Urteil des OLG Köln vom 26.11.1997

OLG Köln (treu und glauben, zimmer, mietvertrag, kläger, handelsbrauch, hotel, rücktritt, zpo, zahlung, 1995)

Oberlandesgericht Köln, 11 U 96/97
Datum:
26.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 96/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 454/96
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 24.04.1997 - 2 O 454/96 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt
die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat in der
Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte mit zutreffenden Erwägungen
zur Zahlung verurteilt.
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Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 16.268,00 DM aus
§ 552 BGB zu.
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1.
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Zwischen den Parteien ist ein rechtsverbindlicher Mietvertrag gemäß § 535 BGB
zustande gekommen. Der unter dem 17.08.1995 geschlossene "Beherbergungsvertrag"
ist rechtlich als Mietvertrag zu behandeln. Nach allgemeiner Meinung (OLG Köln, NJW-
RR 1992, 443; OLG Düsseldorf, MDR 1991, 865; OLG Hamm, DB 1986, 1458) unterliegt
die Hotelreservierung für bevorstehende Messeveranstaltungen mietvertraglichen
Bestimmungen.
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2.
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Die Beklagte ist von dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Mietvertrag
nicht rechtzeitig zurückgetreten. Nach dem Vertragsinhalt war sie hierzu nur innerhalb
von zwei Monaten vor der Anreise berechtigt. Von diesem Rücktrittsrecht hat die
Beklagte nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht.
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Mit Fax vom 28.11.1995 (eingegangen um 23.47 Uhr) wurde zwar angefragt, ob die
Option für die Möbelmesse bis Ende nächster Woche verlängert werden könne. Schon
ihren Wortlaut nach bedeutet diese Erkundigung jedoch keinen Rücktritt vom
Mietvertrag. Von daher kommt es auf die Frage, ob dieses Schreiben als Rücktritt
fristgerecht war und sich auf die hier streitige Reservierung für die "ISM"
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(Süßwarenmesse) bezog, nicht an.
Für eine Stornierung oder einen Rücktritt wäre nämlich erforderlich gewesen, daß die
Beklagte zum Ausdruck gebracht hätte, endgültig von der Reservierung Abstand
nehmen zu wollen. Dem steht die Bitte, die Option um eine Woche zu verlängern, nicht
gleich. Durch die Formulierung wird vielmehr deutlich, daß die Beklagte sich nicht
endgültig vom Vertrag lösen wollte, sondern vielmehr nur daran interessiert war, eine
Woche Zeit zu gewinnen, um Kunden für die "ISM" zu akquirieren. Die Möglichkeit der
Durchführung des Vertrages wurde damit noch offen gehalten.
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3.
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Ein Recht zur Stornierung des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages
ergibt sich auch nicht aus einem Handelsbrauch. Nach der Rechtsprechung (BGH NJW
1977, 385 f; OLG Frankfurt DB 1986, 1458) kann zwar ein Reiseveranstalter von einer
Zimmerreservierung gegenüber dem Hotelier zurücktreten, wenn ein entsprechender
Handelsbrauch besteht.
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Im vorliegenden Fall war aber - anders als in den entschiedenen Fällen - ein
Rücktrittsrecht ausdrücklich vorgesehen. Diese vertragliche Regelung verdrängt einen
eventuell bestehenden Handelsbrauch. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen
war die festgelegte Rücktrittsfrist im übrigen durchaus angemessen (§§ 242, 138 BGB).
Wie aus dem Vertrag vom 17.08.1995 deutlich wird, haben die Parteien für die
verschiedenen Messen wegen ihres unterschiedlichen Andrangs differenziert
Stornierungsfristen festgesetzt. Das Messegeschäft beruht für die Hotel- und
Reisebürobranche auf langfristigen Dispositionen, so daß die festgelegten
Rücktrittsfristen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage keinen
rechtlichen Bedenken begegnet.
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4.
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Aufgrund des wirksam zustande gekommenen und nicht aufgelösten Mietvertrages ist
die Beklagte gemäß § 552 S. 1 BGB zur Zahlung der Miete verpflichtet, auch wenn die
reservierten Zimmer nicht in Anspruch genommen wurden.
