Urteil des OLG Köln vom 01.12.1997
OLG Köln (einstweilige verfügung, erste instanz, anzeige, zpo, höhe, daten, marketing, auftrag, falle, verfügung)
Oberlandesgericht Köln, 6 W 97/97
Datum:
01.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 97/97
Schlagworte:
Verstoß gegen gerichtliches Unterlassungsgebot;
Stornierung/Verhinderung von wettbewerbswidrigen Anzeigen
Normen:
ZPO §§ 793, 890, 891
Leitsätze:
Der zur Unterlassung wettbewerbswidrig gestalteter Anzeigen verurteilte
Wettbewerber ist gehalten, mit allem Nachdruck und unter Einsatz aller
in Betracht kommenden rechtlichen Mittel dem weiteren Abdruck der
beanstandeten Anzeigen entgegenzuwirken. Davon darf er sich weder
durch den Hinweis auf technische Schwierigkeiten, denen er erfolgreich
hätte begegnen können, noch durch den Hinweis auf angebliche
Usancen im Zusammenhang mit bereits abgemahnten oder gerichtlich
verbotenen Anzeigen abhalten lassen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
G r ü n d e
1
Die gem. §§ 793 Abs.1, 890 Abs.1, 891 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte
"Beschwerde" der Schuldnerin ist als solche zulässig, hat in der Sache aber keinen
Erfolg.
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Zu Recht hat das Landgericht die Schuldnerin wegen der gerügten Verstöße gegen die
einstweilige Verfügung vom 22.1.1997 zu Ordnungsmitteln verurteilt. Es besteht auch
kein Anlaß, die Höhe der festgesetzten Ordnungsmittel zu reduzieren.
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Sowohl bezüglich der bei der B.A.C B. Advertising Center GmbH (im Folgenden
,B.A.C"), als auch bezüglich der bei der H. B. Verlag Anzeigen + Marketing KG (im
Folgenden ,B. KG") geschalteten insgesamt 7 von der Gläubigerin beanstandeten
Anzeigen liegen schuldhafte Verstöße der Schuldnerin gegen die einstweilige
Verfügung vor. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst in entsprechender
Anwendung des § 543 Abs.1 ZPO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen
Entscheidung Bezug und schließt sich ihnen an. Das Vorbringen der Schuldnerin im
Beschwerdeverfahren gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Es hätte
ihr aus den von dem Landgericht dargelegten Gründen oblegen, mit allem Nachdruck
und allen in Betracht kommenden rechtlichen Mitteln dem weiteren Abdruck der
beanstandeten Anzeige entgegenzuwirken. Hiervon durfte sie sich weder durch den
Hinweis auf angebliche technische Schwierigkeiten, denen durch die gebotene
Anstrengung hätte erfolgreich begegnet werden können, noch erst recht durch den
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Hinweis auf angebliche Usancen im Zusammenhang mit bereits abgemahnten oder
gerichtlich verbotenen Anzeigen abhalten lassen. Dieser Verpflichtung ist die
Schuldnerin bzw. die von ihr beauftragte I. Agentur für Marketing GmbH, für deren
Verhalten sie einzutreten hat, gegenüber beiden erwähnten Anzeigenagenturen nicht
nachgekommen.
Was zunächst die bei der B.A.C in Auftrag gegebene und am 5.2.1997 in der ,G. Revue"
erschienene Anzeige angeht, so ergibt sich auch aus dem nunmehr vorgelegten
Schreiben dieser Agentur vom 28.10.1997 nicht, daß eine Stornierung nicht mehr
möglich gewesen wäre. Es heißt in dem Schreiben ausdrücklich: "Deshalb ist nach
Anzeigenschluß/Rücktrittstermin eine Änderung innerhalb des Motivs durchaus noch
möglich". Vor dem Hintergrund dieses Satzes wird schon aus dem Schreiben nicht
deutlich, inwiefern gleichwohl - wie es dort anschließend heißt - nach der ,Übernahme
der Daten auf die Druckform weder ein Austausch noch ein Storno möglich" gewesen
sein soll. Überdies hätte es der Schuldnerin angesichts des wiederholten detaillierten
Vortrags der Gläubigerin über die - im vorliegenden Bestrafungsverfahren allein
maßgeblichen - technischen Möglichkeiten einer kurzfristigen Änderung des
Druckauftrages oblegen, ihrerseits im einzelnen substantiiert darzulegen, warum eine
solche im Falle der bei der B.A.C in Auftrag gegebenen Anzeige nicht möglich gewesen
sein sollte. Das gilt umso eher, als die in dem Schreiben angesprochene Übernahme
der Daten auf die Druckform bereits am 22.1.97 und damit 2 volle Kalenderwochen vor
dem Erscheinen der Anzeige erfolgt sein soll. Die Vorlage des Schreibens der B.A.C
vom 28.10.1997, dessen Aussagewert überdies begrenzt ist, weil es erst etwa ein 3/4
Jahr nach der dort erwähnten Übernahme verfaßt worden ist, und das Vorbringen der
Schuldnerin hierzu stellen - von der vorstehend angesprochenen Unklarheit abgesehen
- einen solchen, für eine Beweisaufnahme über die Behauptungen der Schuldnerin
geeigneten hinreichend substantiierten Vortrag nicht dar. Er ist daher auch nicht als
Grundlage für die angebotene Vernehmung des Zeugen S., der das Schreiben verfaßt
hat, geeignet.
