Urteil des OLG Köln vom 10.08.1999

OLG Köln: öffentliche urkunde, vorläufiger rechtsschutz, vollstreckung, bedingung, vergleich, vollstreckbarkeit, unverzüglich, begriff, antwortschreiben, auskunft

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 12 W 34/99
10.08.1999
Oberlandesgericht Köln
12. Zivilsenat
Beschluss
12 W 34/99
Landgericht Köln, 17 O 10/96
Die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Gläubigerin vom
15.9.1998 gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts
Köln vom 26.8.1998
- 17 O 10/96 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien schlossen am 10.5.1996 einen gerichtlich protokollierten Vergleich mit u.a.
folgendem Inhalt:
3.
Die Parteien sind sich einig, daß vom Beklagten weitere 14.434 DM zu zahlen sind, wenn
die Ausführungspläne der Klägerin Nr. ####/1 und 2 vom 22. und 23.10.1992 im
Baugenehmigungsverfahren von dem Beklagten beim Bauaufsichtsamt eingereicht
wurden.
Der Beklagte wird binnen 2 Wochen eine entsprechende Anfrage an das Bauaufsichtsamt
richten und die Antwort der Klägerin unverzüglich im Original zuleiten.
Die Gläubigerin beantragt die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu diesem Teil des
Vergleichs. Der Schuldner widerspricht unter Hinweis darauf, aus den vorgelegten
Schreiben ergebe sich nicht, daß er die Pläne beim Bauaufsichtsamt eingereicht habe; dies
sei auch tatsächlich nicht der Fall gewesen. Die Rechtspflegerin hat die Erteilung der
Klausel abgelehnt. Der dagegen gerichteten Erinnerung haben Rechtspflegerin und
Richter nicht abgeholfen.
II.
Das nach Nichtabhilfe als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Gläubigerin ist
zulässig, jedoch nicht begründet. Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gem. § 726 I
ZPO (i.V.m. §§ 794 I Nr. 1, 795 ZPO) zu Nr. 3 des Vergleichs vom 10.5.1996 kommt nicht in
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Betracht.
1. Der vom Einzelrichter des Landgerichts in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom
13.7.1999 vertretenen Auffassung, die unter Nr. 3 Abs. 1 des Vergleichs getroffene
Regelung habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, teilt der Senat allerdings nicht. Der
wahre Sinn eines Vollstreckungstitels ist durch Auslegung zu ermitteln. Da sich aus dem
Vergleichstext ergibt, daß nach dem Willen der den Vergleich schließenden
Prozessparteien der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen einen konkret
bezifferten Geldbetrag an die Gläubigerin zahlen soll, ist die Vereinbarung als Begründung
einer echten Leistungspflicht zu werten. Daß dieses Ergebnis auch durch eine geschicktere
Formulierung hätte erzielt werden können, mag zutreffen, jedoch ist bei der Auslegung
nicht am bloßen Wortlaut zu haften, wenn für das Vollstreckungsorgan aus dem Titel
hinreichend deutlich erkennbar ist, was von den Parteien beabsichtigt war. Dies ist hier der
Fall.
2. Darauf, daß die Parteien die Zahlungspflicht des Beklagten nicht vom Eintritt eines
künftigen Ereignisses abhängig gemacht haben, sondern davon, daß ein in der
Vergangenheit abgeschlossener Sachverhalt belegt wird, hat das Landgericht zutreffend
hingewiesen. Dieser Umstand steht dem Antrag auf Klauselerteilung jedoch nicht
entgegen. Die Vorschrift des § 726 ZPO ist nicht nur dann einschlägig, wenn eine echte
Bedingung (d.h. eine Bestimmung, die Rechtswirkungen von einem zukünftigen
ungewissen Ereignis abhängig macht, vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., vor § 158 RN
1) vorliegt. Die Vorschrift verwendet den Begriff der Bedingung nicht, sondern spricht ganz
neutral davon, daß die Vollstreckung vom Eintritt einer Tatsache abhängig ist (so zutr.
Wolfsteiner in MK-ZPO, § 726 RN 7). In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle wird es sich
dabei zwar um solche handeln, in denen die Durchsetzung des titulierten Anspruchs vom
Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht wird (vgl. Schuschke/Walker,
Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 726 RN 4 mit Beispielen). Daneben
kommen jedoch auch andere Sachverhalte in Betracht. Zu diesen können insbesondere
die Fallgestaltungen gehören, in denen nicht auf den Eintritt eines zukünftigen Ereignisses
abgestellt wird, sondern in denen Rechtswirkungen vom Vorliegen vergangener oder
gegenwärtiger Tatsachen abhängig gemacht werden (sog. Voraussetzungen, vgl. zum
Begriff Frohn RPfl 1982, 56, 57 m.N.). Zwar dürfen Urteile nur in der Weise mit einer die
Vollstreckung einschränkenden Bedingung versehen werden, daß die Vollstreckung von
einem künftigen, d.h. nach Schluß der mündlichen Verhandlung eintretenden Ereignis
abhängen soll, was aus § 767 II ZPO folgt; über alle für den titulierten Anspruch
maßgebenden Umstände, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung eingetreten
sind, ist im Urteil zu befinden, eine Verlagerung der Entscheidung in das Klausel-
erteilungsverfahren scheidet aus. Da die Vorschrift des § 767 II ZPO für Prozeßvergleiche
nicht gilt (allg. Meinung; Zöller/ Herget, ZPO, 21. Aufl., § 767 RN 20; Thomas/Putzo, 20.
