Urteil des OLG Köln vom 04.10.2010

OLG Köln (eintritt des versicherungsfalls, antragsteller, versicherungsnehmer, tarif, wegfall, erwerbstätigkeit, voraussetzung, gewerbe, angebot, arbeitsunfähigkeit)

Oberlandesgericht Köln, 20 W 43/10
Datum:
04.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 W 43/10
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 108/10
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die gemäß § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofor-tige
Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat dem Antragsteller
die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit Recht verweigert, weil die beabsichtigte Klage
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet.
2
Ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld für die Zeit vom 8. Dezember 2009 bis
zum 8. März 2010 steht dem Antragsteller nicht zu. Gemäß § 15 Buchstabe a der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KT) endet das Versicherungsverhältnis
bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum
Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Ziffer 1 Abs.1 der
Allgemeinen Bestimmungen zu dem von den Parteien vereinbarten Tarif KT3 defi-niert
den Begriff des versicherungsfähigen Selbstständigen als Person, die ihren Be-ruf
selbstständig ausübt, regelmäßige Einkünfte erzielt und einkommensteuerpflich-tig ist;
nach Absatz 2 gehören hierzu Angehörige der freien Berufe sowie selbststän-dige
Berufstätige der gewerblichen Wirtschaft, die ihr Gewerbe bei der Behörde an-gezeigt
bzw. eine Gewerbeerlaubnis haben. Die Voraussetzungen der Versiche-rungsfähigkeit
nach dem Tarif waren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Antrag-stellers entfallen; im
Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 16. Oktober 2008, dessen Folgen zur
Arbeitsunfähigkeit geführt haben, hat der Antragsteller die Merkmale des
versicherungsfähigen Selbstständigen nicht mehr erfüllt. Der Antragsteller hatte bereits
am 25. April 2008 dem zuständigen Gewerbeamt die vollständige Aufgabe des Betriebs
eines Wellnessstudios mit Verkauf von Kosmetik, Nahrungsergänzung sowie
Geschenkartikeln angezeigt und nach eigenem Vortrag dieses Gewerbe in der Folgezeit
auch nicht mehr betrieben. Zwar hat er - erst - am 10. Februar 2010 rückwirkend auf den
1. Oktober 2008 ein neues Gewerbe mit der Tätigkeitsbezeichnung "Mobile
Wellnessmassagen" angemeldet; dazu behauptet er, in der Zeit von Ende April 2008 bis
zum Unfallereignis am 16. Oktober 2008 Massa-gedienste im Rahmen von
Hausbesuchen geleistet und eine künftige Ausweitung dieser Erwerbsarbeit geplant zu
haben. Indessen hatte der Antragsteller am 1. Okto-ber 2008 und damit vor dem Eintritt
des Versicherungsfalls eine unselbstständige Ar-beitstätigkeit aufgenommen. Gemäß
3
dem Arbeitsvertrag mit der Firma H. Automaten vom gleichen Tage ist er mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden als Spielstättenaufsicht eingesetzt worden.
Zudem ist in Ziffer 10 dieses Vertrags ausdrücklich geregelt, dass der Antragsteller
seine volle Arbeitskraft in den Dienst des Arbeitgebers stellt und Nebentätigkeiten
dessen Zustimmung bedürfen. Die Aus-übung einer - vollschichtigen - Erwerbstätigkeit
als Arbeitnehmer schließt eine Versi-cherungsfähigkeit nach dem Tarif KT3 jedoch aus.
