallort anwesende oder nachträglich dort
eingetroffene, zur Feststellung geeignete und bereite Personen die Feststellung seiner
Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zugunsten der anderen
Unfallbeteiligten und der Geschädigten ermöglicht hat oder (Nr. 2) - bei Abwesenheit
solcher Personen - eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass
jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
1.
Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass zu dem Zeitpunkt, als der
Angeklagte die Unfallstelle verließ, der Geschädigte oder ein anderer
Feststellungsinteressent dort anwesend war. Insbesondere wird nicht erkennbar, ob die
Zeugin R. oder die beiden anderen, unbekannt gebliebenen Kontaktpersonen als
feststellungsbereite Dritte zu gelten haben. Das würde voraussetzen, dass sie fähig waren
und den erkennbaren Willen hatten, zugunsten des Unfallgeschädigten Feststellungen zu
treffen und an diesen weiterzugeben (vgl. dazu BayObLG VRS 64, 119 [120] = zfs 1983, 92;
OLG Karlsruhe VRS 22, 440; OLG Köln VRS 63, 352 [353]; OLG Köln VRS 64, 193 [194] =
zfs 1983, 31 = VM 1983, 35; OLG Zweibrücken DAR 1982, 332 m. krit. Anm. Bär DAR
1983, 215; Hentschel NJW 1984, 1509 [1514]; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 142 Rdnr.
24; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 142 StGB Rdnr. 46 m. w.
Nachw.; Himmelreich/Bücken, Verkehrsunfallflucht, 3. Aufl., Rdnr. 183). Feststellungsbereit
ist demnach nur, wer - für den Unfallbeteiligten ersichtlich - den Willen hat, sein erlangtes
Wissen bezüglich der in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichneten Verhältnisse auch zur
Kenntnis des Berechtigten zu bringen (BayObLG a.a.O.). Von einer entsprechenden
Willensbildung hat der Unfallbeteiligte nicht ohne weiteres bei jeder an der Unfallstelle
erscheinenden Person auszugehen. Ob eine Person feststellungsbereit ist, kann vielmehr
nur nach der jeweiligen konkreten Situation entschieden werden (BayObLG a.a.O.; Cramer,
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in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 142 Rdnr. 32). Für den vorliegenden Fall ergeben
sich auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen weder aus Äußerungen der am Unfallort
Erschienenen noch aus deren Handlungsweise Anhaltspunkte dafür, dass sie gewillt
waren, selbst oder unter Einschaltung der Polizei das Feststellungsinteresse des
Geschädigten wahrzunehmen.
2.
Auch für die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe, nachdem er sein Fahrzeug
auf die Fahrbahn hatte zurücksetzen können, auf die Polizei warten müssen, bietet der
Sachverhalt keine tragfähige Grundlage. Nach den Urteilsfeststellungen ist nicht
ausgeschlossen, dass der Angeklagte bereits zuvor während einer angemessenen
Wartezeit an der Unfallstelle verblieben ist. In diesem Fall wäre aber die
Tatbestandsalternative des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB ebenfalls nicht erfüllt.
a)
Das Landgericht stellt fest, dem Angeklagte sei es nach 10 bis 15 Minuten gelungen, sein
Fahrzeug aus dem Gebüsch zu entfernen und rückwärts wieder auf die Fahrbahn zu
fahren. Dieser Zeitraum ist als Wartezeit anzusehen, während dessen der Angeklagte am
Unfallort anwesend war und für Feststellungen im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur
Verfügung stand.
Der Unfall war mit dem Eintritt des Schadens an dem Stahlmattenzaun abgeschlossen. Die
anschließenden Bemühungen des Angeklagten, sein Fahrzeug wieder auf die Straße zu
bringen, können schon deshalb nicht als Teil des Unfallgeschehens verstanden werden,
weil nicht festgestellt ist, dass dabei weitere Schäden an dem betroffenen Grundstück und
seiner Bepflanzung verursacht worden sind.