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Was die übrigen im vorliegenden Vollstreckungsverfahren beanstandeten, bei der B. KG
in Auftrag gegebenen Anzeigen angeht, so ergibt sich aus deren nunmehr vorgelegtem
Schreiben vom 27.10.1997 und den darin enthaltenen ,Formulierungen" ebenfalls nicht,
daß eine Stornierung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wäre. Die
Schuldnerin hätte - selbst oder durch die von ihr beauftragte I. Agentur für Marketing
GmbH - dafür Sorge tragen müssen, daß umgehend, d.h. sobald dies ohne Rücksicht
auf irgendwelche Usancen technisch möglich war, die beanstandete Anzeige nicht mehr
veröffentlicht wurde. Es ist aus diesem Grunde unerheblich, ob bei der B. KG, wie sich
aus deren erwähntem Schreiben ergibt, "die Rücksendung abgemahnter
Druckunterlagen routinemäßig alle 4 Wochen erfolgt" und ,im Falle von einstweiligen
Verfügungen die Daten erst dann gelöscht werden, wenn sie durch ein neues Motiv
abgelöst bzw. ersetzt werden". Wenn die B. KG tatsächlich so nachlässig mit
gerichtlichen Verboten, die die von ihr veröffentlichten Anzeigen betrafen, verfuhr, hätten
die Schuldnerin oder die von ihr beauftragte Agentur dies in Erfahrung bringen und mit
allen in Betracht kommenden Mitteln darauf bestehen müssen, daß das gerichtliche
Verbot abweichend von der nunmehr beschriebenen Handhabung umgehend
eingehalten wurde. Demgegenüber durften sie sich nicht mit der undifferenzierten
Erklärung der B. KG in deren Fax vom 27.1.1997 zufriedengeben, wonach ,der
gewünschte Termintausch ... terminlich leider nicht mehr möglich" sei. Daß bei
gehörigem Bemühen aus rein drucktechischen Gründen, die, wie bereits dargelegt,
allein die Schuldnerin hätten entschuldigen können, eine Stornierung nicht mehr
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möglich gewesen wäre, ergibt sich aus dem Schreiben vom 27.10.1997, dessen
Aussagewert im übrigen ebenfalls durch seine wesentlich spätere Abfassung und
überdies durch die Formulierung seines letzten Absatz gering ist, nicht.
Insbesondere angesichts der Zahl von 7 Fällen, die Gegenstand des vorliegenden
Vollstreckungsverfahrens sind, kommt schließlich auch eine Reduzierung der
festgesetzten Ordnungsmittel nicht im Betracht. Der Senat sieht von weiteren
Ausführungen über die nicht zu beanstandende Höhe der Ordnungsmittel ab, weil die
Schuldnerin hierzu Einwände gegen die angefochtene Entscheidung nicht erhoben hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
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Beschwerdewert: 50.000 DM Der Beschwerdewert wird - abweichend von dem
Gegenstandswert für die erste Instanz - durch die Höhe des von dem Landgericht
festgesetzten Ordnungsgeldes bestimmt, weil im Beschwerdeverfahren allein das
Interesse der Beschwerdeführerin maßgeblich ist und diese sich - naturgemäß -
lediglich gegen die Verurteilung wendet.
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