Urteil des OLG Köln vom 10.12.1993

OLG Köln (vereinigte arabische emirate, arabische emirate, direkter konkurrent, unerlaubte handlung, uwg, irreführung, befragung, glaubhaftmachung, verbraucher, treffen)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 208/93
Datum:
10.12.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 208/93
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 273/93
Normen:
UWG § 3; ZPO § 293
Leitsätze:
1. Unlautere Wettbewerbshandlungen rechnen zu den unerlaubten
Handlungen; auf sie findet die Rechtsordnung des Tatortes Anwendung.
Tat- bzw. Begehungsort ist der Ort der wettewerblichen
Interessenkollision. Liegt dieser im Ausland, ist grundsätzlich das dort
geltende (Wettbewerbs-) Recht heranzuziehen (hier: Recht des Staates
Bahrein und der Vereinigten Arabischen Emirate). 2. Lassen sich über
den Inhalt des durch eine Kollisionsnorm berufenen ausländischen
Rechts - im einstweiligen Verfügungsverfahren - keine sicheren
Feststellungen treffen, sind grundsätzlich die Sachnormen des
deutschen Rechts anzuwenden. 3. Kommt es bei Anwendung deutschen
Rechts (hier: § 3 UWG) auf bestimmte Verkehrsauffassungen im
Ausland (hier: Bahrein und Vereinigte Arabische Emirate) an, können
diese grundsätzlich nicht (schon) aufgrund der eigenen Sachkunde und
Lebenserfahrung der angerufenen deutschen Richter festgestellt
werden.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 6. Juli 1993 verkündete
Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 273/93 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der
Antragstellerin auferlegt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sa- che keinen Erfolg. Das Landgericht hat
das Verfü- gungsbegehren der Antragstellerin zu Recht und mit weitgehend zutreffender
Begründung zurückgewiesen. Die im Rechtsmittelverfahren ergänzend vorgetrage- nen
Umstände sowie die überreichten Unterlagen und Glaubhaftmachungsmittel geben
keine Veranlassung zu einer im Ergebnis abweichenden Entscheidung.
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Der Senat hat schon Bedenken, ob für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung ein
Verfügungs- grund vorliegt, da die Zigarettenpackungen mit der streitgegenständlichen
Aufschrift bereits seit 1986 in B. vertrieben werden. Zwar hat die Antrag- stellerin
unwidersprochen vorgetragen, sie habe erst im Laufe ihrer Korrespondenz mit der engli-
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schen Tochterfirma der Antragsgegnerin - der R.T. Limited, L. - am 2. April 1993
erfahren, daß der Aufdruck auf der Zigarettenpackung "D. ", den sie mit dem
vorliegenden Antrag allein angreift, inhaltlich unrichtig sei; es ist aber schon frag- lich,
ob sie diese Erkenntnisse nicht schon we- sentlich früher hätte erlangen können und
müssen, da sie als direkter Konkurrent der Antragsgegnerin bereits seit ca. 7 Jahren
Kenntnis davon hatte, daß die Zigaretten "D." in der Packung, die den
streitgegenständlichen Aufdruck enthält, in B. vertrieben werden.
Der Senat brauchte über diese Frage jedoch nicht abschließend zu entscheiden, da das
Unterlassungs- begehren der Antragstellerin unbegründet ist, weil jedenfalls im Rahmen
des Verfügungsverfahrens nicht festgestellt werden kann, daß die angespro- chenen
Verkehrskreise in B. und in den Vereinigten Arabischen Emiraten durch den
angegriffenen Auf- druck auf der Zigarettenpackung "D." irregeführt werden.
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I. Für die Beurteilung des von der Antragstelle- rin geltendgemachten
Unterlassungsanspruchs ist grundsätzlich vom Recht des Staates B. und der
Vereinigten Arabischen Emirate auszugehen. Die Besonderheiten des Streitfalls lassen
indes für das summarische Verfahren die Anwendung deutschen Rechts zu, weil die
nach bahrainischem Recht und dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate in
Betracht kommenden Anspruchsnormen im Eilverfahren nicht eindeutig festgestellt und
der rechtlichen Prüfung zugrundegelegt werden können.
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1.) Dem Landgericht ist in seiner Auffassung zuzustim- men, daß bei der Prüfung der
geltendgemachten An- sprüche zunächst an sich nicht deutsches Recht an- zuwenden
ist.
