Urteil des OLG Köln vom 08.05.1998

OLG Köln (zpo, wert, beschwer, festsetzung, antrag, ergänzung, gabe, bindungswirkung, berichtigung, arg)

Oberlandesgericht Köln, 15 U 131/97
Datum:
08.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 U 131/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 0 107/97
Tenor:
Der Antrag des Klägers vom 9. April 1998, das Ur-teil durch Festsetzung
des Rechtsmittelwertes auf 135.000.- DM zu ergänzen, wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
In seinem am 31.03.1998 verkündeten Urteil, gegen das das Rechtsmittel der Revision
bereits eingelegt ist, hat der Senat den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren
und den Wert der Beschwer für den Kläger auf 15.000.- DM festgesetzt. Dem mit
Schriftsatz vom 09.04.1998 gestellten Abänderungsverlangen des Klägers, das darauf
abzielt, den Wert der Rechtsmittelbeschwer mit mehr als 60.000.- DM zu bemessen,
kann nicht entsprochen werden, weil der Senat insoweit einem Abänderungsverbot
unterliegt.
2
Gemäß § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Wert der Beschwer vom Oberlandesgericht in
seinem Urteil festzusetzen. Dadurch soll erreicht werden, daß sofort Klarheit über die
Statthaftigkeit der Revision besteht (Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 546 Rz.
36). Da diesbezüglich eine Berichtigung oder Ergänzung des Urteils allenfalls nach
Maßgabe der §§ 319, 321 ZPO in Betracht kommt (vgl. nur Grunsky a.a.O.; Walchshöfer
in MK, ZPO, § 546 Rz. 27), folgt die grundsätzliche Unabänderbarkeit dieses
Urteilsbestandteils durch den iudex a quo, gleichgültig, ob der Ausspruch sich im Tenor
oder in den Urteilsgründen findet. Die Entscheidung über die Heraufsetzung eines mit
weniger als der Erwachsenheitssumme angegebenen Wertes der Beschwer ist vielmehr
dem Revisionsgericht vorbehalten, für das eine solche Festsetzung keine
Bindungswirkung entfaltet, arg. aus § 546 Abs. 2 S. 2 ZPO. Da eine der in §§ 319, 321
ZPO geregelten Fallgestaltungen hier nicht gegeben ist, kann der Senat dem Antrag des
Klägers nicht entsprechen. Dieser war demzufolge zurückzuweisen.
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