Aufl., § 767 RN 25), sind die Parteien aber nicht gezwungen, die Vollstreckbarkeit des in
diesem Titel geregelten Anspruchs nur von "neuen", d.h. künftigen Ereignissen abhängig
zu machen; im Rahmen der Vertragsfreiheit und Prozeßautonomie steht es ihnen vielmehr
frei, die Vollstreckbarkeit des Titels auch vom Nachweis eines in der Vergangenheit
liegenden Sachverhalts abhängig zu machen (Wolfsteiner a.a.O. RN 14).
3. Davon, daß die Vollstreckung aus dem Vergleich - wie § 726 I ZPO voraussetzt - von
dem durch die Gläubigerin zu beweisenden Eintritt einer Tatsache abhängt, ist ebenfalls
auszugehen. Denn daß der Schuldner eine Voraussetzung für die Entstehung einer ihn
treffenden Verbindlichkeit selbst beweisen muß, wäre völlig ungewöhnlich und könnte
ohne einen eindeutigen Hinweis im Vergleichstext nicht angenommen werden. Es fehlt
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aber nicht nur an einem solchen Hinweis, vielmehr spricht der Vergleichstext deutlich für
die Beweislast der Gläubigerin. Denn nach der getroffenen Vereinbarung war der
Schuldner verpflichtet, eine Anfrage an das Bauaufsichtsamt zu richten und dessen
Antwortschreiben unverzüglich der Gläubigerin vorzulegen, was nur dann einen Sinn
ergibt, wenn es anschließend der Gläubigerin oblag, mit dieser Urkunde die ihr
erforderlichen Schritte zu ergreifen, um ihren Anspruch durchzusetzen.
4. Die Gläubigerin hat den ihr obliegenden Nachweis des Eintritts der Voraussetzung für
die Vollstreckung aber nicht erbracht.
Dabei kann es dahinstehen, ob die vorliegenden Schreiben des Bauaufsichtsamts
öffentliche Urkunden i.S.d. § 415 ZPO sind. Auch dann, wenn ihnen diese Qualität nicht
zukommen würde, würde die Erteilung der Klausel nicht an diesem Umstand scheitern.
Denn wie sich aus dem Vergleichstext ableiten läßt, sollte die vom Schuldner zu
beschaffende und an die Gläubigerin auszuhändigende Auskunft des Bauaufsichtsamts
Aufschluß darüber geben, ob die im Vergleichstext genannten Ausführungspläne vom
Schuldner beim Bauaufsichtsamt eingereicht worden sind. Aus dieser Regelung ist zu
entnehmen, daß es der Gläubigerin möglich sein sollte, den Eintritt der aufgestellten
Voraussetzung durch dieses Schreiben erbringen zu können, ohne daß es darauf
ankommen sollte, ob das Schreiben eine öffentliche Urkunde ist. Daß Parteien eines
Prozeßvergleichs eine derartige Beweiserleichterung vereinbaren können, entspricht der
heutigen h.M. in Rspr. und Literatur (LG Stade MDR 1953, 557; OLG Stuttgart NJW-RR
1986, 549; Schuschke a.a.O. RN 12; Zöller/ Stöber a.a.O. § 726 RN 16; Thomas/Putzo
a.a.O. § 726 RN 6).
Andererseits kann die Klausel aber selbst dann nicht erteilt werden, wenn die Schreiben
des Bauaufsichtsamts als öffentliche Urkunden gewertet werden. Sie reichen nämlich
inhaltlich nicht aus, um den der Gläubigerin obliegenden Beweisanforderungen zu
genügen. Aus dem Antwortschreiben des Bauaufsichtsamts an den Schuldner vom
22.5.1996 ergibt sich lediglich, daß sich die fraglichen Pläne in den Akten der Behörde
befinden; darüber, von wem sie vorgelegt worden sind, enthält das Schreiben jedoch keine
Aussage, worauf es nach dem geschlossenen Vergleich aber gerade ankommt. Auch der
im Klauselerteilungsverfahren desweiteren vorgelegte "Kurzbrief" des Amts vom 30.6.1998
(GA 135) enthält dazu keine bestimmte Erklärung. Der Verfasser des Schreibens hat sich
erkennbar nicht dazu in der Lage gesehen, eine verbindliche Aussage dazu zu treffen, ob
die Pläne vom Beklagten eingereicht worden sind, wobei für ihn augenscheinlich eine
Rolle gespielt hat, daß sich auf den Plänen - anders als auf der ebenfalls vorliegenden
statischen Berechnung - kein Eingangsstempel befindet. Er hat sich nur dazu in der Lage
gesehen zu erklären, "der Wahrscheinlichkeit nach" seien "die Pläne jedoch mit der
Berechnung eingereicht" worden. Die Urkunde reicht nach ihrem Inhalt folglich nicht aus,
die Einreichung der Pläne durch den Schuldner zu belegen. Im Rahmen des § 726 ZPO ist
jedoch durch die dort genannten (oder von den Parteien zulässigerweise als ausreichend
vereinbarten) Urkunden selbst der direkte Nachweis des Eintritts der Bedingung bzw.
Voraussetzung zu erbringen (Wolfsteiner a.a.O. RN 36). Wo dies nicht möglich ist, ist der
Gläubiger auf den Weg der Klage aus § 731 ZPO zu verweisen, da nur dieses
Erkenntnisverfahren die Möglichkeit eröffnet, durch andere Beweismittel (vorliegend z.B.
Einsichtnahme in die Akten des Bauaufsichtsamts durch das Gericht und ggfls.
Vernehmung des Sachbearbeiters als Zeugen) im Rahmen einer freien Beweiswürdigung
gem. § 286 ZPO die Überzeugung zu gewinnen, daß die Einreichung der Pläne tatsächlich
durch den Schuldner erfolgt ist. Die von der Gläubigerin beantragte Beiziehung der
Bauakte (GA 133) kann im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Beschwerdewert: bis 15.000 DM