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Hinsichtlich der geltendgemachten wettbewerbs- rechtlichen Unterlassungsansprüche
gilt, daß un- lautere Wettbewerbshandlungen zu den unerlaubten Handlungen zu
rechnen sind. Auf sie findet die Rechtsordnung des Tatortes Anwendung, also des
Ortes, an dem die unerlaubte Handlung begangen wurde (BGHZ 35, 329, 333 = GRUR
1962, 242, 245 - "Kindersaugflasche"; BGHZ 40, 391, 394 - "Stahl- export"; Baumbach-
Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einleitung UWG Rn. 176 m.w.N.).
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Tatort bzw. Begehungsort ist der Ort der wett- bewerblichen Interessenkollision. Dies ist
im Streitfall das Gebiet des Staates B. und das Gebiet des Emirates Du., auf denen die
Parteien miteinander im Anbieten von Zigaretten unmittelbar konkurrieren. Da die
Antragstellerin behauptet, durch die streitgegenständliche Aufschrift auf der von der
Antragsgegnerin hergestellten Ziga- rettenpackung werde der Verkehr in B. und Du.
irregeführt, beurteilt sich die Frage, ob der An- tragstellerin deswegen ein Anspruch auf
Unterlas- sen zusteht, ausschließlich nach dem Recht dieser Staaten.
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2.) Die Anwendung deutschen Rechts ist im vorliegenden Verfügungsverfahren
gleichwohl zulässig und gebo- ten. Grund hierfür ist, daß das Recht des Staates B. und
das der Vereinigten Arabischen Emirate im Rahmen des Eilverfahrens nicht ohne
weiteres er- mittelt werden können. Den von der Antragstellerin auszugsweise in
englischer Sprache vorgelegten Ge- setzestexten läßt sich nicht entnehmen, daß in den
Vereinigten Arabischen Emiraten oder im Staat B. ein wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch wegen Irreführung der Verbraucher entsprechend § 3 UWG
besteht.
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Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin sowohl das Vorliegen dieser Gesetze als auch
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die ordnungsge- mäße Übersetzung aus dem Arabischen in die eng- lische Sprache
bestritten. Hierzu hat die Antrag- stellerin weder die Original-Gesetzestexte noch eine
beglaubigte Übersetzung vorgelegt, so daß es bereits an einer Glaubhaftmachung des
Inhaltes dieser Gesetze fehlt.
Auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gut- achten von Dr. E. vom 29.06.1993 (Bl.
106 ff d.A.) ist nicht geeignet, das Vorliegen derartiger Normen im Recht des Staates B.
und im Recht der Vereinigten Arabischen Emirate hinreichend glaub- haft zu machen.
Zwar führt Dr. E. in seiner gut- achtlichen Stellungnahme aus, daß es sich bei den
streitgegenständlichen Zigarettenpackungen sowohl nach dem Recht von B. als auch
nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate um Handelsmarken handele, so
daß durch Verwendung einer ähnlichen Verpackung ein unlauterer Wettbewerbsverstoß
vor- liege, der dem Geschädigten einen Unterlassungsan- spruch gebe. Dieser
Anspruch ist jedoch vorliegend nicht geltendgemacht. Hinsichtlich des streit-
gegenständlichen Packungsaufdrucks führt Dr. E. selbst aus, daß nicht eindeutig
vorherzusagen sei, welche Wirkung die genannten wettbewerbsrechtli- chen
Vorschriften im konkreten Fall entfalten und wie weit ihr Anwendungsbereich gefaßt sei.
Eine derart vorsichtige Formulierung im Gutachten von Dr. E. reicht zu einer
hinreichenden Glaubhaftma- chung nicht aus, daß ein dem § 3 UWG entsprechen- der
Unterlassungsanspruch auch nach dem Recht von B. oder der Vereinigten Arabischen
Emirate gegeben ist.