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Das Landgericht hat zutreffend die gegenüber dem Anspruch aus § 552 S. 1 BGB
anzurechnende Aufwendungsersparnis berücksichtigt (§ 552 S. 2 BGB). Gemäß § 287
ZPO waren insofern zu Gunsten der Beklagten nur ersparte Unkosten in Höhe von 9 %
sowie deren Kommission in Höhe von 8 % anzusetzen. Bei der Schätzung war von den
in dem Gutachten des Sachverständigen R. in einem Parallelrechtsstreit ermittelten
Werten auszugehen, wonach im Hinblick auf die besondere Kostenstruktur des Hotels
der Kläger und das gehobene Angebot einer Aufwendungsersparnis von allenfalls 9 %
durch die Nichtinanspruchnahme des Frühstücks und Service angefallen ist. Zwar kann
nach der Literatur und Rechtsprechung bei Nichtbelegung eines Hotelzimmers unter
Umständen bis zu 20 % des Zimmerpreises als Aufwendungsersparnis berücksichtigt
werden. Dieser geschätzte Wert bezieht sich aber auf eine durchschnittliche
Preisgestaltung für ein "Normalhotel". Es liegt auf der Hand, daß in einem gehobenen
Hotel - wie im vorliegenden Fall - der wegen besonderen Luxus hohe Mietanteil des
Zimmers stärker zu Buche schlägt und der im Preis enthaltene Aufwand für Service und
Frühstück demgegenüber verhältnismäßig niedriger liegt.
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Für die von der Beklagte beantragte Sachverständigenbegutachtung zur
Aufwendungsersparnis ist kein Raum, da insofern für die Schätzung gemäß § 287 ZPO
verläßliche Tatsachen bekannt sind und sich insbesondere aus dem vorgelegten
Gutachten im Parallelrechtsstreit deutlich die Kostenstruktur des Hotels der Kläger
ergibt.
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Die Beklagte hat nicht hinreichend dazu vorgetragen, daß die von ihr reservierten
Zimmer von den Klägern im fraglichen Zeitraum - über den bei der Berechnung der
Klageforderung berücksichtigten Betrag von 4.900,- DM hinaus - anderweitig vermietet
worden sind, so daß gemäß § 552 Satz 3 BGB der Mietzinsanspruch fortgefallen wäre.
Hierzu nichts vorgetragen zu haben, geht zu ihren Lasten, da die Darlegungs- und
Beweislast insofern bei der Beklagten liegt (Wolf/Eckhard, Handbuch des gewerblichen
Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rdnr. 564). Einfaches Bestreiten genügt zur
Erfüllung der Darlegungsobliegenheit jedenfalls nicht.
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Schließlich kann den Klägern nicht vorgehalten werden, sich nicht genügend um eine
anderweitige Vermietung der Zimmer gekümmert zu haben.
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Grundsätzlich kann dem vertraglichen Erfüllungsanspruch aus § 552 BGB der
Mitverschuldenseinwand nicht entgegengehalten werden. § 254 BGB betrifft in seinen
rechtlichen Ausgangspunkt nur Schadensersatzansprüche und berührt mietvertragliche
Erfüllungsansprüche nicht (so schon OLG Köln, NJW-RR 1992, 434).
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Selbst wenn man die Kläger gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben grundsätzlich
als verpflichtet ansehen würde, eine anderweitige Vermietung der Zimmer zu betreiben,
könnte ihnen die Verletzung einer solchen Pflicht im vorliegenden Fall nicht vorgehalten
werden; die Kläger haben nämlich durch die "Freimeldung" der Zimmer gegenüber dem
S. (S Reservierungssystem) und dem HRS (Hotel-Reservations-Service) die ihnen
zumutbaren Vorkehrungen zur Schadensminderung unternommen. Sie waren nicht
verpflichtet, die nicht in Anspruch genommenen Zimmer etwa im Rahmen einer mit
Kosten verbundenen "Werbekampagne" anzubieten.
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Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des
Vollzuges aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die Beklagte: 16.268,00 DM
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