Urteil des OLG Köln vom 28.12.1998

OLG Köln (zpo, hauptsache, auskunft, beschwerde, vereinbarung, auseinandersetzung, kostenverteilung, vorbehalt, verhandlung, auflage)

Oberlandesgericht Köln, 6 W 30/97
Datum:
28.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 30/97
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 16 O 90/96
Schlagworte:
Außergerichtliche Vereinbarung über Erledigung des Rechtsstreits;
Kostenentscheidung
Normen:
ZPO §§ 91A, 98
Leitsätze:
1. Der in § 98 ZPO aufgestellte Grundsatz, dass die Kosten eines
Vergleichs sowie die des durch diesen erledigten Rechtsstreits als
gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, gilt nur unter dem
Vorbehalt, dass die Parteien keine hiervon abweichende Regelung
getroffen haben. 2. Haben sich die Parteien im Anschluss an eine
mündliche Verhandlung außergerichtlich dahin verständigt, ihre
gerichtliche Auseinandersetzung durch übereinstimmende
Erledigungserklärungen und wechselseitige Kostenanträge zu beenden,
haben sie damit die Kostenentscheidung den Regelungen in § 91a ZPO
unterstellt. Nach Abgabe der entsprechenden Erledigungserklärungen
ist in diesem Falle für eine Anwendung des § 98 ZPO kein Raum mehr.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 4.
Kammer für Handelssachen des Land- gerichts Bonn vom 14. Februar
1997 - 16 O 90/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
G r ü n d e:
1
Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige
Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
2
Nach der in erster Instanz einvernehmlich herbeigeführten Erledigung der Hauptsache
war die Beklagte wie aus dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts ersichtlich mit
den gesamten Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Denn unter Berücksichtigung des
bis zur Erledigung der Hauptsache gegebenen Sach- und Streitstandes entspricht diese
Kostenverteilung billigem Ermessen, da die Beklagte - ohne die gegenüber dem
erstinstanzlichen Gericht übereinstimmend erklärte Erledigung der Hauptsache - im
vorliegenden Verfahren aller Voraussicht nach unterlegen wäre, §§ 91 a Abs. 1, 98
ZPO.
3
Soweit sich die Beklagte gegen die Heranziehung der vorbezeichneten, in § 91 a Abs. 1
ZPO niedergelegten Grundsätze der Kostenverteilung mit der Begründung wendet, daß
der einvernehmlich herbeigeführten und dem Landgericht gegenüber angezeigten
Erledigung der Hauptsache eine im Wege des Vergleichs erzielte Regelung
zugrundeliege, wonach ihrer, der Beklagten, Unterlassungsverpflichtungserklärung das
Nachgeben der Klägerin korrespondiere, die dafür auf die neben dem
Unterlassungsbegehren klageweise geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunft
und Feststellung der Schadensersatzpflicht verzichtet habe, vermag das nicht zu
überzeugen. Zwar trifft es im Grundsatz zu, daß die Kosten eines Vergleichs sowie des
durch diesen erledigten Rechtsstreits gemäß § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben
an-zusehen sind. Nach der erwähnten Vorschrift gilt dies jedoch nur unter dem
Vorbehalt, daß die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben. Letzteres ist
hier jedoch der Fall. Denn die Parteien haben sich nach der im Anschluß an die
mündliche Verhandlung vor dem Landgericht getroffenen einvernehmlichen Regelung
bzw. dem hierin liegenden außergerichtlichen Vergleich dahin verständigt, die
gerichtliche Auseinandersetzung gerade durch übereinstimmende Erledigung der
Hauptsache bei wechselseitigen Kostenanträgen zu beenden (vgl. Schriftsätze der
Parteien jeweils vom 29. Januar 1997). Eben diese von den Parteien im
Zusammenhang mit der Erledigungserklärung jeweils angestrebte Kostenregelung
offenbart zum einen auf Seiten der Klägerin nicht nur den eindeutigen Willen, keinen
Verzicht auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und
Schadensersatzfeststellung abzugeben (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Auflage, Rdn.
12 Vor § 306 m.w.N), sondern darüber hinaus zum anderen auch, daß die Parteien im
Rahmen des außergerichtlichen Vergleichs zumindest konkludent vereinbart haben, die
Regelung über die Kosten des in der Hauptsache einvernehmlich beigelegten
Rechtsstreits den Grundsätzen des § 91 a ZPO zu unterstellen (vgl. Zöller/Herget,
a.a.O., Rdn. 5 zu § 98 ZPO m.w.N.). Haben die Parteien folglich eine im Sinne von § 98
ZPO "andere" Vereinbarung über die Kosten dahingehend getroffen, daß das Gericht
letztere nach den Maßstäben des § 91 a Abs. 1 ZPO verteilen soll, war die Beklagte
danach aber in vollem Umfang mit den Kosten zu belasten. Denn sie wäre hinsichtlich
des gegenüber dem eine eigene Betriebserfahrung der Beklagten als Unternehmen
suggerierenden Werbeschreiben geltend gemachten Unterlassungsbegehrens
unterlegen, dessen aus den §§ 1, 3 UWG folgende Begründetheit auch die Beklagte
nicht in Abrede gestellt hat und stellt. Aus den vom Landgericht in den Günden des
angefochtenen Beschlusses bereits dargestellten zutreffenden Gründen, auf die der
Senat in entsprechender Anwendung von § 543 Abs. 1 ZPO Bezug nimmt, waren
darüber hinaus auch die Klagebegehren auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung
begründet.
4
Die Kosten des nach alledem erfolglos gebliebenen Beschwerdeverfahrens sind gemäß
§ 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
5
Beschwerdewert: Summe der in erster Instanz angefallenen gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten, §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
6