Der Umstand, dass der Angeklagte sich während des fraglichen Zeitraums als Fahrer im
Fahrzeug befand und sich dieses in Betrieb befand, schließt die Anrechnung als Wartezeit
ebenfalls nicht aus. Denn die Urteilsfeststellungen belegen, dass gleichwohl eine
Kommunikation mit ihm möglich war. Sowohl die Zeugin R. als auch die beiden unbekannt
gebliebenen Personen waren in der Lage, Kontakt zu ihm aufzunehmen.
Schließlich ist auch unbeachtlich, dass der Zweck des Verbleibens des Angeklagten an
der Unfallstelle nicht die Ermöglichung einer Feststellung seiner Unfallbeteiligung, sondern
lediglich die Befreiung aus der durch das Unfallgeschehen eingetretenen Situation war, die
ihn an einer sofortigen Weiterfahrt hinderte (ebenso OLG Düsseldorf VM 1968, 76; KG VRS
37, 192 [193]; BayObLG NJW 1987, 1712 = VRS 72, 363 [364] = DAR 1987, 230 = zfs
1987, 158: Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs; OLG Karlsruhe VRS 22,
440 u. OLG Hamm VRS 32, 204 f. = VM 1967, 4 [5]: Abwarten eines Abschlepp-Fahrzeugs;
Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 142 Rdnr. 19; Tröndle/Fischer a.a.O. Rdnr. 31;
Himmelreich/Bücken a.a.O. Rdnr. 199; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl., § 142
StGB Rdnr. 22).
b)
Welche Wartezeit als "nach den Umständen angemessen" anzusehen ist, richtet sich nach
den Gegebenheiten des Einzelfalls und den Maßstäben der Erforderlichkeit und
Zumutbarkeit (OLG Stuttgart VRS 51, 431 [432]; OLG Hamm VRS 59, 258 [259]; Berz DAR
1975, 309 [312]), wobei insbesondere auf Zeit, Ort und Schwere des Unfalls, die
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Verkehrsdichte und die Chancen wirksamer Aufklärung sowie die Höhe des
Fremdschadens abzustellen ist (OLG Düsseldorf VRS 87, 290 [291] = VM 1994, 38 m. w.
Nachw.; OLG Hamm VRS 41, 28 [29]; SenE v. 03.03.1970 - Ss 438/69 - = VRS 38, 436;
SenE v. 11.01.1994 - Ss 575/93 - = DAR 1994, 204; Tröndle/Fischer a.a.O. Rdnr. 31 m. w.
Nachw.; Himmelreich/Bücken a.a.O. Rdnr. 189a; Rudolphi, in SK-StGB, § 142 Rdnr. 33).
Der Unfallbeteiligte braucht grundsätzlich nur so lange zu warten, wie mit dem alsbaldigen
Eintreffen feststellungsbereiter Personen an der Unfallstelle zu rechnen ist. Die
Entscheidung, ob mit deren Erscheinen zu rechnen ist, muss vom Standpunkt eines
objektiven Betrachters an der Unfallstelle auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach dem
regelmäßigen Ablauf der Dinge getroffen werden; rein gedankliche Möglichkeiten genügen
nicht (OLG Schleswig DAR 1969, 49 [50] m. w. Nachw.).