Eine Krankentagegeldversicherung dient der sozialen Absicherung erwerbstätiger
Personen (BGHZ 88,78; 117,92; VersR 1992,479; 2008,628). Bei selbständigen Er-
werbstätigen, die keinen Sozialversicherungsschutz genießen, bildet die Krankenta-
gegeldversicherung das Gegenstück zu den Krankengeldzahlungen, die bei sozial-
versicherten Personen von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung er-
bracht werden (BGHZ 88,78; VersR 1992,479). Dieser Zweck verbietet eine Ausle-gung
des Tarifs KT3 der Antragsgegnerin dahin, dass ein Versicherungsnehmer, der
hauptberuflich einer unselbstständigen, sozialversicherungspflichtigen Erwerbsarbeit
nachgeht, Krankentagegeld deshalb beanspruchen kann, weil er eine selbstständige
Nebentätigkeit ausübt. Diese Erwägung trifft auf den Antragsteller zu: Seit der Auf-
nahme einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im Rahmen einer 40-Stunden-Woche war
der Antragsteller nicht mehr, wie dies dem Zweck des Krankentagegeldes ent-sprechen
würde (vgl. BGHZ 117,92; VersR 1992,479), zu seiner sozialen Absicherung auf eine
Krankentagegeldversicherung angewiesen. Der Umstand, dass der Arbeitsvertrag vom
1. Oktober 2008 auf ein Jahr befristet war, rechtfertigt keine davon abweichende
Beurteilung. Zwar bedeutet für denjenigen, der in Zukunft möglicherweise wieder auf
den Schutz einer solchen Versicherung ange-wiesen ist, die endgültige und ersatzlose
Beendigung einer einmal begründeten Krankentagegeldversicherung eine empfindliche
Beeinträchtigung seiner Position in rechtlicher wie wirtschaftlicher Hinsicht; der Wegfall
der Versicherungsfähigkeit darf dem Versicherungsnehmer daher nicht aufgezwungen
werden, sofern dieser damit die Chance verliert, sich erforderlichenfalls wieder
sachgerecht in einer Krankentage-geldversicherung versichern zu können. Der
Versicherungsnehmer wird aber hin-reichend geschützt, wenn ihm eine Umwandlung
des Versicherungsverhältnisses in eine sogenannte Ruhens- oder
Anwartschaftsversicherung zu angepassten Beiträ-gen und bei Wegfall des
Hindernisses die Fortsetzung des alten Versicherungsver-hältnisses angeboten wird
(BGHZ 117,92). Das Angebot einer Anwartschaftsversi-cherung ist dem Antragsteller in
§ 15 Abs.1 der Tarifbedingungen der Antragsgeg-nerin unterbreitet worden. Ohne Erfolg
beruft sich der Antragsteller schließlich auf das Urteil des Bundesge-richtshofs vom 17.
Februar 2010 - IV ZR 259/08 - (VersR 2010,473). In dieser Ent-scheidung führt der BGH
aus, die Voraussetzung in einer Krankentagegeldversiche-rung, dass die
Versicherungsfähigkeit von einer selbstständigen Berufsausübung ab-hänge, falle nicht
schon dann weg, wenn der Versicherte sein berufliches Tätigkeits-feld wechsele und
dafür eine Übergangszeit benötige; vielmehr genüge es, dass sei-ne weitere Tätigkeit
ernsthaft auf die Erzielung nachhaltiger Einkünfte gerichtet und nicht ohne
nachvollziehbare Aussicht auf Erfolg sei. Der vorliegende Fall ist indes an-ders gelagert.
Er ist nicht durch eine Änderung des beruflichen Tätigkeitsfeldes eines Selbstständigen
geprägt, sondern dadurch, dass ein Versicherungsnehmer seine selbstständige
Erwerbstätigkeit zugunsten einer abhängigen Beschäftigung aufgibt. Anders als ein
Selbstständiger, der während einer Übergangszeit bis zur Aufnahme einer
anderweitigen selbstständigen Erwerbstätigkeit zu seiner sozialen Absicherung auf eine
Krankentagegeldversicherung angewiesen ist, genießt ein bisher selbststän-diger
Versicherungsnehmer, der eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufnimmt,
hinreichenden Schutz vor einem Verdienstausfall. Seinem Interesse, sich bei einem
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künftigen Wegfall der Sozialversicherung, sei es durch den unfreiwilligen Verlust des
Arbeitsplatzes, sei es durch Aufnahme einer - hauptberuflichen - Gewerbetätigkeit,
wieder in einer Krankentagegeldversicherung versichern zu können, ist - wie darge-legt
- durch die Möglichkeit der Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung aus-
reichend Rechnung getragen. Dieses Angebot der Antragsgegnerin hat der Antrag-
steller nicht angenommen.