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Lassen sich über den Inhalt des durch eine deut- sche Kollisionsnorm berufenen
ausländischen Rechts keine sicheren Feststellungen treffen, so sind nach der jüngeren
Rechtsprechung des Bundesge- richtshofes grundsätzlich die Sachnormen des
deutschen Rechts anzuwenden. In der Entscheidung BGHZ 69, 387 hat der
Bundesgerichtshof zwar der Erklärung, die Anwendung der Sachnormen des eigenen
Rechts sei als die parktikabelste aller im Schrifttum erwogenen Lösungen vorzuziehen,
wenn die Bemühungen um die Feststellung des ausländi- schen Rechts zu keinem
Ergebnis geführt hätte, ei- ne gewisse Einschränkung hinzugefügt. Er hat näm- lich
(a.a.O. Seiten 394, 395) weiter ausgeführt, jedenfalls in dem damals zu entscheidenden
Fall halte er es "angesichts der gegebenen Inlandsbe- ziehungen" für angebracht, die
deutschen Sachnor- men anzuwenden. In einer späteren Entscheidung (NJW 1982,
1215, 1216) hat er jedoch unter Hinweis auf BGHZ 69, 387 für Fälle, in denen sich über
den Inhalt des berufenen ausländischen Rechts keine sicheren Feststellungen treffen
lassen, erklärt, es sei "grundsätzlich" deutsches Recht anzuwenden. Eine
Einschränkung hat er insoweit lediglich für den Fall gemacht, daß die Anwendung
deutschen Rechts "äußerst unbefriedigend" wäre. Für das hier zur Entscheidung
stehende Verfügungsverfahren kann danach von der Anwendbarkeit von Anspruchs-
normen des deutschen sachlichen Rechts ausgegangen werden.
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II. Auch auf dieser Rechtsgrundlage ist das Begehren der Antragstellerin jedoch nicht
gerechtfertigt. Die Antragstellerin hat es nicht vermocht, eine für § 3 UWG relevante
Irreführung der Verbraucher in dem Staat B. und in dem Emirat Du. glaubhaft zu
machen.
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Der Senat sieht sich - wie auch schon die Kammer des Landgerichts - nicht in der Lage
eine relevan- te Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise in B. und Du. aus
eigener Sachkunde und Lebens- erfahrung festzustellen, da die Mitglieder des Senats -
wie auch die Mitglieder der Kammer des Landgerichts - nicht Teile dieser
angesprochenen Verkehrskreise sind.
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Soweit die Antragstellerin mit ihrer Berufungs- begründung vom 20. September 1993
eine Umfrage (Survey) bei Zigarettenhändlern in den genannten Staaten vorgelegt hat,
ist dies kein ausreichendes Mittel zur Glaubhaftmachung. Dieser Befragung läßt sich
nicht entnehmen, ob den befragten Personen überhaupt die entsprechenden
Packungen der unter- schiedlichen Zigarettenmarken mit dem streitgegen- ständlichen
Aufdruck vorgelegen haben. Schließlich handelt es sich lediglich um ausgefüllte
Fragebö- gen, die nicht erkennen lassen, wer die Befragung durchgeführt hat, wie die
befragten Personen aus- gesucht worden sind und nach welcher Methodik eine
derartige Befragung durchgeführt worden ist. Damit entsprechen die vorgelegten
Fragebögen nicht den Minimalanforderungen einer derartigen Verkehrsbe- fragung.
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Auch die mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1993 vor- gelegten Fragebögen (Bl. 193 ff
d.A.) stellen kein hinreichendes Mittel zur Glaubhaftmachung der von der Antragstellerin
behaupteten Irreführung dar. Bei den 19 in Sh. (VAE) und den 20 in B. befragten
Personen handelt es sich nach dem Vortrag der An- tragstellerin um Verbraucher, den
Fragebögen läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß es sich um eine repräsentative
Umfrage oder um eine zulässige Be- fragungsmethodik handelt. Abgesehen davon, daß
nur ein sehr beschränkter Personenkreis befragt worden ist, handelte es sich bei den
Befragten in Sh. ausschließlich um in diesem Lande lebende Auslän- der, nämlich aus
Indien und Bangladesh. Den Befra- gungen läßt sich weiter entnehmen, daß die Befrag-
ten ausdrücklich nur auf die streitgegenständliche Aufschrift hingewiesen und dann
befragt worden sind, in welchem Land diese Zigaretten hergestellt worden sind. Dies
ergibt sich schon daraus, daß bei mehreren der Befragten, die mit "G." oder "L."
anworteten, diese Aussage damit begründet wurde, daß dies doch auf dem Aufdruck
stehe. Die übrigen Befragten gaben an, daß sie ohnehin nicht lesen könnten.
Schließlich ergibt sich aus diesen Frage- bögen auch nicht, wer diese Befragung
durchgeführt hat und welche weitere Befragungsmethodik angewen- det worden ist.
Anhand derartiger Fragebögen läßt sich somit auch nicht die von der Antragstellerin
behauptete relevante Irreführung der Verkehrskrei- se in B. und in Du. (Vereinigte
Arabische Emirate) feststellen, so daß auch die Voraussetzungen einer Irreführung nach
§ 3 UWG nicht hinreichend glaub- haft gemacht worden sind.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechts- kräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.
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