Die Anwendung dieser Grundsätze in der Rechtsprechung bietet, bedingt durch die
Einzelfallbezogenheit der Entscheidungen, nur geringe Orientierungshilfe (vgl. dazu etwa
OLG Stuttgart VRS 60, 300 [301]). So ist beispielsweise eine Wartezeit von 20 Minuten bei
einem nächtlichen Unfall in der Stadtmitte bei einem Laternenschaden von 500 DM für
unzureichend erachtet worden (OLG Koblenz VRS 43, 423 [425]), ebenso bei einem
Schaden von 600 DM an belebter Stelle, nämlich an einer Bundesstraße in bebauter
Gegend gegen 18.30 Uhr (OLG Stuttgart VRS 51, 431; vgl. a. OLG Hamm VRS 59, 258)
sowie bei einem Schaden von etwa 900 DM abends gegen 22.00 Uhr in einer
Großstadtstraße (BayObLG VRS 64, 119 [121] = zfs 1992, 92 [93]). Bei einem Schaden von
etwa 400 DM an einem parkenden Wagen nachts um 4.30 Uhr sollen hingegen 10 Minuten
Wartezeit genügen, wenn für das baldige Eintreffen feststellungsbereiter Personen kein
konkreter Anhaltspunkt vorliegt und dem Unfallbeteiligten ein längeres Zuwarten nicht
zuzumuten ist (OLG Stuttgart NJW 1981, 1107 = VRS 60, 300). In der Rechtsprechung ist
wiederholt bei unbedeutendem oder geringfügigem Sachschaden oder unter besonderen
Umständen ausnahmsweise eine Wartezeit von 10-15 Minuten für genügend erachtet
worden (OLG Düsseldorf VM 1976, 52 [Nr. 79]: nach vergeblichem Läuten an der Haustür;
OLG Schleswig DAR 1969, 49: Beschädigung an einem Holzzaun und an der
Gartenbepflanzung nachts gegen 1.30 Uhr; OLG Stuttgart VRS 45, 276: Beschädigung
eines Gartenpfeilers, Kosten von 50-60 DM, gegen 21.00 Uhr in einer kleinen Ortschaft; vgl.
a. OLG Düsseldorf VM 1968, 76 [Nr. 101]; Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O. § 142 StGB
Rdnr. 21). Bei einem Schaden von 312 DM an einem privaten Begrenzungspfosten
tagsüber innerorts wird bereits eine Wartezeit von knapp 5 Minuten als ausreichend
angesehen (OLG Düsseldorf VM 1994, 30 [Nr. 38] = VRS 87, 290 [291]). Die
Anforderungen sind jedenfalls seit Einführung der Pflicht zur Ermöglichung nachträglicher
Feststellungen gemäß § 142 Abs. 2 StGB (durch das 13. StÄG v. 13.06.1975) milder
geworden (Berz a.a.O.).
Vorliegend fehlt es an der tatrichterlichen Feststellung von Umständen, aus denen
abgeleitet werden könnte, dass eine Wartezeit von 15 Minuten unzureichend war, weil der
Angeklagte damit rechnen musste, dass sich noch Feststellungsbereite an der Unfallstelle
einfinden würden, nachdem dies während des Zeitraums zuvor nicht der Fall gewesen war.
Bis dahin war trotz der Geräuschentwicklung des Unfalls und der zunächst vergeblichen
Versuche, das Unfallfahrzeug wieder auf die Fahrbahn zu bringen, - neben den im Urteil
erwähnten Personen - offenbar niemand erschienen, der die Bereitschaft gezeigt hätte,
Feststellungen zu Gunsten des Geschädigten zu treffen oder zu veranlassen. Den
Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das Erscheinungsbild der Unfallstelle auch nach
dem Entfernen des Unfallfahrzeugs aus dem Gebüsch neben der Straße überhaupt noch
geeignet war, die Aufmerksamkeit von zufällig vorbeikommenden Verkehrsteilnehmern
oder Anwohnern zu wecken, und ob das Schadensbild erwarten ließ, dass sich
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Unbeteiligte aufgerufen fühlen konnten, das Feststellungsinteresse des Geschädigten
wahrzunehmen.
c)
Darüber hinaus weisen die Urteilsgründe auch nicht aus, dass die gebotene Wartefrist auf
Grund des Verhaltens des Angeklagten noch andauerte, als er die Unfallstelle verließ.
Von Bedeutung für die Dauer der Wartezeit kann freilich außer den oben angesprochenen
objektiven Verhältnissen auch das eigene Verhalten des Unfallverursachers sein
(Jagusch/Hentschel a.a.O. § 142 StGB Rdnr. 40 m. w. Nachw.; Rudolphi a.a.O. § 142 Rdnr.
