Urteil des OLG Köln vom 17.06.1999

OLG Köln: unnötige kosten, rechtliches gehör, unterhalt, beweislast, verfügung, eltern, leistungsfähigkeit, datum

Oberlandesgericht Köln, 14 WF 72/99
Datum:
17.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 72/99
Vorinstanz:
Amtsgericht Kerpen, 52 F 103/98
Schlagworte:
Beweislast Leistungsfähigkeit Regelbetrag
Normen:
BGB §§ 1603 II, 1612a; ZPO § 571
Leitsätze:
1) Verlangt ein minderjähriges Kind nur den Regelbetrag seiner
Altersstufe als Unterhalt, so muß der Verpflichtete darlegen und
beweisen, daß er auch unter Anspannung aller Kräfte nicht in der Lage
ist, diesen Betrag zu leisten. 2) Hat das Amtsgericht einen
Nichtabhilfebeschluß unter Berücksichtigung des
Beschwerdevorbringens näher begründet, so muß das
Beschwerdegericht dazu rechtliches Gehör gewähren. Es kann dabei
darauf hinweisen, daß die Beschwerde ohne ergänzende Begründung
keine Aussicht auf Erfolg hat.
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts -
Familiengericht - Kerpen vom 6. 4. 1999 (52 F 103/98) wird
zurückgewiesen.
G R Ü N D E
1
I.
2
Die Kläger machen als Kinder des Beklagten - die Ehe der Eltern ist seit dem
21.11.1989 geschieden - weiteren Unterhalt von jeweils monatlich 140,50 DM über die
231,- DM freiwillig gezahlten Unterhalt hinaus geltend sowie Unterhaltsrückstände von
September bis Dezember 1998.
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Das Amtsgericht hat durch einen ausführlich begründeten Beschluß, auf dessen Inhalt
Bezug genommen wird, den Antrag des Beklagten auf Gewährung von
Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung zurückgewiesen.
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Der Beschwerde hat es durch einen wiederum ausführlich begründeten
Nichtabhilfebeschluß nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
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Der Senat hat dem Beklagten durch telefonische Verfügung vom 28.5.1999 eine Frist
von einer Woche zur Stellungnahme dazu gesetzt und dabei darauf hingewiesen, daß
die Beschwerde derzeit nicht aussichtsreich sei.
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Nachdem innerhalb der Frist keine Stellungnahme erfolgt war, hat der Senat am
10.6.1999 an die Stellungnahme erinnert.
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Am 14.6.1999 hat der Anwalt des Beklagten erklärt, der Beklagte lege auf eine
Senatsentscheidung Wert und hinzugefügt, dem Rechtsmittelführer sei vom Anwalt nur
schwer zu vermitteln, daß Rechtsmittelgerichte telefonisch versuchten, den
Rechtsmittelführer von der Durchführung des Rechtsmittel abzuhalten. In der Sache hat
der Anwalt des Beklagten lediglich erklärt, der Beklagte könne sich nur schwer mit der
Entscheidung des Amtsgericht abfinden und habe einen Anspruch darauf, daß sich der
Senat mit der Sache befasse.
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II.
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Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
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Der Senat nimmt auf den ausführlich begründeten Beschluß des Amtsgerichts Bezug,
dem er sich in vollem Umfang anschließt.
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß dem Beschwerdeführer Gelegenheit
gegeben werden muß, zum Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts und seiner
Begründung Stellung zu nehmen, dies ergibt sich schon aus Art. 103 GG. Genau dieses
rechtliche Gehör hat der Senat dem Beklagten gewährt, als er ihm eine Frist zur
Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluß gesetzt hat.
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Der Senat war auch befugt, darauf hinzuweisen, daß der Rechtsbehelf nach der
gegebenen Sachlage ohne eine ergänzende Begründung aussichtslos erschien. Ein
solcher Hinweis gibt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seinen Vortrag zu ergänzen
und vermeidet Überraschungsentscheidungen sowie unnötige Kosten
(Beschwerdegebühr nach KV Nr. 1905 von 50,- DM) für den Beschwerdeführer.
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Es kann keine Rede davon sein, daß der Senat den Beklagten von der Durchführung
des Rechtsmittels abhalten wollte. Es ist aber in der Regel erforderlich, daß die
Beschwerde näher begründet wird, wenn der Nichtabhilfebeschluß ausführlich auf die
Begründung der Beschwerde eingeht. Bei dieser Sachlage ist es regelmäßig
erforderlich, daß der Beschwerdeführer jedenfalls kurz darlegt, warum er die
Begründung des erstinstanzlichen Gerichts nicht für zutreffend hält.
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Das Amtsgericht hat mit Recht im Nichtabhilfebeschluß darauf hingewiesen, daß für die
Leistung des Mindestunterhalt für minderjährige Kinder eine verschärfte
Erwerbsobliegenheit besteht und Wohnaufwendungen nur in absolut notwendigem
Umfang berücksichtigt werden können. Der Beklagte hat nicht einmal dargetan, daß er
insoweit alles ihm Mögliche getan habe, alle Erwerbsmöglichkeiten - auch
Nebenarbeiten - auszuschöpfen und die Mietbelastungen zu verringern. Das
Amtsgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag daher mit Recht zurückgewiesen, denn
die Rechtsverteidigung des Beklagten gegen seine Verpflichtung zur Zahlung des
Mindestunterhalts für minderjährige Kinder ist nicht aussichtsreich.
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