34 m. w. Nachw.). Handlungen, die den Zweck des Wartens fördern, können verkürzend
wirken (Jagusch/Hentschel a.a.O. m. w. Nachw.). Andererseits kann die gebotene Dauer
der Wartepflicht aber auch maßgeblich dadurch beeinflusst sein, dass der Angeklagte der
Möglichkeit, dass Anwesende die erforderlichen Feststellungen entweder selbst treffen
oder durch Verständigung geeigneter Personen, insbesondere der Polizei, ermöglichen
würden, aktiv entgegenwirkt und sie von vornherein abgeblockt hat. In diesem Fall kommt
ihm die vertrichene Zeit nicht zu Gute (BGH NJW 1957, 352 = VRS 12, 197 = VM 1957, 19
[27] = JR 1958, 26 m. Anm. Hartung; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 142 StGB Rdnr. 40). Der
Unfallverursacher darf sich nämlich erst dann entfernen, wenn er durch sein Verbleiben
über eine angemessen lange Zeit die Möglichkeit eröffnet hat, dass nachträglich
eintreffende Personen die erforderlichen Feststellungen treffen. Er darf während seiner
Anwesenheit an der Unfallstelle auch nichts tun, was dazu führen kann, Feststellungen
durch eintreffende Personen zu verhindern. Tut er dies gleichwohl, indem er Handlungen
vornimmt, die geeignet sind, Dritte von den in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten
Feststellungen oder von der Benachrichtigung der Polizei abzuhalten, so hat dies zur
Folge, dass ihm die bis dahin verstrichene Wartezeit nicht mehr zu Gute kommt, dass
vielmehr die an sich erforderliche angemessene Wartezeit neu zu laufen beginnt (BGH
a.a.O.; BayObLG NJW 1987, 1712 = VRS 72, 363 [365] = DAR 1987, 230 = zfs 1987, 158 =
JR 1988, 296; Tröndle/Fischer a.a.O. Rdnr. 32; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 142 Rdnr.
19; Himmelreich/Bücken a.a.O. Rdnr. 192 f.; Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O. § 142
StGB Rdnr. 22; ähnlich - Nichtanrechnung der "dabei verstrichenen Zeit" -
Jagusch/Hentschel a.a.O.).
Das ist in der Rechtsprechung (BayObLG NJW 1987, 1712 = VRS 72, 363 [365] = DAR
1987, 230 = zfs 1987, 158 = NStZ 1987, 270 [Janiszewski] = JR 1988, 296 m. insoweit krit.
Anm. Hentschel; vgl. a. BayObLG) mit weitgehender Zustimmung des Schrifttums
(Himmelreich/Bücken a.a.O. Rdnr. 193; Tröndle/Fischer a.a.O. Rdnr. 32; Rudolphi a.a.O. §
142 Rdnr. 34; a. A. Jagusch/Hentschel a.a.O.; Hentschel NJW 1988, 1120 [1127])) für den
Fall angenommen worden, dass der Angeklagte die Frage von Passanten, ob sie
jemanden verständigen sollten, mit der Begründung verneint hatte, er werde dies selbst tun.
Ob dem zu folgen und eine Verlängerung der gebotenen Wartezeit bereits für den Fall des
bloßen Nichtförderns des Wartezwecks - durch Nichtinanspruchnahme angebotener Hilfe
bei der Benachrichtigung feststellungsberechtigter Personen - anzunehmen ist, kann hier
dahinstehen. Denn dem von der Strafkammer festgestellten Hilfsangebot der Zeugin R.
kann nicht entnommen werden, dass es - zumindest auch - darauf ausgerichtet war, zur
Verständigung Feststellungsberechtigter oder Feststellungsbereiter - namentlich der
Polizei - beizutragen. Der mitgeteilte Inhalt ("sich um ihn zu kümmern") deutet eher darauf
hin, dass sich ihr Angebot darauf bezog, dem Angeklagten in seinem Bemühen, das
Fahrzeug wieder auf die Fahrbahn zu bringen, Unterstützung zukommen zu lassen. Dass
sie zugleich die Interessen des feststellungsberechtigten Unfallgeschädigten wahrnehmen
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wollte und davon durch den Angeklagten abgehalten wurde, erschließt sich auch aus dem
Zusammenhang der tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht.
3.
Schließlich belegen die Urteilsgründe auch nicht, dass der Angeklagte es versäumt hat, die
notwendigen Feststellungen nach dem Verlassen des Unfallorts unverzüglich nachträglich
zu ermöglichen, so dass seine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB begründet wäre. In
dieser Hinsicht hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen.